# Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken

213.211


(Vom 30. November 1993)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)²

beschliesst:

## § 1 — Veröffentlichungen {#art_1}

¹ Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.
² Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m² beträgt.
³ Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kantonalen Amtsblatt.

## § 2 — Zuständigkeit und Verfahren {#art_2}

Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grundstücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.

## § 3 — Gebühren {#art_3}

¹ Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebührenpflichtig.
² Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuchverwalters für seinen Aufwand zusammen.
³ Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen.
⁴ Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter festgelegt.

## § 4 {#art_4}

## § 5 — Schlussbestimmung {#art_5}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.⁶ Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855).
² SR 210.

SRSZ 1.1.2015

213.211

3 SRSZ 140.211.
4 SRSZ 213.512.
5 Aufgehoben am 1. Juni 1999.
6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.