# Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft

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Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta) 1

(Vom 10. November 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 47 und 59 des Justizgesetzes (JG) sowie § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 27. November 1986 (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG)²,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Gliederung und Aufgaben {#art_1}

1. Die Staatsanwaltschaft (Amt) ist in fünf Abteilungen sowie den Zentralen Dienst gegliedert.
2. Die Abteilungen sind im Regelfall für folgende Bereiche zuständig:
a) 1. Abteilung Gewaltdelikte;
b) 2. Abteilung Allgemeine Delikte;
c) 3. Abteilung Wirtschafts- und qualifizierte Vermögensdelikte, Internetkriminalität;
d) 4. Abteilung Fahrlässigkeitsdelikte, aussergewöhnliche Todesfälle, Strassenverkehrsdelikte, Übertretungen;
e) 5. Abteilung Jugendstrafsachen.
3. Dem Zentralen Dienst kommen folgende Aufgaben zu:
a) Führung des Amtssekretariats;
b) Zuteilung der Geschäfte und Geschäftskontrolle;
c) Rechnungswesen und Archiv;
d) Bearbeitung weiterer zugewiesener Geschäftsbereiche.

## § 2 — Zuständigkeit {#art_2}

1. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwälte und der Jugendanwälte erstreckt sich auf das gesamte Kantonsgebiet.
2. Jeder Staatsanwalt ist sachlich in den Bereichen der 1. bis 4. Abteilung zuständig.

## § 3 — Doppelfunktion und Stellvertretung {#art_3}

1. Staatsanwälte können auch als Jugendanwälte gewählt werden. Ebenso können Jugendanwälte als Staatsanwälte gewählt werden.
2. Die Staatsanwälte untereinander sowie die Jugendanwälte untereinander vertreten sich gegenseitig.

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## § 4 — Standorte {#art_4}

Die Staatsanwaltschaft verfügt über Amtsräume an folgenden Standorten:
a) Biberbrugg: 1. und 5. Abteilung;
a) Schwyz: 2. Abteilung und Zentraler Dienst;
b) Wollerau: 3. und 4. Abteilung.

## § 5 — Pikettdienst {#art_5}

1. Die Abteilungen stellen für sich den Pikettdienst werktags während der regulären Bürozeiten sicher.
2. Ausserhalb der regulären Bürozeiten stellen den Pikettdienst sicher:
a) die 1. und 5. Abteilung für sich sowie für die 2. und 3. Abteilung;
b) die 4. Abteilung für sich.
3. Der Oberstaatsanwalt erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation und informiert die Kantonspolizei über den Pikettdienst.

## II. — Leitungsfunktionen {#art_ii}

## § 6 — Amtsleitung {#art_6}

a) Aufgaben

1. Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft nach Massgabe der Gesetzgebung. Die fünf Abteilungen und der Zentrale Dienst sind ihm direkt unterstellt.
2. Er plant, führt und steuert die Strafverfolgung im Kanton und stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes sicher. Er sorgt für eine fachgerechte und effiziente Strafverfolgung, eine einheitliche Rechtsanwendung und gewährleistet die Einhaltung der Leistungsvorgaben.
3. Im Rahmen der ihm gemäss §§ 48 ff. JG übertragenen Befugnisse nimmt er insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) Organisation der Staatsanwaltschaft unter Zuteilung der Mitarbeiter an die Abteilungen und den Zentralen Dienst;
b) Beaufsichtigung der Abteilungen, namentlich hinsichtlich einer effektiven und effizienten Verfahrensführung;
c) Erlass von allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen über das Vorverfahren für Polizei und Staatsanwaltschaft sowie das Haupt- und Rechtsmittelverfahren für die Staatsanwaltschaft;
d) Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei.

## § 7 — b) Delegation {#art_7}

Der Oberstaatsanwalt kann die leitenden Staatsanwälte sowie den leitenden Jugendanwalt generell oder im Einzelfall beziehen und ihnen Aufgaben übertragen, welche von Gesetzes wegen nicht in seine ausschliessliche Kompetenz fallen.

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## § 8 {#art_8}

Leitung der Abteilungen und des Zentralen Dienstes

1. Die 1. bis 4. Abteilung werden von je einem leitenden Staatsanwalt und die 5. Abteilung vom leitenden Jugendanwalt geführt.
2. Die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt gewährleisten die Auftragserfüllung ihrer Abteilungen und nehmen dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) zweckmäßige Organisation der Abteilung, namentlich hinsichtlich des Einsatzes der Mitarbeiter und der Zuteilung der Geschäfte;
b) periodische Überprüfung der Verfahrensführung der Staatsanwälte und der Jugendanwälte auf Qualität und Effizienz;
c) Absprachen und Koordination mit anderen Organisationseinheiten in ihrem fachlichen Zuständigkeitsbereich, namentlich mit der Kantonspolizei, dem Amt für Justizvollzug, dem Amt für Migration sowie der Kindes- und Erwachsenchutzbehörde;
d) Orientierung des Oberstaatsanwalts über Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren von besonderem Interesse;
e) Durchführung von Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren von besonderer Tragweite.
3. Der Zentrale Dienst untersteht dem Oberstaatsanwalt und wird durch einen von ihm bestimmten Mitarbeitenden geleitet.

## § 9 {#art_9}

Teambildung und Direktunterstellung

1. Zur Führung komplexer Untersuchungen können die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt im Einvernehmen mit dem Oberstaatsanwalt abteilungsinterne oder -übergreifende Teams bilden.
2. Der Oberstaatsanwalt kann sich Staatsanwälte, Jugendanwälte und Teams direkt unterstellen und ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

## III. — Mitarbeitende {#art_iii}

## § 10 {#art_10}

Staatsanwälte

1. Der Staatsanwalt führt die ihm zugewiesenen Strafuntersuchungen, leitet das Vorverfahren, entscheidet über dessen Abschluss und vertritt die Anklage vor den Gerichten der Bezirke und des Kantons. Er erfüllt diese Aufgaben im Rahmen der allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen sowie vorbehältlich der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt bzw. den leitenden Staatsanwalt.
2. Er erledigt ferner die weiteren ihm übertragenen Geschäfte und Aufgaben, namentlich den Pikettdienst.
3. Über seine Tätigkeit erstattet er dem leitenden Staatsanwalt periodisch Bericht.

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## § 11 {#art_11}

Jugendanwälte

¹ Der Jugendanwalt führt die ihm zugewiesenen Strafuntersuchungen gegen Jugendliche, leitet das Vorverfahren, entscheidet über dessen Abschluss, vertritt die Anklage vor den Gerichten des Kantons und vollzieht die Sanktionen. Er erfüllt diese Aufgaben im Rahmen der allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen sowie vorbehältlich der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt bzw. den leitenden Jugendanwalt.

² Er erledigt ferner die weiteren ihm übertragenen Geschäfte und Aufgaben, namentlich den Pikettdienst, engagiert sich in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei in der Prävention und pflegt Kontakte mit öffentlichen und privaten Institutionen im Bereich der Jugendarbeit.

³ Über seine Tätigkeit erstattet er dem leitenden Jugendanwalt periodisch Bericht.

## § 12 {#art_12}

Assistenzstaatsanwälte

Der Assistenzstaatsanwalt bearbeitet die ihm zugeteilten Strafsachen gegen Erwachsene selbständig, soweit das Gesetz und die Weisungen hierfür keine Einschränkungen vorsehen und er nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines Staatsanwalts tätig ist.

## § 13 {#art_13}

Untersuchungssekretäre

Der Untersuchungssekretär führt die ihm übertragenen Einvernahmen von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen unter Aufsicht und Verantwortung eines Staatsanwalts durch.

## § 14 {#art_14}

Sozialarbeiter

¹ Der Sozialarbeiter unterstützt und berät den Jugendanwalt während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens im Bereich der Sanktionen, namentlich bei der Abklärung, Durchführung und Überwachung von Massnahmen.

² Er berät, begleitet und betreut den Jugendlichen und weitere Personen während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens.

## § 15 {#art_15}

Sachbearbeiter

Der Sachbearbeiter erledigt die zugewiesenen administrativen Aufgaben, namentlich Schreib- und Sekretariatsaufgaben, Führung der Geschäftskontrolle, Protokollführung bei Einvernahmen sowie Sachbearbeitungsaufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Person.

## § 16 {#art_16}

Praktikanten

¹ Personen, welche ein juristisches Studium mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Diplom abgeschlossen haben, können im Hinblick auf die Erlangung des schwyzerischen Anwaltspatents zu einem Praktikum bei der Staatsanwaltschaft zugelassen werden.

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2 Sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Person.
3 Das Praktikum dauert in der Regel zwei bis sechs Monate.

## IV. — Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_iv}

## § 17 — Änderung bisherigen Rechts {#art_17}

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

### 1. Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen vom 15. Dezember 1987 (AVV)³

## § 5 {#art_5}

Abs. 1 Bst. g bis p

¹ (Es erhalten ein Gratisexemplar:)

|   | Amtsblatt | SRSZ  |
| --- | --- | --- |
|  Bst. a bis f bleiben unverändert. |  |   |
|  g) Staatsanwaltschaft (alle Abteilungen und Zentraler Dienst) | X |   |
|  h) Bezirkskanzleien | X | X  |
|  i) Bezirksgerichte | X | X  |
|  j) Notariate | X |   |
|  k) Gemeindekanzleien | X | X  |
|  l) Zivilstandsämter | X |   |
|  m) Betreibungsämter | X |   |
|  n) Vermittlerämter | X |   |
|  Bst. o und p werden aufgehoben. |  |   |

### 2. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 2007 (VVAG)⁴

## § 13 {#art_13}

Bst. b

b) Ämter:
- Rechts- und Beschwerdedienst,
- Kantonspolizei,
- Amt für Justizvollzug,
- Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz,
- Staatsanwaltschaft.

### 3. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO)⁵

## § 30 {#art_30}

Abs. 1 bis 5

Die Kantonspolizei weist die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshandlungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung zuhanden der Staatsanwaltschaft aus.

Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.

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## § 35a {#art_35a}

Wird aufgehoben.

## 4. Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz vom 15. Mai 2007

## § 2 {#art_2}

Abs. 1

¹ Anordnende Behörden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 255 ff. StPO sind die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft, das Zwangsmassnahmengericht sowie die urteilenden Gerichte (Kantonsgericht, Strafgericht, Jugendgericht, Bezirksgerichte, Einzelrichter).

## 5. Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006 (HSMV)⁷

Ersatz mehrerer Ausdrücke

In den §§ 28, 29 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 3, 33, 33b Abs. 2, 33c Abs. 1, 33d, 33e Abs. 1, 2 und 3, 33g, 42 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck «zuständige Vollzugsbehörde» durch «Amt für Justizvollzug» mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen ersetzt.

In den §§ 28a Überschrift und Abs. 2 sowie 28b wird der Ausdruck «Oberstaatsanwaltschaft» durch «Staatsanwaltschaft» ersetzt.

## § 2 {#art_2}

Abs. 2 bis 4

Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.

Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.

## § 5 {#art_5}

Bst. d

(Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:)

d) des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde;

## § 23a {#art_23a}

Abs. 3 und 4

Bisheriger Abs. 3 wird aufgehoben.

Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.

## § 24 {#art_24}

Abs. 1 bis 4

¹ Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für Justizvollzug eingezogen.

Bisherige Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.

## § 33f {#art_33f}

Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.

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## § 33i {#art_33i}

Die Kosten der Durchführung einer Weisung sind vom Kanton zu übernehmen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.

## § 34 {#art_34}

Abs. 1 bis 4

¹ Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteilten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf diese Vollzugsform.

Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.

Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.

## § 44 {#art_44}

Abs. 2 bis 5

Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.

Bisherige Abs. 3, 4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4.

6. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 1. Dezember 1934⁸

## § 2 {#art_2}

Wird aufgehoben.

7. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 9. Juni 2015 (VVzWPEG)⁹

## § 6 {#art_6}

Abs. 3

³ Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.

8. Dienstreglement der Kantonspolizei vom 23. Januar 2001 (DR)¹⁰

## § 25 {#art_25}

Abs. 1

Die Befugnis, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen, ist den Polizisten des Ermittlungsdienstes sowie des Dienstes Wirtschaftsdelikte der Kriminalpolizei vorbehalten.

## § 62 {#art_62}

Abs. 2

Eine Bewilligung des Oberstaatsanwaltes ist notwendig, wenn eine ausländische Justizbehörde oder in deren Auftrag ausländische Polizisten auf Kantonsgebiet tätig werden.

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# 9. Verordnung über die Zuständigkeitsordnung des Kantons Schwyz zum Luftfahrtgesetz vom 14. März 1951¹¹

## § 4 {#art_4}

Abs. 1

¹ Die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft wirken bei der administrativen Untersuchung von Flugunfällen durch die Untersuchungsstelle mit (Art. 24 ff. LFG).

## § 18 — Übergangsbestimmungen {#art_18}

¹ Straf-, Strafvollzugs- und Inkassoverfahren, die am 31. Dezember 2020 bei den bisherigen Staatsanwaltschaften der Bezirke hängig sind, werden von diesen mit den zugehörigen Akten zur weiteren Bearbeitung und anschliessenden Archivierung den zuständigen kantonalen Behörden übertragen.

² Die zuständigen Stellen der Bezirke archivieren die Akten aller Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig abgeschlossen sind. Auf Gesuch der kantonalen Straf- und Strafvollzugsbehörden edieren die Bezirke die notwendigen Akten.

³ Zwecks Sicherstellung von beantragten Akteneditionen überlassen die Bezirke Akten bestimmter abgeschlossener Strafverfahren vorübergehend der Staatsanwaltschaft. Über Einsicht und Herausgabe entscheidet ausschliesslich die Staatsanwaltschaft.

## § 19 — Vollzugsregelung {#art_19}

Der Oberstaatsanwalt erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen.

## § 20 — Inkrafttreten {#art_20}

¹ Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft.¹²

² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 26-25.
² SRSZ 143.110.
³ SRSZ 140.211.
⁴ SRSZ 143.111.
⁵ SRSZ 173.111.
⁶ SRSZ 233.511.
⁷ SRSZ 250.311.
⁸ SRSZ 351.611.
⁹ SRSZ 511.311.
¹⁰ SRSZ 520.111.
¹¹ SRSZ 785.111.
¹² Abl 2020 2850.