# Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung

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Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung (HSMV) 1

(Vom 19. Dezember 2006)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,²

gestützt auf Art. 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB),³ Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG)⁴ sowie Art. 115 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG),⁵ Art. 28 ff. und 189 ff. des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG),⁶ Art. 49 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG),⁷ Art. 234 Abs. 2, Art. 235 Abs. 5, Art. 237, Art. 439 Abs. 1 und Art. 442 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO),⁸ §§ 114, 116, 116a Abs. 3 und 122 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG)⁹ und § 4 des Gesetzes über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom 17. März 1999 (SSBG)¹⁰,¹¹

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — ¹² Geltungsbereich {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt:
a) die Durchführung des Freiheitsentzuges im Kantonsgefängnis;
b) den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen;
c) den Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
d) den Vollzug von Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt;
e) die Durchführung der Bewährungshilfe.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Militärstraf- und Jugendstrafrechts sowie des Ausländer- und Asylrechts.

3 Wo sie innerhalb des Strafvollzugskonkordats verbindlich erklärt sind oder wo im kantonalen Recht nichts anderes bestimmt ist, gelten die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (Konkordatsrichtlinien).¹³

## § 2 — ¹⁴ Organisation und Aufsicht {#art_2}

1 Das Amt für Justizvollzug führt und beaufsichtigt den Strafvollzug, den Bewährungsdienst und das Kantonsgefängnis.

2 Zur Durchsetzung und Erfüllung der Vollzugsaufgaben nach dieser Verordnung können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden sowie Polizeiorgane zugezogen oder Private (Arztdienste, Seelsorge usw.) unter Vertrag genommen und eingesetzt werden.

3 Die Amtsleitung erlässt die notwendigen organisatorischen und betrieblichen Weisungen und führt Inspektionen durch.

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## II. — Durchführung von Freiheitsentzug im Kantonsgefängnis {#art_ii}

### A. Allgemeine Bestimmungen

## § 3 — Haftarten {#art_3}

1. Das Kantonsgefängnis dient dem Vollzug von:
a) Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie prozessualem Freiheitsentzug;
b) Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzug an Jugendlichen;
c) Arreststrafen gemäss Militärstrafgesetzgebung;¹⁵
d) Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie kurzfristige Festhaltungen gemäss Ausländer- und Asylgesetzgebung.

2. Vorübergehend können weitere Freiheitsentzüge oder für den Vollzug im Kantonsgefängnis geeignete Massnahmen vollzogen werden.

3. Vorbehalten bleiben Strafvollzüge im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.

4. Für die von der Kantonspolizei betriebenen Postenzellen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung analog.

## § 4 — ¹⁶ Führung des Kantonsgefängnisses, Gefängnisordnung {#art_4}

1. Das Kantonsgefängnis wird nach den Vollzugsgrundsätzen von Art. 74 ff. StGB, den Spezialgesetzen und dieser Verordnung geführt.

2. Das Sicherheitsdepartement erlässt eine Gefängnisordnung, welche insbesondere regelt:
a) den Eintritt und die Unterbringung;
b) allgemeine Verhaltensregeln (wie Tages- und Zellenordnung, Rauchen, Einkauf);
c) die Bewegung im Freien und die Freizeitgestaltung (Sport, Lesen, Medienkonsum, PC);
d) die Inhaftiertenarbeit und deren Entschädigung;
e) Soziales (Gruppenvollzug, Gesundheit, Religion und Fürsorge);
f) Verkehr mit der Aussenwelt (insbesondere Besuche, Geschenke, erhaltene Gegenstände, Post, Telefonverkehr);
g) das Urlaubs- und Disziplinarwesen.
h) Massnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Personals sowie zur Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes, namentlich die technische Überwachung und die damit verbundene Datenbearbeitung.

3. Das Sicherheitsdepartement legt die gemäss § 5 f. SSBG erforderlichen Parameter zur Betriebsrechnung fest.

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## B. Durchführung von Freiheitsentzug

## § 5 — 17 Aufnahme, Einweisung {#art_5}

Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:

a) der Anordnung einer Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde;
b) des Festnahmerapportes der Kantonspolizei Schwyz oder eines andern Polizeikorps;
c) des Auslieferungshaftbefehls des zuständigen Bundesamtes;
d) des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde;
e) des Vollzugsauftrages des Amtes für Justizvollzug gemäss MStG oder Verfügung der zuständigen militärischen Behörde;
f) der Einweisungsverfügung einer Administrativbehörde.

## § 6 — 18 Eintritt {#art_6}

1. Beim Eintritt werden die Inhaftierten über ihre Rechte und Pflichten orientiert. Ihnen wird das Bargeld zur Eröffnung der Insassenkonti (Sperr- und Verbrauchskonto) abgenommen.
2. Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände können den Inhaftierten aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Gesundheit und Hygiene abgenommen werden. Übermäßige Waren können zurückgewiesen oder auf Kosten des Inhaftierten eingelagert, notfalls nach Massgabe der Hausordnung verwertet oder vernichtet werden.
3. Das Halten von Haustieren im Kantonsgefängnis ist nicht erlaubt. Sie werden notfalls auf Kosten des Inhaftierten tiergerecht platziert.
4. Ausweisschriften sind beim Kantonsgefängnis zu hinterlegen. Für den Urlaub erhält der Inhaftierte einen Urlaubspass.
5. Für Personen im Strafvollzug erstellt die Gefängnisleitung möglichst bald nach dem Eintritt einen Vollzugsplan insbesondere betreffend Vollzugsziele, Unterbringung, Betreuung, Aus-/Weiterbildung, Wiedergutmachung, Beziehungen zur Aussenwelt sowie Vorbereitung der Entlassung.

## § 7 — Hafterstehungsfähigkeit {#art_7}

1. In jedem Fall wird beim Eintritt eine Abklärung des allgemeinen Gesundheitszustandes durchgeführt.
2. Die speziellen Abklärungen zur Hafterstehungsfähigkeit durch medizinisches Fachpersonal erfolgen im Auftrag der einweisenden Behörde, die darüber auch entscheidet.

## § 8 — 19 Entlassung, Versetzung {#art_8}

1. Die für die Inhaftierung zuständige Behörde meldet dem Kantonsgefängnis schriftlich Datum und Zeitpunkt der Entlassung oder Versetzung.
2. Das Kantonsgefängnis kann mittellosen Inhaftierten, die in die Freiheit entlassen werden, bei Bedarf ein geringes Handgeld oder ein Billett zum nächstgelegenen Verbindungsort zur Verfügung stellen.

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## § 9 — 20 {#art_9}

Einzelhaft, Gemeinschaftshaft

1 Die Inhaftierten werden grundsätzlich in Einzelhaft untergebracht.
2 Der Vollzug der Haftarten nach § 3 Abs. 1 Bst. b und d ist in Gemeinschaftszellen möglich. Die einweisende Behörde kann auch für die übrigen Haftarten Gemeinschaften zur Durchführung gestatten, sofern diese mit dem Anstaltsbetrieb vereinbar sind.
3 Die Inhaftierten sind nach den einzelnen Haftarten gemäss § 3 Abs. 1 und 2 sowie nach Geschlecht in getrennten Bereichen unterzubringen.

## § 10 — 21 {#art_10}

Sicherungsmassnahmen

1 Die für die Inhaftierung zuständige Behörde oder in dringenden Fällen die Gefängnisleitung kann gegen Inhaftierte mit erhöhter Fluchtgefahr oder Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder gegen Sachen geeignete Sicherungs- und Überwachungsmassnahmen treffen. Die für die Inhaftierung zuständige Behörde ist in den dringenden Fällen umgehend zu informieren.
2 Als Massnahmen kommen insbesondere in Frage:
a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken;
b) Beschränkung oder Entzug des Aufenthaltes im Freien oder im Sportraum sowie des Besuchs- und Korrespondenzrechts und des Medienempfangs bei Gefahr eines Missbrauchs. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und dem Verteidiger;
c) die Versetzung in eine besondere Zelle mit technischen Überwachungseinrichtungen und/oder Zwangsbelüftung;
d) besteht keine andere Möglichkeit, ist die Anwendung von physischem oder anderem unmittelbar wirksamem Zwang zulässig.
3 Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur Anordnung entfällt.
4 Gründliche Durchsuchungen von Zelle und persönlichen Effekten oder Kontrollen von Geschenken oder erhaltenen Gegenstände Dritter bleiben jederzeit vorbehalten.
5 Die Entgegennahme von Geschenken und Gegenständen Dritter kann beschränkt werden, wenn deren Umfang eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.

## § 10a — 22 {#art_10a}

Medizinische Behandlungen ausserhalb des Kantonsgefängnisses

1 Die für die Inhaftierung zuständige Behörde entscheidet über ärztliche Behandlungen ausserhalb des Gefängnisses.
2 In dringenden Fällen entscheidet darüber der Gefängnisarzt und informiert die für die Inhaftierung zuständige Behörde umgehend.
3 Es sind geeignete Sicherungsmassnahmen zu treffen.

## § 11 {#art_11}

Aufenthalt im Freien

Spätestens ab dem Tag nach Ablauf von 24 Stunden seit Eintritt erhält der Inhaftierte täglich Gelegenheit zu einem Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde.

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## § 12 — Urlaub {#art_12}

Es besteht kein Anspruch auf Urlaub. Er kann indessen - ausser während der Untersuchungshaft - bei guter Führung und im Rahmen der Konkordatsrichtlinien sowie von Art. 75 Abs. 1 StGB von der für die Inhaftierung zuständigen Behörde gewährt werden.

## § 13 — Soziale Betreuung, Seelsorge {#art_13}

Die Gefängnisleitung kann einem Inhaftierten auf dessen Wunsch soziale Betreuung und nach Möglichkeit religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seines Glaubens vermitteln.

## § 14 — ²³ Besuche {#art_14}

1. Verfügt die einweisende Behörde nichts anderes, dürfen die Inhaftierten nach Ablauf einer Woche seit Eintritt wöchentlich einen Besuch empfangen. Besprechungen mit dem Rechtsbeistand, Seelsorger, Arzt, Bewährungsdienst oder Sozialdienst gelten nicht als Besuche.
2. Die Gefängnisleitung kann zusätzliche Besuche gestatten, wenn eine persönliche Angelegenheit des Inhaftierten (Prozesse, familiäre oder geschäftliche Belange) keinen Aufschub duldet und keine Gründe dagegen sprechen.
3. Bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft entscheidet die zuständige Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde über den Empfang von Besuchern. In der Regel ist nur der Besuch von Angehörigen erlaubt.
4. Die Zulassung von Besuchern wird davon abhängig gemacht, dass sich diese einer Durchsuchung ihrer Kleider und mitgebrachter Effekten unterziehen und korrekt verhalten.
5. Bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgen die Besuche hinter einer Trennscheibe. Nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde entscheidet die Gefängnisleitung über:
a) Besuche ohne Trennscheibe bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn eine begründete Ausnahme vorliegt;
Besuche mit Trennscheibe bei anderen Haftarten, wenn die Gefahr von Gewaltanwendung oder Missbrauch besteht.

## § 15 — ²⁴ Korrespondenz und Massenmedien {#art_15}

1. Den Inhaftierten ist es erlaubt, Briefe zu schreiben und zu empfangen. Der Briefverkehr unterliegt der Kontrolle der Gefängnisleitung oder bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftet den Kontroll der für den Freiheitsentzug zuständigen Behörde. Der Briefverkehr kann beschränkt werden, wenn sein Umfang eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
2. Briefe, die den Haftzweck oder die Sicherheit des Gefängnisses gefährden oder sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen, werden nicht weitergeleitet. Der Inhaftierte wird darüber informiert.
3. Briefe an Rechtsvertreter oder die Rechtsmittelbehörden werden unkontrolliert an die zuständige Instanz weitergeleitet.

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4 Der Konsum von Zeitungen und Zeitschriften, Radio/Television ist gemäss Gefängnisordnung im üblichen Umfang möglich. Bei Polizei- und Untersuchungsinhaftierten ist zudem die Bewilligung der für den Freiheitsentzug zuständigen Instanz vorausgesetzt.

## § 16 — 25 Arbeit {#art_16}

1 Nach Möglichkeit wird den Inhaftierten gegen Entgelt Arbeit zugewiesen.
2 Inhaftierte, die eine Freiheits- oder eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen haben, sind gemäss Art. 81 StGB zur Arbeit verpflichtet. Arbeitsverweigerung wird disziplinarisch sanktioniert.
3 Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierte dürfen nur mit Bewilligung der für die Haft zuständigen Behörde Arbeiten verrichten.
4 Die Inhaftierten dürfen keine Arbeitsutensilien, -materialien und -produkte aus den Arbeitsräumen mitnehmen. Die Gefängnisleitung führt entsprechende Kontrollen durch. Widerhandlungen werden disziplinarisch sanktioniert.
5 Die Gefängnisordnung regelt die Verfügbarkeit, Kautionierung und Verwendung des Arbeitsentgelts.

## C. Disziplinar- und Beschwerdewesen

## § 17 — 26 Disziplin {#art_17}

Die Inhaftierten haben die Gefängnisordnung einzuhalten, sich anständig zu verhalten und den Anordnungen der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses Folge zu leisten.

## § 18 — 27 Disziplinarsanktionen {#art_18}

1 Gegen Inhaftierte, die schuldhaft gegen Strafvollzugsvorschriften wie diese Verordnung, ihren Vollzugsplan, die Gefängnisordnung oder gegen Anordnungen der Gefängnisleitung verstossen, sind in Anwendung von Art. 91 StGB folgende Disziplinarsanktionen zulässig:

a) der Verweis;
b) Beschränkung oder Entzug der Verfügung über die Geldmittel bis auf die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten;
c) Beschränkung oder Entzug der Freizeitbeschäftigung der Inhaftierten bis auf die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall von drei Monaten (insbesondere Empfang oder Besitz schriftlicher oder elektronischer Medien, Sport, Rauchen, Einkauf);
d) Beschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis auf die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten, ausgenommen den Verkehr mit dem Rechtsbeistand und mit den Behörden und vorbehaltlich anders lautender Anordnungen der für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zuständigen Behörde.
e) Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Urlaub und Entgegennahme von Geschenken und Gegenständen Dritter bis auf die Dauer von drei Monaten;
f) Busse bis Fr. 500.--.

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2 Mit Arrest bis 14 Tage werden schwere Disziplinarvergehen bestraft, insbesondere:
a) Tätlichkeiten und Drohungen gegen Gefängnisfunktionäre, Dritte oder Mitinhaftierte;
b) wiederholte Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegenüber von Gefängnisfunktionären;
c) Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu;
d) Nichtrückkehr ins Kantonsgefängnis oder Rückkehr unter Drogen- oder massgeblichem Alkoholeinfluss;
e) Einführen, Herstellen, Besitzen, Weitergeben, Handeln nicht erlaubter Waren wie Alkohol, Drogen, Bargeld oder Waffen;
f) vorsätzliche erhebliche Sachbeschädigung;
g) hartnäckiges Simulieren von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden, die ärztliche Behandlung erfordern;
h) unerlaubte Kontaktnahme mit Mitinhaftierten oder Personen ausserhalb der Anstalt;
i) wiederholte unentschuldigte Arbeitsverweigerung;
j) schwerwiegende oder wiederholte rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte;
k) Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinarvergehen anderer Inhaftierter gemäss Abs. 2 Bst. a bis j.

3 Mehrere Disziplinarsanktionen, jedoch nicht Arrest und Busse, können miteinander verbunden werden. Das Besuchs-, Korrespondenz- und Urlaubsrecht darf aber, ausser im Arrestvollzug, nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn sich der Inhaftierte bei der Ausübung dieser Rechte disziplinwidrig verhalten hat.

4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## § 19 — Strafzumessung {#art_19}

Bei der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme sind das Verschulden, die bisherige Führung im Strafvollzug, die persönlichen Verhältnisse sowie mildernde Umstände zu berücksichtigen. Art. 47 und 48 StGB sind sinngemäss anwendbar.

## § 20 — 28 Zuständigkeit und Verfahren {#art_20}

1 Zuständig für die Verhängung von Disziplinarsanktionen gegen Inhaftierte ist:
a) die Gefängnisleitung;
b) die Leitung des Amtes für Justizvollzug, so weit sich Disziplinarverstösse gegen die Gefängnisleitung richten.

2 Die zuständige Instanz klärt den Sachverhalt ab und hört den Inhaftierten an. Sie erlässt die Disziplinarverfügung schriftlich mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

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## § 21 — 29 Vollzug von Arrest und Busse {#art_21}

1. Der Arrest wird in einer dazu ausgestatteten Zelle unter besonderen Haftbedingungen vollzogen wie namentlich Rauchverbot, Ausschluss von Arbeit, Freizeitbeschäftigung und Einkauf sowie Medien-, Literatur-, Korrespondenz-, Urlaubs- und Besuchersperre. Der Verkehr mit Behörden und dem Rechtsbeistand bleibt in jedem Fall frei.
2. Die Gefängnisleitung kann Erleichterungen vorsehen, wenn besondere Gründe dies erfordern.
3. Der Inhaftierte erhält täglich Gelegenheit zum Einzelspaziergang von mindestens einer Stunde.
4. Die Busse wird vom Arbeitsentgelt oder ab den Bargeldkonti des Inhaftierten bezogen und der Staatskasse überwiesen.

## § 22 — Sicherstellung und Verwertung {#art_22}

Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstößen verwendet, mitgeführt oder erlangt wurden, werden sichergestellt und zu den Effekten des Eigentümers gelegt. Ist dies nicht möglich oder kann ein Gegenstand nur rechtswidrig gebraucht werden, wird er zu Gunsten der Staatskasse verwertet resp. vernichtet.

## § 23 — 30 Beschwerden der Inhaftierten {#art_23}

1. Unter Angabe der Gründe können Beschwerde erheben:
a) gegen die Haftbedingungen sowie Anordnungen oder das Verhalten der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses alle Inhaftierten bei der für die Inhaftierung zuständigen Behörde;
b) gegen Anordnungen oder Verfügungen der für die Inhaftierung zuständigen Behörde:
1. Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierte beim Kantonsgericht;
2. die übrigen Inhaftierten beim Verwaltungsgericht.
2. Beschwerden gegen das Verhalten der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses können jederzeit eingereicht werden.
3. Anordnungen und Verfügungen sind innert zehn Tagen seit deren Eröffnung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die jedoch von der Rechtsmittelinstanz in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden kann.

## III. — Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen³¹ {#art_iii}

### A. Allgemeine Bestimmungen³²

## § 23a — 33 Zuständigkeit, Zustellung der Entscheide und Abtretung {#art_23a}

1. Das Amt für Justizvollzug vollzieht die Strafen und Massnahmen gemäss § 114 Abs. 1 JG.

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2 Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen der zuständigen Vollzugsbehörde gemäss § 114 JG ihre rechtskräftigen Entscheide umgehend zu.
3 Das Sicherheitsdepartement ist zuständig für Entscheide betreffend die Überstellung von verurteilten Personen zum Strafvollzug ins Ausland oder in die Schweiz.

## § 23b — 34 Aktenbeizug {#art_23b}

Die zuständige Vollzugsbehörde kann bei den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden die für die Durchführung des Vollzugs notwendigen Strafakten mittels Gesuch anfordern.

## § 23c — 35 Geschäftsführung {#art_23c}

1 Die Vollzugsaufträge werden als Geschäfte elektronisch erfasst, verwaltet und abgeschlossen.
2 Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt, welches insbesondere enthält:
a) die Personalien der verurteilten Person;
b) die zu vollziehenden Mandate;
c) die massgebenden Urteile, Berichte, Gutachten und Verfügungen;
d) die während des Vollzugs anfallende Korrespondenz.
3 Der Eingang sämtlicher Akten wird datiert. Alle Akten werden systematisch im Aktendossier abgelegt.
4 Jedes Geschäft erhält eine eindeutige Geschäfts- und Archivnummer. Die Archivierung erfolgt chronologisch nach diesen Nummern.

## § 23d — 36 Geschäftskontrolle {#art_23d}

Die zuständige Vollzugsbehörde weist die Vollzugsaufträge mit den massgebenden Daten in einer Geschäftskontrolle aus. Diese umfasst insbesondere:
a) Namen und Vornamen der verurteilten Person;
b) die Geschäftsnummer;
c) die zu vollziehenden Mandate;
d) das Urteils- und Verjährungsdatum;
e) den aktuellen Vollzugsstand.

## § 23e — 37 Controlling {#art_23e}

1 Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden halten die Vollzugsaufträge pendent und können sich bei der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über den Stand des Vollzugsverfahrens informieren.
2 Die zuständige Vollzugsbehörde teilt den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden den Abschluss der Vollzugsaufträge schriftlich oder elektronisch mit.

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B. Einzug von Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten 38

## § 24 — 39 Zuständigkeiten {#art_24}

1. Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für Justizvollzug eingezogen.
2. Erweist sich die Vollstreckung der Verfahrenskosten wegen Zahlungsunfähigkeit von vorneherein als aussichtslos, kann auf deren Einzug verzichtet werden.

C. Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen

1. Einleitung und Beendigung des Vollzugsverfahrens

## § 25 — 40 {#art_25}

## § 26 — 41 Vorprüfung und Einleitung des Vollzugs {#art_26}

1. Die zuständige Vollzugsbehörde prüft die Vollstreckbarkeit sowie die Frage offener Sanktionen in andern Kantonen und regelt allenfalls die Vollzugsübernahme oder -abtretung.
2. Die verurteilte Person wird zu einem Vollzugsgespräch vorgeladen. Bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von weniger als 60 Tagen kann die verurteilte Person direkt zum Strafantritt vorgeladen und bei Nichterscheinen polizeilich zugeführt werden.
3. Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientiert die zuständige Vollzugsbehörde die verurteilte Person und setzt ihr Frist zur Gesuchsstellung betreffend Vollzugsform.
4. Die zuständige Vollzugsbehörde legt zusammen mit dem Entscheid zur Hafterstehungsfähigkeit in einem Vollzugsbefehl den Strafantritt und die Modalitäten für die besonderen Vollzugsformen, den offenen oder geschlossenen Vollzug, den Massnahmevollzug oder allenfalls den Vollzug in einer abweichenden Form gemäss Art. 80 StGB fest.
5. Der verurteilten Person kann eine angemessene Zeit für die Regelung der beruflichen und persönlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, sofern weder der Vollzug der Strafe in Frage steht noch erhöhte Sicherheitsrisiken entstehen.

## § 27 — 42 {#art_27}

## § 28 — 43 Bedingte Entlassung {#art_28}

Das Amt für Justizvollzug entscheidet in Beachtung der Konkordatsrichtlinien über die bedingte Entlassung (Art. 86 StGB).

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## § 28a — 44 {#art_28a}

Beizug der Staatsanwaltschaft
a) Wesentliche Vollzugsöffnungen

1 Wesentliche Vollzugsöffnungen im Sinne von § 116a JG sind:
a) der regelmässige externe Aufenthalt im Rahmen des geschlossenen Vollzugs;
b) die erstmalige Gewährung des begleiteten und unbegleiteten Ausgangs sowie des begleiteten und unbegleiteten Urlaubs;
c) die Versetzung in eine offene Abteilung und in den offenen Vollzug;
d) die Bewilligung des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats;
e) die bedingte Entlassung.
2 Unter den Voraussetzungen von § 116a Abs. 1 JG kann die zuständige Behörde die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung von weiteren Vollzugsöffnungen anhören.

## § 28b — 45 {#art_28b}

b) Verfahren

1 Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft schriftlich an. Sie stellt ihr zusammen mit den Akten den Verfügungsentwurf zu.
2 Sind innerhalb von 12 Monaten mehrere Vollzugsöffnungen geplant, kann die zuständige Behörde die Oberstaatsanwaltschaft zu diesen gemeinsam anhören.

2. Normalvollzug

## § 29 — 46 {#art_29}

Strafbeginn und Vollzug im Kantonsgefängnis, Strafunterbruch, externer Strafvollzug

1 Die Strafe ist im Kantonsgefängnis anzutreten und dort oder gemäß den Vorschriften und Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz in einer Straf- oder Massnahmevollzugsanstalt zu vollziehen.
2 Das Amt für Justizvollzug entscheidet über den Strafunterbruch gemäß Art. 92 StGB.
3 Das Amt für Justizvollzug kann die Vollzugsprogressionstufen Arbeitsexternat sowie Wohn- und Arbeitsexternat nach Art. 77a StGB laut den Konkordatsrichtlinien gewähren.

## § 30 — 47 {#art_30}

3. Besondere Vollzugsformen bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen⁴⁸

## § 31 — 49 {#art_31}

Voraussetzungen und Durchführung

1 Das Amt für Justizvollzug prüft auf Gesuch hin, ob beim Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen die Voraussetzungen für folgende besonderen Vollzugsformen erfüllt sind:
a) Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB);
b) gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB);
c) elektronische Überwachung (Art. 79b StGB).

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2 Der Vollzug richtet sich nach der Konkordatsrichtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft), insbesondere in Bezug auf:
a) die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen;
b) das Bewilligungsverfahren, die Aufgaben der Bewilligungsbehörde und die einzureichenden Gesuchsunterlagen;
c) den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen;
c) das Vorgehen bei Regelverstößen oder Nichteinhalten des Vollzugsplans;
d) die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs;
e) den Abbruch des Vollzugs;
f) die Beendigung des Vollzugs.
3 Für die gemeinnützige Arbeit bleiben §§ 34 ff. dieser Verordnung vorbehalten.

## § 32 — 50 Kostgeld {#art_32}

1 Die verurteilte Person mit Ausnahme des militärischen Arrestanten hat ein Kostgeld zu entrichten. Dieses ist bei Strafantritt mit einer oder mehreren Barbevorschussungen sicherzustellen.
2 Das Amt für Justizvollzug legt in Übereinstimmung mit den Konkordatsrichtlinien die Höhe des Kostgeldes sowie der Barbevorschussung fest.
3 Das Amt für Justizvollzug kann die verurteilte Person auf Gesuch hin gemäss § 121 Abs. 2 JG ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds und der Leistung des Barvorschusses befreien.

## § 33 — 51 Vollzugserleichterungen {#art_33}

Dem Inhaftierten können bei klaglosem Verhalten im Vollzug und am Arbeitsplatz vom Amt für Justizvollzug Vollzugserleichterungen im Rahmen der Konkordatsrichtlinien gewährt werden.

D. Vollzug von Massnahmen 52

## § 33a — 53 Allgemeines {#art_33a}

Die Bestimmungen über den Strafunterbruch, den externen Vollzug, die Vollzugserleichterungen, die bedingte Entlassung beim Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen und den Bezug der Oberstaatsanwaltschaft bei Vollzugsöffnungen gelten sinngemäss auch beim Vollzug von Massnahmen.

## § 33b — 54 Stationäre Massnahmen {#art_33b}

1 Der Vollzug der stationären Massnahme erfolgt in einer dazu geeigneten Massnahmeanstalt, vorzugsweise des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.
2 Das Amt für Justizvollzug regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugsanstalt die Durchführung der stationären Behandlung.

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3 Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung. Bei Vorliegen besonderer Gründe können weitere Anweisungen gegeben werden.

## § 33c — 55 Ambulante Massnahmen {#art_33c}

1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird durch das Amt für Justizvollzug zusammen mit der verurteilten Person und der behandelnden Stelle in einer Vollzugsregelung festgelegt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten.
2 Die behandelnde Stelle schliesst mit der verurteilten Person im Rahmen der Vollzugsregelung einen Behandlungsvertrag ab, der Ziele, Form und Ablauf der Therapie sowie die Entbindung des Behandlungspersonals von der Schweigepflicht regelt. Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerichtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.

## § 33d — 56 Entbindung von der Schweigepflicht {#art_33d}

Mit der Aufnahme der Therapie entbindet die verurteilte Person die therapeutische Fachperson von der Schweigepflicht gegenüber dem Amt für Justizvollzug.

## § 33e — 57 Kontrolle und Berichterstattung {#art_33e}

1 Das Amt für Justizvollzug holt periodisch, mindestens einmal jährlich, einen Bericht über den Therapieverlauf und die Einhaltung der Therapieziele ein.
2 Die therapeutische Fachperson erstattet dem Amt für Justizvollzug auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht.
3 Sie informiert das Amt für Justizvollzug unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung einer Therapie in Frage stellen, und über wiederholtes Nichteinhalten von Abmachungen durch die verurteilte Person.

## § 33f — 58 Massnahmekosten {#art_33f}

Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.

E. Vollzug von Weisungen 59

## § 33g — 60 Zuständigkeit {#art_33g}

Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Weisungen.

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## § 33h — 61 Ärztliche Kontrollen und Therapien {#art_33h}

Bilden ärztliche Kontrollen wie die Einhaltung von Alkohol- oder Drogenabstinenz oder psychiatrische und psychologische Therapien Gegenstand einer Weisung, gelten die Bestimmungen über den Vollzug von ambulanten Massnahmen sinngemäss.

## § 33i — 62 Weisungskosten {#art_33i}

Die Kosten der Durchführung einer Weisung sind vom Kanton zu übernehmen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.

F. Vollzug von gemeinnütziger Arbeit 63

## § 34 — 64 Einleitung und Verfahren {#art_34}

1 Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteilten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf diese Vollzugsform.
2 Das Amt für Justizvollzug regelt die Vollzugsmodalitäten.
3 Die verurteilte Person hat bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit innerhalb der festgelegten Vorgaben mitzuwirken.

## § 35 — 65 Dauer des Vollzugs {#art_35}

1 Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
2 Die gemeinnützige Arbeit wird neben der normalen Arbeitstätigkeit erbracht. Dabei dürfen insbesondere die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht unterlaufen werden.

## § 36 — 66 Vereinbarung, Überwachung {#art_36}

1 Das Verhältnis zwischen dem Amt für Justizvollzug, der verurteilten Person und der arbeitgebenden Institution wird mit einer Vereinbarung geregelt. Diese enthält insbesondere:
a) den Namen der verurteilten Person;
b) den Namen der arbeitgebenden Institution;
c) Art und Dauer der unentgeltlichen, gemeinnützigen Arbeit;
d) Vollzugsbeginn und Arbeitszeit;
e) die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht oder andere Unregelmäßigkeiten sowie den Abschluss umgehend zu melden;
f) die Schweigepflicht der Institution und die Folgen deren Verletzung;
g) die Erklärung des Kantons, für Schäden aufzukommen, die eine verurteilte Person während der gemeinnützigen Arbeit verursacht.

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2 Mit der Vereinbarung verpflichtet sich die verurteilte Person, sich den Abmachungen mit dem Amt für Justizvollzug und der arbeitgebenden Institution zu unterziehen.
3 Das Amt für Justizvollzug überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Es kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen.

## § 37 — Haftung und Versicherung {#art_37}

1 Der Kanton haftet für Schäden, die eine verurteilte Person während der gemeinnützigen Arbeit verursacht. Nach der Zahlung tritt der Staat in die Rechte des Geschädigten ein.
2 Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit einschliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch den Kanton gegen Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflichtig wird.

## § 38 — 67 Zusätzliche Leistungen der verurteilten Person {#art_38}

Die verurteilte Person trägt selbst die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg, Verpflegung und allfällige Übernachtung.

## § 39 — 68 Aussetzung {#art_39}

1 Die arbeitgebende Institution oder das Amt für Justizvollzug können die gemeinnützige Arbeit für höchstens sechs Monate vorläufig aussetzen, wenn die verurteilte Person durch ihr Verhalten dazu Anlass gibt oder wenn andere Gründe das Erbringen der gemeinnützigen Arbeit behindern.
2 Das Amt für Justizvollzug entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann die verurteilte Person insbesondere formell verwarnen, Wiederaufnahme der Arbeit bei der gleichen Institution, Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit verfügen.

## § 40 — 69 {#art_40}

## § 41 — 70 Beendigung der gemeinnützigen Arbeit {#art_41}

Die arbeitgebende Institution stellt dem Amt für Justizvollzug eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit sowie auf Verlangen weitere statistische Angaben aus.

G. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 71

## § 42 — 72 Zuständigkeit {#art_42}

1 Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67 und 67b StGB.

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2 Die mit der Überwachung betraute Behörde meldet dem Amt für Justizvollzug oder dem Gericht unverzüglich, wenn der Verurteilte:
a) ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot missachtet;
b) sich der damit verbundenen Bewährungshilfe entzieht, diese undurchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.

## IV. — Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft⁷³ {#art_iv}

## § 43 — ⁷⁴ Zuständigkeit {#art_43}

Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die vom zuständigen Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.

## V. — Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt⁷⁵ {#art_v}

## § 44 — ⁷⁶ Zuständigkeit, Abtretung und Kostenvergütung {#art_44}

¹ Das Amt für Justizvollzug vollzieht die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Bezirke angeordneten Pflichtberatungen und Lernprogramme gegenüber Tätern und Täterinnen im Bereich häusliche Gewalt.
² Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen dem Amt für Justizvollzug die Vollzugsaufträge umgehend zu.
³ Die gewaltausübende Person kann zu einem angemessenen Kostenbeitrag verpflichtet werden.
⁴ Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Pflichtberatungen und Lernprogrammen.

## VI. — Bewährungshilfe und soziale Betreuung⁷⁷ {#art_vi}

## § 45 — Freiwillige soziale Betreuung {#art_45}

Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Beginn der Strafuntersuchung bis zum Ablauf der Probezeit angeboten. Die Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden informieren rechtzeitig über den Bedarf und machen auf das Angebot aufmerksam.

## § 46 — ⁷⁸ Bewährungshilfe {#art_46}

¹ Die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches angeordnete Bewährungshilfe wird durch den Bewährungsdienst ausgeübt.
² In einzelnen Fällen können Sozialberatungen auch nach Beendigung des gesetzlichen Auftrages auf Wunsch oder mit dem Einverständnis der verurteilten Person weitergeführt werden, wenn die Weiterführung zur Sicherung der Resozialisierung angezeigt und keine andere Fachstelle zuständig ist.

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## § 47 — 79 Sozialbericht {#art_47}

Der Bewährungsdienst kann von den Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden für die Abklärung einer sozialen Situation oder eine notwendige Betreuung beigezogen werden. Über die Ergebnisse wird in geeigneter Form Bericht erstattet.

## § 48 — 80 Bezugspersonensystem {#art_48}

¹ Für jeden Betreuungsfall wird während der Bewährungszeit eine Bezugsperson bestimmt, welche für die Betreuung zuständig ist.
² Als Bezugspersonen können im Einverständnis mit der zuständigen Vollzugsbehörde bei Eignung auch freiwillige Mitarbeitende bezeichnet werden. Diese Bezugspersonen unterstehen der Aufsicht des Bewährungsdienstes. Dieser unterrichtet die freiwilligen Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten und ist für eine angemessene Einführung, fachliche Begleitung und Fortbildung besorgt.
³ Die Führung der Bewährungshilfe kann im Patronat an einen anderen Kanton übertragen werden.

## § 49 — 81 Akteneinsicht {#art_49}

Die Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden gewähren dem Bewährungsdienst im Rahmen ihrer Aufgabe Akteneinsicht.

## § 50 — 82 Besuchsrecht {#art_50}

Mitarbeitende des Bewährungsdienstes und die von ihm bezeichneten freiwilligen Bezugspersonen können die betreuten Personen in den Vollzugsanstalten besuchen; vorbehalten bleiben Weisungen während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die Regelungen der Gefängnisordnung.

## § 51 — Entschädigung {#art_51}

Freiwillige Mitarbeitende leisten ihre Betreuungsarbeit ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch auf Spesenentschädigung nach den kantonalen Ansätzen.

## § 52 — 83 Ausschreibung {#art_52}

Ist der Aufenthalt einer zu betreuenden Person unbekannt oder entzieht sie sich beharrlich der Bewährungshilfe und besteht die Gefahr, dass sie straffällig wird, kann der Bewährungsdienst eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen.

## § 53 — 84 Betreuungsbericht {#art_53}

Die Auftraggeber des Bewährungsdienstes werden über den Verlauf einer Betreuung wie folgt informiert:

a) bei Nichtbewährung, namentlich wenn die Bezugsperson Kenntnis von strafbaren Handlungen erhält oder die Gefahr dazu besteht;
b) wenn eine soziale Betreuung nicht mehr möglich ist;

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c) bei Wechsel des Wohnsitzes;
d) bei Ungewissheit über den Aufenthalt der zu betreuenden Person;
e) vor Ablauf der Probezeit über entscheidrelevante Fakten.

## V. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 54 — Übergangsbestimmung {#art_54}

1. Für den Straf- und Massnahmenvollzug gelten das Übergangsrecht des Bundes (insbesondere Art. 388 StGB) sinngemäss und die Konkordatsrichtlinien.
2. Anderweitige laufende Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, wenn sie zu einer milderen Regelung führen, sonst nach neuem Recht.

## § 55 — Aufhebung bisheriger Erlasse {#art_55}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

a) Gefängnisordnung, vom 18. August 1981;⁸⁵
b) Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen, vom 10. Juni 1987;⁸⁶
c) Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit, vom 30. Juni 1992;⁸⁷
d) Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz, vom 5. Dezember 1989.⁸⁸

## § 56 — Inkrafttreten {#art_56}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.⁸⁹ Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 21-106 mit Änderungen vom 18. Dezember 2007 (VzBG über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz; GS 21-169a), vom 17. Juni 2008 (Departementsreform, GS 22-22i), vom 7. Dezember 2010 (GS 22-130), vom 27. November 2018 (GS 25-37) und vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25e).
² Ingress in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
³ SR 311.0.
⁴ SR 142.20.
⁵ SR 142.31.
⁶ SR 321.0.
⁷ SR 351.1.
⁸ SR 312.0.
⁹ SRSZ 231.110.
¹⁰ SRSZ 250.100.
¹¹ Ingress in der Fassung vom 27. November 2018.
¹² Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018.
¹³ SRSZ 250.210 und 250.210.1; www.prison.ch/int/handbuch.html.
¹⁴ Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
¹⁵ SR 321.0 und 322.2.

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16 Abs. 2 (ohne Bst. d und f) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. d und f in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift, Abs. 1 und 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. h neu eingefügt am 27. November 2018.
17 Fassung vom 7. Dezember 2010 (ohne Bst. d); Bst d in der Fassung vom 10. November 2020.
18 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5.
19 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
20 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
21 Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
22 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
23 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018.
24 Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018.
25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010, Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018.
26 Fassung vom 27. November 2018.
27 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. a, i, j und k (neu) sowie Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 1 (Einleitungssatz), Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom 27. November 2018.
28 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2008.
29 Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018.
30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
31 Fassung vom 7. Dezember 2010.
32 Fassung vom 7. Dezember 2010.
33 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 27. November 2018; Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
34 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
35 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
36 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
37 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
38 Fassung vom 7. Dezember 2010.
39 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
40 Aufgehoben am 7. Dezember 2010.
41 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018.
42 Aufgehoben am 27. November 2018.
43 Fassung vom 10. November 2020.
44 Neu eingefügt am 27. November 2018; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
45 Fassung vom 10. November 2020.
46 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
47 Aufgehoben am 27. November 2018; Gliederungstitel vor § 30 aufgehoben am 27. November 2018.
48 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018.
49 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018, Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
50 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
51 Fassung vom 7. Dezember 2010.
52 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
53 Fassung vom 27. November 2018.
54 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
55 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
56 Fassung vom 10. November 2020.
57 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
58 Fassung vom 10. November 2020.
59 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
60 Fassung vom 10. November 2020.
61 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
62 Fassung vom 10. November 2020.

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63 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
64 Abs. 3 und in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
65 Abs. 1 in der Fassung vom 27. November 2018.
66 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
67 Fassung vom 7. Dezember 2010.
68 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
69 Aufgehoben am 27. November 2018.
70 Fassung vom 7. Dezember 2010.
71 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018.
72 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
73 Fassung vom 7. Dezember 2010.
74 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 27. November 2018.
75 Fassung vom 7. Dezember 2010.
76 Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3, 4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4.
77 Fassung vom 7. Dezember 2010.
78 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
79 Fassung vom 7. Dezember 2010.
80 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
81 Fassung vom 17. Juni 2008.
82 Fassung vom 27. November 2018.
83 Fassung vom 17. Juni 2008.
84 Fassung vom 17. Juni 2008.
85 SRSZ 250.311; GS 17-311.
86 SRSZ 250.411; GS 17-673.
87 SRSZ 250.412; GS 18-263.
88 SRSZ 250.511; GS 17-870.
89 Änderungen vom 18. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 33), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2705), vom 27. November 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2714) und vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.