# Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG)

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Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG)¹

(Vom 25. Mai 2022)²

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage der Staatswirtschaftskommission,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmung {#art_i}

## § 1 — Geltungsbereich {#art_1}

¹ Dieses Gesetz gilt für folgende Magistratspersonen:
a) Mitglieder des Regierungsrates;
b) Gerichtspräsidenten sowie weitere voll- und teilamtliche Richter, die einem kantonalen Gericht angehören (nachstehend «Richter»).
² Nebenamtliche Richter im Sinne von § 34 Abs. 3 des Justizgesetzes unterstehen dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober 1997³.

## II. — Mitglieder des Regierungsrates {#art_ii}

## § 2 — Pensum und Unvereinbarkeiten {#art_2}

¹ Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihre Tätigkeit im Vollamt aus.
² Sie dürfen keine andere Erwerbstätigkeit, die nicht notwendigerweise mit der Amtsausübung einhergeht, ausüben.
³ Wird ein Mitglied des Regierungsrates in den Ständerat oder Nationalrat gewählt, darf es beide Ämter maximal bis Ende Juni des der Wahl in den National- oder Ständerat folgenden Jahres gleichzeitig ausüben.

## § 3 — Besoldung {#art_3}

¹ Der Jahreslohn eines Mitgliedes des Regierungsrates entspricht 110% des Maximallohnes des obersten Lohnbandes des Personal- und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1991 (PG)⁴.
² Der Landammann bezieht im Wahljahr eine Zulage im Umfang von 8% des Jahreslohnes und im folgenden Jahr eine solche von 4%.
³ Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung ausgerichtet.

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## § 4 — Spesen {#art_4}

1 Spesen, namentlich Auslagen für Verpflegung und Inlandreisen, werden jährlich mit einer Pauschale von Fr. 12 000.-- ersetzt.
2 Zudem besteht Anspruch auf:
a) den Ersatz für Auslagen im Zusammenhang mit amtsbedingten auswärtigen Übernachtungen und Auslandreisen;
b) ein Generalabonnement 1. Klasse.
3 Die Pauschale gemäss Abs. 1 wird bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Dienstabwesenheit von mehr als 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Umfang der darüberhinausgehenden Abwesenheit gekürzt.

## § 5 — Entschädigungen Dritter {#art_5}

Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rahmen der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu.

## § 6 — Abfindung {#art_6}

a) Anspruch

1 Bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl wird eine Abfindung ausgerichtet. Diese beträgt sechs Monatslöhne.
2 Kein Anspruch besteht, sofern das Mitglied des Regierungsrates im Zeitpunkt der Beendigung des Amtes Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung oder das ordentliche AHV-Rentenalter der Männer vollendet hat.

## § 7 — b) Kürzung {#art_7}

Die Abfindung wird bei längerfristiger oder dauernden Arbeitsunfähigkeit um den über die Beendigung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch gekürzt und nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.

## III. — Richter {#art_iii}

## § 8 — Nebenbeschäftigung {#art_8}

Betreffend Nebenbeschäftigungen gelten die Bestimmungen für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung analog.

## § 9 — Besoldung {#art_9}

1 Der Jahreslohn beträgt 160% des Grundlohnes des im Anhang aufgeführten Lohnbandes gemäss Personalgesetz.
2 Bei teilamtlichen Richtern entspricht der Jahreslohn anteilsmässig ihrem Beschäftigungsgrad.
3 Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung ausgerichtet.

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## § 10 — Vergütungen {#art_10}

Vergütungen und Spesen werden analog den Bestimmungen für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung ausgerichtet.

## § 11 — Entschädigungen Dritter {#art_11}

Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rahmen der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu, sofern er dazu Arbeitszeit beansprucht.

## § 12 — Arbeitszeit und Ferien {#art_12}

1. Betreffend Arbeitszeit und Ferien gelten die Bestimmungen für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung analog.
2. Die Richter sind von der Ermittlung des Arbeitszeitsaldos befreit.
3. Sie haben keinen Anspruch auf Ausgleich oder Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos.

## § 13 — Nichtwiederwahl {#art_13}

Beabsichtigt die vorberatende Kommission des Kantonsrates, einen Richter nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Anhörung erfolgt in der Regel sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer.

## § 14 — Abfindung {#art_14}

a) Anspruch

1. Bei Nichtwiederwahl wird eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen ausgerichtet. Erfolgt die Anhörung gemäß § 13 weniger als sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer, erhöht sich die Abfindung anteilsmässig bis maximal ein Jahreslohn.
2. Kein Anspruch besteht, sofern der Richter
a) zurücktritt;
b) im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung oder das ordentliche AHV-Rentenalter der Männer vollendet hat.

## § 15 — b) Kürzung {#art_15}

1. Die Abfindung wird gekürzt bei:
a) längerfristiger oder dauernder Arbeitsunfähigkeit, um den über die Beendigung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch;
b) Aufnahme einer neuen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Amtes im Umfang des Lohnanteils, welcher den letzten Jahreslohn übersteigt.
2. Im Falle einer längerfristigen oder dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Abfindung nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.

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## IV. — Gemeinsame Bestimmungen {#art_iv}

## § 16 — Lohnfortzahlung {#art_16}

a) bei Arbeitsunfähigkeit

1 Bei Unfall oder Krankheit hat die Magistratsperson während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit während höchstens zwei Jahren Anspruch auf Lohnfortzahlung.
2 Die Lohnfortzahlung umfasst:
a) im ersten Jahr 100% der Besoldung;
b) im zweiten Jahr 80% der Besoldung.
3 Besteht bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl eine längerfristige oder dauernde Arbeitsunfähigkeit, dauert der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Amtes hinaus.

## § 17 {#art_17}

b) bei Mutterschaft

1 Bei Niederkunft während der Amtsdauer wird ein Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen gewährt. Während des Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf 80% der Besoldung.
2 Bei einer Amtsdauer von mindestens zwei Jahren im Zeitpunkt der Niederkunft beträgt der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen, wovon mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft zu beziehen sind. Während des gesamten Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf 100% der Besoldung.

## § 18 {#art_18}

c) Abtretung

Wird Lohnfortzahlung nach §§ 16 f. gewährt, fallen die damit zusammenhängenden Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie die Einkünfte aus einem Ersatzerwerb im Umfang der Besoldung der Staatskasse zu.

## § 19 — Anwendbarkeit der Personalgesetzgebung {#art_19}

Die Bestimmungen für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung gelten analog hinsichtlich:
a) Gewährung von Rechtsschutz;
b) Annahme von Geschenken;
c) Dienstabwesenheit;
d) Leistung im Todesfall;
e) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, wobei über Ansprüche eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtes das Kantonsgericht entscheidet.

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## V. — Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 20 — Übergangsbestimmungen {#art_20}

a) Ruhegehalt und Abfindung

1 Ruhegehälter für ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aus dem Amt ausgeschieden sind, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet. Dies gilt auch für deren Witwen und Waisen.

2 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Regierungsrates können spätestens bis zu ihrem Amtsaustritt wählen, ob sie eine einmalige Abfindung oder das Ruhegehalt beziehen. Entscheidet sich das Mitglied für eine Abfindung, so erhält es geleistete Prämien in den Fonds für die Ruhegehälter samt Zins zurück.

3 Diese Massnahmen werden in erster Linie durch den Fonds und in zweiter Linie durch den Staatshaushalt finanziert.

## § 21 — b) Besitzstandswahrung {#art_21}

Ist die Jahresbesoldung eines Richters gemäss § 9 geringer als nach bisherigem Recht, wird weiterhin die Besoldung nach bisherigem Recht ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuem Recht höher ist.

## § 22 — c) Nebenbeschäftigung {#art_22}

Nebenbeschäftigungen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig werden, sind auf den nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt aufzugeben.

## § 23 — Aufhebung bisheriger Rechts {#art_23}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:

a) Gesetz über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 1968⁵;

b) Gesetz über Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 27. März 1958⁶.

## § 24 — Änderung bisheriger Rechts {#art_24}

Das Personal- und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 1991⁷ wird wie folgt geändert:

## § 36 {#art_36}

Überschrift, Abs. 2 (neu)

Geschenkannahme

² Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke, sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.

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## § 25 — Referendum, Vollzug, Inkrafttreten {#art_25}

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁸

Anhang

|  Die Richter sind in die folgenden Lohnbänder eingereiht:  |   |   |   |
| --- | --- | --- | --- |
|   | Präsident | Vizepräsident | übrige Richter  |
|  Kantons- und Verwaltungsgericht | LB 20 | LB 19 | LB 17  |
|  Straf- und Jugendgericht sowie
Zwangsmassnahmengericht | LB 19 | LB 18 | LB 16  |

1 GS 26-80.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2022 mit 21 000 Ja gegen 13 955 Nein (Abl 2022 2962).
3 SRSZ 140.520.
4 SRSZ 145.110.
5 GS 15-549.
6 GS 14-109.
7 SRSZ 145.110.
8 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159).