# Steuergesetz

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(Vom 9. Februar 2000)²

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 {#art_1}

³ 1. Gegenstand des Gesetzes

¹ Das Gesetz regelt:
a) die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
b) die Gewinn- und Minimalsteuern von juristischen Personen;
c) die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d) die Grundstückgewinnsteuer von natürlichen und juristischen Personen.
² Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

## § 2 {#art_2}

2. Steuerhoheit und Steuererhebung

¹ Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton, die übrigen in § 1 erwähnten Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erhoben.
² Für alle Gemeinwesen gilt dieselbe Veranlagung.
³ Es wird weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben.

## § 3 {#art_3}

⁴ 3. Einfache Steuer und Steuerfuss

¹ Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer gilt als einfache Steuer.
² Für die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Minimalsteuern setzen Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden alljährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer fest.
³ Die Quellensteuer, die Grundstückgewinnsteuer, die Geldspielgewinnsteuer nach § 39 und die Steuer für kleine Arbeitsentgelte nach § 39a werden nur als einfache Steuern erhoben.
⁴ Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.

## II. — Besteuerung der natürlichen Personen {#art_ii}

A. Steuerpflicht

## § 4 {#art_4}

1. Persönliche Zugehörigkeit

¹ Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

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2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

## § 5 — § {#art_5}

2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit solchen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
c) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
d) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
e) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
f) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
g) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
h) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs.

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3 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hierfür steuerpflichtig.
4 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-Musterabkommens massgebend.

## § 6 {#art_6}

3. Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

## § 7 — 6 {#art_7}

4. Steuerausscheidung

1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.
2 Wenn ein schwyzerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur insoweit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.
5 Einkommen und Vermögen aus Einzelgrundstücken wie Riedern, Rinderalpen und anderen Landteilen, die als Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs anzusehen sind, werden im interkommunalen Verhältnis am Ort der Hauptliegenschaft versteuert.

## § 8 — 7 {#art_8}

5. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

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1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht. Sozialabzüge vom Einkommen und Vermögen werden anteilmäßig gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht.

## § 9 {#art_9}

a 6. Ehepaare und Kinder unter elterlicher Sorge

1 Einkommen und Vermögen von Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 Wohnt nur ein Eheteil im Kanton, ist er für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung der §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.
3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den Inhabern der Sorge zugerechnet. Vorbehalten bleiben Erwerbs- und Ersatzeinkommen, für welche das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.
4 Gehören nicht alle der Familienbesteuerung unterliegenden Personen derselben Kantonalkirche an, sind die Kirchensteuern anteilmäßig nach der Anzahl zugehöriger Mitglieder zu entrichten. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode.

## § 9a {#art_9a}

9 6a. Eingetragene Partnerschaft

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes entspricht in diesem Gesetz und seinen Ausführungsvorschriften derjenigen von Ehegatten.

## § 10 {#art_10}

10 7. Besteuerung von Personengemeinschaften und kollektiven Kapitalanlagen

a) Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesellschaften

1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und Kommanditären anteilmäßig zugerechnet. Sind die Beteiligungsverhältnisse ungewiss, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zuge-

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hörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. Der auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz entfallende Anteil an Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital ist jedoch durch diese persönlich zu versteuern.

## § 11 — b) Erbengemeinschaften {#art_11}

¹ Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird anteilmäßig zugerechnet.
² Ist die Berechtigung an der Erbmasse unklar, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. Die Kirchensteuer richtet sich nach der Konfession der verstorbenen Person.

## § 11a — ¹¹ c) Kollektive Kapitalanlagen {#art_11a}

Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)¹² werden den Anlegern anteilmäßig zugerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

## § 12 {#art_12}

¹³ 8. Beginn und Ende der Steuerpflicht

¹ Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerpflichtigen im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder hier steuerbare Werte erwerben. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht unter Vorbehalt des Bundesrechts mit der laufenden Steuerperiode.
² Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Wegzug in einen anderen Kanton dauert die Steuerpflicht unter Vorbehalt des Bundesrechts bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.
²a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.
³ Steuerpflichtige, die aus einer Kantonalkirche austreten, haben die Kirchensteuer bis zum Tag zu entrichten, an dem ihre schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Austrittserklärung der Kirchgemeinde ihres Hauptsteuerdomizils zugeht. Bei Ehepaaren und Familienangehörigen ist die Kirchensteuer auf den Zeitpunkt des Austritts gemäss § 9 Abs. 4 Satz 1 anzupassen.
⁴ Bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts innerhalb des Kantons bestimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 38 werden jedoch am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung besteuert.

## § 13 {#art_13}

¹⁴ 9. Steuernachfolge

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1 Beim Tod von Steuerpflichtigen treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund eines Vermögensvertrags im Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes erhalten haben.

## § 14 {#art_14}

10. Haftung

1 Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Beide haften für ihren Anteil an der Gesamtsteuer, wenn eine von ihnen zahlungsunfähig ist. Bei getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Unbeschränkte Solidarhaftung besteht für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf das zugerechnete Kindereinkommen und -vermögen entfällt.
2 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c) die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräußern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3 Die Haftung gemäss Abs. 2 Bst. d entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

## § 15 {#art_15}

15 11. Besteuerung nach dem Aufwand

a) Voraussetzungen

1 Der Regierungsrat kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 4) sind; und
c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

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2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.

## § 15a — 16 b) Bemessung und Berechnung {#art_15a}

1 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
a) 600 000 Franken;
b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach § 22 Abs. 1 Bst. b;
c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 4.

2 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.

3 Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet wird, unterliegen mindestens die in Abs. 4 erwähnten Vermögenswerte. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zwanzigfache der Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer.

4 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fließen;
f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

6 Der Regierungsrat kann eine von Abs. 1 und 4 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in § 15 Abs. 1 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staats zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

## § 16 {#art_16}

12. Steuererleichterungen für Unternehmen

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1 Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.
2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.

## § 16a — 17 {#art_16a}

13. Steuerbefreiung

Die begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG)¹⁸ werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

B. Einkommenssteuer

## § 17 {#art_17}

1. Steuerbare Einkünfte
a) Allgemeines

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräußerung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei.

## § 18 — ¹⁹ {#art_18}

b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, gelten unabhängig von deren Höhe nicht als andere geldwerte Vorteile.

## § 18a — ²⁰ {#art_18a}

bb) Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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## § 18b — 21 {#art_18b}

cc) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

1. Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2. Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3. Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

## § 18c — 22 {#art_18c}

dd) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

## § 18d — 23 {#art_18d}

ee) Anteilsmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss § 18b Abs. 3 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmäßig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

## § 19 — 24 {#art_19}

c) Selbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Grundsatz

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
2. Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräußerung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräußerung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern sie von den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
3. Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemäße Buchhaltung führen, gilt § 64 sinngemäss.
4. Weiter sind als Einkommen steuerbar:
a) Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in dem Umfang, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind;
b) geltend gemachte Teilveräußerungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind.

## § 20 — 25 {#art_20}

bb) Umstrukturierungen

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Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 67 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 Bst. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert, soweit während der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräußert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

## § 20a — 26 {#art_20a}

cc) Weitere Aufschubstatbestände

1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

## § 20b — 27 {#art_20b}

dd) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräußerungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräußerten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

## § 21 — 28 {#art_21}

d) Erträge aus beweglichem Vermögen

aa) Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) Zinsen aus Guthaben, einschließlich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei

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Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

b) Einkünfte aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;

c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwarterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht;

d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;

e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;

f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.

1* Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwarterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören.

## § 21a — 29 {#art_21a}

bb) Kapitaleinlageprinzip

1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Dies gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

3 Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:

a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 67 Abs. 1 Bst. c oder durch eine grenz-

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überschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 67 Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 67 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;

c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

4 Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwertenhöhungen verwendet werden.

5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

## § 21b — 30 {#art_21b}

cc) Besondere Fälle

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 21 Abs. 1 Bst. c gilt auch:

a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftswermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert;

b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftswermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräußerer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach § 21a übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

## § 22 — 31 {#art_22}

e) Erträge aus unbeweglichem Vermögen

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1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigungen für Bauten;
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungskosten liegenden Verkehrswert führt.

2 Die Eigenmietwerte werden mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse 65 Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird landwirtschaftlich bewertet. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag Rechnung getragen.

3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschließt über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen.

## § 23 — 32 f) Einkünfte aus Vorsorge {#art_23}

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeits-policen.

3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite werden nach § 38 besteuert.

4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:
a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG)³³ unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG)³⁴ bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
1. Ist dieser Zinssatz größer als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
$$
\text{Ertragsanteil} = \left[1 - \frac{\xi_1 + \eta_0^{1/22} - 1}{22 \cdot \eta_0 - \xi_1 + \eta_0^{1/22}}\right] \cdot 100\%
$$
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.

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c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfändungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:

1. Ist diese Rendite größer als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil = $[1 - \frac{51 + r^{202} - 1}{22 + 51 + r^{203}}] \cdot 100\%$
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

## § 24 — 35 g) Übrige Einkünfte {#art_24}

Steuerbar sind auch:

a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;
e) Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

## § 25 {#art_25}

36 2. Steuerfreie Einkünfte

Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder guterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 21 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehalten;
c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgeberseite oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. e;
f) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu dem für die direkte Bundessteuer massgebenden Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;

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g) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
h) die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen;
i) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
j) folgende Gewinne aus Geldspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS)³⁷ zugelassen sind:

1. die Gewinne aus Spielbankenspielen, sofern sie nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
2. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen;
3. die Gewinne aus Kleinspielen.

k) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird;
l) die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG)³⁸.

## § 26 {#art_26}

3. Ermittlung des Reineinkommens

a) Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 27 bis 32) und allgemeinen Abzüge (§ 33) abgezogen.

## § 27 — ³⁹ {#art_27}

b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit

aa) Mittelbare Berufskosten

¹ Als Berufskosten werden abgezogen:
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis maximal 8000 Franken;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c) die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, wobei der Abzug für die Kosten für Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und steuerlichem Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte maximal 8000 Franken beträgt.

² Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwendungen erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt pauschalierte Abzüge fest.

³ Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

## § 28 — ⁴⁰ {#art_28}

bb) Unmittelbare Berufskosten

¹ Weiter können als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden. § 33 Abs. 3 Bst. g bleibt vorbehalten.

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2 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können mit einer Gewinnungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt 20 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6900 Franken.

3 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite mit Pauschalen abgegolten werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit sie zusammen mit dem Abzug in Abs. 2 10 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 11 100 Franken nicht übersteigen. Beträgt der steuerbare Nettolohn mehr als 111 000 Franken, ist überdies ein Abzug von 5 Prozent auf dem 111 000 Franken übersteigenden Lohnanteil zulässig, maximal aber 5600 Franken.

4 Das Finanzdepartement kann in Abweichung von Abs. 2 und 3:
a) für besondere Berufsgruppen andere Pauschalansätze erlassen;
b) Spesenreglemente von Firmen genehmigen.

5 An Stelle der Pauschalen gemäss Abs. 2 und 4 können die notwendigen tatsächlichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hierfür der Nachweis erbracht wird.

6 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

## § 29 — 41 {#art_29}

c) Selbstständige Erwerbstätigkeit

aa) Allgemeines

1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
b) die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d) die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 19 Abs. 2 entfallen, nicht jedoch Baukreditzinsen für Liegenschaften im Geschäftsvermögen;
e) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
f) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten;
g) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

3 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie bewegli-

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chen Betriebseinrichtungen von Selbstständigerwerbenden (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen auf einen Franken zulässig.

4 Für den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist § 65a sinngemäss anwendbar.

5 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind die §§ 65b f. sinngemäss anwendbar.

6 Nicht abziehbar sind insbesondere:

a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c) Bussen und Geldstrafen;

d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

7 Sind Sanktionen nach Abs. 6 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn:

a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

## § 30 — 42 {#art_30}

bb) Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

## § 31 {#art_31}

cc) Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

## § 32 — 43 {#art_32}

d) Privatvermögen

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1 Bei beweglichem Privatvermögen sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abziehbar.

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind abziehbar:
a) die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, und die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können;
b) die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen;
c) die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

3 Der Regierungsrat regelt Pauschalabzüge, die an Stelle der tatsächlichen Kosten treten:
a) für die Kosten der ordentlichen Verwaltung von Wertschriften und Guthaben;
b) für die abziehbaren Liegenschaftskosten.

## § 33 — 44 e) Allgemeine Abzüge {#art_33}

1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§ 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b) die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil der Leistungen aus Leibrenten- und Verpfändungsverträgen nach § 23 Abs. 4 Bst. c;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG;
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

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g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von 8400 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von 4200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene Selbstvorsorge leisten, erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 500 Franken für jedes Kind, für welches die Steuerpflichtigen einen Abzug gemäss § 35 Abs. 1 geltend machen können.

2 Leben verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Teil unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen erzielt, 2100 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit einer verheirateten Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Eheteils.

3 Weiter werden abgezogen:

a) die Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selbst tragen und diese 3 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 2 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

b) die behinderungsbedingten Kosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selbst tragen;

c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 61 Abs. 1 Bst. f), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 3 Bst. b verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten (§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c).

d) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 6000 Franken an politische Parteien, die:

1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976⁴⁵ eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;

e) die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, jedoch höchstens 8000 Franken;

f) die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus Geldspielen, welche nicht nach § 25 Bst. j und k steuerfrei sind, jedoch

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höchstens 5000 Franken; die im Steuerjahr vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze bei den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 25 Bst. j Ziff. 2, jedoch höchstens 25 000 Franken;

g) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 16 000 Franken, sofern

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Altersjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

## § 34 — 46 f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen {#art_34}

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

a) die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
b) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
c) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
d) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.

## § 35 {#art_35}

47 4. Sozialabzüge

¹ Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

a) 8400 Franken bei den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren;
b) 4200 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen;
c) 10 000 Franken für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen;
d) 12 000 Franken für jedes volljährige Kind bis zur Vollendung des 28. Altersjahres, das in Aus- oder Weiterbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten;
e) 7800 Franken zusätzlich für eine alleinerziehende Person, solange ein Kind noch nicht volljährig ist;
f) 20 Prozent der Differenz zwischen 60 000 Franken und dem Reineinkommen, jedoch höchstens 4000 Franken, für alleinstehende steuerpflichtige Personen, sofern sie über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen; derselbe Abzug steht jeder in ungetrennter Ehe lebenden steuerpflichtigen Person zu, die diese Voraussetzungen erfüllt, wobei für die Berechnung lediglich die Hälfte des ehelichen Reineinkommens massgebend ist.

¹⁴ Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Entlastungsabzug vom Reineinkommen. Er beträgt 30 Prozent der massgebenden Bemessungsgrundlage, die sich wie folgt berechnet:

a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare aus der Differenz zwischen 70 000 Franken und dem Reineinkommen;

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b) für die übrigen Steuerpflichtigen aus der Differenz zwischen 35 000 Franken und dem Reineinkommen;
c) für jedes Kind, für welches ein Abzug gemäss Abs. 1 Bst. c und d geltend gemacht werden kann, erhöht sie sich um 25 000 Franken;
d) für alle Steuerpflichtigen vermindert sie sich um 10 Prozent des Reinvermögens.

2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmäßig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

## § 36 {#art_36}

48 5. Steuerberechnung

a) Steuertarif

aa) Tarif für Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden

1 Die Einkommenssteuer beträgt:

|  0.25 Prozent für die ersten | 1 500 | Franken  |
| --- | --- | --- |
|  0.50 Prozent für die weiteren | 1 300 | Franken  |
|  0.75 Prozent für die weiteren | 1 100 | Franken  |
|  1.00 Prozent für die weiteren | 1 000 | Franken  |
|  1.25 Prozent für die weiteren | 1 000 | Franken  |
|  1.50 Prozent für die weiteren | 1 100 | Franken  |
|  1.75 Prozent für die weiteren | 1 300 | Franken  |
|  2.00 Prozent für die weiteren | 1 800 | Franken  |
|  2.25 Prozent für die weiteren | 2 400 | Franken  |
|  2.50 Prozent für die weiteren | 3 600 | Franken  |
|  2.75 Prozent für die weiteren | 5 900 | Franken  |
|  3.00 Prozent für die weiteren | 8 200 | Franken  |
|  3.25 Prozent für die weiteren | 10 500 | Franken  |
|  3.50 Prozent für die weiteren | 11 600 | Franken  |
|  3.65 Prozent für die weiteren | 9 300 | Franken  |
|  3.90 Prozent für die weiteren | 197 200 | Franken  |

Für steuerbare Einkommen über 258 800 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 3.65 Prozent.
2 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird.
3 Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.

## § 36a — 49 bb) Kantonstarif {#art_36a}

## § 36 {#art_36}

gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe von 7 Prozent für die weiteren 174 700 Franken. Für steuerbare Einkommen über 433 500 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5 Prozent.

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## § 37 {#art_37}

b) Sonderfälle
aa) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

## § 38 — ⁵⁰ {#art_38}

bb) Besondere Kapitalleistungen

¹ Kapitalleistungen gemäss § 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 1.5 Prozent.
² Die Sozialabzüge gemäss § 35 werden nicht gewährt.

## § 39 — ⁵¹ {#art_39}

cc) Gewinne aus Geldspielen

Gewinne aus Geldspielen gemäss § 25 Bst. j und k, die nicht steuerfrei sind, werden gesondert mit einer Einkommenssteuer von 15 Prozent besteuert.

## § 39a — ⁵² {#art_39a}

dd) Kleine Arbeitsentgelte

¹ Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)⁵³ entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde abgegolten.
² Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Arbeitnehmer (steuerpflichtige Person) eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die Steuerbeträge der kantonalen Steuerverwaltung und erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Satz 1 gelten sinngemäss.
³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verteilung der Steuererträge auf die beteiligten Gemeinwesen.

## § 39b — ⁵⁴ {#art_39b}

ee) Liquidationsgewinne

¹ Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stil

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len Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie für Kapitalleistungen nach § 38 erhoben. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die Steuer ebenfalls nach § 38, wobei die einfache Steuer minimal 1 Prozent und maximal 3 Prozent beträgt.

2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

## C. Vermögenssteuer

## § 40 {#art_40}

55 1. Steuerobjekt

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessungsberechtigten zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

## § 41 {#art_41}

2. Bewertung

### a) Grundsatz

1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen, wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 3.

## § 42 — 56 b) Grundstücke {#art_42}

1 Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
2 Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.
3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen.

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## § 43 — 57 {#art_43}

c) Geschäftsvermögen

1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
2 Der Wert der Viehhabe wird nach dem Einheitswert bestimmt.

## § 44 {#art_44}

d) Wertpapiere und Forderungen

1 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Besteuerung.
2 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

## § 44a — 58 {#art_44a}

e) Mitarbeiterbeteiligungen

1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von § 18b Abs. 2 zu berücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach §§ 18b Abs. 3 und 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

## § 45 — 59 {#art_45}

f) Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

## § 46 {#art_46}

3. Abzug von Schulden

Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person zu tragen sind.

## § 47 — 60 {#art_47}

4. Steuerberechnung

a) Sozialabzüge

1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:
a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare: 250 000 Franken;
b) für die übrigen Steuerpflichtigen: 125 000 Franken;
c) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 gemacht werden kann: 30 000 Franken.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

## § 48 — 61 {#art_48}

b) Steuertarif


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1 Die Vermögenssteuer beträgt 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens.
2 Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tausend Franken abgerundet.

## D. Ausgleich der kalten Progression

## § 49 — 62 {#art_49}

1 Der Regierungsrat gleicht die Folgen der kalten Progression aus durch eine Anpassung der Tarifstufen bei der Einkommenssteuer (§ 36 f.), der in Frankenbeträgen festgelegten Abzüge, Freibeträge und Freigrenzen (§§ 25, 28, 33 und 35) und des Mindestbetrags bei der Besteuerung nach dem Aufwand (§ 15a Abs. 1 Bst. a) an den Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Der Ausgleich erfolgt alle drei Jahre auf den Beginn einer neuen Steuerperiode. Der Regierungsrat legt die Anpassungen mindestens sechs Monate vor Beginn dieser Steuerperiode in einer Verordnung fest.
3 Die kalte Progression wird in vollem Umfang ausgeglichen. Für die Höhe des Ausgleichs ist der Indexstand per Ende März des jeweiligen Vorjahres massgebend (Basis Dezember 2005 = 100). Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. Der nicht gerundete Betrag gilt als Basiswert für die Berechnung des nächsten Ausgleichs.
4 Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten Ausgleichs.

## E. Zeitliche Bemessung

## § 50 {#art_50}

1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fließende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fließende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

## § 51 {#art_51}

2. Bemessung des Einkommens

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

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2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.

## § 52 {#art_52}

⁶³  3. Bemessung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. § 12 Abs. 2a bleibt vorbehalten.
4 Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen, gilt Abs. 3 sinngemäss.

## § 53 {#art_53}

4. Begründung und Auflösung der Ehe

1 Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

## III. — Besteuerung der juristischen Personen {#art_iii}

A. Steuerpflicht

## § 54 {#art_54}

⁶⁴  1. Begriff der juristischen Person

1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 118a des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)⁶⁵. Die Invest-

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mentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.

³ Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 10 Abs. 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

## § 55 {#art_55}

2. Steuerliche Zugehörigkeit

a) Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Kanton befindet.

## § 56 — ⁶⁶ {#art_56}

b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit

¹ Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;

b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit solchen Grundstücken handeln.

² Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

³ Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-Musterabkommens massgebend.

## § 57 {#art_57}

c) Umfang der Steuerpflicht

¹ Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

² Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

## § 58 — ⁶⁷ {#art_58}

d) Steuerausscheidung

¹ Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.

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2 Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur insoweit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.

5 Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen:

a) Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20 Prozent der Gemeinde zugerechnet, in welcher sich der Sitz der Geschäftsleitung der Korporation befindet.

b) Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf die Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu dem auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.

## § 59 {#art_59}

68 3. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht mit der laufenden Steuerperiode.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung in einen anderen Kanton dauert die Steuerpflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

3 Bei Sitzverlegungen innerhalb des Kantons bestimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode.

4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.


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## § 60 {#art_60}

4. Mithaftung

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräußern oder verwerten.

3 Die Haftung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

4 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelt und die von der Partei beigezogen worden ist, in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.

5 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

## § 61 {#art_61}

⁶⁹ 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton und seine Anstalten;
c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkirchen sowie deren Anstalten;
d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;

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g) die juristischen Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
i) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Bst. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Bst. e sind;
j) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

## § 62 {#art_62}

6. Steuererleichterungen für Unternehmen

¹ Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.
² Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.

B. Gewinnsteuer

## § 63 {#art_63}

1. Steuerobjekt

a) Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

## § 64 — ⁷⁰ {#art_64}

b) Berechnung des Reingewinns

aa) Allgemeines

¹ Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmäßig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

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- Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
- geschäftsmäßig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
- Einlagen in die Reserven;
- Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
- offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmäßig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehaltlich § 68. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;

d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);

e) den nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent.

2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

3 Weiter sind als Reingewinn steuerbar:

a) Gewinne auf Grundstücken in dem Umfang, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind;

b) geltend gemachte Teilveräußerungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind.

## § 65 — 71 bb) Geschäftsmäßig begründeter Aufwand {#art_65}

1 Zum geschäftsmäßig begründeten Aufwand gehören auch:

a) die Steuern, nicht aber Steuerbussen und Handänderungssteuern;

b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 61 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden, Bezirke, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten (§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c);

d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;

e) die Sofortabschreibungen auf einen Franken auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV);

f) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;

g) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;

h) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

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2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) Bussen;
d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

## § 65a — 72 {#art_65a}

cc) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der juristischen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.

2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG)73.

3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person;
b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

## § 65b — 74 {#art_65b}

dd) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten

1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der juristischen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen (Patentbox).

2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, wird ermittelt, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit dieser den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug nach § 65a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt.

4 Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox unterliegen der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach

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## § 65a {#art_65a}

der Gewinnsteuer, sofern die steuerpflichtige Person im Folgejahr die ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt.

5 Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.

6 Verlegt eine gemäss Abs. 3 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 abweichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerechnete Abzug nach § 65a im Wegzugsjahr zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.

7 Die Ausführungsvorschriften des Bundes gelten sinngemäss, insbesondere für:
a) die Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich für den Nexusquotienten;
b) die Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
c) die Dokumentationspflichten;
d) Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;
e) die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

## § 65c — 75 ee) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte {#art_65c}

1 Als Patente im Sinne von § 65b gelten:
a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 (EPÜ 2000)⁷⁶ mit Benennung Schweiz;
b) Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 (PatG)⁷⁷;
c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a oder b entsprechen.

2 Als vergleichbare Rechte im Sinne von § 65b gelten:
a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem PatG und deren Verlängerung;
b) Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien und Halbleitererzeugnissen vom 9. Oktober 1992 (ToG)⁷⁸ geschützt sind;
c) Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 20. März 1975 (Sortenschutzgesetz)⁷⁹ geschützt sind;
d) Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (HMG)⁸⁰ geschützt sind;
e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz)⁸¹ ein Berichtschutz besteht;
f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a–d entsprechen.

## § 65d — 82 ff) Entlastungsbegrenzung {#art_65d}

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1 Die gesamte steuerliche Ermäßigung nach §§ 65a, 65b Abs. 1 und 2 sowie 250g Abs. 3 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung nach § 70, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 74 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermäßigungen.
2 Weder aus den einzelnen Ermäßigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermäßigung dürfen Verlustvorträge resultieren.

## § 66 — ⁸³  gg) Erfolgsneutrale Vorgänge {#art_66}

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräußerungen oder buchmäßigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

## § 67 — ⁸⁴  hh) Umstrukturierungen {#art_67}

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an deren Grundkapital die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert, soweit während der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräußert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapi-

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talesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d.

4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräußert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

## § 68 — 85 {#art_68}

ii) Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

1a Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

## § 68a — 86 {#art_68a}

jj) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

1 Deckt die juristische Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten:

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a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte;
b) das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61;
c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

## § 68b — 87 {#art_68b}

kk) Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten:
a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte;
b) der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61;
c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

## § 69 — 88 {#art_69}

II) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

## § 70 — 89 {#art_70}

mm) Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinigewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Verrechenbar im Sinne von Abs. 1 sind auch Verluste von Betrieben, die bei einer Umstrukturierung übernommen worden sind.
3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden und die nicht Kapitaleinlagen nach § 66 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet werden konnten.


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## § 71 — ⁹⁰ {#art_71}

2. Steuerberechnung
a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
2 Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
3 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.
4 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht.

## § 72 — ⁹¹ {#art_72}

b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20 000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert.
3 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.

## § 73 — ⁹² {#art_73}

c) Kollektive Kapitalanlagen

Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird nach § 71 berechnet.

## § 74 — ⁹³ {#art_74}

3. Gesellschaften mit Beteiligungen

1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrs- wert von mindestens einer Million Franken, so ermäßigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. § 243 bleibt vorbehalten.
3 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmäßig begründeten Aufwand darstellen.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermäßigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren

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Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.

5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermäßigung nur berücksichtigt:
a) soweit der Veräußerungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b) wenn die veräußerte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräußernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräußerung unter 10 Prozent, so kann die Ermäßigung für jeden folgenden Veräußerungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermäßigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.

7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG)³⁴ werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4 oder 30b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.

## § 75 — ⁹⁵ {#art_75}

## § 76 — ⁹⁶ {#art_76}

## § 77 — ⁹⁷ {#art_77}

C. Minimalsteuer ⁹⁹

## § 78 {#art_78}

⁹⁹ 1. Voraussetzung und Bemessung

Die juristischen Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimalsteuer, wenn diese die nach §§ 71 bis 74 berechnete Gewinnsteuer übersteigt. Die Minimalsteuer wird nach dem Eigenkapital bemessen.

## § 79 {#art_79}

¹⁰⁰ 2. Bemessung des Eigenkapitals

a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
aa) Allgemeines

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1 Das Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Ausgenommen sind Rücklagen im Sinne von § 68 Abs. 2.
2 Massgebend ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.

## § 80 — 101 bb) Verdecktes Eigenkapital {#art_80}

Das Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

## § 81 — 102 b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen {#art_81}

1 Als Eigenkapital gilt bei:
a) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen;
b) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

## § 82 {#art_82}

103 3. Steuerberechnung a) Grundsatz

1 Die Minimalsteuer beträgt 0.03 Promille des massgebenden Eigenkapitals, mindestens aber 100 Franken.
2 Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton nach § 56 sowie bei Zu- und Wegzügen während der Steuerperiode vollumfänglich geschuldet. In den Fällen von Abs. 3 und 4 Satz 1 ist kein Mindestbetrag geschuldet.
3 Bei Vereinen sind 300 000 Franken steuerfrei.
4 Stiftungen und übrige juristische Personen mit einem Eigenkapital von unter 300 000 Franken werden nicht besteuert. Ausgenommen sind kollektive Kapitalanlagen.
5 Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tausend Franken abgerundet.

## § 83 — 104 {#art_83}

D. Zeitliche Bemessung

## § 84 {#art_84}

1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

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3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

## § 85 — 105 {#art_85}

2. Bemessung des Reingewinns

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Geschäftsleitung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.

## § 86 — 106 {#art_86}

3. Bemessung des Eigenkapitals

1 Das massgebende Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.
3 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Minimalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

## IV. — Quellensteuern für natürliche und juristische Personen {#art_iv}

A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

## § 87 — 107 {#art_87}

1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a unterstehen.
2 Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn ein Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

## § 88 — 108 {#art_88}

2. Steuerbare Leistungen

1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

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2 Steuerbar sind:
a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 2 und
b) die Ersatzeinkünfte.

3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

## § 89 — 109 {#art_89}

3. Quellensteuerabzug

a) Grundlage

Die Höhe des Quellensteuerabzugs für Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden richtet sich nach den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen und dem gewogenen Mittel der Steuerfüsse im Kanton. Die direkte Bundessteuer wird in die Tarife eingebaut.

## § 90 — 110 {#art_90}

b) Ausgestaltung

1 Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§§ 27 und 28) und für Versicherungsprämien (§ 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) berücksichtigt. Die Pauschalen werden von der kantonalen Steuerverwaltung veröffentlicht.
2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleute, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 9 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute (§ 33 Abs. 2) berücksichtigen.
3 Die Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, von Gratifikationen, unregelmässiger Beschäftigung, Stundenlöhnern, Teilzeit- oder Nebenerwerb und von satzbestimmenden Elementen und das Verfahren bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

## § 91 — 111 {#art_91}

## § 92 — 112 {#art_92}

5. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgel-

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dern) die geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufordern;

b) den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

c) die Steuern periodisch an die zuständige Amtsstelle abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular oder elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;

d) die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

## § 93 — 113 {#art_93}

6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

a) Von Amtes wegen

1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1 werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:

a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr mindestens den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder

b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen, wobei für den Steuersatz § 8 Abs. 1 sinngemäss gilt.

2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Personen nach Abs. 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

## § 93a — 114 {#art_93a}

b) Auf Antrag

1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1, die keine der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Bei Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im Zeitpunkt der Abmeldung einzureichen.

## § 93b — 115 {#art_93b}

c) Verhältnis zur Quellensteuer

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1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz¹¹⁶

## § 94 {#art_94}

¹¹⁷ 1. Arbeitnehmer

¹ Einem Steuerabzug an der Quelle nach §§ 87 bis 90 unterliegen:
a) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatz-einkünfte, wenn sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
b) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
c) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.

² Davon ausgenommen sind Einkommen:
a) die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a unterstehen;
b) von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffes.

## § 95 {#art_95}

¹¹⁸ 2. Künstler, Sportler und Referenten

¹ Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selbst, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
² Die Steuer beträgt:

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a) bei Tageseinkünften bis 200 Franken 7 Prozent;
b) bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 9 Prozent;
c) bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 11 Prozent;
d) bei Tageseinkünften über 3000 Franken 13 Prozent.

3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen, Nebenbezüge und Naturalleistungen, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dieser Abzug beträgt:
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.

4 Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

## § 96 {#art_96}

119 3. Organe juristischer Personen

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge sowie der Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selbst, sondern Dritten zufliessen.

## § 97 {#art_97}

4. Hypothekargläubiger

1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht den Steuerpflichtigen selbst, sondern Dritten zufliessen.

## § 98 {#art_98}

5. Empfänger von Vorsorgeleistungen

1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die auf Grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 5 Prozent und bei Kapitalleistungen 2.5 Prozent der Bruttoeinkünfte.

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## § 98a — 120 {#art_98a}

6. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss § 18b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmäßig nach § 18d an der Quelle besteuert.
2 Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.

## § 99 — 121 {#art_99}

7. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

a) Von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.

## § 99a — 122 {#art_99a}

b) Auf Antrag

Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

## § 100 — 123 {#art_100}

c) Verhältnis zur Quellensteuer

1 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
2 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

## § 101 — 124 {#art_101}

8. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäss.
2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde.

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C. Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis¹²⁵

## § 102 {#art_102}

¹²⁶ 1. Quellensteuer

¹ Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:
a) für Arbeitnehmer nach § 87, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben;
b) für Arbeitnehmer nach § 94, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Wochenaufenthalt im Kanton haben;
c) für Personen nach §§ 94 sowie 96 bis 98a, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer das Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
d) für Personen nach § 95, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.

² Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zuständigen Bezugsbehörde des Kantons Schwyz. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. c zweiter Teilsatz.

## § 103 {#art_103}

¹²⁷ 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

¹ Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:
a) für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. a, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten;
b) für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. b, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt im Kanton hatten;
c) für Personen nach § 102 Abs. 1 Bst. c, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren.

² Der Kanton Schwyz hat in den Fällen nach Abs. 1 Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer bzw. der erwerbstätigen Person zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.

³ Die kantonale Steuerverwaltung leistet den anderen schweizerischen Steuerbehörden bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.

## V. — Grundstückgewinnsteuer {#art_v}

## § 104 {#art_104}

¹²⁸ 1. Gegenstand der Steuer

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1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder von Anteilen an solchen.
2 Nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fallen der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegende Buchgewinne (§§ 19 Abs. 4 Bst. a und 64 Abs. 3 Bst. a).

## § 105 {#art_105}

2. Grundstücke

Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.

## § 106 {#art_106}

3. Veräußerungen

a) Steuerbegründende Veräußerungen

1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräußerung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
2 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:
a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräußerung wirken (Kettengeschäfte, Übertragungen massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.);
b) die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräußerungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

## § 107 — 129 b) Steueraufschiebende Veräußerungen {#art_107}

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbroberzug oder Schenkung;
b) Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Eheleute einverstanden sind;
c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
d) Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 und 67 Abs. 1 und 3. Die aufgeschobene Besteuerung wird bei einer Verletzung der Sperrfrist in analoger Anwendung von § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 und 4 nachgeholt, wobei sich die Steuerbemessung nach §§ 113 ff. und die Besitzesdauer nach § 121 richtet.

## § 108 — 130 c) Ersatzbeschaffungen {#art_108}

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aa) Geschäftsvermögen

1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben:
a) bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen im Sinne von §§ 30 Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehörenden Grundstücks, soweit der Veräußerungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird;
b) bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräußerungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
c) bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a. Die Frist gemäss Bst. a gilt sinngemäss.

2 Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt.

## § 109 — ¹³¹  bb) Wohneigentum {#art_109}

1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei Veräußerung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Veräußerungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Die angemessene Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach der Veräußerung.

2 Für Ferien- und Zweitliegenschaften ist Abs. 1 nicht anwendbar.

## § 110 — ¹³² {#art_110}

## § 111 {#art_111}

4. Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist die veräußernde Person. Ehegatten und Kinder werden selbstständig besteuert.

2 Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrichten. Sie haften solidarisch.

## § 112 {#art_112}

¹³³  5. Steuerbefreiung

Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton, seine Anstalten und Betriebe;
c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkirchen sowie deren Anstalten;
d) die nach Art. 2 GSG begünstigten natürlichen Personen und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

## § 113 {#art_113}

6. Steuerbemessung

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a) Grundstückgewinn

1 Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Veräußerungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Für die Gewinnbemessung bei der Veräußerung eines unter Steueraufschub im Sinne von § 107 erworbenen Grundstücks ist auf die letzte Veräußerung abzustellen, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.
3 Für die Gewinnbemessung bei der Veräußerung eines durch Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons erworbenen Grundstücks ist auf dessen Erwerb abzustellen, wobei der nicht besteuerte Gewinn des bei der Ersatzbeschaffung veräußerten Grundstücks zu berücksichtigen ist.

## § 114 — b) Veräußerungserlös {#art_114}

1 Als Veräußerungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen. Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert angerechnet.
2 Wird kein Preis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräußerung als Verkaufspreis.
3 Nicht zum Veräußerungserlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht.

## § 115 — c) Anlagekosten {#art_115}

aa) Erwerbspreis

1 Der Erwerbspreis entspricht dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs. Kann der Zeitpunkt des Erwerbs nicht festgestellt werden, gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräußerung massgebende Steuerschatzungswert ohne Abzug.
3 Verluste, welche die veräußernde Person beim Erwerb des Grundstücks im Zwangsverwertungsverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat, können zur Anrechnung gebracht werden.

## § 116 — 134 bb) Aufwendungen {#art_116}

1 Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzesdauer angefallen sind:
a) Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;
b) Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz versteuert worden sind oder werden;

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c) Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;
d) Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräußerung des Grundstücks verbunden sind, mit Einschluss von Provisionen an Drittpersonen, soweit sie üblich sind;
e) Fremdkapitalzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
f) die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmäßig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der Gewinnsteuer verzichten;
g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§ 36d ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987¹³⁵.

¹⁾ Die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Aufwendungen bleiben vorbehalten. Sie können auch von innerkantonalen Liegenschaftenhändlern geltend gemacht werden.
² Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht angerechnet.
³ Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräußernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

## § 117 {#art_117}

cc) Bei Ersatzbeschaffungen

Bei Veräußerung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung die Besteuerung des bei der Ersatzbeschaffung veräußerten Grundstücks im Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons aufgeschoben wurde, wird der nicht besteuerte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.

## § 118 {#art_118}

d) Teilveräußerung

¹ Bei parzellenweiser Veräußerung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmäßig anzurechnen.
² Nicht einer bestimmten Parzelle zurechenbare Aufwendungen sind anteilmäßig zu verlegen.

## § 119 — ¹³⁶ {#art_119}

e) Verlustverrechnung

¹ Veranlagte Verluste können anteilmäßig mit den für das gleiche Kalenderjahr veranlagten Gewinnen verrechnet werden.
² Ein nach Abs. 1 aus einer Teilveräußerung verbleibender Verlust kann anteilmäßig mit den nach Abs. 1 aus einer Teilveräußerung verbleibenden Gewinnen anderer Kalenderjahre verrechnet werden.
³ Die Verlustverrechnungen sind nach Massgabe von § 173 vorzunehmen.
⁴ Die weiter gehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal.

## § 120 — ¹³⁷ {#art_120}

7. Steuerberechnung

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a) Tarif

1 Die Steuer für den gesamten im Kalenderjahr erzielten und um 2000 Franken verminderten Grundstückgewinn beträgt (Grundtarif):

|  8 Prozent für die ersten | 3 000 | Franken  |
| --- | --- | --- |
|  12 Prozent für die weiteren | 5 000 | Franken  |
|  16 Prozent für die weiteren | 7 000 | Franken  |
|  20 Prozent für die weiteren | 10 000 | Franken  |
|  25 Prozent für die weiteren | 15 000 | Franken  |
|  30 Prozent für Gewinnanteile über | 40 000 | Franken  |

2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer:

|  von weniger als 1 Jahr | um 40 Prozent  |
| --- | --- |
|  von weniger als 2 Jahren | um 30 Prozent  |
|  von weniger als 3 Jahren | um 20 Prozent  |
|  von weniger als 4 Jahren | um 10 Prozent  |

3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermäßigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von

|  vollen | 5 Jahren | um 10 Prozent  |
| --- | --- | --- |
|  vollen | 6 Jahren | um 13 Prozent  |
|  vollen | 7 Jahren | um 16 Prozent  |
|  vollen | 8 Jahren | um 19 Prozent  |
|  vollen | 9 Jahren | um 22 Prozent  |
|  vollen | 10 Jahren | um 25 Prozent  |
|  vollen | 11 Jahren | um 28 Prozent  |
|  vollen | 12 Jahren | um 31 Prozent  |
|  vollen | 13 Jahren | um 34 Prozent  |
|  vollen | 14 Jahren | um 37 Prozent  |
|  vollen | 15 Jahren | um 40 Prozent  |
|  vollen | 16 Jahren | um 43 Prozent  |
|  vollen | 17 Jahren | um 46 Prozent  |
|  vollen | 18 Jahren | um 49 Prozent  |
|  vollen | 19 Jahren | um 52 Prozent  |
|  vollen | 20 Jahren | um 55 Prozent  |
|  vollen | 21 Jahren | um 58 Prozent  |
|  vollen | 22 Jahren | um 61 Prozent  |
|  vollen | 23 Jahren | um 64 Prozent  |
|  vollen | 24 Jahren | um 67 Prozent  |
|  vollen | 25 Jahren | um 70 Prozent  |

## § 121 — b) Besitzesdauer {#art_121}

1 Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
2 Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräußerung.
3 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräußerung erworben, wird für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräußerung abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung

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kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräußerten Grundstücks zur Anrechnung.

## VI. — Organisation und Verfahren {#art_vi}

### A. Behörden

## § 122 {#art_122}

¹³⁸ 1. Aufsicht

¹ Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
² Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

## § 123 {#art_123}

2. Vollzug

a) Grundsatz

Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

## § 124 — b) Veranlagungsbehörde {#art_124}

¹ Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung der in diesem Gesetz geregelten Steuern. Sie trifft die hierfür erforderlichen Anordnungen und erteilt Weisungen.
² Die Gemeinden, Notariate und Grundbuchämter haben bei der Durchführung dieses Gesetzes und bei der Vorbereitung der Veranlagungen mitzuwirken.

## § 125 — ¹³⁹ c) Bezugsbehörde {#art_125}

¹ Der Bezug der Steuern und Bussen obliegt dem Finanzdepartement und den Gemeinden nach Massgabe der Verordnung.
² Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.
³ Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.

## § 126 {#art_126}

3. Rechtsprechung

a) Einsprachebehörde

¹ Einspracheinstanz ist die kantonale Steuerkommission.
² Sie wird vom Regierungsrat bestellt und besteht aus dem Vorsteher der Steuerverwaltung als Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die nicht der Verwaltung angehören dürfen. Der Präsident wird bei Verhinderung vertreten durch ein Ersatzmitglied aus der Verwaltung.
³ Die Steuerkommission entscheidet in Abteilungen von je drei Mitgliedern.
⁴ An den Verhandlungen und Beratungen der Steuerkommission nimmt der Sekretär mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

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## § 127 — b) Beschwerdeinstanz {#art_127}

Kantonale Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.

B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

## § 128 {#art_128}

1. Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen.

## § 128a {#art_128a}

140 2. Elektronisches Verfahren

1. Eingaben der steuerpflichtigen Person an die Steuerbehörden können elektronisch eingereicht werden, auch wenn in diesem Gesetz eine andere Form vorgesehen ist. Wird die persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, hat die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen.
2. Die Steuerbehörden können der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.
3. Der Regierungsrat regelt die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der übermittelten Daten und weitere Einzelheiten.

## § 128b {#art_128b}

141 3. Elektronische Steuerakten

1. Die kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche von den steuerpflichtigen Personen oder Dritten eingereichten Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.
2. Sind die Authentizität und Integrität der elektronisch erfassten und aufbewahrten Akten gewährleistet, haben sie die gleiche Beweiskraft wie in Papierform eingereichte Akten.
3. In Papierform eingereichte Akten können nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden.

## § 129 {#art_129}

142 4. Amtspflichten

a) Ausstand

1. Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er
a) an der Sache ein persönliches Interesse hat;
b) mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
d) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2. Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

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3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.

## § 130 — 143 b) Geheimhaltungspflicht {#art_130}

1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seiner Funktion bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Vorbehalten bleiben Auskünfte an Behörden nach § 131a.

## § 131 — 144 c) Amtshilfe unter Steuerbehörden {#art_131}

Die Steuerbehörden erteilen den anderen schweizerischen Steuerbehörden kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können.

## § 131a — 145 d) Amtshilfe an andere Behörden {#art_131a}

1 Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungsbehörden, Strafunterschungsbehörden und Gerichten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Auskünfte.
2 Die Auskunftserteilung setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons voraus. Sie ist ohne eine solche Grundlage nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das Finanzdepartement generell oder im Einzelfall.

## § 132 — 146 e) Amtshilfe anderer Behörden {#art_132}

1 Verwaltungsbehörden, Strafunterschungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren und die Daten weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.
2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

## § 132a — 147 f) Form der Amtshilfe {#art_132a}

1 Die Akten und Daten werden den Steuerbehörden und den anderen Behörden einzeln, auf Listen oder auf elektronischem Weg übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.


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2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen des Abrufverfahrens für die Amtshilfe nach §§ 131 f.

## § 133 {#art_133}

148 5. Verfahrensrechtliche Stellung verheirateter Personen

1 Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und gemeinsam zu veranlagen sind, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nicht von beiden Eheleuten unterzeichnet, wird der nichtunterzeichnenden Person eine Frist eingeräumt, bei deren unbenutztem Ablauf die vertragliche Vertretung unter Eheleuten angenommen wird.
3 Bei weiteren Handlungen einer verheirateten Person oder eines bevollmächtigten Dritten wird die Zustimmung des anderen Eheteils vermutet. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist handelt.

## § 134 {#art_134}

149 6. Akteneinsicht

1 Steuerpflichtige können die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten einsehen. Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Die Akteneinsicht kann auch auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person damit einverstanden ist.
4 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
5 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person erlässt die Behörde eine Verfügung, die durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

## § 135 {#art_135}

150 7. Feststellung des Sachverhalts

1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise sind abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
2 Die Steuerbehörden würdigen die Beweise frei.
3 An den Nachweis von steuermindernden Tatsachen, deren realwirtschaftlicher Hintergrund auf Grund von Auslandsbeziehungen erschwert überprüfbar ist, sind erhöhte Anforderungen zu stellen.

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## § 136 {#art_136}

151 8. Vertretung

1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.
3 Die steuerpflichtige Person kann die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung oder die Zustellung aller Verfahrensakten an einen Vertreter verlangen.

## § 137 {#art_137}

152 9. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

1 Verfügungen und Entscheide werden mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt eröffnet werden.
3 Unterlässt es die steuerpflichtige Person mit unbekanntem Aufenthalt oder mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, eine Zustelladresse oder Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, kann eine Verfügung oder ein Entscheid ohne Publikation im Amtsblatt rechtswirksam durch Ablage in die Akten eröffnet werden. Davon ausgenommen sind Steuerstraf sachen.

## § 138 {#art_138}

153 10. Fristen

1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Es gelten keine Gerichtsferien.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

## § 139 {#art_139}

154 11. Verjährung

a) Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode oder bei nichtperiodischen Steuern fünf Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses. Vorbehalten bleiben die §§ 176 und 209.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3 Die Verjährung beginnt neu mit:

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a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder die mithaftende Person;
c) der Einreichung eines Erlassgesuches;
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

⁴ Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode oder bei nichtperiodischen Steuern nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses auf jeden Fall verjährt.

## § 140 — b) Bezugsverjährung {#art_140}

¹ Steuerforderungen verjahren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
² Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 139 Abs. 2 und 3.
³ Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
⁴ Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.

C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

## § 141 {#art_141}

¹⁵⁵ 1. Verfahrenspflichten

a) Aufgaben der Veranlagungsbehörde

¹ Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
² Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat.
³ Die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

## § 142 — ¹⁵⁶ b) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen {#art_142}

aa) Steuererklärung

¹ Die steuerpflichtigen Personen haben jährlich eine Steuererklärung für die vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe der Verordnung.

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2 Die steuerpflichtigen Personen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforderung entbindet nicht von der Einreichungspflicht.
3 Die steuerpflichtigen Personen müssen die amtliche Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
4 Die Steuererklärung samt Beilagen kann auch elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind.
5 Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
6 Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Frist auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur wiederhergestellt werden, wenn diese nachweislich durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der fristgemässen Einreichung verhindert war und das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

## § 143 — 157 bb) Beilagen zur Steuererklärung und Meldung {#art_143}

1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode oder bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister des Kantons Schwyz Meldung, wenn eine juristische Person innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Frist keine Jahresrechnung gemäss Abs. 2 einreicht.

## § 144 — 158 cc) Weitere Mitwirkungspflichten {#art_144}

1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Geschäftsbücher und Urkunden über den Geschäftsverkehr einreichen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach § 143 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.


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## § 145 — 159 c) Bescheinigungspflicht von Drittpersonen {#art_145}

1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der ersten und zweiten Säule;
b) der bisherige Arbeitgeber über die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers nach § 94 Abs. 1 Bst. a und b, soweit die Angaben für die Umsetzung des anwendbaren internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind und sofern der Arbeitnehmer die Bescheinigung verlangt; diese ist im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen;
c) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 4 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23 Abs. 4 Bst. b ausweisen;
e) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge;
f) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von der Drittperson einfordern. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

## § 146 — 160 d) Auskunftspflicht von Drittpersonen {#art_146}

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu steuerpflichtigen Personen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

## § 147 — 161 e) Meldepflicht von Drittpersonen {#art_147}

1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;

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b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen;
c) Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen an die versicherten Personen;
d) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
e) kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
f) Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)¹⁶² erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss;
g) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach § 94 Abs. 1 Bst. a und b, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

² Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

## § 148 {#art_148}

¹⁶³ 2. Steuerregister

¹ Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie der im Kanton befindlichen Grundstücke.
² Die Gemeinden, die Notariate und Grundbuchämter melden der kantonalen Steuerverwaltung die zur Registerführung notwendigen Daten. Sofern erforderlich, machen die Notariate und Grundbuchämter der kantonalen Steuerverwaltung die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich.
³ Die Gemeinden überprüfen das Steuerregister auf seine Vollständigkeit.
⁴ Das Steuerregister ist nicht öffentlich.

## § 149 {#art_149}

3. Veranlagung

a) Durchführung

¹ Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
² Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Sie kann dabei insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

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## § 150 — 164 b) Eröffnung {#art_150}

1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, die einfache Steuer und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das für die Minimalsteuer massgebende Eigenkapital.
2 Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben.

## § 151 {#art_151}

4. Einsprache

a) Frist und Voraussetzungen

1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ein Einspracherecht steht den beteiligten Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden zu, soweit ihre Steuerhoheit oder die Steuerausscheidung strittig ist. Die Einsprache soll eine Begründung enthalten.
2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung, kann sie im Einverständnis der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemäßem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
4 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.

## § 152 — b) Verfahrensgrundsätze {#art_152}

1 Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig war.

## § 153 — c) Vorverfahren {#art_153}

1 Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkommission geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und deren Leitung voraus.
2 Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung eingeräumt.
3 Erweist sich die Einsprache als begründet oder kann eine Einigung erzielt werden, erfolgt eine berichtigte, inhaltlich nicht mehr anfechtbare Veranlagung ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen.

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## § 154 — d) Entscheid {#art_154}

1 Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

2 Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf das Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt die steuerpflichtige Person schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden.

D. Besondere Verfahrensbestimmungen

## § 155 {#art_155}

1. Schätzung des Grundeigentums

1 Die kantonale Steuerverwaltung legt die Eigenmietwerte (§ 22) und die Vermögenssteuerwerte von Grundstücken (§ 42) in Form selbstständig anfechtbarer Verfügungen fest.

2 Die verfügten Werte gelten bis zu einer neuen Schätzung unverändert.

## § 156 {#art_156}

165 2. Erhebung der Quellensteuer

a) Verfahrenspflichten

1 Die steuerpflichtigen Personen und die Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss.

2 Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den steuerpflichtigen Personen gegenüber den Schuldnern der steuerbaren Leistung.

3 Personen, die nach § 99a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.

## § 157 — 166 b) Verfügung {#art_157}

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2 Die steuerpflichtige Person kann eine solche Verfügung verlangen, wenn sie:

a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 92 Abs. 1 Bst. b oder § 101 Abs. 1 nicht einverstanden ist oder

b) diese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

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3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

## § 158 — 167 c) Nachforderung, Rückerstattung und Direktbezug {#art_158}

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Zu viel abgelieferte Quellensteuern werden der steuerpflichtigen Person zurückbezahlt oder den zuständigen Steuerbezugsbehörden zur Verrechnung mit Steuerschulden überwiesen.

3 Die steuerpflichtige Person wird von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

## § 159 — d) Einsprache {#art_159}

Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können die Betroffenen Einsprache nach § 151 erheben.

## § 160 — e) Bezugsgrenze {#art_160}

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte ein vom Regierungsrat festzulegendes Minimum nicht erreichen.

## § 161 {#art_161}

168 3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer

a) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen

1 Die steuerpflichtigen Personen haben der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach der Veräußerung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.

2 Die steuerpflichtigen Personen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforderlich sind.

## § 162 — b) Mitwirkung der Grundbuchämter {#art_162}

Die Grundbuchämter haben der Veranlagungsbehörde jede Veräußerung von Grundeigentum weisungsgemäß zu melden.

## § 163 — 169 c) Veranlagung und Verjährung {#art_163}

1 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

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2 Das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach der Veräußerung. Im Übrigen gelten die §§ 139 und 140 sinngemäss.

## § 164 — d) Ersatzbeschaffung {#art_164}

Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 in der Regel durch anfechtbare Verfügung fest.

## § 165 {#art_165}

4. Steuerbefreiungen und Vorbescheide

1 Gesuche um Steuerbefreiung oder um Vorbescheide über die subjektive Steuerpflicht sind bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.
2 Die Veranlagungsbehörde erlässt eine einsprachefähige Verfügung. Bei Abweisung eines Gesuchs und im Nichteintretensfall können Kosten auferlegt werden.
3 Im Übrigen besteht kein allgemeiner Anspruch auf einsprachefähige Vorbescheide.
4 Die Veranlagungsbehörde kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind.

## E. Beschwerdeverfahren

## § 166 {#art_166}

1. Vor Verwaltungsgericht

a) Frist und Voraussetzungen

1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. § 151 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen der Beschwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
3 Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4 § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.

## § 167 — 170 b) Entscheid {#art_167}

1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
2 Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil abändern.
3 Der Beschwerdeinstanz stehen dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungsbehörden.

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## § 168 {#art_168}

171 2. Vor Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die Steuerpflichtigen, die Veranlagungsbehörde, die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldner der steuerbaren Leistung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

F. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

## § 169 {#art_169}

172 1. Revision

a) Gründe

1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat;
d) wenn der Kanton sein Besteuerungsrecht aufgrund von interkantonalem oder internationalem Doppelbesteuerungsrecht einschränken muss.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

## § 170 — b) Frist {#art_170}

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

## § 171 — c) Revisionsbegehren {#art_171}

1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b) einen Antrag, in welchem Umfang die Verfügung oder der Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Einhaltung der Frist sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

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4 Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Revisionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.

## § 172 — d) Verfahren und Entscheid {#art_172}

1 Ist das Revisionsbegehren begründet, hebt die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
3 Bei Abweisung des Gesuchs und bei Nichteintreten können Kosten auferlegt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

## § 173 {#art_173}

173 2. Anpassung bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustverrechnung

1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:
a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung gemäss §§ 108 f., wenn der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks oder nach Beginn der Bebauung bzw. Verbesserung des Ersatzgrundstücks, das nicht innert der Frist gemäss §§ 108 f. erworben wurde, eingereicht wird. Die Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Erwerb von Beteiligungen im Sinne von § 108 Abs. 1 Bst. c.
b) bei Verlusten aus Veräußerungen im Sinne von § 119 Abs. 1, wenn der Antrag innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres der Veräußerungen oder spätestens innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung eingereicht wird.
c) bei Verlusten aus Teilveräußerungen im Sinne von § 119 Abs. 2, wenn der Antrag bei vollständiger Veräußerung spätestens innert Jahresfrist nach der letzten oder bei teilweiser Veräußerung frühestens zehn und spätestens elf Jahre nach der ersten Teilveräußerung eingereicht wird.
2 Auf Steuerrückerstattungen gemäss Abs. 1 ist ein Vergütungszins erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs geschuldet, frühestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen nach Verwirklichung der sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen.

## § 174 {#art_174}

3. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

## § 175 {#art_175}

174 4. Nachsteuern

a) Ordentliche Nachsteuer

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1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

## § 176 — b) Verwirkung {#art_176}

1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
4 Bei nichtperiodischen Steuern beginnen die Fristen im Zeitpunkt des Eintritts des steuerbaren Ereignisses.

## § 177 — 175 c) Verfahren {#art_177}

1 Das Nachsteuerverfahren wird von der Veranlagungsbehörde durchgeführt.
2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. § 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2a Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafverfahren von vornherein ausgeschlossen ist.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
4 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person bzw. den Erben auferlegt, wenn das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig wurde.
5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Haftung, die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

## § 177a — 176 d) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben {#art_177a}

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

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a) die unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente keiner Steuerbehörde bekannt sind;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

² Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
³ Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
⁴ Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

## G. Inventar

## § 178 {#art_178}

1. Inventarpflicht

¹ Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein amtliches Inventar aufgenommen.
² Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

## § 179 {#art_179}

2. Gegenstand

¹ In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, der mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Person und der unter ihrer Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
² Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

## § 180 {#art_180}

3. Verfahren

a) Sicherung der Inventaraufnahme

¹ Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
² Zur Sicherung des Inventars können die Inventarbehörde oder die kantonale Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.

## § 181 — ¹⁷⁷ b) Mitwirkungspflichten {#art_181}

¹ Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;

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b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person zur Verfügung gestanden haben.

2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Nachlasswerten, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert 10 Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person urteilsunfähiger Erben beiwohnen.

## § 182 — c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht {#art_182}

1 Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die §§ 145 und 146 sinngemäss.

## § 183 {#art_183}

¹⁷⁸ 4. Behörden

1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung sind die Inventarbehörden jenes Bezirkes zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann an der Inventaraufnahme teilnehmen. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
3 Die Inventarbehörde kann ein zivilrechtlich veranlasstes Inventar übernehmen und nötigenfalls ergänzen.
4 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.

H. Steuerbezug und Steuererlass

## § 184 {#art_184}

1. Steuerbezug

a) Periodische Steuern
aa) Fälligkeit und provisorischer Bezug

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1 Die periodischen Steuern werden am 30. November des Kalenderjahres fällig, in dem das Steuerjahr endet. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die Steuern sofort fällig.
2 Auf in Rechnung gestellten Steuerbeträgen, die 30 Tage nach Fälligkeit noch ausstehen, kann ein Zins erhoben werden.
3 Per 1. Juni wird für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt. Für deren Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skontoabzug gewährt.
4 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der voraussichtliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.
5 Die provisorische Rechnung kann für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.

## § 185 — bb) Verfügung über provisorische Rechnungen {#art_185}

1 Bei Steuerpflichtigen, die bis 31. März des Folgejahres die provisorische Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisorischen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Zuständig zum Erlass der Verfügung ist die Veranlagungsbehörde auf Antrag der Bezugsbehörde.
2 Die Verfügung kann mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung.
3 Im Einspracheverfahren entscheidet der Präsident der kantonalen Steuerkommission, im Beschwerdeverfahren als Einzelrichter endgültig der Präsident des Verwaltungsgerichts oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichnetener Richter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.

## § 186 — 179 cc) Schlussrechnung {#art_186}

1 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung eröffnet. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. Für Rückerstattungen gelten die Verjährungsfristen von § 140 sinngemäss.
3 In der Schlussrechnung wird der gewährte Skontoabzug gemäss § 184 Abs. 3 dem effektiv geschuldeten Steuerbetrag angepasst, wenn dieser tiefer ausfällt als der provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbetrag. Ausserdem können zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen Zinsen berechnet werden.
4 Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als provisorische Rechnung. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.

## § 187 — 180 b) Nichtperiodische Steuern und Quellensteuern {#art_187}

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1 Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nichtperiodische Steuern, Quellensteuern und Bussen werden durch Verordnung festgelegt.
2 Für vorzeitige Zahlungen und auf Rückerstattungen von in Rechnung gestellten Steuern werden Vergütungszinsen gewährt. Davon ausgenommen sind die Quellensteuern.
3 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

## § 188 {#art_188}

c) Zuständigkeit des Regierungsrates

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Steuerbezugs. Insbesondere legt er die Höhe der Zinsen sowie Skonti fest. Er bestimmt zudem, in welchem Umfang auf Steuerbeträge wegen Geringfügigkeit und auf Zinsen zu Gunsten wie zu Lasten der Steuerpflichtigen verzichtet werden kann.

## § 189 {#art_189}

d) Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

## § 190 {#art_190}

e) Einsprache und Beschwerde gegen Haftungsverfügungen

Gegen Haftungsverfügungen im Sinne von § 125 Abs. 2 können die Betroffenen Einsprache nach § 151 und Beschwerde nach § 166 erheben.

## § 191 — 181 {#art_191}

f) Steuerrückerstattungen

aa) An in ungetrennter Ehe lebende Personen

1 Bei Steuerrückerstattungen an gemeinsam steuerpflichtige Personen, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Eheteil als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
2 Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

## § 192 — 182 {#art_192}

bb) An geschiedene oder getrennt lebende Eheleute

1 Wurden die Eheleute geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch auf Grund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung an beide je zur Hälfte.
2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden:

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a) entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute;
b) oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehetsils.

## § 193 — 183 g) Rückerstattung nach Anpassung einer rechtskräftigen Veranlagung {#art_193}

1 Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festgesetzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung festgestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.
3 Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen.

## § 194 {#art_194}

184 2. Steuererlass

a) Grundsatz

1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse wegen Übertretung oder von Kosten eine große Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen.
3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

## § 194a — 185 b) Ablehnungsgründe {#art_194a}

Der Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:

a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen grobfahrlässig herbeigeführt hat;
e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

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## § 194b — 186 c) Erlassgesuch {#art_194b}

1 Das schriftliche Erlassgesuch muss die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses, der Busse oder der Kosten eine große Härte bedeuten würde.
2 Das Erlassgesuch ist bei der kantonalen Steuerverwaltung (Erlassbehörde) einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der Gemeinde ein und entscheidet über das Gesuch.
3 Die Erlassbehörde tritt nur auf Gesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG¹⁸⁷) eingereicht werden. Die Einreichung eines Erlassgesuches hemmt den Bezug nicht.
4 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder deren Vertreter ein Erlassgesuch einreichen.

## § 194c — 188 d) Verfahren {#art_194c}

1 Für den Gesuchsteller gelten die Verfahrensrechte und -pflichten nach diesem Gesetz. Er hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
2 Verweigert der Gesuchsteller trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, tritt die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch ein.
3 Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.
4 Das Verfahren ist kostenfrei. Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen können Kosten erhoben werden.

## § 194d — 189 e) Rechtsmittel {#art_194d}

Gegen den Entscheid der Erlassbehörde kann Beschwerde beim Regierungsrat gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.

## § 195 {#art_195}

3. Steuersicherung

a) Sicherstellung

1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

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## § 196 {#art_196}

b) Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

## § 197 {#art_197}

c) Sicherung der Grundstückgewinnsteuer

1 Der von der kantonalen Steuerverwaltung errechnete voraussichtliche Steuerbetrag ist spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung zu hinterlegen oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft sicherzustellen.
2 Sofern die steuerpflichtige Person zahlungsunfähig wird oder in der Schweiz nicht belangt werden kann, haftet die erwerbende Person:
a) für den voraussichtlichen Steuerbetrag, soweit die verlangte Sicherstellung nicht geleistet wurde;
b) für den Steuerbetrag, sofern die Veräußerung der Veranlagungsbehörde nicht gemeldet wurde und keine Sicherstellung verlangt werden konnte.
3 Bei Veräußerungen mit Grundbucheintrag orientiert das Notariat und Grundbuchamt die erwerbende Person vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich über die Leistung der Sicherstellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Betrag, sofern dieser vor dem Grundbucheintrag nicht hinterlegt oder sichergestellt wurde.

## § 198 {#art_198}

d) Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, kann die Bezugsbehörde von Erwerber- oder Veräußererseite verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.

## § 199 — 190 {#art_199}

4. Steueraufteilung und -abrechnung unter den Gemeinwesen
a) Aufteilung

1 Vom Bruttoertrag der Quellensteuern werden vorweg die Verwaltungskosten sowie die anrechenbaren Bundessteuern ausgeschieden. In den verbleibenden Betrag teilen sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüße.
2 Die Verordnung regelt die Aufteilung der übrigen, nicht nach Massgabe der Steuerfüße erhobenen Steuern und Bussen sowie die Bezugsvergütungen.

## § 200 {#art_200}

b) Abrechnung

1 Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, die einem anderen Gemeinwesen zustehen, regelmäßig mit ihrer Abrechnung. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

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## VII. — Steuerstrafrecht {#art_vii}

## A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

## § 201 {#art_201}

1. Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung besteht, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.

## § 202 {#art_202}

¹⁹¹ 2. Steuerhinterziehung

#### a) Vollendete Steuerhinterziehung

¹ Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
wer als steuerpflichtige oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmäßige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,
wird mit Busse bestraft.

² Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermäßigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

³ Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

⁴ Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäßigt.

## § 203 — b) Versuchte Steuerhinterziehung {#art_203}

¹ Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
² Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

## § 204 — ¹⁹² c) Mitwirkung von Drittpersonen {#art_204}

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1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,
wer vorsätzlich als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,
wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
3 Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 202 Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

## § 205 — 193 {#art_205}

d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Drittperson Nachlasswerte trotz persönlicher Verpflichtung zur Bekanntgabe verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b) die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

## § 206 — 194 {#art_206}

## § 207 — 195 {#art_207}

f) Steuerhinterziehung der verheirateten Person

1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüßt. Vorbehalten bleibt § 204.
2 Das Unterschreiben der Steuererklärung oder deren elektronische Einreichung begründen für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von § 204 Abs. 1.

## § 208 — 196 {#art_208}

3. Juristische Personen
a) Allgemeines


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1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüßt.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 204 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 204 bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäss.

## § 208a — 197 b) Selbstanzeige {#art_208a}

1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Kapital- und Gewinnelemente vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG)¹⁵⁶ durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäßigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

## § 209 {#art_209}

199 4. Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt:

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a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmäßig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmäßige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden;
c) bei vollendeter Steuerhinterziehung von nichtperiodischen Steuern zehn Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für das die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung erlassen wurde (§ 213 Abs. 1).
3 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten verjahren nach § 140. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach § 139 Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3 Bst. a-c.

## § 210 — 200 {#art_210}

5. Strafverfahren

a) Untersuchung und Abschlussverfügung der Steuerbehörden
aa) Zuständigkeit

Zuständig für Untersuchung und Strafverfügung ist die kantonale Steuerverwaltung.

## § 211 — 201 bb) Eröffnung des Verfahrens {#art_211}

1 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person unter Angabe von Verdachtsgründen schriftlich eröffnet. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
2 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Selbstanzeige kann direkt mit einer Strafverfügung erfolgen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt eingestellte Verfahren wieder auf, wenn neue Anhaltspunkte eine Täterschaft oder Schuld wahrscheinlich machen.

## § 212 — 202 cc) Untersuchung {#art_212}

1 Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Sie kann die angeschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und weitere Untersuchungshandlungen vornehmen.

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2 Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

3 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 149 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von § 151 Abs. 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 201) beschafft wurden.

## § 213 {#art_213}

203 dd) Abschluss der Untersuchung durch Einstellung oder Strafverfügung

1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder eine Strafverfügung erlassen.

2 Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.

## § 214 — 204 ee) Abschlussverfügung {#art_214}

1 Die Einstellungs- oder Strafverfügung ist schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen.

2 Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrenskosten.

## § 215 — b) Einsprache {#art_215}

1 Gegen die Strafverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung bei der kantonalen Steuerkommission Einsprache erheben.

2 Die §§ 151 ff. gelten sinngemäss.

## § 216 — c) Beurteilung durch das Verwaltungsgericht {#art_216}

aa) Begehren um gerichtliche Beurteilung

1 Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfügung oder des Einspracheentscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich gerichtliche Beurteilung verlangen.

2 Die kantonale Steuerverwaltung kann gerichtliche Beurteilung innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheentscheids verlangen.

3 Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung zurückgezogen werden.

4 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückgezogen, steht die Strafverfügung oder der Einspracheentscheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.

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## § 217 — bb) Anklage und Anklagevertretung {#art_217}

¹ Strafverfügung oder Einspracheentscheid gelten als Anklage.
² Die kantonale Steuerverwaltung vertritt die Anklage.

## § 218 — cc) Vorbereitung der Hauptverhandlung {#art_218}

¹ Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.
² Die Vorinstanz überweist die Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht.
³ Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

## § 219 — dd) Hauptverhandlung {#art_219}

¹ Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nach Anhörung der Parteien kann das Gericht das Verfahren schriftlich durchführen.
² Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.
³ Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
⁴ Die Urteile sind öffentlich zugänglich zu machen.

## § 220 — ee) Erscheinungspflicht der angeklagten Person {#art_220}

¹ Die angeklagte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Die Gerichtsleitung kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.
² Bleibt die angeklagte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.
³ War die angeklagte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann sie beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

## § 221 — ff) Verteidigung und Übersetzung {#art_221}

¹ Die angeklagte Person kann sich verteidigen lassen.
² Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die angeklagte Person nicht gewachsen ist, wird dieser auf ihr Begehren hin durch die Gerichtsleitung eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie nicht selbst über die erforderlichen Mittel verfügt.
³ Ist die angeklagte Person der deutschen Sprache nicht mächtig, sorgt das Gericht nötigenfalls für angemessene Übersetzung.

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## § 222 — 205 {#art_222}

gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und das Beschwerdeverfahren

Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übrigen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss.

## § 223 — 206 {#art_223}

d) Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts können die verurteilte Person, die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

## § 224 {#art_224}

e) Anfechtung der Kostenauflage

Die Anfechtung von Einstellungsverfügung, Strafverfügung oder Einspracheentscheid nur hinsichtlich der Kostenauflage richtet sich nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.

## § 225 {#art_225}

f) Bezug der Bussen und Kosten

Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.

B. Steuervergehen

## § 226 — 207 {#art_226}

1. Steuerbetrug

¹ Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 202 bis 204 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen von Drittpersonen zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

² Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

³ Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person (§§ 202 Abs. 3; 208a Abs. 1) oder einer mitwirkenden Drittperson (§§ 204 Abs. 4; 208a Abs. 3 und 4) vor, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

## § 227 — 208 {#art_227}

2. Veruntreuung von Quellensteuern

¹ Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

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Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

3 Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige gemäss § 202 Abs. 3 oder die teilnehmende Person jene gemäss § 204 Abs. 4, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

## § 228 {#art_228}

209 3. Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von fünfzehn Jahren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

## § 229 {#art_229}

210 4. Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafverfahren gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte einer Strafklägerin ausüben.

2 Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

## VIII. — Schlussbestimmungen {#art_viii}

### A. Besondere Zuständigkeitsvorschriften

## § 230 — 211 {#art_230}

## § 231 {#art_231}

2. Vollzug von Bundessteuerrecht

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes erforderlichen kantonalen Vorschriften.

## § 232 {#art_232}

212 3. Spielbankenabgabe

Der Regierungsrat ist ermächtigt, von Spielbanken mit einer Konzession B (Kursälen) für die Zeit ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998²¹³ auf den im Kanton erzielten Bruttospielerträgen eine Abgabe festzusetzen. Der Bruttospielertrag bestimmt sich

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nach Bundesrecht und die Abgabe ist begrenzt auf die nach Bundesrecht maximal zulässige Höhe. Für Veranlagung und Bezug ist eine Vereinheitlichung mit dem Verfahren für die Bundesabgabe anzustreben.

## B. Aufhebung bisherigen Rechts

## § 233 {#art_233}

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952²¹⁴ aufgehoben.

## C. Übergangsbestimmungen

## § 234 {#art_234}

1. Grundsatz

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach bisherigem Recht vorgenommen.

## § 235 {#art_235}

2. Einkommens- und Vermögenssteuern

a) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

## § 21 {#art_21}

Abs. 1 Bst. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

## § 236 {#art_236}

b) Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

¹ Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind;

b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind;

c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

² Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

## § 237 {#art_237}

c) Einkauf von Beitragsjahren bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

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Beiträge von Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

## § 238 {#art_238}

d) Schätzung des Grundeigentums

Die nach den Vorschriften des alten Steuergesetzes festgelegten Steuerwerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter bis zur nächsten allgemeinen oder individuellen Anpassung. Eigenmietwerte, welche auf dem Mietpreisniveau vom 1. Januar 1993 beruhen, werden um 30 Prozent und Eigenmietwerte, welche per 1. Januar 1995 prozentual erhöht wurden oder auf dem Mietpreisniveau per 1. Mai 1991 beruhen, werden um 10 Prozent ermäßigt.

## § 239 {#art_239}

e) Wechsel der zeitlichen Bemessung
aa) Grundsatz

Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nur nach neuem Recht erhoben.

## § 240 {#art_240}

bb) Ausserordentliche Einkünfte

¹ Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999/2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleibt die Besteuerung von Lotteriegewinnen und Kapitalleistungen nach § 26 Abs. 5 bis 8 des alten Steuergesetzes. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Die Sozialabzüge nach § 24 des alten Steuergesetzes werden nicht gewährt. Die einfache Steuer beträgt mindestens 2 Prozent.

² Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge und aperiodische Lohnzahlungen im Sinne von § 18 sowie Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen, buchmäßige Aufwertungen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmäßig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

## § 241 {#art_241}

cc) Ausserordentliche Aufwendungen

¹ Von den für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

² Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
b) Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;

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c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Ausbildungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen, nicht jedoch den Höchstabzug nach bisherigem Recht übersteigen.

³ Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden revidiert und zu viel bezahlte Steuerbeträge zinslos rückerstattet.

## § 242 {#art_242}

dd) Steuererklärungen

¹ Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sie wird zur Ermittlung des voraussichtlichen Steuerbetrages für die provisorische Steuerrechnung gemäß § 184 berücksichtigt.

² Die Steuererklärung für die erste Steuerperiode nach neuem Recht (2001) ist entweder im Jahr 2002 oder zusammen mit derjenigen für die Steuerperiode 2002 im Jahr 2003 einzureichen.

³ Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

## § 243 {#art_243}

3. Gewinn- und Kapitalsteuern

a) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften

¹ Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach § 74 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

² Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

³ Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an eine konzernfremde Drittperson veräußert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräußert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteuerte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

⁴ Als ausländische Konzerngesellschaften im Sinne von Abs. 3 gelten solche, die direkt oder indirekt von der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder von der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft (Zwischen- oder Obergesellschaft) beherrscht werden. Eine Beherrschung wird ange-

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nommen, wenn die schweizerische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über 50 Prozent oder mehr der Stimmrechte der ausländischen Kapitalgesellschaft verfügt.

## § 244 — b) Gewinne auf Beteiligungen nach Statuswechsel {#art_244}

Ab dem 1. Januar 2007 unterliegen im Sinne von § 77 Abs. 2 und 3 realisierte Gewinne auf Beteiligungen der Besteuerung gemäss § 74.

## § 245 {#art_245}

4. Quellensteuern

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind alle nach dem 31. Dezember 2000 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen. Zuvor angefallene Leistungen werden nach bisherigem Recht besteuert.

## § 246 {#art_246}

5. Grundstückgewinnsteuern

a) Grundsatz

Die Grundstückgewinnsteuer nach neuem Recht wird für alle Veräußerungen erhoben, die nach dem 31. Dezember 2000 im Grundbuch eingetragen werden. Für Veräußerungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend.

## § 247 — b) Altrechtliche Sonderfälle {#art_247}

¹ Für die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Veräußerung eines vor dem 1. Januar 2001 steuerfrei im Sinne von § 52 des alten Steuergesetzes erworbenen Grundstücks ist auf die letzte besteuerte Veräußerung abzustellen. Das Gleiche gilt für die Veräußerung eines Grundstücks, das vor dem 1. Januar 2001 aus einer Handänderung erworben wurde, die nach bisherigem Recht besteuert wurde, nach § 107 des neuen Steuergesetzes jedoch einen Steueraufschub bewirken würde.

² Die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Veräußerung eines vor dem 1. Januar 2001 im Sinne von § 56 des alten Steuergesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons erworbenen Ersatzgrundstücks richtet sich nach neuem Recht.

## § 248 — c) Verlustverrechnung {#art_248}

¹ Verluste und Gewinne, die in einem im Jahre 2000 im Sinne von § 49 Abs. 3 des alten Steuergesetzes beginnenden Zeitraum bis 31. Dezember 2000 anfielen, können zusammen mit den im Jahre 2001 bis zum Ablauf des entsprechenden Zeitraums erzielten Gewinnen und Verlusten anteilmäßig verrechnet werden. Die Verluste und Gewinne, welche aus Veräußerungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielt wurden, sind zum Zwecke der Verrechnung noch nach bisherigem Recht zu ermitteln.


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2 Die Verrechnung erfolgt nur, wenn die Steuerpflichtigen innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung oder bis 1. April 2002 bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein entsprechendes Gesuch einreichen. Auf Steuerrückerstattungen ist erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs, frühestens nach 30 Tagen seit Ablauf des Verrechnungszeitraums ein Vergütungszins geschuldet.
3 Verluste und Gewinne, welche im Jahr 2001 erzielt wurden und die nach Verrechnung gemäss Abs. 1 verbleiben, sind für die Verlustverrechnung nach § 119 Abs. 1 nicht mehr zu berücksichtigen, hingegen für die Berechnung des Gesamtgewinns nach § 120 Abs. 1.
4 Ist keine Verrechnung nach Abs. 1 vorzunehmen, richtet sich der Gesamtgewinn aus den im Jahr 2000 erfolgten Veräußerungen nach dem bis 31. Dezember 2000 dauernden verkürzten Verrechnungszeitraum.

## § 249 {#art_249}

215 6. Organisation und Verfahren

1 Steuern nach dem Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 werden nach bisherigem Recht festgesetzt und bezogen. Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Haftungsverfügungen (§ 125 Abs. 2), Erlass (§§ 125 Abs. 3 und 194), Geheimhaltungspflicht (§ 130), Akteneinsicht (§ 134), Gerichtsferien (§ 138 Abs. 1 Satz 2), Sicherstellung (§ 195) und Arrest (§ 196).
2 Todesfälle nach dem 31. Dezember 2000 unterliegen der Inventarpflicht.
3 Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss § 168 unterliegen Entscheide des Verwaltungsgerichts, die gestützt auf neues Recht ergehen.

## § 250 {#art_250}

7. Nachsteuern und Steuerstrafen

1 Nachsteuern für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände werden nach bisherigem Recht veranlagt.
2 Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände nach bisherigem Recht festgesetzt, wenn das neue Recht nicht milder ist. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beendigt. Für Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der nächsten Instanz nach neuem Recht.
3 Nachsteuer- und Steuerstraftatbestände verjahren nach neuem Recht, wenn die Verjährung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

## § 250a {#art_250a}

216 8. Teilrevision 2005

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich der §§ 130 Abs. 3 (Abschaffung Steuerausweis), 131 Abs. 1 und 2 (Amtshilfe unter Steuerbehörden), 132 Abs. 1 und 3 (Amtshilfe anderer Behörden) sowie 186 Abs. 3 (Schlussrechnung).

SRSZ 1.2.2026

172.200

3 Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, die nach Inkrafttreten der §§ 20, 67, 68 Abs. 1a, 107 Bst. d bis f sowie 108 Abs. 1 Bst. c stattfinden, richten sich nach neuem Recht.

## § 250b {#art_250b}

217 9. Teilrevision 2009

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 4.
2 Für die Änderungen bei der Quellen- und Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht der §§ 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2009.
3 § 177a findet auf Erbgänge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2009 eröffnet werden.
4 Die Bestimmungen über die straflose Selbstanzeige (§§ 202 Abs. 3, 204 Abs. 4, 205 Abs. 4, 208a Abs. 1-4, 226 Abs. 3, 227 Abs. 3) gelten ab 1. Januar 2010 auch für bereits früher eingereichte und noch nicht rechtskräftig beurteilte Selbstanzeigen.

## § 250c {#art_250c}

218 10. Teilrevision 2014

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2015 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer und Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht der §§ 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2014.
3 Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend Mitarbeiterbeteiligungen (§§ 5 Abs. 2 Bst. b, 18, 18a bis 18d, 44a, 88 Abs. 2, 92 Abs. 1 Bst. d, 96 Abs. 1 und 2, 98a, 99, 147 Abs. 1 Bst. d) richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
4 Die Bestimmungen betreffend Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (§§ 18 Abs. 2, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2 Bst. f, 33 Abs. 3 Bst. g, 65 Abs. 1 Bst. g) und betreffend den Sozialabzug nach § 35 Abs. 1 Bst. d finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
5 § 167 Abs. 1 und 2 finden auf alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen hängig sind.

## § 250d {#art_250d}

219 11. Teilrevision zur Finanzierung des Bahninfrastrukturfonds

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2017 Anwendung.

## § 250e {#art_250e}

220 12. Teilrevision 2019 betreffend Nachführung von Bundesrecht

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer gilt das Übergangsrecht von § 245 analog mit Stichtag 31. Dezember 2020.


172.200

3 Für Steuerübertretungen, deren Verjährungsfristen für die Strafverfolgung vor dem 1. Januar 2017 zu laufen begonnen haben oder die vor diesem Datum rechtskräftig beurteilt worden sind, gilt das neue Verjährungsrecht, sofern dieses milder ist als das bisherige Recht.

## § 250f — 221 {#art_250f}

13. Teilrevision 2019 betreffend Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28. September 2018 (STAF)
a) Anwendung des neuen Rechts

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

## § 250g — 222 {#art_250g}

b) Step-up

1 Wurden juristische Personen nach §§ 75 f. des bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Fall ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre gesondert zu einem Satz von 0,4 Prozent besteuert.
2 Die von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden von der kantonalen Steuerverwaltung geprüft und mittels Verfügung festgesetzt.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 75 f. des bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach § 65d einbezogen.

## § 250h — 223 {#art_250h}

c) Ausgleichsfinanzierung

1 Der Kanton ersetzt den Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden während zwölf Jahren ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 die Steuermindereinnahmen, die diesen durch die Senkung der Steuersätze bei der Gewinn- und Minimalsteuer (§§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 82 Abs. 1) entstehen.
2 In den ersten zehn Jahren werden die Steuermindereinnahmen vollumfänglich, im elften und zwölften Jahr zu zwei Dritteln bzw. zu einem Drittel ausgeglichen. Die Steuermindereinnahmen werden für jeden Bezirk, jede Gemeinde und Kirchgemeinde und jedes Ausgleichsjahr separat ermittelt.
3 Die Steuermindereinnahmen werden aufgrund der Steuerfüße 2019 berechnet. Sie entsprechen der Differenz zwischen den Steuereinnahmen aufgrund der nach Inkrafttreten der Teilrevision 2019 geltenden Steuersätze und denjenigen, die bei Anwendung der davor geltenden Steuersätze erzielt worden wären. Auf Substratwachstum aufgrund des Übergangs der bisherigen Statusgesellschaften in die ordentliche Besteuerung wird kein Ausgleich gewährt.

SRSZ 1.2.2026

172.200

4 Als Bemessungsgrundlage gelten der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital desjenigen Jahres (Bemessungsjahr), welches dem jeweiligen Ausgleichsjahr um vier Jahre vorausgeht.
5 Der Ausgleich wird mit dem ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 dem Kanton zusätzlich zur Verfügung stehenden Anteil an der direkten Bundessteuer finanziert.
6 Das Finanzdepartement zahlt den in Abs. 1 aufgeführten Gemeinwesen die Ausgleichsbeträge jährlich in zwei Raten per 31. März und 30. September aus.

## § 250i {#art_250i}

224 14. Teilrevision 2020 betreffend Entlastung untere und mittlere Einkommen

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2022 Anwendung.

## § 250j {#art_250j}

225 15. Teilrevision 2025 betreffend Nachführung von Bundesrecht, Entlastungsmassnahmen und Ausgleich der kalten Progression

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Für die Änderungen bei der Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht von § 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2025.
3 § 38 Abs. 1 findet Anwendung auf alle Kapitalleistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 fällig werden.
4 §§ 186 Abs. 2 und 193 finden Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember 2025 bezahlten Steuern.
5 Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2029 nach neuem Recht. Ausgeglichen wird die Indexveränderung ab 1. Januar 2026.

D. Änderung bisherigen Rechts

## § 251 — 226 Steuergesetz {#art_251}

## § 36 {#art_36}

Abs. 2a in der Fassung vom 23. November 2005 findet in der Steuerperiode 2010 zusätzlich Anwendung auf Dividenden aus Genossenschaften. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Dividenden aus Kapitalgesellschaften.

## § 252 {#art_252}

– 258 227

E. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 228

## § 259 — 229 {#art_259}

172.200

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Es tritt nach Annahme in der Volksabstimmung am 1. Januar 2001 in Kraft.²³⁰ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1 GS 19-492 mit Änderungen vom 7. Februar 2001 (Finanzausgleichsgesetz, GS 20-43), vom 23. November 2005 (GS 21-40), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61d), vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148b), vom 18. März 2009 (GS 22-61), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82p) vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14c), vom 12. Dezember 2012 (Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-61b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80f), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (GS 24-8), vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs, GS 24-77b), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10c), vom 14. März 2018 (PBG, GS 25-23a), vom 22. Mai 2019 (STAF, GS 25-51), vom 22. Mai 2019 (Nachführung von Bundesrecht, GS 25-52), vom 16. Dezember 2020 (Gegenvorschlag Mittelstandsinitiative, GS 26-39), vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19c) und vom 21. Mai 2025 (GS 27-64).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 mit 30 569 Ja gegen 6972 Nein (Abl 2000 1529).
Die Änderung vom 23. November 2005 wurde in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2006 mit 22 251 Ja gegen 10 783 Nein angenommen (Abl 2006 275).
Die Änderung vom 18. März 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 mit 24 452 Ja gegen 11 595 Nein angenommen (Abl 2009 1140).
Die Änderung vom 21. Mai 2014 wurde in der Volksabstimmung vom 28. September 2014 mit 26 921 Ja gegen 18 531 Nein angenommen (Abl 2014 2228).
3 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
5 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisherige Bst. b bis f werden zu Bst. c bis g.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 14. September 2011.
9 Neu eingefügt am 23. November 2005.
10 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
11 Neu eingefügt am 18. März 2009.
12 SR 951.31.
13 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.
14 Abs. 3 neu eingefügt am 23. November 2005.
15 Fassung vom 21. Mai 2014.
16 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
17 Neu eingefügt am 18. März 2009.
18 SR 192.12.
19 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 21. Mai 2014 (Abs. 2 gültig ab 1. Januar 2016).
20 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
21 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
22 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
23 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

SRSZ 1.2.2026

172.200

24 Abs. 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
25 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009, Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.
26 Neu eingefügt am 18. März 2009.
27 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
28 Überschrift und Abs. 1 Bst. e sowie Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. c und Abs. 1a in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019.
29 Neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger § 21a wird zu § 21b; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
30 Neu eingefügt am 18. März 2009 (als § 21a); Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.
31 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
32 Abs. 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
33 SR 221.229.1.
34 SR 961.01.
35 Bst. e aufgehoben am 22. Mai 2019, bisheriger Bst. f wird zu Bst. e.
36 Bst. i in der Fassung vom und Bst. j neu eingefügt am 22. Mai 2019; Bst. e bis g in der Fassung vom und Bst. k und l neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisherige Bst. g bis j werden zu Bst. h bis k.
37 SR 935.51.
38 SR 837.2.
39 Abs. 1 Bst. a und c in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 30. Juni 2016, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
40 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014 (gültig ab 1. Januar 2016).
41 Abs. 2 Bst. f neu eingefügt am 21. Mai 2014 (gültig ab 1. Januar 2016); Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung vom und Abs. 6 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 6; Abs. 6 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. g und Abs. 7 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
42 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
43 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 22. Mai 2019.
44 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 3 Bst. a und b in der Fassung vom und Abs. 3 Bst. c neu eingefügt am 23. November 2005; Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 Bst. d bis g neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. b und g, Abs. 3 Bst. e bis g in der Fassung vom 21. Mai 2025.
45 SR 161.1.
46 Bst. b aufgehoben am 21. Mai 2014, Bst. c bis e werden zu Bst. b bis d (gültig ab 1. Januar 2016).
47 Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Abs. 1a neu eingefügt am 16. Dezember 2020; Abs. 1 Bst. a bis e in der Fassung vom 21. Mai 2025.
48 Abs. 2a aufgehoben am 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
49 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
50 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
51 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
52 Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
53 SR 822.41.
54 Neu eingefügt am 18. März 2009.
55 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
56 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
57 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
58 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.


172.200

59 Fassung vom 23. November 2005; bisheriger Abs. 2 aufgehoben; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2014.
60 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 21. Mai 2014.
61 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
62 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
63 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 23. November 2005.
64 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
65 SR 951.31.
66 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.
67 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
68 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.
69 Abs. 1 Bst. h und i (neu) in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. j neu eingefügt am und Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2014.
70 Abs. 1 Bst. c und e in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
71 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2005; Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am 21. Mai 2014 (gültig ab der im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehenden Steuerperiode); Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. h und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
72 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
73 SR 420.1.
74 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
75 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
76 SR 0.232.142.2.
77 SR 232.14.
78 SR 231.2.
79 SR 232.16.
80 SR 812.21.
81 SR 910.1.
82 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
83 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
84 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 bis 5 neu eingefügt am 23. November 2005; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
85 Abs. 1 und 1a in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
86 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
87 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
88 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
89 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
90 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 22. März 2019.
91 Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
92 Fassung vom 18. März 2009.
93 Abs. 1 und 5 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 7 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
94 SR 952.0.
95 Aufgehoben am 22. Mai 2019.
96 Aufgehoben am 22. Mai 2019.
97 Aufgehoben am 22. Mai 2019.
98 Fassung vom 18. März 2009.

SRSZ 1.2.2026

172.200

99 Fassung vom 22. Mai 2019.
100 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
101 Fassung vom 18. März 2009.
102 Überschrift und Abs. 1 Ingress sowie Bst. a in der Fassung vom 18. März 2009.
103 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5.
104 Aufgehoben am 22. Mai 2019.
105 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
106 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
107 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
108 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
109 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2025.
110 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
111 Aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
112 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2014; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
113 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
114 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
115 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
116 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.
117 Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 21. Mai 2025.
118 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
119 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
120 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
121 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
122 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
123 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
124 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
125 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.
126 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
127 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
128 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
129 Bst. d in der Fassung vom und Bst. e und f aufgehoben am 23. November 2005.
130 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2025.
131 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
132 Aufgehoben am 21. Mai 2025.
133 Bst. d in der Fassung vom 18. März 2009.
134 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am 14. März 2018.


172.200

135 SRSZ 400.100.
136 Abs. 4 in der Fassung vom 18. März 2009.
137 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
138 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.
139 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007; Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
140 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
141 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
142 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 23. November 2005; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
143 Abs. 3 am 23. November 2005 aufgehoben; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
144 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2025.
145 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
146 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.
147 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
148 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
149 Überschrift, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom, Abs. 5 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5.
150 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
151 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
152 Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
153 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
154 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
155 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
156 Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 5 wird zu Abs. 6.
157 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Überschrift in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
158 Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 3 Satz 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
159 Abs. 1 Bst. b, d und e in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. f neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Bst. e wird zu Bst. f.
160 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
161 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom, Bst. e bis g neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Bst. c wird zu Bst. d und bisheriger Bst. d wird zu Bst. f, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.
162 SR 642.11.
163 Neu eingefügt am 1. Mai 2025.
164 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
165 Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
166 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
167 Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
168 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
169 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
170 Fassung vom 21. Mai 2014.
171 Fassung vom 18. März 2009.
172 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.
173 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Mai 2025.

SRSZ 1.2.2026

172.200

174 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
175 Abs. 2a neu eingefügt am 18. März 2009.
176 Neu eingefügt am 18. März 2009.
177 Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011.
178 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
179 Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
180 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
181 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
182 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
183 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
184 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. Mai 2019.
185 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
186 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
187 SR 281.1.
188 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
189 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
190 Abs. 1 aufgehoben am 25. Oktober 2023, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
191 Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009.
192 Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.
193 Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.
194 Aufgehoben am 23. November 2005.
195 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
196 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
197 Neu eingefügt am 18. März 2009.
198 SR 221.301
199 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
200 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
201 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
202 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009.
203 Abs. 3 aufgehoben am 18. März 2009.
204 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
205 Fassung vom 18. November 2009.
206 Fassung vom 18. März 2009.
207 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
208 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
209 Fassung vom 22. Mai 2019.
210 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
211 Aufgehoben am 25. September 2013.
212 Fassung vom 22. Mai 2019.
213 AS 2000 677.
214 GS 13-399.
215 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
216 Neu eingefügt am 23. November 2005.
217 Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
218 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
219 Neu eingefügt am 30. Juni 2016.


172.200

220 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
221 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
222 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
223 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
224 Neu eingefügt am 16. Dezember 2020.
225 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
226 Fassung vom 18. März 2009.
227 Aufgehoben am 23. November 2005.
228 Gliederungstitel in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
229 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
230 Änderungen vom 7. Februar 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 970); vom 23. November 2005, §§ 20, 67, 68 Abs. 1a, 107 Bst. d - f und 108 Abs. 1 Bst. c am 1. März 2006 und die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2007 (Abl 2005 1937 bzw. Abl 2006 275); vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18. März 2009 teilweise am 1. Januar 2010 und die §§ 20a, 21 Abs. 3, 30 Abs. 1, 35 Abs. 1 Bst. e, 36 Abs. 3, 39b, 64 Abs. 1 Bst. e, 68 Abs. 1 und 1a, 74 Abs. 1 und 5 Bst. b sowie die Aufhebung von § 36 Abs. 2a am 1. Januar 2011 (Abl 2009 706 und Abl 2009 2934), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 813), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1266), vom 30. Juni 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498), vom 14. März 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1491), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2020 (STAF, Abl 2019 1256), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2020 (Nachführung von Bundesrecht, Abl 2019 1267), vom 16. Dezember 2020 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 1107), vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 1327) in Kraft getreten.

SRSZ 1.2.2026