# Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber

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# Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber¹

(Vom 21. Oktober 1997)

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 55 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969,²

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 {#art_1}

1. Geltungsbereich und Zweck

¹ Das Reglement regelt die Anerkennung von Prüfungen für die Wahl zum Gemeindeschreiber, die Durchführung der Gemeindeschreiberprüfung und die Vorbereitung der Wahl der Gemeindeschreiber durch die Gemeinderäte.
² Die Vorschriften über die Wahl und die Prüfung der Gemeindeschreiber gelten auch für die Landschreiber der Bezirke.

## § 2 {#art_2}

2. Gleichstellung

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

## § 3 {#art_3}

3. Wahlvoraussetzung

¹ Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen:
a) Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden haben;
b) Inhaber des Rechtsanwaltspatentes;
c) Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule erfolgreich abgelegt haben.
² Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen nach Absatz 1 lit. c aus.
³ Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.

## II. — Gemeindeschreiberprüfung {#art_ii}

## § 4 {#art_4}

4 1. Prüfungskommission

¹ Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission.
² Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeindeschreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.

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## § 5 — 5 {#art_5}

2. Gegenstand der Prüfung

1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts von Bund, Kanton und Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.
2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff näher.

## § 6 — 6 {#art_6}

3. Prüfungstermine

1 Das Sicherheitsdepartement legt jährlich im November für das kommende Jahr zwei Prüfungstermine für die Monate März und Oktober fest und veröffentlicht sie unter Hinweis auf das Anmeldeverfahren im kantonalen Amtsblatt.
2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Sicherheitsdepartement ausnahmsweise einen ausserordentlichen Prüfungstermin bestimmen.

## § 7 — 7 {#art_7}

4. Anmeldung

Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Sicherheitsdepartement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind beizulegen:

a) eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges;
b) ein Beleg für die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

## § 8 {#art_8}

5. Form der Prüfung

1 Die Prüfung besteht aus:
a) einem schriftlichen Teil, der die Abfassung von in das Tätigkeitsgebiet eines Gemeindeschreibers fallenden Schriftstücken (Protokollauszug, Urkunde, usw.) umfasst;
b) und einem mündlichen Teil.
2 Die schriftliche Prüfung dauert drei bis fünf, die mündliche maximal eine Stunde.

## § 9 {#art_9}

6. Bewertung

1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind:

|  Note | Leistung  |
| --- | --- |
|  6 | sehr gut und vollständig;  |
|  5 | gut, zweckentsprechend;  |
|  4 | den Mindestanforderungen entsprechend;  |
|  3 | schwach, unvollständig;  |
|  2 | sehr schwach;  |
|  1 | unbrauchbar.  |

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2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 erreicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt.
3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen.
4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission festzuhalten.

## § 10 {#art_10}

7. Wiederholung

1 Die Gemeindeschreiberprüfung kann innert vier Jahren nur einmal wiederholt werden.
2 Die Wiederholung betrifft die ganze Prüfung.

## § 11 {#art_11}

8. Gebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 500.- und ist vom Bewerber zu erbringen.

## III. — Wahlen {#art_iii}

## § 12 {#art_12}

1. Ausschreibung

Die Gemeinderäte schreiben die Stelle eines Gemeindeschreibers frühzeitig öffentlich aus.

## § 13 {#art_13}

2. Anstellungsgespräche

1 Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die genauerer Anstellungsbedingungen informiert wird.
2 Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberprüfung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stellen.

## § 14 {#art_14}

3. Information

Die Gemeinderäte informieren die Stimmberechtigten ausgewogen und rechtzeitig über die angemeldeten Bewerber für das Amt eines Gemeindeschreibers.

## IV. — Schlussbestimmungen {#art_iv}

## § 15 {#art_15}

8 1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen

1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden als wahlfähig.

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2 Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschreiber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.

## § 16 {#art_16}

2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Bezirks- und Gemeindeschreiber vom 3. Mai 1934⁹ aufgehoben.

## § 17 {#art_17}

3. Inkrafttreten

¹ Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.¹⁰

¹ GS 19-223 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22d) und vom 18. Dezember 2012 (WzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63c).
² SRSZ 152.100.
³ Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
⁴ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
⁶ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
⁷ Fassung vom 17. Juni 2008.
⁸ Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
⁹ GS 11-254.
¹⁰ Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) und vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) in Kraft getreten.