# Prüfungsreglement für Notare

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# Prüfungsreglement für Notare (PRegIN) ¹²

(Vom 29. Oktober 1980)

Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 82 EGzZGB ³

beschliesst:

## § 1 — ⁴ {#art_1}

¹ Die im EGzZGB vorgesehene Prüfung für Notare wird von der Anwaltsprüfungskommission, unter Bezug des Grundbuchinspektors, abgenommen.
² Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmeldungen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche Prüfung und verteilt die Fächer der mündlichen Prüfung auf die Mitglieder der Kommission.

## § 2 — ⁵ {#art_2}

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:

a) Handlungsfähigkeit, Strafregisterauszug ohne Eintrag und Betreibungsregisterauszug ohne Verlustscheine;
b) ein juristisches Studium von vier Semestern in den Prüfungsfächern an einer schweizerischen Hochschule;
c) eine praktische Tätigkeit von einem Jahr bei einem schwyzerischen Notariat nach dem Notariatslehrabschluss oder ein ausserkantonales Anwalts-, Notariats- oder Grundbuchverwalterpatent.

## § 3 {#art_3}

¹ Mit der Anmeldung zur Prüfung hat der Bewerber den Nachweis über die Erfüllung der in § 2 vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen zu erbringen. Dieser Nachweis ist in der Regel durch Zeugnisse der Wohngemeinde, durch Prüfungs- und Arbeitsbescheinigungen zu erbringen.
² Ferner ist mit der Anmeldung eine kurze Lebensbeschreibung einzureichen.

## § 4 {#art_4}

Der Präsident der Prüfungskommission verfügt über die Zulassung zur Prüfung.

## § 5 {#art_5}

Der Bewerber bezahlt für die Prüfung eine Staatsgebühr und die Kanzleikosten; diese sind vorzuschiessen.

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## § 6 {#art_6}

Die Prüfung soll ergeben, ob der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Jeder der beiden Prüfungsteile wird von der Prüfungskommission für sich beurteilt.

## § 7 {#art_7}

1. Die schriftliche Prüfung umfasst die Lösung von drei Aufgaben. In der Regel soll je eine Aufgabe aus dem Beurkundungsrecht, dem Grundbuchrecht und dem Konkursrecht gestellt werden.
2. Der Referent bestimmt die Dauer der Prüfung und die Hilfsmittel, die dem Bewerber zur Lösung der Aufgaben zur Verfügung stehen.
3. Er setzt die mit seiner Beurteilung versehene schriftliche Arbeit unter den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission in Zirkulation, die ihrerseits ihre Beurteilung schriftlich abgeben.
4. Die Prüfung gilt als bestanden, sofern die Mehrheit der Prüfungskommission die schriftliche Arbeit als genügend betrachtet. Ist die Prüfung ungenügend, so bestimmt die Prüfungskommission den Zeitpunkt, an dem der Bewerber die schriftliche Prüfung frühestens wiederholen kann.

## § 8 {#art_8}

1. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung erfolgreich bestanden hat.
2. Die mündliche Prüfung umfasst im wesentlichen folgende Materien:
a) Grundzüge des allgemeinen Obligationenrechts
b) Personenrecht
c) Eheliches Güterrecht
d) Erbrecht
e) Sachenrecht
f) Konkursrecht
g) Recht der Handelsgesellschaften
h) Kantonales Recht, insbesondere jenes, das sich auf Beurkundungs- und Grundbuchwesen bezieht.
3. Die Prüfungskommission setzt die Dauer der Prüfung fest.

## § 9 {#art_9}

1. Beurteilt die Mehrheit der Prüfungskommission die Leistungen des Bewerbers in jedem einzelnen der Fächer für genügend, so gilt die Prüfung als bestanden. Sind die Leistungen des Bewerbers auch nur in einem einzigen Fach ungenügend, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden.
2. Die Prüfungskommission bestimmt, wann der Bewerber die Prüfung frühestens wiederholen kann.

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## § 10 — 6 {#art_10}

1 Die Prüfungskommission stellt nach erfolgreich bestandener Prüfung das kantonale Wahlfähigkeitszeugnis für Notare (Notariatspatent) aus.
2 Personen mit ausserkantonalem Anwalts-, Notariats- oder Grundbuchverwalterpatent kann aufgrund eines Prüfungsgesprächs, dessen Gegenstand und Umfang im Rahmen von § 8 Abs. 2 durch die Kommission bestimmt wird, ein auf die Dauer der Tätigkeit bei einem schwyzerischen Notariat befristetes Fähigkeitszeugnis ausgestellt werden.

## § 11 {#art_11}

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Notare vom 9. November 1961⁷ aufgehoben.

## § 12 {#art_12}

Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.⁸

1 GS 17-269 mit Änderungen vom 14. Januar 2003 (Reglement zur Anwaltsverordnung, GS 20-387) und vom 1. Juli 2008 (GS 22-21).
2 Fassung vom 1. Juli 2008.
3 SRSZ 210.100.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 14. Januar 2003.
5 Fassung vom 1. Juli 2008; bisherige Bst. d – g aufgehoben.
6 Fassung vom 1. Juli 2008 (Abs. 2 neu).
7 GS 14-556.
8 Änderungen vom 14. Januar 2003 sind am 5. Februar 2003 und vom 1. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1379) in Kraft getreten.

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