# Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden

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Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG) 1

(Vom 25. Juni 2019)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 4 Abs. 3, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 57 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) vom 30. Mai 2018,²

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 {#art_1}

1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstalten sinngemäss.

## § 2 {#art_2}

2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte

¹ Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.
² Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahresrechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.

## § 3 {#art_3}

3. Grundsätze

Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten:

a) Gesetzmäßigkeit: Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrundlage.
b) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzunehmen.
c) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung vorzuziehen. Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten.
d) Haushaltsgleichgewicht: Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.
e) Verursacherfinanzierung: Wer besondere Leistungen beansprucht, hat die zumutbaren Kosten zu tragen.
f) Vorteilsabgeltung: Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Anordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leisten, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen dürfen.
g) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze werden befolgt und Abweichungen ausgewiesen.

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## § 4 {#art_4}

### 4. Handbuch

1. Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
2. Das Handbuch enthält verbindliche Weisungen und Empfehlungen und wird durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen werden durch das Finanzdepartement nachgeführt.
3. Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Finanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.

## § 5 {#art_5}

### 5. Darstellung

#### a) Detaillierungsgrad

1. Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird in Voranschlag, Finanzplan, Erfolgs- und Investitionsrechnung wie folgt aufgeschlüsselt:
a) in der ordentlichen Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen;
b) in der detaillierten Darstellung nach den dreistelligen Sachgruppen.
2. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz.
3. Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müssen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.

## § 6 {#art_6}

### b) Vergleichbarkeit

1. Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt:
a) der zu genehmigende Voranschlag;
b) die Finanzplanjahre;
c) die letzte abgeschlossene Rechnung;
d) der letzte Voranschlag.
2. In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt:
a) die zu genehmigende Rechnung;
b) der dazugehörige Voranschlag;
c) die Rechnung des vorangehenden Jahres.

## II. — Steuerung {#art_ii}

## § 7 {#art_7}

### 1. Risikobewirtschaftung

1. Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmasses.
2. Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirklichungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von Schadenereignissen.
3. Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben.

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## § 8 {#art_8}

2. Internes Kontrollsystem

¹ Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmäßiges und risikoorientiertes internes Kontrollsystem (IKS).

² Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und technischen Massnahmen, um:

a) ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen;

b) die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten;

c) ein strafbares Verhalten zu verhindern;

d) Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden;

e) die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens zu eliminieren;

f) Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.

## § 9 {#art_9}

3. Controlling

a) Controlling-System

¹ Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling-System festzulegen.

² Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Dokumentation des Controllings.

## § 10 — b) bei Beteiligungen {#art_10}

¹ Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

² Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:

a) Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen;

b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.

³ Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen.

## § 11 — c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen {#art_11}

Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass:

a) er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann;

b) die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budgetvorbehalt vereinbart wird.

## § 12 {#art_12}

4. Mittelfristigkeit

¹ Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.

² Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:

a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;

b) das laufende Rechnungsjahr;

c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.

³ Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten.

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## § 13 {#art_13}

5. Voranschlag
a) Voranschlagskredite

Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von § 10 FHG-BG sind die in Anhang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrechnung gemäß dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM).

## § 14 {#art_14}

6. Unerlässliche Ausgaben

Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere:
a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die bewilligte Wiederbesetzung vakanter Stellen;
b) Ausgaben, für die aufgrund von § 13 FHG-BG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte;
c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde.

## § 15 {#art_15}

7. Anlage von Finanzvermögen

¹ Das Finanzvermögen kann angelegt werden in:
a) Bargeld;
b) Forderungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, namentlich Postcheck- oder Bankguthaben sowie Festgeldanlagen, die bei Unternehmungen von guter Bonität oder mit Staatsgarantie angelegt sind;
c) Obligationen in Schweizer Franken der öffentlichen Hand oder von Privatunternehmungen und Banken von guter Bonität;
d) kotierte Aktien von inländischen Schuldnern;
e) Grundstücke.

² Nicht zulässig sind:
a) Obligationen in Fremdwährungen;
b) ausländische Aktien;
c) alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter.

³ Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von anerkannten Standards beurteilt.

## § 16 {#art_16}

8. Zusätzliche Abschreibungen

Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen vorgenommen werden.

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## III. — Ausgaben {#art_iii}

## § 17 {#art_17}

1. Arten

Ausgaben werden beschlossen für:
a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);
b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;
c) Projektierungen.

## § 18 {#art_18}

2. Einheit der Materie

¹ Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen.
² Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusammenhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.

## § 19 {#art_19}

3. Berechnung der Ausgabenhöhe

¹ In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.
² Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Materialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.
³ Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgabenbewilligung erteilt wurde.

## § 20 {#art_20}

4. Information über weitere Kosten

Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäß § 19 nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.

## § 21 {#art_21}

5. Kontrolle

¹ Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige Organ.
² Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben:
a) es führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im Rahmen einer genehmigten Ausgabenbewilligung Kontrolle;
b) es erstellt regelmäßig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung der Ausgabenbewilligung sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung anzufordern;
c) es ermittelt laufend die teuerungsbedingten Mehrkosten nach Massgabe des Baupreis- bzw. Produzentenpreisindexes.

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## IV. — Rechnungslegung {#art_iv}

## § 22 {#art_22}

1. Anwendbare Normen

1. Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlungen gemäss HRM.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im Handbuch gemäss § 4.

## § 23 {#art_23}

2. Detaillierungsgrad Bilanz

Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstellung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.

## § 24 {#art_24}

3. Spezialfinanzierung

1. Als Spezialfinanzierungen sind zu führen:
a) Feuerschutzwesen;
b) Abwasserbeseitigung;
c) Abfallbeseitigung;
d) Schutzraumabgeltung;
e) Parkplatzabgeltung;
f) Alters- und Pflegeheime;
g) Kurtaxen;
h) Kinderspielplatzabgeltung;
i) Wasserversorgung;
j) Elektrizitätsversorgung, Energieversorgung;
k) Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen;
l) Ausgleich von Planungsvorteilen;
m) weitere, durch die Gemeinden errichtete Spezialfinanzierungen.
2. Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.

## § 25 {#art_25}

4. Investitionsrechnung

Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet.

## § 26 {#art_26}

5. Bewertung der Aktiven

a) Finanzvermögen

1. Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt:
a) flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert;
b) festverzinsliche Wertpapiere, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert;
c) Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse oder Steuerwert;
d) Liegenschaften: Anschaffungswert;
e) Vorräte: Einstandspreis.

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2 Die Buchwerte des Finanzvermögens werden jährlich überprüft und gegebenenfalls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre.
3 Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu berichtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges von 5% zu berichtigen.

## § 27 — b) Verwaltungsvermögen {#art_27}

1 Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition.
2 Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben.
3 Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.

## § 28 — c) Wechsel zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen {#art_28}

1 Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Verkehrswert massgebend.
2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.

## § 29 — d) Anlagebuchhaltung {#art_29}

1 Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.
2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus.
3 Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.

## § 30 {#art_30}

6. Bewertung der Passiven

a) Grundsatz

Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.

## § 31 — b) Rückstellungen {#art_31}

aa) Bildung

1 Rückstellungen sind Passiven im Sinne von § 34 Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist.
2 Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und vom Betrag her wesentlich sind.
3 Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen werden keine Rückstellungen gebildet.

## § 32 — bb) Verwendung und Auflösung {#art_32}

1 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden.
2 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr erfüllen.

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## § 33 {#art_33}

### 7. Aufbewahrung von Unterlagen

1. Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das übergeordnete Recht verlangt oder sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.
2. Die Unterlagen sind vor Verlust, Zerstörung, nachträglicher Veränderung und unberechtigtem Zugriff zu schützen.

## § 34 {#art_34}

### 8. Elektronische Belege und Unterschriften

Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern:

a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche die Genehmigung erteilen und die Freigabe bewilligen, gewährleistet ist;
b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.

## V. — Wirkungsorientierte Verwaltungsführung {#art_v}

## § 35 {#art_35}

### 1. Allgemeines

1. Die Gemeinde, welche die Verwaltung oder Teile davon den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung in einem Konzept festzulegen.
2. Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von §§ 36-38 zu erlassen und hat den Rahmenbedingungen von §§ 39-45 zu entsprechen.

## § 36 {#art_36}

### 2. Einführung

a) Grundsatzbeschluss

Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über die Grundsätze der Umsetzung, indem sie:

a) die Teile der Verwaltung, auf welche sich die wirkungsorientierte Verwaltungsführung bezieht, bezeichnen;
b) die inhaltlichen Grundzüge der Leistungsaufträge und des Globalbudgets festlegen;
c) das Verfahren zur Erteilung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets regeln;
d) die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung festlegen;
e) die Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission vorsehen.

## § 37 {#art_37}

### b) Umsetzung

Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er:

a) die Inhalte der Leistungsaufträge festlegt;

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b) das Globalbudget vorbereitet;
c) das Controllingsystem einführt;
d) die Delegation von Ausgabekompetenzen regelt;
e) die weiteren Steuerungsentscheide fällt.

## § 38 — c) Genehmigung {#art_38}

Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat die folgenden Unterlagen ein:
a) den Grundsatzbeschluss der Stimmberechtigten;
b) für jede Verwaltungseinheit die geplante Umsetzung einschliesslich seiner Vollzugsentscheide.

## § 39 {#art_39}

3. Rahmenbedingungen

a) Verwaltungseinheit

Die Verwaltung wird in Verwaltungseinheiten gegliedert, die der funktionalen Gliederung gemäss HRM oder einer anderen nach Aufgabenbereichen gegliederten Aufteilung entspricht.

## § 40 — b) Darstellung {#art_40}

1 Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwendungen und -erträge aufzuzeigen.
2 Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leistungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufügen.
3 Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsaufträgen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets ausweisen.

## § 41 — c) Leistungsauftrag und Globalbudget {#art_41}

1 Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über das Globalbudget.
2 Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und beschliesst über das Globalbudget.
3 Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von einzelnen Teilen ist nicht möglich.

## § 42 — d) Controlling {#art_42}

Mittels Controlling ist sicherzustellen, dass:
a) die Informationen für die Beurteilung der Leistungs- und Wirkungsziele erfasst und beurteilt werden;
b) die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls sich ein Nichterreichen des Leistungsauftrages abzeichnet.

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## § 43 {#art_43}

e) Freiwillige Instrumente

Der Gemeinderat kann:
a) einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan führen, der die Leistungs- und Finanzsicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung verknüpft und nach Verwaltungseinheiten gegliedert ist;
b) Kontoverträge innerhalb eines Globalbudgets für gewisse Einzelfälle einschränken (Steuerungsentscheide).

## § 44 {#art_44}

f) Rechnungslegung

1. Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften anwendbar.
2. Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung der Jahresrechnung.

## § 45 {#art_45}

g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung

1. Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen das Berichtswesen.
2. Der Gemeinderat gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungskommission über die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets ausreichend informiert ist.
3. Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und Antrag.

## VI. — Rechnungsprüfungskommission (RPK) {#art_vi}

## § 46 {#art_46}

Prüfung des Finanzhaushalts

1. Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit:
a) ordentlichen Prüfungen, die sich nach einem durch sie definierten Prüfplan mit Schwerpunkten richten;
b) Zwischenprüfungen und
c) unangemeldeten Prüfungen.
2. Diese Prüfungen umfassen:
a) in formeller Hinsicht insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Daten und die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Belege;
b) in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Einhaltung der für den Finanzhaushalt massgeblichen Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs- und weiteren Ausführungsbestimmungen;
c) in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der Tragbarkeit der Ausgaben, die Angemessenheit der Investitionen und die Entwicklung des Finanzhaushalts.

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## VII. — Übergangsbestimmungen {#art_vii}

## § 47 {#art_47}

1. Abschreibung des Verwaltungsvermögens (§ 54 Abs. 2 FHG-BG)

1. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben.
2. Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungsdauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag der Inkraftsetzung.

## § 48 {#art_48}

2. Neubewertungsreserve (§ 54 Abs. 3 FHG-BG)

1. Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
2. Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden.
3. Entnahmen aus den Reserven:
a) sind zwingend vorzunehmen, wenn ein zuvor aufgewerteter Vermögenswert veräußert wird;
b) können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten Verluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.

## § 49 {#art_49}

3. Aufwertungsreserve (§ 54 Abs. 3 FHG-BG)

Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.

## VIII. — Schlussbestimmungen {#art_viii}

## § 50 {#art_50}

1. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 1995³;
b) Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung in den Gemeinden und Bezirken vom 7. Juni 2005⁴.

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## § 51 {#art_51}

2. Änderung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar 2002⁵ wird wie folgt geändert:

## § 2 {#art_2}

Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Gemeindefinanzstatistik einzureichen:

a) Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
b) Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.

## § 52 {#art_52}

3. Publikation, Inkrafttreten

¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.⁶

Anhang I

Voranschlagskredite gemäss § 13:

1. Erfolgsrechnung

|  3 | Aufwand | 4 | Ertrag  |
| --- | --- | --- | --- |
|  30 | Personalaufwand | 40 | Fiskalertrag  |
|  31 | Sach- und übriger Betriebsauf-wand | 41 | Regalien und Konzessionen  |
|  33 | Abschreibungen Verwaltungsver-mögen | 42 | Entgelte  |
|  34 | Finanzaufwand | 43 | Verschiedene Erträge  |
|  35 | Einlagen in Fonds und Spezialfi-nanzierungen | 44 | Finanzertrag  |
|  36 | Transferaufwand | 45 | Entnahmen aus Fonds und Spe-zialfinanzierungen  |
|  37 | Durchlaufende Beiträge | 46 | Transferertrag  |
|  38 | Ausserordentlicher Aufwand | 47 | Durchlaufende Beiträge  |
|  39 | Interne Verrechnungen | 48 | Ausserordentlicher Ertrag  |
|   |  | 49 | Interne Verrechnungen  |

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## 2. Investitionsrechnung

|  5 | Investitionsausgaben | 6 | Investitionseinnahmen  |
| --- | --- | --- | --- |
|  50 | Sachanlagen | 60 | Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen  |
|  51 | Investitionen auf Rechnung Dritter | 61 | Rückerstattungen  |
|  52 | Immaterielle Anlagen | 62 | Übertragung immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen  |
|  54 | Darlehen | 63 | Investitionsbeiträge für eigene Rechnung  |
|  55 | Beteiligungen und Grundkapitalien | 64 | Rückzahlung von Darlehen  |
|  56 | Eigene Investitionsbeiträge | 65 | Übertragung von Beteiligungen  |
|  57 | Durchlaufende Investitionsbeiträge | 66 | Rückzahlung eigener Investitions-beiträge  |
|  58 | Ausserordentliche Investitionsausgaben | 67 | Durchlaufende Investitionsbeiträge  |
|  59 | Übertrag an Bilanz | 68 | Ausserordentliche Investitionseinnahmen  |
|   |  | 69 | Übertrag an Bilanz  |

## Anhang II

Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen:

|  Anlagekategorie |   | Nutzungsdauer in Jahren | Abschreibungs-satz (in %)  |
| --- | --- | --- | --- |
|  1 | Grundstücke | – | –  |
|  2a | Gebäude/Hochbauten | 25 | 4.00  |
|  2b | Alters- und Pflegeheime | 33 | 3.03  |
|  3a | Strassen | 25 | 4.00  |
|  3b | Brücken | 25 | 4.00  |
|  4 | Wald | – | –  |
|  5a | Kanalbauten | 40 | 2.50  |
|  5b | Gewässerverbauungen | 40 | 2.50  |
|  6 | Orts-/Regionalplanungen | – | –  |
|  7a | Mobilien | 5 | 20.00  |
|  7b | Maschinen | 5 | 20.00  |
|  7c | Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge
Bezirke | 5 | 20.00  |
|  8 | Spezialfahrzeuge | 15 | 6.67  |
|  9 | Informatik, Hardware | 5 | 20.00  |
|  10a | immaterielle Anlagen | 5 | 20.00  |
|  10b | Informatik, Software | 5 | 20.00  |

SRSZ 1.2.2021

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|  Anlagekategorie |   | Nutzungsdauer in Jahren | Abschreibungs-satz (in %)  |
| --- | --- | --- | --- |
|  11a | Investitionsbeiträge für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe | nach Nutzungsdauer des finanzierten Objekts  |   |
|  11b | Investitionsbeiträge an Private | 5 | 20  |
|  12 | Anlagen im Bau | - | -  |
|  13, 14 | Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen | - | -  |
|  15 | Abwasseranlagen | 25 | 4.00  |
|  16 | Abfallanlagen | 25 | 4.00  |

## Anhang III

Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG):

|  Nr. | Fachempfehlung | Gültige Version | Abweichung  |
| --- | --- | --- | --- |
|  1 | Elemente des Rechnungsmodells | 25.01.2008 |   |
|  2 | Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung | 25.01.2008 |   |
|  3 | Kontenrahmen und funktionale Gliederung | 25.01.2008 |   |
|  4 | Erfolgsrechnung | 30.01.2015 |   |
|  5 | Aktive und passive Rechnungsabgrenzung | 25.01.2008 |   |
|  6 | Wertberichtigungen | 25.01.2008 |   |
|  7 | Steuererträge | 25.01.2008 |   |
|  8 | Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierung | 25.01.2008 | Spezialfonds werden nur in der Bilanz ausgewiesen. Ausgaben und Einnahmen (Fondsrechnung) erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung. Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) ist nicht zulässig.  |

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|  Nr. | Fachempfehlung | Gültige Version | Abweichung  |
| --- | --- | --- | --- |
|  9 | Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten | 25.01.2008 | Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge an die Pensionskasse des Kantons Schwyz im Fall einer Unterdeckung gemäss § 11 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 20147 oder andere Vorsorgeeinrichtungen werden weder Rückstellungen gebildet noch passive Rechnungsabgrenzungen verbucht. Die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge werden wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und Finanzplan berücksichtigt. Im Anhang der Jahresrechnung wird jeweils der Deckungsgrad per 31. Dezember ausgewiesen.  |
|  10 | Investitionsrechnung | 30.01.2015 |   |
|  11 | Bilanz | 12.05.2016 |   |
|  12 | Anlagegüter und Anlagebuchhaltung | 25.01.2008 |   |
|  13 | Konsolidierte Betrachtungsweise | 25.01.2008 |   |
|  14 | Geldflussrechnung | 30.01.2015 |   |
|  15 | Eigenkapitalnachweis | 25.01.2008 |   |
|  16 | Anhang zur Jahresrechnung | 25.01.2008 |   |
|  17 | Finanzpolitische Zielgrößen und Instrumente | 25.01.2008 |   |
|  18 | Finanzkennzahlen | 25.01.2013 |   |
|  19 | Vorgehen beim Übergang zu HRM2 | 25.01.2008 | Die Reserven aus Neubewertung des Finanzvermögens und aus Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind nach einem Jahr aufzulösen. Bei Reserven aus Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden.  |

SRSZ 1.2.2021

153.111

|  Nr. | Fachempfehlung | Gültige Version | Abweichung  |
| --- | --- | --- | --- |
|  21 | Finanzinstrumente | 25.01.2013 | Anlagen von Finanzvermögen in Obligationen in Fremdwährungen, ausländische Aktien und alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter sind nicht zulässig.  |

1 GS 25-56.
2 SRSZ 153.100.
3 GS 19-84.
4 GS 21-28.
5 SRSZ 154.111.
6 Abl 2019 1581.
7 SRSZ 145.210.