# Gesetz über die Landwirtschaft

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(Vom 26. November 2003) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998,³ des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991⁴ und des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985,⁵ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 {#art_1}

⁶ 1. Zweck

¹ Das Gesetz bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft sicherzustellen sowie eine produzierende, leistungsfähige, nachhaltige, umwelt- und marktgerechte Bewirtschaftung zu fördern.

² Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und regelt den Vollzug.

## § 2 {#art_2}

⁷ 2. Zuständigkeiten

a) Regierungsrat

¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung aus und erlässt Ausführungsbestimmungen.

² Er ist ermächtigt, mit Dritten Verträge, insbesondere Programmvereinbarungen mit dem Bund, abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die dem Vollzug dienen.

³ Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

## § 3 — b) Departement {#art_3}

¹ Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung wahr.

² Es vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen es vorsehen.

## § 4 — c) Amt {#art_4}

Das zuständige Amt vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

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## II. — Produktion und Absatz {#art_ii}

## § 5 — 8 {#art_5}

## § 6 {#art_6}

9 2. Innovationsförderung und Selbsthilfe

1. Der Kanton kann innovative Projekte, welche die Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft steigern, im Sinne einer Starthilfe mit einmaligen oder zeitlich begrenzten Beiträgen subsidiär unterstützen.
2. Die Beiträge sind auf höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten anzusetzen.
3. Sie richten sich nach der regionalen Bedeutung des Projektes und dem zu erwartenden Marktnutzen.
4. Er kann überdies Beiträge an Selbsthilfemassnahmen ausrichten.

## § 7 {#art_7}

3. Besonders ökologische Produktionsformen

1. Zum Schutz und zur Pflege der Kulturlandschaft richtet der Kanton im Sinne einer Starthilfe einmalige oder zeitlich begrenzte Beiträge für besonders ökologische Produktionsformen, insbesondere für Hochstamm-Feldobstbäume, aus.
2. Die Beiträge sind auf höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten anzusetzen. Für Hochstamm-Feldobstbäume können darüber hinaus Pauschalbeiträge ausgerichtet werden.
3. Sie richten sich nach den Aufwendungen für besonders ökologische Leistungen und der wirtschaftlichen Einbusse während der Umstellungsphase.

## § 8 {#art_8}

4. Erschwerte Produktionsformen

Zum Schutz und zur Pflege der Kulturlandschaft richtet der Kanton Beiträge aus für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh- und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50 Prozent Neigung.

## § 9 {#art_9}

10 5. Tierzucht

1. Er unterstützt die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben der Gattungen Rindvieh, Ziege und Schaf, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen.
2. Die Bezirke führen regelmässig im Herbst Ausstellungen durch. Sie können hierüber Vereinbarungen abschliessen.
3. Zum Schutz der Reinzucht in der Bienenzucht ist der Regierungsrat ermächtigt, das Aufstellen von Bienenvölkern durch Verordnung gebietsweise einzuschränken oder zu regeln.

## § 10 {#art_10}

6. Alpwirtschaft

Der Regierungsrat kann Vorschriften über die standortgerechte, umweltschonende und nachhaltige Nutzung der Alpen erlassen.

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## § 11 {#art_11}

11 7. Pflanzenschutz

1 Der Kanton unterhält einen Pflanzenschutzdienst (Art. 150 LwG).
2 Der Regierungsrat kann Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Schadorganismen erlassen, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder den produzierenden Gartenbau bedrohen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.
3 Der Kanton kann Eigentümer nach Billigkeit subsidiär entschädigen für Schäden, die unmittelbar infolge behördlich angeordneter Massnahmen nach Art. 153 LwG oder § 11 Abs. 2 LG entstehen.
4 Bei der Bemessung und Festlegung der Entschädigungshöhe sind die Kriterien des Bundes zu berücksichtigen, vorbehalten bleibt Abs. 5. Die Ausrichtung der Entschädigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
5 Einschränkungen bei Spezialkulturen durch Anbauverbote von mehr als einem Jahr können entschädigt werden. Entschädigungsbasis bildet die befallene Kultur und die Entschädigungsansätze der Hagelversicherung. Die Entschädigung kann so lange bezahlt werden, wie die Einschränkungen angeordnet sind, jedoch längstens 5 Jahre.

## § 12 {#art_12}

12 9. Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

1 Der Kanton leistet ergänzende Beiträge für Biodiversität und Landschaftsqualität gemäss Art. 73 f. und Art. 76 LwG. Sie werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.
2 Der Regierungsrat regelt die Festlegung der Ziele und Massnahmen sowie den Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen.

## § 12a {#art_12a}

13 10. Ressourceneffiziente, umwelt- und klimaschonende Landwirtschaft

1 Der Kanton kann in der Landwirtschaft ressourceneffiziente, umwelt- und klimaschonende Projekte oder Massnahmen sowie Projekte oder Massnahmen im Bereich der Klimaanpassung im Sinne einer Starthilfe mit einmaligen oder zeitlich begrenzten Beiträgen subsidiär unterstützen.
2 Die Beiträge richten sich nach dem zu erwartenden Klima- und Umweltschutznutzen sowie bei Projekten nach deren regionalen Bedeutung und betragen maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Höhe der Beiträge. Er kann die Beitragsgewährung von Auflagen und Bedingungen abhängig machen.

## § 12b — 14 {#art_12b}

## § 13 {#art_13}

15 11. Förderung der Wasserqualität

1 Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, sofern der Bund Leistungen erbringt (Art. 62a Gewässerschutzgesetz; GSchG¹⁶).

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2 Die Beiträge werden an Einzelmassnahmen oder Massnahmenkonzepte geleistet, die auf einer zweckmässigen Planung beruhen, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten, dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich nicht tragbar sind.
3 Sie werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.

## § 14 {#art_14}

¹⁷ 12. Marktentlastung

Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Marktentlastungsmassnahmen (Art. 13 LwG). Sie werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.

## § 14a {#art_14a}

¹⁸ 13. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland

Der Regierungsrat regelt die Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland (Art. 165b LwG).

## III. — Soziale Begleitmassnahmen {#art_iii}

## § 15 — ¹⁹ Betriebshilfe {#art_15}

¹ Der Kanton gewährt Betriebshilfe als zinslose Darlehen nach der Bundesgesetzgebung (Art. 78 ff. LwG), um:
a) bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden;
b) ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken.
² Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist (Art. 79 Abs. ¹ᵇᵃ LwG).
³ Er kann seine Beteiligung von Voraussetzungen und Auflagen abhängig machen.

## IV. — Strukturverbesserungen {#art_iv}

## § 16 {#art_16}

²⁰ 1. Kantonsbeiträge

a) Grundsatz

¹ Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen gemäß Art. 87 ff. LwG.
² Er kann ohne Beteiligung des Bundes Beiträge an Wiederherstellungen gewähren, um Schäden an Erschliessungsanlagen durch Naturereignisse zu beheben.

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## § 17 {#art_17}

b) Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung richten sich nach der Bundesgesetzgebung (Art. 88 f. LwG). Der Regierungsrat kann zusätzliche Voraussetzungen und Auflagen vorsehen.

## § 18 {#art_18}

c) Beitragshöhe

1 Die Kantonsbeiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.
2 Bei der Beitragsbemessung sind das öffentliche und das landwirtschaftliche Interesse sowie die Belastung der Bauherrschaft zu berücksichtigen.
3 Die Beiträge können als Pauschalbeiträge entrichtet werden.
4 Ausnahmsweise kann ein Zusatzbeitrag von maximal 20 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen gewährt werden, um schwer finanzierbaren Verhältnissen oder Projekten mit besonders ökologischen Massnahmen Rechnung zu tragen.
5 Die Beiträge an die Wiederherstellung von Unwetterschäden belaufen sich auf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen nicht anderweitig finanziert werden können. Die dem Geschädigten verbleibenden Restkosten betragen mindestens 10 Prozent.

## § 19 {#art_19}

2. Bezirksbeitrag

Die Bezirke richten einen Beitrag aus, der einem Drittel der Leistung des Kantons entspricht.

## § 20 {#art_20}

3. Investitionskredite

1 Der Kanton gewährt Investitionskredite als zinslose Darlehen nach der Bundesgesetzgebung (Art. 105 ff. LwG).
2 Er kann die Darlehensgewährung von Voraussetzungen und Auflagen abhängig machen.

## V. — Berufsbildung und Beratung {#art_v}

## § 21 — 21 {#art_21}

1. Berufsbildung und Beratung

1 Der Kanton sorgt für die landwirtschaftliche Berufsbildung sowie die Beratung der in der Landwirtschaft tätigen Personen.
2 Er kann hierzu eigene Schulen führen.
3 Er erhebt regelmässig betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

## § 21a — 22 {#art_21a}

2. Beiträge an landwirtschaftliche Weiterbildungen

1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten von Kursen, die auf landwirtschaftsrelevante eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, wenn

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a) der Bund sich nach Art. 56a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)²³ beteiligt;
b) der Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton Schwyz hat, und
c) der Gesuchsteller die eidgenössische Prüfung erfolgreich abschließt.

² Der Kanton übernimmt 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gemäss Bundesrecht.

## VI. — Bäuerliches Bodenrecht {#art_vi}

## § 22 {#art_22}

²⁴ 1. Geltungsbereich

¹ Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gelangt nicht zur Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 5 Bst. b BGBB).
² Landwirtschaftliche Betriebe im Berggebiet gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen vom 7. Dezember 1998²⁵ sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, sofern für ihre Bewirtschaftung mindestens 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig sind (Art. 5 Bst. a BGBB²⁶).

## § 23 {#art_23}

2. Kantonale Steuerkommission

Gegen die Schätzung des Ertragswertes durch die kantonale Steuerverwaltung kann bei der kantonalen Steuerkommission Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen des Steuergesetzes²⁷ über das Einspracheverfahren gelten sinngemäss.

## § 24 {#art_24}

²⁸ 3. Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerkommission und ist kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 90 Bst. f BGBB.

## § 25 {#art_25}

²⁹ 4. Einzelrichter

Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten über das Kauf- und Vorkaufsrecht der Verwandten (Art. 25 und 42 BGBB) sowie das Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 47 BGBB).

## VII. — Landwirtschaftliches Pachtrecht {#art_vii}

## § 26 {#art_26}

1. Geltungsbereich

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) gilt für die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken über 15 Aren (Art. 2 Abs. 2 LPG).

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## § 27 {#art_27}

2. Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters
a) Vorpachtberechtigung

1 Die Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selbst bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein Vorpachtrecht im Sinne der Bundesgesetzgebung (Art. 5 LPG).
2 Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Verpachtung an den Nachkommen für den Verpächter unzumutbar ist.

## § 28 {#art_28}

b) Ausübung

1 Will der Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe einem Dritten verpachten, muss er dies zuvor seinen Nachkommen unter Angabe der Vertragsbedingungen mitteilen.
2 Der Nachkomme, der sein Vorpachtrecht ausüben will, hat innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Eigentümer Antrag zu stellen.
3 Stellen mehrere vorpachtberechtigte Nachkommen Antrag, bestimmt der Eigentümer, mit welchem er den Pachtvertrag abschliesst.
4 Der Pachtvertrag mit dem vorpachtberechtigten Nachkommen ist rechtsgültig abgeschlossen, wenn der Eigentümer dessen Antrag nicht innert 30 Tagen schriftlich ablehnt.

## § 29 {#art_29}

c) Klage

1 Bestreitet der Eigentümer das Vorpachtrecht des Nachkommens, kann er sich mit dem Vorpachtberechtigten nicht über die Pachtbedingungen einigen, oder verpachtet er das landwirtschaftliche Gewerbe unter Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften an einen Dritten, kann der Vorpachtberechtigte den Richter anrufen, damit dieser sein Recht auf die Pacht feststellt und die Pachtbedingungen festlegt.
2 Das Klagerecht des Vorpachtberechtigten ist nach 30 Tagen seit der schriftlichen Bestreitung durch den Eigentümer, bei der Verpachtung unter Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften nach sechs Monaten seit dem Antritt der Pacht durch den Dritten, verwirkt.
3 Stellt der Richter das Vorpachtrecht eines Nachkommens fest, muss der Dritte, der die Pacht angetreten hat, dem Berechtigten das landwirtschaftliche Gewerbe auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin überlassen, jedoch frühestens sechs Monate nachdem er von der Ausübung des Vorpachtrechts Kenntnis erhalten hat.

## § 30 {#art_30}

3. Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Bewilligungsbehörde.

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## § 31 {#art_31}

³⁰ 4. Einzelrichter

Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses (Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG).

## VIII. — Verfahren, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmung {#art_viii}

## § 32 {#art_32}

1. Verwaltungsverfahren

¹ Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz³¹ sowie nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.³²
² Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.

## § 32a {#art_32a}

³³ 2. Amtshilfe

a) Allgemein

¹ Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sind ermächtigt und verpflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
² Sie können sich zu diesem Zweck die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, gegenseitig mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch übermitteln. Der Regierungsrat kann den Einsatz eines gemeinsamen Informationssystems oder von kompatiblen und verschlüsselten Datenträgern vorschreiben, deren Projektierung und Betrieb sich im Übrigen nach dem E-Government-Gesetz vom 22. April 2009³⁴ richtet.

## § 32b — ³⁵ b) Steuerdaten {#art_32b}

¹ Die kantonale Steuerverwaltung ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen Behörden und Amtsstellen kostenlos die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erforderlich sind, insbesondere Auskünfte über Einkommen und Vermögen von Landwirten oder über Gewinn und Kapital landwirtschaftlicher Betriebe.
² Die Steuerdaten können mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch übermittelt werden.

## § 32c — ³⁶ c) Kantonale Justizbehörden {#art_32c}

¹ Die kantonalen Justizbehörden teilen dem zuständigen Amt Strafurteile mit, die aufgrund von Verstößen gegen eidgenössische oder kantonale Bestimmungen mit Bezug zur Landwirtschaft, wie die Gewässerschutz-, die Umweltschutz- und die Tierschutzgesetzgebung, ergehen.

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2 Die Mitteilung hat innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft des Strafurteils unter Beilage der ergangenen Entscheide oder Urteile zu erfolgen.

## § 33 {#art_33}

2. Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

Beiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn der Leistungsempfänger dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.

## § 34 {#art_34}

³⁷ 4. Rückerstattung von Beiträgen

a) Pflicht

1 Beiträge sind zurückzuerstatten oder zu verrechnen, wenn:

a) die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind;

b) Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Kantons- oder Bezirksbeiträgen unterstützt worden sind, in ihrem landwirtschaftlichen Zweck entfremdet oder gewinnbringend veräußert werden;

c) Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten wurden;

d) zu Unrecht Beiträge bezogen oder Vermögensvorteile erworben wurden, unabhängig von der Anwendung von Strafbestimmungen.

2 Beiträge können zurückgefordert oder verrechnet werden bei:

a) grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts;

b) unsachgemässer Pflege.

3 Die Rückerstattungspflicht nach Abs. 1 Bst. a, b und c sowie Abs. 2 ist nach 20 Jahren seit der Schlusszahlung des Kantons verwirkt.

## § 34a — ³⁸ b) Rückforderung und Subrogation {#art_34a}

¹ Das zuständige Amt entscheidet, ob:

a) die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind;

b) auf eine Rückforderung aufgrund fehlender Verhältnismäßigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet wird.

² Muss der Kanton dem Bund Beiträge wegen grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege zurückerstatten (Art. 103 Abs. 2 LwG), tritt er im Zeitpunkt der Rückzahlung in die Ansprüche des Bundes gegen den Leistungsempfänger ein.

## § 35 {#art_35}

³⁹ 4. Strafbestimmung

Mit Busse bis Fr. 40 000.-- wird bestraft, wer:

a) Vorschriften über die standortgerechte, umweltschonende und nachhaltige Nutzung der Alpen verletzt;

b) in einem Beitragsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht.

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## IX. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_ix}

## § 36 {#art_36}

1. Beitragszusicherungen

Beiträge, die vor der Inkraftsetzung dieses Gesetzes zugesichert wurden, fallen dahin, wenn das Vorhaben nicht innert drei Jahren seit Inkrafttreten ausgeführt und die Abrechnung eingereicht wird.

## § 37 {#art_37}

2. Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe

1 Die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt unter dem Namen „Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe“ wird aufgehoben.
2 Die Gewährung von Investitionskrediten (§ 19) und Betriebshilfe (§ 14) erfolgt über den „Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe“.

## § 38 {#art_38}

3. Aufhebung des Elementarschadenfonds und des Landwirtschaftsfonds

Der Elementarschadenfonds und der Landwirtschaftsfonds werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

## § 38a {#art_38a}

40 3a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Mai 2025

Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970⁴¹ und der dazugehörigen Vollzugsverordnung sind während ihrer Geltungsdauer, jedoch spätestens bis am 31. Dezember 2041, sinngemäss für die Kantons- und Bezirksbeiträge anwendbar.

## § 39 {#art_39}

4. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a) Gesetz über die Landwirtschaft vom 5. Februar 1976;⁴²
b) Allgemeine Landwirtschaftsverordnung vom 27. April 1977;⁴³
c) Verordnung über die Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steillagen vom 8. Februar 1990;⁴⁴
d) Verordnung über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 17. Mai 1978.⁴⁵

## § 40 {#art_40}

46 5. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a) Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 28. Juni 1979;⁴⁷

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## § 2 {#art_2}

Abs. 1

¹ Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen ist das Meliorationsamt für landwirtschaftliche und das Kantonsforstamt für forstwirtschaftliche Massnahmen zuständig.

## § 17 {#art_17}

Abs. 3

wird aufgehoben

b) Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002:⁴⁸

§§ 1 – 4

werden aufgehoben

c) Verordnung über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzV) vom 21. April 2004:⁴⁹

## § 1 {#art_1}

Abs. 2

² Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn es in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 fällt. Die Zuordnung in landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Gewerbe erfolgt analog Art. 7 Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft (LG) vom 26. November 2003. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG.⁵⁰

## § 12 {#art_12}

Bst. a

(Eigentümer, welche die landwirtschaftliche Liegenschaft mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung selbst bewirtschaften und denen gemäss eidg. Schätzungsanleitung Normalbedarf an Wohnraum zusteht, haben Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert der gesamten Betriebsleiterwohnung, wenn)

a) zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes mindestens die Standardarbeitskraft gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22 Abs. 2 LG nötig ist, oder

## § 14 {#art_14}

Bst. b

(Der Eigenmietwert ist in folgenden Fällen auf der Wertbasis der letzten Schätzung an die veränderten Verhältnisse anzupassen:)

b) sofern die zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes benötigte Standardarbeitskraft oder das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen sich verändert und damit der Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert der Betriebsleiterwohnung im Sinne von § 12 begründet wird oder wegfällt.

## § 15 {#art_15}

Abs. 2

² Eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinne von § 42 Abs. 2 StG liegt vor, wenn die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes erfüllt sind (Art. 7 BGBB sowie § 22 Abs. 2 LG).

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## § 40a — 51 {#art_40a}

5a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2009

Die Übergangsbestimmungen in Art. 94 und 95 BGBB gelten sinngemäss auch für die Änderung vom 21. Oktober 2009 dieses Gesetzes.

## § 40b — 52 {#art_40b}

5b. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. April 2014

## § 12a {#art_12a}

wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.

## § 41 — 53 {#art_41}

## § 42 — 54 {#art_42}

7. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat holt die Genehmigung des Bundes ein und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.55 Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

1 GS 20-452 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115c), vom 21. Oktober 2009 (GS 22-78), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82y), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ad) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 16. April 2014 (GS 24-5) und vom 21. Mai 2025 (GS 27-66).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 mit 27 608 Ja gegen 10 805 Nein (Abl 2004 237).

3 SR 910.1.
4 SR 211.412.11.
5 SR 221.213.2.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
8 Aufgehoben am 16. April 2014.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007 aufgehoben. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2; Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
11 Abs. 2 in der Fassung vom Abs. 3 bis 5 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
12 Überschrift in der Fassung vom 16. April 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
13 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
14 Aufgehoben am 21. Mai 2025.
15 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
16 SR 814.2.
17 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
18 Neu eingefügt am 16. April 2014; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
19 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
20 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
21 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

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22 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
23 SR 412.10.
24 Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2009.
25 SR 912.1.
26 SR 211.412.11.
27 SRSZ 172.200.
28 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
29 Fassung vom 18. November 2009.
30 Fassung vom 18. November 2009.
31 SRSZ 234.110.
32 SRSZ 173.111.
33 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
34 SRSZ 140.600.
35 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
36 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
37 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 21. Mai 2025.
38 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
39 Fassung vom 21. Oktober 2009.
40 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
41 SR 844.
42 GS 16-740.
43 GS 16-829.
44 GS 18-30.
45 GS 17-31.
46 Bst. c neu eingefügt am 21. Oktober 2009.
47 SRSZ 312.310.
48 SRSZ 312.220.
49 SRSZ 172.220.
50 SRSZ 172.200.
51 Neu eingefügt am 21. Oktober 2009.
52 Neu eingefügt am 16. April 2014.
53 Aufgehoben am 25. September 2013.
54 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
55 1. Januar 2005 (Abl 2004 1834); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 21. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2870), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 16. April 2014 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 2066) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3013) in Kraft getreten.

SRSZ 1.2.2026