# Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

144.110


(Vom 20. November 2013)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 34 Abs. 2 Bst. c, 35 Abs. 1 Bst. b, 53, 58 und 78 f. der Kantonsverfassung,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 {#art_1}

1. Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

## § 2 {#art_2}

2. Geltungsbereich

¹ Dieses Gesetz gilt für:
a) den Kantonsrat;
b) den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung;
c) die unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts.
² Es gilt für die kantonalen Gerichte und für andere Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit dies andere Gesetze vorsehen.

## § 3 {#art_3}

3. Grundsätze der Haushaltsführung

a) Einzelne Grundsätze

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacherfinanzierung, Vorteilsabgeltung, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie der ordnungsgemäßen Rechnungslegung.

## § 4 — b) Wirkungsorientierung {#art_4}

¹ Die Bevölkerung ist bedarfsgerecht und qualitätsbezogen mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen zu versorgen.
² Öffentliche Leistungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten.
³ Die Wirkung einer Leistung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anhand von Indikatoren nach der Zielerreichung zu messen und bei Bedarf zu evaluieren.

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## II. — Steuerung {#art_ii}

## A. Allgemeines

## § 5 — Controlling {#art_5}

1. Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
2. Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf:
a) die Leistungen;
b) die Finanzen;
c) die Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen und des privaten Rechts;
d) die Staatsbeiträge;
e) den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen;
f) die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.
3. Die Departemente und Verwaltungseinheiten nehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Leistungsaufträge.

## B. Finanzpolitische Steuerung

## § 6 {#art_6}

³ 1. Haushaltsgleichgewicht

a) Mittelfristiger Ausgleich

1. Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen ist mittelfristig auszugleichen.
2. Der Kantonsrat kann in begründeten Fällen bestimmte Aufwände und Erträge von der Berechnung ausnehmen.

## § 7 — ⁴ b) Sicherung des mittelfristigen Haushaltsgleichgewichts {#art_7}

1. Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Vorschläge für eine nachhaltige Verminderung der Aufwände oder Steigerung der Einnahmen.
2. Ein Bilanzfehlbetrag ist durch Überschüsse in der Erfolgsrechnung auszugleichen.
3. Der Ausgleich gemäss Abs. 2 soll nur in begründeten Fällen mehr als fünf Jahre beanspruchen.

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## § 8 {#art_8}

2. Aufgaben- und Finanzplan
a) Begriff

1 Der Aufgaben- und Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Leistungen und Finanzen.
2 Wegleitend für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sind das Regierungsprogramm, das Gesetzgebungsprogramm sowie bestehende Sachbereichsplanungen.

## § 9 {#art_9}

b) Inhalt

Der Aufgaben- und Finanzplan enthält für das Voranschlagsjahr und die drei Folgejahre namentlich:
a) die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten;
b) die Entwicklung der Finanzkennzahlen;
c) den Kommentar zur finanziellen Entwicklung des Kantons und den damit verbundenen Aufgaben;
d) den Voranschlag.

## § 10 {#art_10}

c) Vorlage

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat jährlich zuhanden der Wintersetzung einen Aufgaben- und Finanzplan.

## § 11 {#art_11}

d) Behandlung im Kantonsrat

1 Der Kantonsrat nimmt vom Aufgaben- und Finanzplan Kenntnis. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1.
2 Er kann zum Aufgaben- und Finanzplan Erklärungen beschliessen.
3 Der Regierungsrat setzt die Erklärungen im nächsten Aufgaben- und Finanzplan um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so begründet er dies schriftlich zuhanden des Kantonsrates innert dreier Monate nach dessen Beschluss.

## § 12 {#art_12}

3. Voranschlag
a) Begriff

1 Mit dem Voranschlag werden die Leistungen des Kantons umschrieben und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.
2 Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr.

## § 13 {#art_13}

b) Inhalt

1 Der Voranschlag enthält für jede Verwaltungseinheit einen Voranschlagskredit der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Leistungsauftrag.

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2 Der Voranschlagskredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben (Globalbudget). Die leistungsunabhängigen Aufwände und Erträge können vom Globalbudget ausgenommen werden.
3 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

## § 14 {#art_14}

c) Leistungsauftrag

1 Der Regierungsrat steuert mit dem Leistungsauftrag die Leistungen und die damit verbundenen Finanzen der Verwaltungseinheiten.
2 Der Leistungsauftrag enthält die wesentlichen Sachziele sowie die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung.
3 Er richtet sich nach dem gesetzlichen Grundauftrag und orientiert sich an den Entwicklungsschwerpunkten des Regierungsrates.

## § 15 {#art_15}

d) Gesperrte Voranschlagspositionen

Ein Voranschlagskredit ist mit einem Sperrvermerk aufzunehmen, wenn es sich dabei um eine voraussehbare Ausgabe handelt, über welche die Stimmberechtigten oder der Kantonsrat bei der Beschlussfassung für den Voranschlag noch nicht befunden haben.

## § 16 {#art_16}

e) Vorberatung

1 Die zuständige Kommission prüft den Voranschlag und stellt dem Kantonsrat Antrag.
2 Sie kann dem Regierungsrat spätestens 30 Tage vor der Behandlung im Kantonsrat Anträge auf Änderung einzelner Voranschlagskredite oder Leistungsaufträge stellen.
3 Der Regierungsrat entscheidet innert zehn Tagen, ob er aufgrund der Anträge der zuständigen Kommission dem Kantonsrat veränderte Voranschlagskredite oder Leistungsaufträge zur Genehmigung unterbreiten will.

## § 17 {#art_17}

f) Beschluss

1 Der Kantonsrat beschließt die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Steuerfuss. Er kann den Voranschlag als Ganzes oder einzelne Voranschlagskredite zurückweisen.
2 Bei einer Rückweisung ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Es gilt der Steuerfuss der letzten Rechnungsperiode.

## § 18 {#art_18}

g) Nachtragskredit

1 Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, kann der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Nachtragskredit beantragen. Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

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2 Der Nachtragskredit ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.

## § 19 — h) Kreditüberschreitung {#art_19}

1 Für Aufwand, für den im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, kann der Regierungsrat eine Kreditüberschreitung beschließen bei:
a) Ausgaben, die sich aus einem Bundeserlass oder einem kantonalen Erlass zwingend ergeben;
b) Mehrausgaben aufgrund der Teuerung;
c) dringlichen Vorhaben, deren Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte;
d) Abschreibungen und Wertberichtigungen;
e) Saldoverschlechterungen aufgrund von Mindereinnahmen;
f) Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung des Kantonsrates vorliegt.
2 Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
3 Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

## § 20 {#art_20}

4. Jahresbericht

1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Leistungen und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.
2 Der Jahresbericht enthält insbesondere:
a) die Analyse der Finanzkennzahlen;
b) den Kommentar zur finanziellen Lage des Kantons und den damit verbundenen Aufgaben sowie den wesentlichen Risiken;
c) die Jahresrechnung;
d) die Berichte der einzelnen Verwaltungseinheiten über die Einhaltung der Voranschlagskredite und die Erfüllung der Leistungsaufträge;
e) den Status und die Abrechnung der vom Kantonsrat beschlossenen Ausgabenbewilligungen.
3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Genehmigung.

C. Steuerung auf Verwaltungsebene

## § 21 {#art_21}

1. Internes Kontrollsystem

1 Die Departemente und Verwaltungseinheiten sorgen für ein internes Kontrollsystem, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist.
2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

## § 22 {#art_22}

2. Kostenkontrolle

1 Die Verwaltungseinheiten sorgen für die Einhaltung der Voranschlagskredite.

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2 Der Regierungsrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die eine Kosten- und Leistungsrechnung führen müssen.

## § 23 {#art_23}

3. Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung in Leistungsaufträgen und Sonderrechnungen wesentlich sind.

## § 24 {#art_24}

4. Berichterstattung

Die Verwaltungseinheiten informieren den Regierungsrat über den Zwischenstand der Ausführung des Leistungsauftrags und treffen Massnahmen, um den Leistungsauftrag einzuhalten.

## III. — Ausgaben {#art_iii}

## § 25 {#art_25}

1. Begriff

1 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Als Ausgabe gelten insbesondere auch:
a) die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;
b) Staatsbeiträge;
c) der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverpflichtungen;
d) Einnahmenverzichte.

## § 26 {#art_26}

2. Neue, gebundene und notwendige Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismäßig große Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie der Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel und deren Erneuerung dient, vorbehaltlich der Neubauten.
3 Eine gebundene Ausgabe ist notwendig, wenn sie
a) sowohl in Bezug auf ihre Höhe wie auch in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme durch einen Rechtssatz oder einen anderen rechtsverbindlichen Akt zwingend vorgeschrieben oder
b) zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschiebbar erforderlich ist.

## § 27 {#art_27}

3. Voraussetzungen

1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.
2 Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite und Kreditüberschreitungen.

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## § 28 {#art_28}

4. Ausgabenbewilligung
a) Zuständigkeit

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von Absatz 2 Bst. c und d über:
a) einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken;
b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.
2 Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Gerichte über:
a) einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken;
b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100 000.--;
c) Ausgaben bis 2 Mio. Franken für Neubauten und bedeutende Ausbauten von Kantonsstrassen;
d) alle notwendigen Ausgaben.

## § 29 {#art_29}

b) Inhalt

1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.
2 Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.

## § 30 {#art_30}

c) Nettoprinzip

Die Ausgabe wird als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen bewilligt, wenn die Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder sie unter dem Vorbehalt bestimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.

## § 31 {#art_31}

d) Erhöhung der Ausgabenbewilligung

1 Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu ersuchen.
2 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbedingte Mehrausgaben.
3 Über die Erhöhung der Ausgabenbewilligung entscheidet das Organ, das für die gesamte Ausgabenbewilligung zuständig wäre.

## § 32 {#art_32}

e) Verwendung und Abrechnung

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der durch den Kantonsrat bewilligten Ausgaben.
2 Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Über das Ergebnis ist das Bewilligungsorgan zu informieren.

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## IV. — Rechnungslegung {#art_iv}

A. Allgemeines

## § 33 {#art_33}

1. Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

## § 34 {#art_34}

2. Grundsätze

Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

## § 35 {#art_35}

3. Anwendbare Normen

1. Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Abweichungen.

B. Jahresrechnung

## § 36 {#art_36}

1. Geltungsbereich

1. Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantonsrates, der kantonalen Verwaltung, der unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts und der kantonalen Gerichte.
2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Jahresrechnung besteht aus:
a) der Bilanz;
b) der Erfolgsrechnung;
c) der Investitionsrechnung;
d) der Geldflussrechnung;
e) dem Anhang.

## § 37 {#art_37}

2. Bilanz

1. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital.
2. Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
3. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
4. Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Eigen- oder Fremdkapital zugeordnet.

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## § 38 {#art_38}

3. Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b) das Finanzergebnis;
c) das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergebnis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise belastet.

## § 39 {#art_39}

4. Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.
2 Investitionsausgaben sind Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.

## § 40 {#art_40}

5. Ausserordentlicher Ausweis

1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
2 Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 48.

## § 41 {#art_41}

6. Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel.
2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

## § 42 {#art_42}

7. Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung umfasst:
a) die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den Abweichungen;
b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
c) den Eigenkapitalnachweis;
d) den Rückstellungsspiegel;
e) den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f) den Anlagespiegel;
g) Ausweis über die Spezialfonds;
h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons von Bedeutung sind.

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C. Sonderrechnungen

## § 43 {#art_43}

1. Spezialfinanzierungen

¹ Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe.
² Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

## § 44 {#art_44}

2. Spezialfonds

¹ Spezialfonds sind Vermögenswerte, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Auflagen oder als Legate und unselbständige Stiftungen zugewendet werden.
² Die Ausgaben und Einnahmen erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.
³ Der Regierungsrat ordnet die Verwaltung der Spezialfonds im Rahmen der Auflagen.

D. Bilanzierung und Bewertung

## § 45 {#art_45}

1. Bilanzierungsgrundsätze

¹ Vermögensteile werden aktiviert, wenn:
a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
² Verpflichtungen werden passiviert, wenn:
a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und
c) dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
³ Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

## § 46 {#art_46}

2. Bewertungsgrundsätze

¹ Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.
² Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaffungswert bewertet.
³ Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.

## § 47 {#art_47}

3. Abschreibungen und Wertminderungen

¹ Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer degressiv abgeschrieben.


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2 Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die Anlagekategorien und die Abschreibungssätze.
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

## § 48 {#art_48}

4. Zusätzliche Abschreibungen

Der Regierungsrat regelt die Zulässigkeit von zusätzlichen Abschreibungen.

## V. — Gebühren {#art_v}

A. Allgemeines

## § 48a {#art_48a}

1. Gegenstand der Abgabe

¹ Gebühren werden erhoben für:
a) Amtshandlungen der Verwaltung des Kantons (Verwaltungsgebühren);
b) die Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benütungsgebühren);
c) die Erteilung von Konzessionen (Konzessionsgebühren).
² Die Bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staatsverträgen oder besonderen Erlassen des Kantons eine abweichende Regelung gilt.

## § 48b {#art_48b}

2. Gebührenpflicht

¹ Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt.
² Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

B. Gebührenbemessung

## § 48c {#art_48c}

1. Kostendeckungsprinzip

¹ Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt.
² Abweichend davon kann bei Benützungs- und Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen.

## § 48d {#art_48d}

2. Äquivalenzprinzip

Bei der Gebührenbemessung werden insbesondere der Aufwand für die Amtshandlung, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebührenpflichtige Person berücksichtigt.

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## § 48e {#art_48e}

¹² 3. Rechtsgleichheitsgebot

¹ Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen.
² Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, können höher angesetzt werden:
a) Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind;
b) Benützungsgebühren, sofern sich infolge der Benützung durch auswärtige Personen höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Sache oder Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.

## § 48f {#art_48f}

¹³ 4. Gebührentarife

¹ Der Regierungsrat erlässt die Gebührentarife.
² Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen werden.
³ Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Aufwand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder zum Höchst- bzw. Mindestansatz besteht oder eine Gebühr unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips anderweitig offensichtlich überhöht oder zu tief erscheint, kann die entsprechende Gebührenhöhe über- bzw. unterschritten werden.
⁴ Für die Benützung von Räumlichkeiten, welche politische, kulturelle, sportliche oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen, können die Gebühren ermäßigt oder ganz erlassen werden.

## § 48g {#art_48g}

¹⁴ 5. Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens

¹ Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen, soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen ist.
² Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:
a) der Arbeitsaufwand;
b) die Bedeutung der Angelegenheit;
c) die Dauer der Benutzung einer öffentlichen Sache oder Einrichtung;
d) der Nutzen für die gebührenpflichtige Person.

## § 48h {#art_48h}

¹⁵ 6. Auslagen

¹ Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich:
a) Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und Beschaffung von Unterlagen;
b) Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeugen und Auskunftspersonen;
c) Porti, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;
d) Kosten für Veröffentlichungen;
e) Reise- und Transportkosten.
² Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen.


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3 Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.

## VI. — Zuständigkeiten 16 {#art_vi}

## § 49 {#art_49}

1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat regelt die Verfügungsberechtigung im Kassen- und Zahlungswesen.
2 Er entscheidet insbesondere über:
a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Finanzvermögen;
b) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind und diese keine Ausgaben zur Folge hat;
c) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen;
d) die Aufnahme von Mitteln;
e) die Anlagen verfügbarer Gelder;
f) die Verfügung über die Spezialfonds im Rahmen der Auflagen.

## § 50 {#art_50}

2. Delegation der Kompetenzen des Regierungsrates

Der Regierungsrat kann die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden Kompetenzen an die Departemente und Verwaltungseinheiten delegieren.

## § 51 {#art_51}

3. Departemente

1 Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig, indem sie:
a) Ziele festlegen, Massnahmen planen und das staatliche Handeln steuern und überprüfen;
b) zum Aufgaben- und Finanzplan, einschliesslich des Voranschlags, Antrag stellen;
c) die Berichterstattung der Verwaltungseinheiten überwachen und koordinieren.
2 Die Departemente stellen in ihren Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen die finanziellen Auswirkungen dar.

## § 52 {#art_52}

4. Finanzdepartement

1 Das für die Finanzen zuständigen Departement ist insbesondere zuständig für:
a) die Organisation des Rechnungswesens;
b) den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht;
c) Vorlage des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts an den Regierungsrat;
d) die Anlage und die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des Regierungsrates;
e) die Erstellung der Finanzstatistik;

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f) die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit sie nicht anderen Stellen vorbehalten ist;
g) die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwaltungseinheiten.

2 Der Regierungsrat kann einzelne dieser Aufgaben an das zuständige Amt übertragen.

## § 53 {#art_53}

5. Verwaltungseinheiten

1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
2 Sie sorgen für die Dokumentation der Geschäftsvorfälle, der Inventarführung und der Archivierung.

## VII. — Schlussbestimmungen 17 {#art_vii}

## § 54 {#art_54}

1. Übergangsbestimmungen

a) Geltungsdauer

Die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986¹⁸ bleibt anwendbar auf:

a) den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Voranschlages;
b) den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.

## § 55 — 19 {#art_55}

## § 56 — c) Eröffnungsbilanz {#art_56}

1 Das Finanzvermögen des Kantons wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Massgabe von § 46 neu bewertet.
2 Das Verwaltungsvermögen des Kantons und seiner diesem Gesetz unterstellten Anstalten ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.

## § 57 — d) Abschreibung Strassenrechnung {#art_57}

1 Die Abschreibungen für Anlagen in der Spezialfinanzierung Strassenwesen werden ab dem 1. Januar 2015 innerhalb von fünf Jahren schrittweise abgesenkt.
2 Der Regierungsrat legt die Schritte für die Absenkung fest.

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## § 58 {#art_58}

2. Aufhebung bisherigen Rechts

Unter Vorbehalt von § 54 und § 55 werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben:

a) die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986;²⁰
b) die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) vom 17. März 1999.²¹

## § 59 {#art_59}

3. Änderung bisherigen Rechts

1. Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977²² wird wie folgt geändert:

## § 8 {#art_8}

Abs. 2

² Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beginnt am Tag ihrer Bestellung und endigt am Tag ihrer Neubestellung. Die Berichterstattung über den Jahresbericht und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr obliegt aber den Kommissionen, die im Berichtsjahr im Amt waren. Gehört kein Mitglied einer solchen Kommission mehr dem Kantonsrat an, so erstattet die Kommission ihren Bericht schriftlich.

## § 14a — (neu) Vorberatung {#art_14a}

Die Staatswirtschaftskommission kann bei der Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans eine Delegation der ständigen Kommission des Kantonsrates zur Prüfung hinzuziehen, die von der Vorlage in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist.

## § 34 {#art_34}

Abs. 3

³ Der Jahresbericht ist den Ratsmitgliedern im Druck dreissig Tage vor der Sommersitzung, der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlags dreissig Tage vor der Winterssitzung zuzustellen.

## § 49 {#art_49}

Abs. 2 Bst. b

² Die weiteren Beratungsgegenstände sind:

b) der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlags, der Jahresbericht des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die Geschäftsberichte der Kantonalbank und des Bürgschaftsfonds;

## § 50a — (neu) Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan {#art_50a}

¹ Die Mitglieder des Kantonsrates können an der Winterssitzung Anträge für Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan einreichen.

² Der Kantonsrat beschließt die Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan an derselben Winterssitzung oder verwirft sie.

SRSZ 1.2.2027

## § 62 {#art_62}

Abs. 2

² Zu Beginn der Beratung über den Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages und über den Jahresbericht hält der Vorsteher des Finanzdepartements ein Eintretensreferat. Im Übrigen referieren die Berichterstatter der Staatswirtschaftskommission.

Anhang:

Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates

Staatswirtschaftskommission

- Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans inklusive des Voranschlags, der Nachtragskredite und des Jahresberichts

2. Die Justizverordnung vom 18. November 2009²³ wird wie folgt geändert:

## § 46a — (neu) Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung {#art_46a}

¹ Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) vom 20. November 2013²⁴ und den dazugehörenden Vollzugserlassen unterstellt.

² Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, einen Voranschlagsentwurf sowie die Rechnung, die in den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.

³ Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 25-31 FHG gelten sinngemäss.

3. Die Spitalverordnung vom 22. Oktober 2003²⁵ wird wie folgt geändert:

## § 17 {#art_17}

Abs. 2 und 3 b) Globalkredit

² Er umfasst eine ganze Leistungsperiode und hat die Wirkung einer Ausgabenbewilligung im Sinne von § 29 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013²⁶.

³ Wird ein Leistungsauftrag während der Leistungsperiode geändert und reicht dafür der bewilligte Globalkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu beantragen.

## § 60 {#art_60}

4. Referendum, Inkrafttreten, Vollzug

¹ Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 35 der Kantonsverfassung unterstellt.

² Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.


144.110

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.²⁷

1 GS 23-83 mit Änderungen vom 13. Dezember 2017 (GS 25-18) und vom 22. Oktober 2025 (GS 27-79).
2 SRSZ 100.100.
3 Abs. 3 aufgehoben am 13. Dezember 2017.
4 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 13. Dezember 2017.
5 Haupttitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025, bisherige Haupttitel V. und VI. werden zu Haupttitel VI. und VII.
6 Gliederungsstitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
7 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
8 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
9 Gliederungsstitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
10 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
11 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
12 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
13 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
14 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
15 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
16 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
17 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
18 SRSZ 144.110.
19 Aufgehoben am 13. Dezember 2017.
20 SRSZ 144.110.
21 SRSZ 143.210.
22 SRSZ 142.110.
23 SRSZ 231.110.
24 SRSZ 144.110.
25 SRSZ 574.110.
26 SRSZ 144.110.
27 1. Januar 2016 (Abl 2015 2211); Änderungen vom 13. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 499) und vom 22. Oktober 2025 am 1. März 2026 (Abl RE-SZ18-0000000030) in Kraft getreten.

SRSZ 1.2.2027