# Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG)

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Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz)¹

(Vom 10. September 1997)²

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG)³ sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:⁴

## I. — Allgemeines {#art_i}

## § 1 — Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

¹ Dieses Gesetz regelt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und der Jugend, sowie zum Vollzug des Bundesrechts die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeiten und den Handel mit alkoholischen Getränken.

² Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

a) die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle;

b) das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.

## § 2 — Ausnahmen {#art_2}

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

a) Spitäler und Heime mit sozialem Zweck, soweit Speisen und Getränke nicht an beliebige Dritte abgegeben werden;

b) Warenverkaufsautomaten für Speisen und nicht alkoholische Getränke.

## § 3 — Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke {#art_3}

Verboten ist bei den gastgewerblichen Tätigkeiten wie beim Handel die Abgabe von

a) alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;

b) Spirituosen oder verdünnten alkoholischen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren;

c) alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene;

d) alkoholischen Getränken mittels Automaten.

## § 4 — Gleichstellung {#art_4}

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

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## II. — Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit {#art_ii}

### 1. Gastgewerbebewilligungen

## § 5 — Bewilligungsarten {#art_5}

1. Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 ausüben will, bedarf einer Bewilligung.
2. Die Bewilligung wird einer bestimmten Person für einen bestimmten Betrieb oder für einen bestimmten Anlass erteilt.
3. Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Die Anlassbewilligung wird befristet.
4. Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden.

## § 6 — Bewilligungsvoraussetzungen {#art_6}

1. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gemäss § 7 bieten.
2. Die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Einrichtungen müssen den bau-, lebensmittel-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen entsprechen.

## § 7 — Betriebsführung {#art_7}

Der Bewilligungsinhaber oder die von ihm beauftragten Personen sind verpflichtet, im Betrieb oder am Anlass sowie in deren Umgebung für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Hygiene zu sorgen. Sie haben insbesondere dafür einzustehen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermäßige Einwirkungen belästigt wird.

### 2. Öffnungszeiten

## § 8 — ⁵ Grundsatz {#art_8}

Bewilligungspflichtige Betriebe und Anlässe können ohne zeitliche Einschränkung geöffnet sein.

## § 9 — ⁶ Ausnahmen {#art_9}

Die Öffnungszeiten eines bewilligungspflichtigen Betriebes oder Anlasses können gemäss § 5 Abs. 4 eingeschränkt werden.

## § 10 — ⁷ {#art_10}

## § 11 — ⁸ {#art_11}

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## III. — Handel mit alkoholischen Getränken {#art_iii}

## § 12 — Bewilligungspflicht {#art_12}

1. Wer Kleinhandel mit gebrannten Wassern nach Massgabe des Bundesrechts betreiben will, bedarf einer Bewilligung.
2. Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei.

## IV. — Abgaben und Verwaltungsmassnahmen {#art_iv}

## § 13 — Abgaben {#art_13}

1. Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine jährliche Abgabe erhoben. Sie beträgt für die
a) Betriebs- und Verkaufsbewilligung Fr. 50.- bis Fr. 800.-
b) Anlassbewilligung Fr. 20.- bis Fr. 200.-
2. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes.

## § 14 — 9 Massnahmen {#art_14}

1. Die Bewilligung kann entzogen werden wenn:
a) die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) der Betrieb unzumutbare Immissionen verursacht;
c) der Bewilligungsinhaber seinen Pflichten gemäss den §§ 3 und 7 nicht oder nicht mehr nachkommt;
d) im Betrieb nachweislich und wiederholt mit Drogen gehandelt und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen wird;
e) nachweislich und wiederholt Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden.
2. Vorgängig muss grundsätzlich eine Verwarnung, Auflage oder Bedingung verfügt werden.

## V. — Zuständigkeit {#art_v}

## § 15 — Departement {#art_15}

Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Bewilligungsbehörden.

## § 16 — 10 Gemeinderat {#art_16}

1. Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht der Gemeinderat die Vorschriften über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.

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2 Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligungen sowie der Bewilligung für den Kleinverkauf von gebrannten Wassern;
b) Verwarnungen sowie die Anordnung von Auflagen und Bedingungen bei Betriebsbewilligungen;
c) die Festsetzung der jährlichen Abgaben.

3 Der Gemeindepräsident ist zuständig für:
a) die Erteilung und den Entzug der Anlassbewilligungen;
b) Verwarnungen sowie die Anordnung von Auflagen und Bedingungen bei Anlassbewilligungen.

## VI. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_vi}

## § 17 — 11 Strafbestimmung {#art_17}

1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausübt;
b) gegen Auflagen und Bedingungen einer Bewilligung verstösst oder einer Verwarnung keine Folge leistet;
c) das Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken gemäss § 3 missachtet.

2 Rechtskräftige Entscheide sind der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

## § 18 — 12 {#art_18}

## § 19 — 13 Übergangsbestimmung {#art_19}

Mit Inkrafttreten der Änderungen vom 27. Mai 2020:
a) behalten rechtskräftig erteilte Betriebs- und Anlassbewilligungen sowie altrechtlich angeordnete Auflagen und Bedingungen über kürzere Öffnungszeiten ihre Gültigkeit;
b) werden sämtliche Verlängerungsbewilligungen aufgehoben;
c) werden alle hängigen Verfahren, vorbehaltlich § 17, nach dem neuen Recht beurteilt.

## § 20 — Änderung bisherigen Rechts {#art_20}

1 Die Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom 14. Mai 1987¹⁴ wird wie folgt geändert:

## § 3 {#art_3}

Abs. 2 wird aufgehoben.

## § 3a — Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe {#art_3a}

1 Wer gegen Entgelt Gäste schweizerischer Nationalität beherbergt, hat von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen.

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2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden kantonalen Erlasse aufgehoben, insbesondere
a) das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 1. März 1974;¹⁵
b) das Gesetz über die Abschaffung der Bedürfnisklausel vom 16. März 1995;¹⁶
c) der Beschluss des Kantonsrates über den Kleinverkauf gebrannter Wasser durch ausserkantonale Firmen vom 22. November 1900;¹⁷
d) der Vollziehungsbeschluss betreffend Ausstellung von Patenten für den Kleinverkauf gebrannter Wasser an ausserkantonale Firmen vom 28. Dezember 1900;¹⁸
e) die Verordnung über das Tanzen und Maskengehen vom 14. Dezember 1971.¹⁹

## § 21 — ²⁰ Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_21}

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.²¹

¹ Abl 1997 1447 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 27. Mai 2020 (GS 26-16).
² Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dezember 1997 mit 14 736 Ja gegen 10 487 Nein (Abl 1997 1829).
³ SR 680.
⁴ Ingress in der Fassung vom 27. Mai 2020.
⁵ Fassung vom 27. Mai 2020.
⁶ Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2020.
⁷ Aufgehoben am 27. Mai 2020.
⁸ Aufgehoben am 27. Mai 2020.
⁹ Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am und Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
¹⁰ Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b in der Fassung vom 27. Mai 2020.
¹¹ Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 27. Mai 2020.
¹² Aufgehoben am 27. Mai 2020.
¹³ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
¹⁴ SRSZ 111.110.
¹⁵ GS 16-387.
¹⁶ GS 16-603, 16-787, 17-444.
¹⁷ GS 3-414.
¹⁸ GS 3-415, 4-373.
¹⁹ GS 16-97.
²⁰ Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
²¹ §§ 6 und 7 am 1. Januar 1998 (Abl 1998 8) und §§ 1 bis 5 und 8 bis 21 am 1. Januar 1999 (Abl 1998 1099); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2274) in Kraft getreten.

SRSZ 1.2.2021

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