# Verordnung über das Pfandleihgewerbe

213.811


(Vom 12. August 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 78b Abs. 2, 78d, 78f Abs. 3 und 78g Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) vom 14. September 1978,²

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt das Pfandleihgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB³ sowie § 78a ff. EGzZGB.

## § 2 — Zuständigkeiten {#art_2}

¹ Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleihgewerbes (Art. 907 Abs. 1 ZGB).
² Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus.
³ Das Amt für Arbeit prüft Bewilligungsgesuche und führt im Auftrag des Departements gebührenpflichtige Kontrollen durch.
⁴ Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandleiherin oder des Pfandleihers führt den amtlichen Verkauf durch (Art. 910 Abs. 1 ZGB und § 78g EGzZGB).

## II. — Bewilligungsvoraussetzungen {#art_ii}

## § 3 — Persönliche und fachliche Voraussetzungen {#art_3}

¹ Die gesuchstellende Person erfüllt die Voraussetzungen, wenn:
a) sie in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden ist, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen;
b) gegen sie keine Verlustscheine vorliegen;
c) sie über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002⁴ oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt;
d) sie sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen kann.

² Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

SRSZ 1.1.2015

213.811

## § 4 — Versicherungen {#art_4}

Die gesuchstellende Person hat den Nachweis zu erbringen, dass die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie Sachbeschädigung versichert sind.

## III. — Ausübung des Pfandleihgewerbes {#art_iii}

## § 5 — Pfandleihbuch {#art_5}

1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, das über jedes getätigte Geschäft folgende Einträge enthält:
a) Datum des Geschäftsabschlusses;
b) Name und Adresse der verpfändenden Person;
c) Art, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum des vorgelegten amtlichen Ausweises;
d) Darlehensbetrag;
e) Fälligkeit des Darlehens;
f) Zinssatz;
g) Kosten;
h) Beschreibung des Pfandgegenstandes;
i) Nachweis der Berechtigung am Pfandgegenstand;
j) Nummer des Versatzscheines.
2 Die mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden Bücher und Dokumente sind während zehn Jahren aufzubewahren.

## § 6 — Prüfungspflichten {#art_6}

1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat vor Vertragsabschluss die Identität der verpfändenden Person durch Einsicht in einen von dieser vorzulegenden amtlichen Ausweis zu prüfen.
2 Sie oder er hat die Berechtigung der verpfändenden Person am Pfandgegenstand zu prüfen.

## § 7 — Höchstzinssatz {#art_7}

Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 % betragen.

## § 8 — Kosten {#art_8}

1 Die ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung der Pfandgegenstände sowie die marktüblichen Kosten der Versicherung der Pfandgegenstände (§ 4) dürfen der verpfändenden Person auferlegt werden.
2 Sie sind im Pfandvertrag detailliert und betragsmäßig pro Monat aufzuführen.
3 Weitere Kosten dürfen der verpfändenden Person nicht belastet werden.

213.811

## § 9 — Amtlicher Verkauf {#art_9}

1. Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die verpfändende Person mit eingeschriebenen Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Veröffentlichung der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes innert acht Tagen aufzufordern.
2. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, erfolgt der amtliche Verkauf gemäß § 78g EGzZGB.
3. Ort und Zeit der Versteigerung, der Name der Pfandleiherin oder des Pfandleihers, die Nummer des Versatzscheines sowie der Pfandgegenstand sind vorgängig im Amtsblatt bekannt zu machen.
4. Die Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung durch das Betreibungsamt ist von der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher in analoger Anwendung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG⁵) zu bevorschussen und abzugelten.

## IV. — Schlussbestimmungen {#art_iv}

## § 10 — Inkrafttreten {#art_10}

1. Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2. Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft.⁶

¹ GS 22-27.
² SRSZ 210.100.
³ SR 210.
⁴ SR 412.10.
⁵ SR 281.35.
⁶ Abl 2008 1749.

SRSZ 1.1.2015