# Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktionen des Kantonsrates

142.120


(Vom 15. Februar 1978)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

## 1.²

¹ Der Kanton richtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge an ihre Kosten aus, die durch die Sekretariatsarbeit, die Dokumentation, den Bezug von Referenten und Experten und die interne Bildungsarbeit entstehen.

² Die Beiträge bestehen in:

a) einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 4000 Franken im Jahr,

b) einem Zuschuss an jede Fraktion von 200 Franken pro Fraktionsmitglied und Jahr.

## 2.³

Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von 500 Franken im Jahr ausgerichtet.

## 3.

Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 werden jeweils im Juli, erstmals im Juli 1979, durch die Staatskasse ausbezahlt.

## 4.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

¹ Abl 1978 183 mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (Abl 1997 1861).

² Abs. 2 Fassung vom 10. Dezember 1997.

³ Fassung vom 10. Dezember 1997.

SRSZ 1.1.2015