# Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden

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(Vom 31. Januar 2006)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 22 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978,²

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Geltungsbereich {#art_1}

1. Diese Verordnung regelt die Aufsicht über private Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung den Gemeinden angehören.
2. Auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen ist sie nicht anwendbar.

## § 2 — Aufsichtsbehörde {#art_2}

1. Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören, obliegt dem Gemeinderat.
2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) als Änderungs- und Umwandlungsbehörde (§ 8a Bst. b EGzZGB).

## § 3 — Aufsichtsübernahme {#art_3}

1. Der Handelsregisterführer macht bei jeder Eintragung einer Stiftung im Handelsregister die zuständige Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde Mitteilung und nimmt vom Beschluss der Aufsichtsbehörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht am Handelsregister Vormerk.
2. Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Handelsregisteramt Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichtsübernahme ab, unterbreitet das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Regierungsrat.

## II. — Aufgaben der Aufsichtsbehörde {#art_ii}

## § 4 — Aufgaben im Einzelnen {#art_4}

1. Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht zugewiesen werden. Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.

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2 Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere:
a) die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB);
b) die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);
c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität;
d) die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde;
e) die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83a Abs. 4 ZGB).

## § 5 — Ausübung der Aufsicht {#art_5}

1 Die Aufsichtsbehörde respektiert die Autonomie der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.

## § 6 — Änderung und Umwandlung der Stiftung {#art_6}

Die Aufsichtsbehörde beantragt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Abänderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung im Sinne von Art. 85 ff. ZGB sowie die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB) bei der ZBSA.

## III. — Pflichten der Stiftung {#art_iii}

## § 7 — Berichterstattung und Rechnungsablage {#art_7}

1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichneten Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen:
a) die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung);
b) den Bericht der Revisionsstelle;
c) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
d) das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.

## § 8 — Mitteilungspflicht {#art_8}

Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe.

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## IV. — Rechtspflege und Gebühren {#art_iv}

## § 9 — ³ Rechtspflege {#art_9}

Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁴ mit Beschwerde anfechtbar.

## § 10 — ⁵ Gebühren {#art_10}

¹ Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnungen und für ihre sonstigen durch die Stiftung veranlassten Verrichtungen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975.⁶
² Dabei sind der Aufwand der geleisteten Arbeit und die Höhe des Stiftungsvermögens zu berücksichtigen.
³ Gemeinnützige und im öffentlichen Interesse stehende Stiftungen können von den Kosten befreit werden.

## VI. — Schlussbestimmung {#art_vi}

## § 11 — Inkrafttreten und Publikation {#art_11}

¹ Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.⁷
² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 21-57 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² SRSZ 210.100.
³ Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁴ SRSZ 234.110.
⁵ Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
⁶ SRSZ 173.111.
⁷ Abl 2006 228; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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