# Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden

153.100

Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) 1

(Vom 30. Mai 2018)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 {#art_1}

1. Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

## § 2 {#art_2}

2. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für:
a) die Gemeinden;
b) die Anstalten der Gemeinden;
c) die Zweckverbände.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen der Anstalten oder in den Statuten der Zweckverbände.

2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstalten sinngemäss.

3 Auf juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar.

## § 3 {#art_3}

3. Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

## § 4 {#art_4}

4. Darstellung

1 Die Konten in Finanzplan und Jahresbericht gliedern sich nach Aufgaben (funktionale Gliederung) und innerhalb diesen nach dem Kontenrahmen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells.

2 Es werden folgende Detailstufen verwendet:

SRSZ 1.2.2027

153.100

a) In der ordentlichen Darstellung wird nach Hauptkonten zusammengefasst.
b) In der detaillierten Darstellung werden die Detailkonten ausgewiesen.
³ Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Mindestinhalt und zur Darstellung.

## II. — Steuerung {#art_ii}

## § 5 {#art_5}

#### 1. Controlling und Internes Kontrollsystem

¹ Die Gemeinden steuern die staatlichen Tätigkeiten durch ein zweckmäßiges Controlling. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
² Das Controlling erstreckt sich insbesondere auf:
a) die Finanzen;
b) die Beteiligungen an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts;
c) den Umgang mit Risiken, die das Gemeinwesen betreffen;
d) die Substanzerhaltung des Vermögens.
³ Es ist ein internes Kontrollsystem (IKS) zu führen, das regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen umfasst.

## § 6 {#art_6}

#### 2. Haushaltsgleichgewicht

¹ Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen soll mittelfristig ausgeglichen sein.
² Ein Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren auszugleichen.

## § 7 {#art_7}

#### 3. Finanzplan

¹ Der jährlich zu erstellende Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Finanzen.
² Der Finanzplan umfasst das Voranschlagsjahr und die drei anschliessenden Folgejahre. Er enthält namentlich:
a) die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten;
b) die Entwicklung der Finanzkennzahlen;
c) den Kommentar zur finanziellen Entwicklung;
d) den Voranschlag;
e) den geplanten Aufwand und Ertrag der Folgejahre.
³ Die Gemeindeversammlung setzt den Voranschlag fest. Die übrigen Teile des Finanzplanes nimmt sie zur Kenntnis.

## § 8 {#art_8}

#### 4. Voranschlag
##### a) Grundsätze

¹ Für jedes Kalenderjahr ist ein Voranschlag zu erstellen, der die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung umfasst.
² Es gelten die Grundsätze der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
³ Die Höhe des Steuerfusses richtet sich nach dem mittelfristigen Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 1.

153.100

## § 9 {#art_9}

b) Aufbau

1 Der Voranschlag ist nach der ordentlichen und detaillierten Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 zu gliedern.
2 Der Voranschlag für Anstalten mit Sonderrechnung ist beizufügen, sofern er von den Stimmberechtigten beschlossen wird.

## § 10 {#art_10}

c) Voranschlagskredit

1 Ein einzelner Voranschlagskredit umfasst den gesamten Aufwand eines Hauptkontos und entspricht der Summe der zugehörigen Detailkonten.
2 Ein Voranschlagskredit ermächtigt, die Jahresrechnung im Voranschlagsjahr für den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten.
3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen.

## § 11 {#art_11}

d) Frist

1 Der Voranschlag eines Kalenderjahres ist bis Mitte Dezember des vorangehenden Kalenderjahres zu beschließen.
2 Liegt zu Beginn des Kalenderjahres kein genehmigter Voranschlag vor, dürfen nur die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorgenommen werden. Es gilt der letzte rechtskräftig festgesetzte Steuerfuss.

## § 12 {#art_12}

e) Nachtragskredite

1 Fehlt für eine Ausgabe ein Voranschlagskredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Hat der Aufschub einer Ausgabe gewichtige Nachteile zur Folge, darf der Gemeinderat anordnen, dass der Nachtragskredit vorzeitig beansprucht wird.
3 Massgebend ist das Verfahren für den Voranschlag.

## § 13 {#art_13}

f) Kreditüberschreitungen ohne Nachtragskredit

1 Ein Nachtragskredit ist nicht erforderlich bei Kreditüberschreitungen für:
a) zwingende Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Bezirkes oder der Gemeinde gebunden sind;
b) die finanziellen Auswirkungen eines Gerichtsentscheides;
c) Notausgaben zur Gefahrenabwehr oder zur unaufschiebbaren Schadensbehebung;
d) Ausgaben, denen im selben Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Mehreinnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen;
e) Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung der Stimmberechtigten vorliegt.
2 Die Kreditüberschreitung ist durch den Gemeinderat zu genehmigen.

SRSZ 1.2.2027

153.100

## § 14 {#art_14}

5. Jahresbericht

¹ Der Gemeinderat berichtet der Gemeindeversammlung über die Entwicklung der Finanzen des vergangenen Jahres. Der Bericht enthält insbesondere:
a) die Analyse der Finanzkennzahlen;
b) den Kommentar zur finanziellen Lage und zu den wesentlichen Risiken;
c) die Jahresrechnung;
d) den Status und die Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.

² Die Jahresrechnung und die Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen werden der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die übrigen Teile des Jahresberichtes nimmt sie zur Kenntnis.

## § 15 {#art_15}

6. Anlage von Finanzvermögen

¹ Für den Zahlungsbedarf nicht benötigte Vermögenswerte des Finanzvermögens sind sicher anzulegen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten und ein marktkonformer Ertrag anzustreben.

² Der Regierungsrat erlässt Anlagevorschriften.

## III. — Ausgaben {#art_iii}

## § 16 {#art_16}

1. Begriff

Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

## § 17 {#art_17}

2. Voraussetzungen

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.

## § 18 {#art_18}

3. Ausgabenbewilligung
a) Inhalt

¹ Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.

² Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.

³ Eine Ausgabenbewilligung ist mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Beschluss vorzulegen und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der Finanzierung und der Folgekosten zu begründen.

## § 19 {#art_19}

b) Ausnahmen vom Erfordernis der Ausgabenbewilligung

Eine Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich:

153.100

a) für Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Bezirkes oder der Gemeinde gebunden sind und für die bezüglich der konkreten Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht;
b) für die Beschaffung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Verwaltungstätigkeit, vorbehaltlich der Bauten und Anlagen;
c) für einmalige neue Ausgaben, die 1.5% des Steuerertrages der einfachen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen, mindestens bis Fr. 75 000.--;
d) für wiederkehrende neue Ausgaben, die 0.5% des Steuerertrages der einfachen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen, mindestens bis Fr. 25 000.--.

## § 20 {#art_20}

c) Erhöhung der Ausgabenbewilligung

¹ Reicht der bewilligte Betrag für die Realisierung des Vorhabens nicht aus, ist vor dem Eingehen von weiteren Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu ersuchen.
² Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbedingte Mehrausgaben. Diese sind in der Abrechnung auszuweisen.

## § 21 {#art_21}

4. Ausgabenvollzug

a) Verwendungsbeschluss

Mit dem Verwendungsbeschluss wird die konkrete Verwendung der Mittel geregelt, die im Rahmen der Ausgabenbewilligungen und Voranschlagskredite beansprucht werden dürfen.

## § 22 {#art_22}

b) Abrechnung der Ausgabenbewilligung

¹ Ausgabenbewilligungen sind nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
² Die Abrechnung untersteht dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren wie die Jahresrechnung.

## § 23 {#art_23}

c) Zahlungsanweisung

¹ Für die Vornahme der Zahlung oder Verrechnung ist eine Zahlungsanweisung erforderlich.
² Jede Zahlung bedarf eines Belegs. Die Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg zu vermerken.

## IV. — Rechnungslegung {#art_iv}

## § 24 {#art_24}

1. Allgemeines

a) Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

SRSZ 1.2.2027

153.100

## § 25 {#art_25}

b) Grundsätze

Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Fortführung, Bruttodarstellung und Periodengerechtigkeit.

## § 26 {#art_26}

c) Anwendbare Normen

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die anwendbaren Fachempfehlungen und die Abweichungen davon. Er kann weitere Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

## § 27 {#art_27}

2. Jahresrechnung
a) Inhalt

1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Die Jahresrechnung besteht aus:
a) der Bilanz;
b) der Erfolgsrechnung;
c) der Investitionsrechnung;
d) der Geldflussrechnung;
e) dem Anhang.
3 Die Rechnung selbstständiger Anstalten ist beizufügen.

## § 28 {#art_28}

b) Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden in das Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
3 Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Eigen- oder Fremdkapital zugeordnet.

## § 29 {#art_29}

c) Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b) das Finanzergebnis;
c) das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergebnis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise belastet.

153.100

## § 30 {#art_30}

d) Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.
2 Investitionsausgaben schaffen Vermögenswerte, die mehrjährig genutzt werden können und Verwaltungszwecken dienen.

## § 31 {#art_31}

e) Ausserordentlicher Ausweis

1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
2 Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 37.

## § 32 {#art_32}

f) Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel.
2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

## § 33 {#art_33}

g) Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung umfasst:

a) die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den Abweichungen;
b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
c) den Eigenkapitalnachweis;
d) den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
e) den Anlagespiegel;
f) den Ausweis über die Spezialfonds;
g) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von Bedeutung sind.

## § 34 {#art_34}

3. Bilanzierung und Bewertung
a) Bilanzierungsgrundsätze

1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn:
a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist, und
b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn:
a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist, und
c) deren Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
3 Der Regierungsrat beschränkt die Bildung von Rückstellungen.

SRSZ 1.2.2027

153.100

## § 35 {#art_35}

b) Bewertungsgrundsätze

1. Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.
2. Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaffungswert bewertet.
3. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.

## § 36 {#art_36}

c) Abschreibungen und Wertminderungen

1. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
2. Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die Anlagekategorien und die Abschreibungssätze.
3. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

## § 37 {#art_37}

d) Zusätzliche Abschreibungen

1. Zusätzliche Abschreibungen dürfen vorgenommen werden, wenn
a) es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt; und
b) für diesen Zweck ein Voranschlagskredit besteht.
2. Der Voranschlagskredit ist zum selben Zeitpunkt wie der Steuerfuss zu beschließen als
a) Nachtragskredit des laufenden Rechnungsjahres, oder
b) Aufwand im Voranschlag des kommenden Jahres.

## § 38 {#art_38}

4. Interne Verrechnung

1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen einzelnen Rechnungsabschnitten.
2. Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungstellung gegenüber Dritten und Spezialfinanzierungen, für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind.

## V. — Besondere Finanzierungsarten {#art_v}

## § 39 {#art_39}

1. Besondere Finanzierungsarten
a) Spezialfinanzierung

1. Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. Die Errichtung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2. Beiträge aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde sind zulässig:
a) um übersetzte Leistungsentgelte zu vermeiden, oder

153.100

b) als rückzahlbare Vorschüsse, wenn die zweckgebundenen Einnahmen die Ausgaben vorübergehend nicht decken.
³ Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.

## § 40 {#art_40}

b) Spezialfonds

¹ Spezialfonds sind Vermögenswerte, die von Dritten mit bestimmten Auflagen oder als Legate und unselbstständige Stiftungen zugewendet werden.
² Die Ausgaben und Einnahmen werden ausserhalb der Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung verbucht.
³ Es werden keine Zuschüsse oder Entnahmen zwischen den Spezialfonds und dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde vorgenommen.

## § 41 {#art_41}

c) Sonderrechnungen

¹ Für selbstständige Anstalten und Zweckverbände werden Sonderrechnungen geführt.
² Über Ausgaben, Voranschlag und Rechnung:
a) der Anstalten befinden die Stimmberechtigten, sofern die Rechtsgrundlagen der Anstalten keine abweichenden Bestimmungen enthalten;
b) der Zweckverbände befinden die Delegiertenversammlungen, sofern die Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
³ Gewinnausschüttungen an den Gemeindehaushalt sind gestattet, soweit dadurch nicht übersetzte Leistungsentgelte verursacht oder die Selbstfinanzierung nach kaufmännischen Grundsätzen eingeschränkt werden.

## VI. — Wirkungsorientierte Verwaltungsführung {#art_vi}

## § 42 {#art_42}

1. Allgemeines

¹ Werden Verwaltung oder einzelne Teile davon den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, gehen die Bestimmungen dieses Titels den übrigen Finanzhaushaltsvorschriften vor.
² Der Regierungsrat kann weitere von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelungen aufstellen, namentlich in Bezug auf:
a) das Verfahren zur Einführung von WOV;
b) den Aufbau von Finanzplan und Jahresbericht;
c) die Unterteilung der Verwaltung in Verwaltungseinheiten;
d) die Genehmigung der Voranschlagskredite;
e) die Erteilung der Leistungsaufträge;
f) die Pflicht zur Einholung von Nachtragskrediten;
g) die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates;
h) die Rechnungslegung und Berichterstattung.

SRSZ 1.2.2027

153.100

3 Die Stimmberechtigten beschliessen über Einführung und Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

## § 43 {#art_43}

2. Voranschlag
a) Allgemeines

1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung wird nach Verwaltungseinheiten gegliedert und enthält für jede solche einen Voranschlagskredit sowie einen dazugehörigen Leistungsauftrag.
2 Der Voranschlag der Investitionsrechnung kann nach Verwaltungseinheiten oder funktional gemäss HRM gegliedert werden.

## § 44 {#art_44}

b) Voranschlagskredit

1 Die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag beschlossen (Globalbudget).
2 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

## § 45 {#art_45}

c) Leistungsauftrag

1 Mit dem Leistungsauftrag werden die Ziele und Leistungen einer Verwaltungseinheit für eine Leistungsperiode festgelegt.
2 Er enthält mindestens folgende Elemente:
a) Wirkungsziele, welche über mehrere Jahre fortgeschrieben werden;
b) Leistungsziele für die Periode des Leistungsauftrags;
c) Indikatoren zur Messung der Wirkungs- und Leistungsziele;
d) Standards, mit denen die angestrebte Ausprägung der Indikatoren festgelegt wird.
3 Die Gemeindeversammlung genehmigt oder beschliesst den Leistungsauftrag.

## § 46 {#art_46}

d) Nachtragskredit

1 Reicht ein Globalbudget oder ein Voranschlagskredit der Investitionsrechnung nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Nachtragskredite zu Globalbudgets sind nur zulässig, wenn eine Kompensation unmöglich ist oder gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
3 Zusätzlich zu den in § 13 genannten Fällen benötigen Globalbudgetüberschreitungen, die sich aus Mindereinnahmen ergeben, keinen Nachtragskredit.

## § 47 {#art_47}

3. Berichterstattung

In der Berichterstattung gemäss § 14 ist die Erfüllung der Leistungsaufträge aufzuzeigen.

153.100

## VII. — Gebühren {#art_vii}

## § 47a {#art_47a}

³ 1. Allgemeines

a) Gegenstand der Abgabe

¹ Gebühren werden von den Bezirken und Gemeinden, im Rahmen ihrer Autonomie, erhoben für:

a) Amtshandlungen der Verwaltung der Bezirke und Gemeinden (Verwaltungsgebühren);

b) die Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benütungsgebühren);

c) die Erteilung von Konzessionen (Konzessionsgebühren).

² Die Bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staatsverträgen oder besonderen Erlassen des Kantons sowie der Bezirke und Gemeinden eine abweichende Regelung gilt.

## § 47b — ⁴ b) Gebührenpflicht {#art_47b}

¹ Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt.

² Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

## § 47c {#art_47c}

⁵ 2. Gebührenbemessung

a) Kostendeckungsprinzip

¹ Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt.

² Abweichend davon kann bei Benützungs- und Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen.

## § 47d — ⁶ b) Äquivalenzprinzip {#art_47d}

Bei der Gebührenbemessung werden insbesondere der Aufwand für die Amtshandlung, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebührenpflichtige Person berücksichtigt.

## § 47e — ⁷ c) Rechtsgleichheitsgebot {#art_47e}

¹ Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen.

² Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Bezirks bzw. der Gemeinde haben, können höher angesetzt werden:

a) Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind;

b) Benütungsgebühren, sofern sich infolge der Benützung durch auswärtige Personen höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Sache oder Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.

SRSZ 1.2.2027

153.100

## § 47f — 8 d) Gebührentarife {#art_47f}

1 Der Bezirks- oder Gemeinderat erlässt unter Vorbehalt von § 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 25. Oktober 2017⁹ (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) die Gebührentarife.
2 Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen werden.
3 Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Aufwand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder zum Höchst- bzw. Mindestansatz besteht oder eine Gebühr unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips anderweitig offensichtlich überhöht oder zu tief erscheint, kann die entsprechende Gebührenhöhe über- bzw. unterschritten werden.
4 Für die Benützung von Räumlichkeiten, welche politische, kulturelle, sportliche oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen, können die Gebühren ermäßigt oder ganz erlassen werden.

## § 47g — 10 e) Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens {#art_47g}

1 Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen, soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen ist.
2 Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:
a) der Arbeitsaufwand;
b) die Bedeutung der Angelegenheit;
c) die Dauer der Benutzung einer öffentlichen Sache oder Einrichtung;
d) der Nutzen für die gebührenpflichtige Person.

## § 47h — 11 f) Auslagen {#art_47h}

1 Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich:
a) Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und Beschaffung von Unterlagen;
b) Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte, Zeugen und Auskunftspersonen;
c) Porti, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;
d) Kosten für Veröffentlichungen;
e) Reise- und Transportkosten.
2 Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen.
3 Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.

153.100

## VIII. — Zuständigkeiten {#art_viii}

## § 48 {#art_48}

1. Stimmberechtigte

1. Die Stimmberechtigten beschließen an der Urne über:
a) die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;
b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken mit Ausnahme geringfügiger Geschäfte;
c) die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.

2. Die Gemeindeversammlung entscheidet über:
a) die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfusses und nimmt die übrigen Teile des Finanzplanes zur Kenntnis;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung;
c) die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.

3. Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sind der Finanzplan und Jahresbericht in der ordentlichen Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 zu versenden und zu publizieren. Jedermann kann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen.

## § 49 {#art_49}

2. Gemeinderat

1. Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Finanzhaushalt aus und ist insbesondere zuständig für:
a) die Vorlage des Voranschlages, der Nachtragskredite, der Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung sowie der Jahresrechnung;
b) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen und der vorzeitigen Inanspruchnahme von Nachtragskrediten;
c) den Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses;
d) die Vorlage des Finanzplans;
e) die Verwaltung und Verfügung über die Zuwendungen Dritter im Rahmen der Auflagen;
f) die Verwaltung des Vermögens und die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind;
g) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung bewilligter Ausgaben;
h) die Anlage der Gelder;
i) die Beschlüsse über die Verwendung von Voranschlagskrediten oder Ausgabenbewilligungen, sofern sie nicht Organen der Anstalten oder Kommissionen vorbehalten sind;
j) die Organisation des Rechnungswesens und die Regelung der Verpflichtungs- und Verfügungsberechtigung.

2. Die Aufgaben nach Abs. 1 Buchstaben e bis i können an untergeordnete Stellen delegiert werden.

## § 50 {#art_50}

3. Rechnungsprüfungskommission

a) Aufgaben und Befugnisse

1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde und deren Anstalten.

SRSZ 1.2.2027

153.100

2 Sie prüft die Haushalts- und Buchführung und die Rechnungslegung in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht und prüft die Existenz des IKS.
3 Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und kann die notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann Sachverständige zur Prüfung beiziehen.

## § 51 — b) Berichterstattung {#art_51}

1 Die Rechnungsprüfungskommission berichtet
a) dem Gemeinderat detailliert über das Prüfergebnis;
b) den Stimmberechtigten in zusammengefasster Form über das Prüfergebnis und stellt Antrag zum Voranschlag, zu den Nachtragskrediten, zu den Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhungen sowie zur Jahresrechnung.
2 Sie hat vorgängig den Säckelmeister zu den in Aussicht genommenen Berichten und Anträgen anzuhören.
3 Berichte und Anträge an die Gemeindeversammlung sind mit der Einladung zu versenden und zu veröffentlichen.

## IX. — Übergangs- und Schlussbestimmungen 13 {#art_ix}

## § 52 {#art_52}

1. Übergangsbestimmungen

a) Geltungsdauer

1 Das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 14 bleibt anwendbar für:
a) den Vollzug des Voranschlags des letzten Finanzjahres vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes;
b) den Antrag und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung;
c) den Vollzug der nach bisherigem Recht beschlossenen Verpflichtungskredite.
2 Der Voranschlag des ersten Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nach diesem Gesetz beschlossen.

## § 53 — b) Eröffnungsbilanz {#art_53}

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist eine Eröffnungsbilanz mit dem dazugehörigen Bericht zu erstellen.
2 Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeinderat zu beschließen und durch die Rechnungsprüfungskommission zu prüfen.
3 Prüfbericht und Beschluss unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

## § 54 — c) Bewertung {#art_54}

1 Das Finanzvermögen wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Massgabe von § 35 neu bewertet.

153.100

2 Das Verwaltungsvermögen ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
3 Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens werden als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert.

## § 55 {#art_55}

2. Aufhebung bisherigen Rechts

Unter Vorbehalt von § 52 Abs. 1 wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994¹⁵ aufgehoben.

## § 56 {#art_56}

3. Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 7. Februar 2001¹⁶ wird wie folgt geändert:

## § 14 {#art_14}

Abs. 1

¹ Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden als Normaufwandausgleich aus, deren Normaufwand den Normertrag in der Erfolgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und Normertrag entspricht.

## § 15 {#art_15}

Abs. 1

¹ Der Normaufwand wird nach Normaufwandgruppen der Erfolgsrechnung und geeigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewichteten Durchschnittswerten aller Gemeinden.

## § 17 {#art_17}

Abs. 1

¹ Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grundstückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern der Erfolgsrechnung.

## § 57 {#art_57}

4. Volksabstimmung, Vollzug, Inkrafttreten

¹ Dieses Gesetz untersteht dem Referendum nach §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁷

SRSZ 1.2.2027

153.100

1 GS 25-42 mit Änderungen vom 22. Oktober 2025 (GS 27-80).
2 Haupttitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025, bisherige Haupttitel VII. und VIII. werden zu Haupttitel VIII. und IX.
3 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
4 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
5 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
6 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
7 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
8 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
9 SRSZ 152.100.
10 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
11 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
12 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
13 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
14 GS 18-501.
15 SRSZ 153.100.
16 SRSZ 154.100.
17 1. Januar 2021 (Abl 2021 164); Änderungen vom 22. Oktober 2025 am 1. März 2026 (Abl RE-SZ18-0000000030) in Kraft getreten.