# Päpstliche Bulle betreffend die Vereinigung des Kantons Schwyz mit dem Bistum Chur

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(Vom 16. Dezember 1824)

Leo, Bischof, Diener der Diener Gottes, zum ewigen Andenken.

Die Unserer Niedrigkeit obliegende Sorge für das Wohl der gesamten Christenheit bestimmt Uns, die Spendung des apostolischen Wohlwollens auf die Erreichung desjenigen zu verwenden, wodurch der Nutzen der christlichen Herde nach Unserer Überzeugung am besten befördert werden kann. In dieser Absicht glauben Wir, denjenigen Absonderungen und neuen Einteilungen der alten Bistümer am meisten Vorschub leisten zu sollen, wodurch dem gläubigen Volk die geistliche Verwaltung leichter und bequemer gemacht werden kann. Da Papst Pius VII., seligen Andenkens, Unser Vorfahr, schon vor vielen Jahren aus rechtmässigen und gewichtigen Gründen das Gebiet des Kantons Schwyz von dem alten, grossen Bistum Konstanz abgelöst und getrennt, und darauf durch ein apostolisches Sendschreiben, in Form eines Breve vom neunten Oktober eintausend achthundert und neunzehn, die geistliche Verwaltung des besagten Gebietes dem ehrwürdigen Bruder Karl Rudolph, Bischof von Chur, auf Gutfinden des apostolischen Stuhls übertragen und gegenwärtig die Regierung des besagten Kantons Schwyz bei Uns das demütige Gesuch gestellt hat, mehrbemeldetes Gebiet auf die Dauer mit dem Bistum Chur zu verbinden und demselben anzuschliessen, unter gleichzeitiger Anweisung der zu diesen Zwecken hinreichenden Dotation, so haben Wir Uns mit dem erwähnten Bischof, sowie der Regierung durch Vermittlung der apostolischen Nuntiatur bei der schweizerischen Eidgenossenschaft ins Einvernehmen gesetzt und nach reiflicher Überlegung aller Umstände für gut befunden, dem gestellten Gesuch wohlgeneigt im Herrn zu entsprechen. Mit zuverlässiger Kenntnis und reifer Überlegung, aus Unserer und des apostolischen Stuhles Machtvollkommenheit verbinden und fügen Wir an, und verleiben Wir daher das gesamte Gebiet des Kantons Schwyz, welches früher von besagter Diözese Konstanz abgelöst, losgerissen und getrennt worden ist und aus dreissig Ortschaften oder Pfarreien besteht, nämlich Schwyz, Arth, Steinen, Muotathal, Morschach, Iberg, Sattel, Illgau, Lauerz, Ingenbohl, Steinerberg, Rothenthurm, Riemenstalden, Alpthal, Gersau, Lachen, Altendorf, Galgenen, Schübelbach, Reichenburg, Tuggen, Wangen, Nuolen, Vorder-Wägithal, Hinter-Wägithal, Einsiedeln, Küssnacht, Wollerau, Freienbach und Feusisberg genannt, ganz und auf immer mit dem Bistum Chur, mit allen und jeglichen Kirchen, Benefizien, Klerus und Volk, Welt- und Ordensgeistlichen (mit Vorbehalt der Eximierten) jeglichen Standes, Grades und Berufes, innerhalb der Grenzen der besagten Ortschaften und Pfarreien das Kantons Schwyz gelegen, und unterstellen und unterwerfen das besagte Gebiet der ordentlichen Jurisdiktion, Regierung und Gewalt des gegenwärtigen und jeweiligen Bischofs von Chur für alle künftigen Zeiten.

Wir beschließen gleichfalls, dass im Kapitel der Kathedralkirche von Chur für den Kanton Schwyz zwei nichtresidierende, sogenannte auswärtige Domherren eingesetzt werden, welche Bewohner und Bürger des Kantons Schwyz sein sollen, durch Gelehrsamkeit, Klugheit, Sittenreinheit, rühmliche Ausübung der

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kirchlichen Verrichtungen und andere kanonische Eigenschaften nach Zeugnis des Bischofs hervorleuchten, welche die gleichen Rechte und Privilegien zu geniessen haben, wie die bisherigen auswärtigen Domherren des gleichen Kapitels, und besonders zur Wahl des Bischofs mit gleichem Sitz und Stimmrecht einberufen werden und einen integrierenden und verfassungsmäßigen Bestandteil jener fünfzehn Domherren bilden, aus denen das Churische Kathedralkapitel künftig bestehen soll. In betreff der Verleihung dieser Domherrenstellen, die Wir für dieses erste Mal Uns und dem apostolischen Stuhl vorbehalten, gestatten Wir, dass bei künftigen Erledigungen die Ernennung zwischen der Regierung des Kantons Schwyz und dem Kathedralkapitel von Chur monatsweise abwechseln und demnach in den Monaten Jänner, März, Mai, Heumonat, Herbstmonat und Wintermonat dem Kapitel, dagegen in den übrigen Monaten, als Hornung, April, Brachmonat, Augstmonat, Weinmonat und Christmonat der Regierung zustehe, so jedoch, dass das Kapitel, indem es die Empfehlungen der Regierung beachtet und hinwieder die Regierung selbst keine andern wählen als Bewohner und Bürger des Kantons Schwyz, welche, wie oben gesagt, durch Sittenreinheit, Klugheit, Gelehrsamkeit, rühmliche Ausübung der geistlichen Verrichtungen und andere kanonische Eigenschaften hervorleuchten. Jeder vom Kapitel Gewählte hat ferner die kanonische Einsetzung in seine Pfründe beim jeweiligen Bischof von Chur zu empfangen und jeder von der Kantonsregierung Gewählte das apostolische Verleihungsschreiben bei der Dataria nachzusuchen, bevor er von der Pfründe Besitz ergreifen oder die daherigen Einkünfte beziehen kann, wobei jedoch die gesetzliche und gegenwärtig geltende Übung in betreff der Wahl des bisherigen Domherren des Kapitels von Chur in allen Teilen in Kräften verbleibt.

Zu einiger Entschädigung indessen des gegenwärtigen und jeweiligen Bischofs von Chur, welchem durch diese Vereinigung die Last seines Hirtenamtes nicht wenig vermehrt wird, setzen Wir fest, dass ihm alljährlich auf das Fest des heiligen Martins in seiner bischöflichen Residenz, wie sich der Kanton Schwyz dazu verpflichtet hat, bar und ohne den mindesten Abzug eintausend und fünf Schweizerfranken bezahlt werden, welche Wir auf immer der bischöflichen Tafel bestimmen und zueignen; desgleichen beschließen Wir, dass den obbemeldeten zwei auswärtigen Domherren gemäss der vom erwähnten Kanton ausgestellten Verpflichtung jährlich vierhundertundachtzig Schweizerfranken frei bezahlt werden. Und da die Kleriker des besagten Kantons Schwyz ins bischöfliche Seminar zu Chur (welches laut ausdrücklicher Anerkennung und Zusage der Kantonsregierung, wie bisher, so auch künftig, unter der unmittelbaren Leitung des Bischofs bleiben soll) aufzunehmen, darin zu bilden und zu unterrichten sind, so scheiden Wir dem gleichen Seminar eine jährliche Summe von vierhundertundachtzig Franken zu, welche der Kanton Schwyz für seine ärmeren im bischöflichen Seminar befindlichen Kleriker jedes Jahr zu leisten versprochen hat. Damit aber für die Bezahlung und Sicherung der für jedes Jahr angewiesenen besagten Summen an den Bischof, die zwei auswärtigen Domherren des Kantons Schwyz und an das Seminar in Chur auf stetige Weise vorgesorgt werde, ist der Kanton Schwyz gehalten, gute, durchaus freie und von jeglicher Last geledigte Fonds, welche dem Kapitalwert von fünfunddreiss-

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igtausend Schwyzergulden entsprechen, anzuweisen, welche Eigentum der Kirche verbleiben. Die Regierung des Kantons Schwyz kann jedoch auf Ansuchen des jeweiligen Bischofs die Verwaltung dieser Fundationen übernehmen und besorgen, jedoch unter folgenden Bedingungen und Voraussetzungen, nämlich: dass diese Fundationen wirkliches Eigentum der Kirche seien und dass sie für immer der Kirche zur Verfügung stehen, dass die daherigen jährlichen Einkünfte für die oben angegebenen Zwecke und Dotationen, als zugunsten der bischöflichen Tafel zu Chur, der beiden auswärtigen Domherren des Kantons Schwyz und der ärmern im Seminar von Chur weilenden schwyzerischen Kleriker verwendet werden, dass der jeweilige Bischof von Chur berechtigt sei, selbst oder durch seinen Delegierten die Verwaltung der vorgenannten Fundationen und die Verteilung der Gelder zu beaufsichtigen, und dass die Fundationen selbst zu keinen Zeiten und unter keinem Vorwand vom Orte entfernt oder außer die Grenzen des Kantons Schwyz verlegt werden können, und dass endlich, wenn etwa im Verlaufe der Zeiten der Ertrag dieser Fundationen nicht hinreichen würde, die Regierung des Kantons dessen ungeachtet die für die bischöfliche Tafel, die beiden auswärtigen Domherren und die ärmern Schwyzerseminaristen versprochenen bezüglichen jährlichen Summen ganz zu bezahlen verpflichtet sei. Auf gleiche Weise wird der Kanton Schwyz weder der bestehenden Dotation des bischöflichen Stuhls und des Churischen Seminars, noch der früheren Verhältnisse und des Zustandes teilhaftig, in welchen sich jene Dotationen befunden, so dass er sich diesfalls weder Verbindlichkeiten noch Folgen für die Zukunft zuzieht, noch zu irgendwelcher andern Last verpflichtet, als inwieweit er solche nach dem obigen auf sich genommen.

Was endlich die Wahl des Bischofs von Chur betrifft, so beschließen Wir, dass selbe nach der gesetzlichen und bis dahin herkömmlichen Übung vom Domkapitel vorgenommen werden solle, wobei die neuen schwyzerischen auswärtigen Domherren mit den bisherigen Domherren von Chur gleiche Rechte genießen sollen mit Vorbehalt und Anerkennung jedoch des dem St. Gallischen Kathedralskapitel eingeräumten Rechts, mit dem Kapitel von Chur nach Vorschrift der apostolischen Bulle Papst Pius VII., seligen Andenkens, Unsers Vorfahr, erlassen unterm zweiten Juli eintausendachthundert und dreiundzwanzig, zur Wahl des Bischofs von Chur und St. Gallen mitzuwirken.²

In betreff dessen erteilen Wir dem ehrwürdigen Bruder Ignatius, Bischof von Cyrus, Unserm und des Heiligen Stuhles Nuntius bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, und in dessen Abwesenheit dem geliebten Sohn Paschal Gizzi, Auditor der apostolischen Nuntiatur in Luzern, den Wir zum Vollzieher dieser apostolischen Bulle erwählen und beauftragen, alle zur vollständigen Erreichung des vorangegebenen Zweckes nötigen und geeigneten Vollmachten, auch diejenige, irgendeine andere in geistlicher Würde stehende Person an seiner Statt zu delegieren und über jegliche Einsprache, welche beim Akt der Vollziehung auf irgendeine Weise sich erheben möchte, mit Wahrung der rechtlichen Vorbehalte, endgültig und ohne jegliche Appellation frei und befugt abzusprechen. Dem gleichen Vollzieher überbinden Wir auch, von allen behufs Vollziehung des Obstehenden zu verfassenden Akten seiner Zeit authentische

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Ausfertigungen nach Rom zu senden, damit selbe im Archiv dieser heiligen Konsistorialkongregation übungsgemäss aufbewahrt werden.

Wir wollen und beschliessen auch, dass gegenwärtige Bulle weder unter dem Vorwand, dass die dabei Beteiligten oder beteiligt zu sein Vorgebenden nicht berufen und angehört worden und in die Bestimmungen derselben nicht eingewilligt, noch durch die Einrede der Erschleichung, oder der Nichtigkeit, oder des Abgangs Unseres Willens angefochten oder streitig gemacht werden könne, sondern stets gültig und wirksam sei und bleibe und ihre vollen und ungeschmälerten Wirkungen erlange und erhalte, und von allen, die es angeht, unverletzlich beobachtet werde, ohne dass die Regel, dass ein erworbenes Recht nicht aufgehoben werden dürfe, noch eine bei Uns oder apostolischen Kanzlei bestehende Regel, noch in Synodal-, Provinzial- oder allgemeinen Konzilien erlassene spezielle oder allgemeine apostolische Konstitutionen und Verordnungen der vorbesagten Kirche von Chur, stützen sie sich auch auf apostolische Bestätigung oder irgendeine andere Bekräftigung durch Statute und Gewohnheiten und andere gegenteilige Gründe, hierinfalls entgegenstehen sollen. Kein Mensch erkühne sich also, diesen Unsern Erlass der Ablösung, Trennung, Vereinigung, Einverleibung, Unterwerfung, Dotation, Anweisung, Verordnung, Beauftragung, Bevollmächtigung, des Beschlusses, Mandates, der Derogation und Willensäusserung zu übertreten oder ihm freventlich entgegenzuhandeln. Wer sich aber dessen unterfinge, der soll wissen, dass er die Ungnade des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich laden wird.

Gegeben zu Rom bei St. Peter im Jahr der Menschwerdung des Herrn eintausendachthundertvierundzwanzig, am sechszehnten Christmonat, Unsers Papsttums im zweiten Jahr.

1 RGS I-88 mit lateinischem Text.
2 Seit der Gründung des Bistums St. Gallen dahingefallen.