# Verordnung über das Strafregister

220.211


(Vom 14. August 2001)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von Art. 365 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)² sowie der Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister (VOSTRA-Verordnung),³⁴

beschliesst:

## § 1 — ⁵ Koordinationsstelle {#art_1}

¹ Die Kantonspolizei führt die Koordinationsstelle im Sinne von Art. 367 StGB für das automatisierte Strafregister.
² Sie wird als einzige kantonale Stelle an das automatisierte Strafregister angeschlossen.

## § 2 — ⁶ Aufgaben {#art_2}

Die Koordinationsstelle

a) erfüllt die ihr nach Art. 14 Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung obliegenden Aufgaben;
b) nimmt für alle berechtigten kantonalen Behörden die Eintragung vor, nimmt für sie die Abfragen vor und gibt ihnen Auszüge ab;
c) unterstützt die beteiligten Behörden im VOSTRA-Bereich.

## § 3 — ⁷ Löschung ausländischer Urteile {#art_3}

Über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, welche Personen mit schwyzerischem Heimatort betreffen, entscheidet das Sicherheitsdepartement.

## § 4 — Aufhebung eines Erlasses {#art_4}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Führung des Strafregisters und den Leumundsnachweis vom 13. September 1983⁸ aufgehoben.

## § 5 — Inkrafttreten {#art_5}

¹ Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.⁹
² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

SRSZ 1.1.2015

220.211

1. GS 20-122 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22h).
2. SR 311.0.
3. SR 331.
4. Ingress in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5. Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
6. Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7. Fassung vom 17. Juni 2008.
8. GS 17-433.
9. 24. August 2001 (Abl 2001 1397); Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.