# Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 1

(Vom 21. Mai 2025)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von Art. 61 und 66 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)², Art. 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)³, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Name, Rechtsform und Sitz {#art_1}

¹ Unter dem Namen «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» besteht eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Schwyz.

² Die «Ausgleichskasse Schwyz» und die «IV-Stelle Schwyz» sind der Anstalt angeschlossen und bilden innerhalb von dieser je eine eigene Organisationseinheit. Die «Familienausgleichskasse Schwyz» ist der «Ausgleichskasse Schwyz» als Unterorganisationseinheit angeschlossen.

## § 2 — Aufgaben {#art_2}

¹ Die Anstalt und ihre Organisationseinheiten vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen werden.

² Die Organisationseinheiten der Anstalt nehmen ihre bundesrechtlichen Aufgaben unabhängig voneinander wahr; sie sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.

³ Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde der Ausgleichskasse Schwyz und der IV-Stelle Schwyz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen. Der Kanton und andere Träger öffentlicher Aufgaben können zudem der Anstalt weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

## § 3 — Aufsicht {#art_3}

¹ Die Anstalt und ihre Organisationseinheiten erfüllen ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes gemäss dem anwendbaren Bundesrecht.

² In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die ihnen der Kanton oder andere Träger öffentlicher Aufgaben nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes übertragen haben, unterstehen sie der Aufsicht der Verwaltungskommission und den Vorgaben nach § 12 dieses Gesetzes, soweit die Aufsicht nicht dem Bund zusteht.

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## II. — Organisation {#art_ii}

## § 4 — Organe {#art_4}

Die Organe der Anstalt sind:

a) die Verwaltungskommission;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.

## § 5 — Verwaltungskommission {#art_5}

a) Allgemeines und Aufgaben

1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Anstalt. Sie besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

2 Die Verwaltungskommission:

a) übt die Aufsicht über die Anstalt und die Geschäftsleitung aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht unterstehen;
b) stellt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung an;
c) wählt die Revisionsstelle und nimmt deren Berichte und Anträge zur Kenntnis;
d) erlässt ein Personalreglement;
e) erlässt ein Entschädigungsreglement im Rahmen von § 7 dieses Gesetzes;
f) erlässt Geschäftsorganisations- und Anlagereglemente;
g) genehmigt die Vereinbarungen für die übertragenen Aufgaben nach § 12 dieses Gesetzes;
h) entscheidet unter Vorbehalt von Art. 68bis IVG über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie über Neu- und Umbauten ab einem Betrag von Fr. 1 000 000.--;
i) legt fest, welche Stellen mit den Arbeitgeberkontrollen gemäss Art. 68b AHVG betraut sind;
j) legt die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge der Mitglieder an die Ausgleichskasse nach Art. 69 AHVG fest;
k) ernennt das Schiedsgericht nach § 16 dieses Gesetzes;
l) genehmigt im Bereich des Risikomanagements jährlich die Risikoliste, den Umsetzungsstand des Qualitätsmanagements sowie das interne Kontrollsystem und ordnet bei Bedarf Massnahmen an;
m) genehmigt den Voranschlag in den vom Kanton übertragenen Bereichen, den Stellenplan, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
n) entscheidet über die Entlastung der Geschäftsleitung;
o) ist für die erforderliche Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement besorgt und stellt diesem insbesondere die für die Budgetierung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Unterlagen, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie die Revisionsberichte zu und informiert über das Risikomanagement.

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## § 6 {#art_6}

b) Wahl

1 Der Präsident und die weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission werden durch den Regierungsrat für jeweils vier Jahre gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst. Die Amtsperiode wird auf diejenige des Regierungsrates abgestimmt. Die maximale Amtsdauer beträgt 12 Jahre.

2 Der Regierungsrat kann eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission wählen, jedoch nicht als Präsident.

3 In die Verwaltungskommission nicht wählbar sind:
a) Mitglieder des Kantonsrates;
b) weitere Mitglieder des Regierungsrates;
c) Mitglieder und Angestellte der kantonalen Gerichte;
d) Angestellte der kantonalen Verwaltung und der kantonalen Anstalten.

4 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Organen der Anstalt angehören.

5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission müssen einen guten Ruf genießen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen vor der Wahl und während dem Einsatz in der Verwaltungskommission jederzeit und vollständig offenlegen. Der Regierungsrat erlässt hierzu Vorschriften und prüft die Interessenbindungen jährlich, die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle vier Jahre. Die Interessenbindungen werden in einem öffentlichen Register publiziert.

## § 7 {#art_7}

c) Entschädigung

Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden zusammen mit maximal einem Fünftel der Besoldung eines Mitglieds des Regierungsrates gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte vom 25. Mai 2022 (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG)⁴ entschädigt. Nimmt ein Mitglied des Regierungsrates Einsatz in die Verwaltungskommission, reduziert sich die Gesamttentschädigung um einen Fünftel. Die Verwaltungskommission erlässt für die Einzelheiten ein Reglement.

## § 8 {#art_8}

Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.

2 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung, dem Leiter der Ausgleichskasse Schwyz, dem Leiter der IV-Stelle Schwyz sowie weiteren von der Verwaltungskommission im Organisationsreglement zu bestimmenden Mitgliedern.

3 Der Vorsitz der Geschäftsleitung sowie die Leitung der Ausgleichskasse Schwyz und der IV-Stelle Schwyz kann in Personalunion erfolgen. Diesfalls hat in der Geschäftsleitung je ein weiterer Vertreter der Ausgleichskasse Schwyz und der IV-Stelle Schwyz Einsatz zu nehmen.

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4 Der Leiter der Ausgleichskasse Schwyz und der Leiter der IV-Stelle Schwyz nehmen gegenüber den Bundesbehörden ihre Rechte und Pflichten wahr, treffen alle für den Vollzug erforderlichen Massnahmen und vertreten die Ausgleichskasse Schwyz beziehungsweise die IV-Stelle Schwyz im Rahmen dieser Aufgaben gegen aussen.

5 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen vor der Anstellung und während der Ausübung des Amts jederzeit und vollständig offenlegen. Die Verwaltungskommission erlässt hierzu ein Reglement und prüft die Interessenbindungen jährlich, die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit regelmässig, mindestens aber alle vier Jahre.

## § 9 — Revisionsstelle {#art_9}

Die Revisionsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Bundes, erstattet schriftlich Bericht über ihre Feststellungen und stellt die nötigen Anträge.

## III. — Besondere Bestimmungen {#art_iii}

## § 10 — Personalrecht {#art_10}

Das Dienstverhältnis der Geschäftsleitung und der Mitarbeitenden der Anstalt richtet sich nach dem Personalreglement, das die Verwaltungskommission nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes erlässt. Diese orientiert sich dabei am kantonalen Personalrecht. Wo das Personalreglement keine besonderen Bestimmungen enthält, kommt das kantonale Personalrecht sinngemäss zur Anwendung.

## § 11 — Haftung {#art_11}

1 Die Haftung für Schäden, die aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Anstalt entstehen, richtet sich nach Bundesrecht.
2 Im Übrigen gilt für die Haftung des Kantons gegenüber Dritten aus Tätigkeiten der Anstalt, ihrer Organe und Mitarbeitenden sowie für deren Haftung gegenüber dem Kanton kantonales Recht.

## § 12 — Übertragene Aufgaben {#art_12}

1 Der Vollzug der vom Kanton oder Dritten nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes der Anstalt übertragenen Aufgaben sowie insbesondere deren Revision und Berichtswesen werden im Gesetz oder in Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Anstalt geregelt.
2 Die Kosten für die übertragenen Aufgaben sind der Anstalt zu vergüten.

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## § 13 — Verwaltungskosten {#art_13}

1 Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, deren Höhe von der Verwaltungskommission im Rahmen von Art. 69 AHVG festgelegt wird.
2 Die Verwaltungskosten der Aufgaben der IV-Stelle trägt die eidgenössische Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 67 IVG.
3 Die Verwaltungskosten im Bereich der übertragenen Aufgaben werden durch die im Gesetz oder der entsprechenden Vereinbarung festgelegten Vergütungen des Kantons oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben gedeckt.

## § 14 — Arbeitgeberkontrolle {#art_14}

Die Verwaltungskommission legt fest, welche Stellen mit den Arbeitgeberkontrollen gemäss Art. 68b AHVG betraut sind.

## § 15 — Beitragserlassgesuch {#art_15}

1 Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG ist die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers anzuhören.
2 Die der Anstalt zu entrichtenden Beiträge werden vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte übernommen.

## IV. — Rechtspflege {#art_iv}

## § 16 — Schiedsgericht {#art_16}

1 Das Schiedsgericht nach Art. 27ssingules IVG besteht aus einem Präsidenten und zwei oder vier Mitgliedern sowie einem Schreiber. Sie werden von Fall zu Fall nach Anhörung der Parteien durch die Verwaltungskommission ernannt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den für die Verwaltungsbeschwerde massgebenden Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## § 17 — Beschwerden {#art_17}

1 Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Anstalt und ihrer Organisationseinheiten, die in Anwendung des Bundesrechts getroffen werden, kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
2 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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## § 18 — Strafverfahren {#art_18}

1. Widerhandlungen im Bereich der Sozialversicherungszweige des Bundes, die dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)⁵ unterstellt sind, werden durch die ordentlichen Strafbehörden geahndet.
2. In Strafverfahren wegen Leistungsmissbrauchs zum Nachteil der Anstalt kann diese volle Parteirechte ausüben. Sie kann insbesondere Schadensforderungen aus Delikt adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und nach Art. 70-73 StGB die Einziehung und Verwertung verlangen.
3. Die Verfahrensrechte gelten für die im Zusammenhang mit dem Leistungsmissbrauch stehenden Deliktstatbestände von Art. 138, 146, 148a, 159, 166, 251, 285, 318 und 325 StGB, Art. 87 f. AHVG, Art. 70 IVG, Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)⁶, Art. 25 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG)⁷, Art. 23 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (FLG)⁸ und Art. 23 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)⁹.

## V. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 19 — Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts {#art_19}

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 24. März 1994¹⁰ aufgehoben.
2. Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a) Archivgesetz vom 18. November 2015¹¹:

## § 2 {#art_2}

Abs. 2

2. Die Schwyzer Kantonalbank und die Sozialversicherungsanstalt Schwyz fallen nicht unter öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes.

b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 19. September 2007¹²:

## § 12b {#art_12b}

Abs. 1

1. Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz bezeichnet die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG.

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## § 16 {#art_16}

1 Soweit in diesem Gesetz keine andere Stelle für zuständig erklärt wird, ist die Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Umsetzung dieses Gesetzes die zuständige Durchführungsstelle.

2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz und die Einwohnerämter der Gemeinden sind für die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums zuständig.

1 Der Kanton erstattet der Sozialversicherungsanstalt Schwyz die vollen Durchführungskosten, soweit die Aufgaben nicht den Gemeinden und anderen Stellen übertragen werden.

## § 25 {#art_25}

Abs. 3

3 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

c) Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 28. März 2007¹³:

## § 12 {#art_12}

1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.

## § 13 {#art_13}

Wird aufgehoben.

## § 14 {#art_14}

Abs. 1 und 2

Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.

Abs. 2 wird aufgehoben.

## § 15 {#art_15}

Abs. 2

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Sozialversicherungsanstalt Schwyz.

d) Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 26. Juni 2008¹⁴:

## § 9 {#art_9}

Abs. 1

1 Die Familienausgleichskasse Schwyz ist der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen.

## § 14 {#art_14}

1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Aufsicht über die Familienausgleichskasse Schwyz aus. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die anderen Familienausgleichskassen aus; er kann die Aufsicht dem zuständigen Departement oder der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.

2 Der Regierungsrat und die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz erlassen Bestimmungen zur Revision der ihrer Aufsicht unterstellten Familienausgleichskassen.

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3 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstattet der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

e) Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 28. März 2007¹⁵:

## § 1 {#art_1}

Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.

## § 4 {#art_4}

Abs. 1

¹ Gegen die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhoben werden.

f) Gesetz über Inkassohlife und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 23. Juni 2021¹⁶:

## § 8 {#art_8}

Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

¹ Die Inkassohlife ist Sache der Gemeinden. Der Vollzug wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.
² Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz: Bst. a bis c unverändert.

## § 9b {#art_9b}

Abs. 1 und 2

¹ Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Inkassohlife werden von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen.
² Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt Schwyz zu überprüfen.

## § 11 {#art_11}

Abs. 3

³ Die Gemeinden können die Bevorschussung vertraglich an die Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen. Diese trifft die gesetzlich und verfahrensrechtlich vorgesehenen Anordnungen.

g) Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019¹⁷:

## § 7 {#art_7}

Abs. 1 Bst. c

c) Erziehungsrat, Bankrat und Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz;

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## § 20 {#art_20}

Übergangsbestimmungen
a) Name und Rechtsform

1 Mit Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes verlieren die bisherigen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Schwyz» und «IV-Stelle Schwyz» ihre Rechtspersönlichkeit und werden als eigene Organisationseinheiten der auf diesen Zeitpunkt hin Rechtspersönlichkeit erlangenden, selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» angeschlossen. Die bisherige selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt «Familienausgleichskasse Schwyz» verliert mit Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes ebenfalls ihre Rechtspersönlichkeit und wird innerhalb der «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» der «Ausgleichskasse Schwyz» als Unterorganisationseinheit angeschlossen. Die «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» übernimmt mit ihren Organisationseinheiten sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Anstalten. Dabei werden die Vermögen, die aus zweckgebunden erhobenen Beiträgen stammen, bei der Überführung in die «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» auch weiterhin als zweckgebundene Spezialfinanzierungen in gesonderten Fondsvermögen (Rechnungskreisen) verwaltet. Ihre Verwendung erfolgt nach Bundesrecht, eine Überführung in das allgemein verfügbare Vermögen der «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» ist ausgeschlossen.

2 Wo im Bundesrecht oder im kantonalen Recht die AHV-Ausgleichskasse, die IV-Stelle und die Familienausgleichskasse Schwyz genannt werden, bezieht sich dies ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die entsprechenden Organisationseinheiten innerhalb der Anstalt.

## § 21 {#art_21}

b) Gemeindezweigstellen

Die Gemeinden können ihre Zweigstellen nach Massgabe des bisherigen Rechts noch bis maximal drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiterführen. Danach werden die Zweigstellen aufgehoben.

## § 22 {#art_22}

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁸

¹ GS 27-67.
² SR 831.10.
³ SR 831.20.
⁴ SRSZ 140.500.

SRSZ 1.2.2026

362.100

5 SR 830.1.
6 SR 831.30.
7 SR 834.1.
8 SR 836.1.
9 SR 836.2.
10 GS 18-475.
11 SRSZ 140.610.
12 SRSZ 361.100.
13 SRSZ 362.200.
14 SRSZ 370.100.
15 SRSZ 370.200.
16 SRSZ 380.200.
17 SRSZ 140.700.
18 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274).