# Einführungsgesetz zum Arbeitsvermittlungsgesetz und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

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(Vom 12. September 1991)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) vom 6. Oktober 1989² und zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982,³ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Geltungsbereich {#art_1}

1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.

## II. — Arbeitsvermittlung {#art_ii}

1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

## § 2 — ⁴ Kantonale Amtstelle {#art_2}

1 Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung.
2 Es führt hierzu regionale Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG).
3 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit
a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Stellen;
b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.

## § 3 — ⁵ {#art_3}

## § 4 — Informationssystem {#art_4}

1 Das KIGA betreibt ein Informationssystem über Stellensuchende und offene Stellen.
2 Das Informationssystem dient der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik.
3 Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Informationssystems trägt der Kanton.

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## § 5 — ⁶ Meldepflicht der Arbeitgeber {#art_5}

Die nach Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Arbeitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.

2. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

## § 6 — Bewilligungspflicht {#art_6}

¹ Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind gemäss Bundesgesetzgebung bewilligungspflichtig.
² Das KIGA ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus.

## III. — Arbeitslosenversicherung {#art_iii}

## § 7 — ⁷ KIGA {#art_7}

¹ Das KIGA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 85 AVIG).
² Es sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 72b AVIG).
³ Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.

## § 7a — ⁸ Regionale Arbeitsvermittlungszentren {#art_7a}

¹ Das KIGA führt die erforderlichen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG).
² Der Regierungsrat bestimmt deren Aufgaben, insbesondere die Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern.

## § 7b — ⁹ Tripartite Kommission {#art_7b}

¹ Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer eine aus sieben Mitgliedern bestehende tripartite Kommission (Art. 85c AVIG).
² Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeberorganisationen, von Arbeitnehmerorganisationen sowie des KIGA an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse ist Mitglied mit beratender Stimme.
³ Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Kommission.

## § 8 — ¹⁰ Gemeindearbeitsamt {#art_8}

¹ Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Arbeitsamt.
² Das Gemeindearbeitsamt erfüllt die vom KIGA zugewiesenen Aufgaben.

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## § 9 — Öffentliche Arbeitslosenkasse {#art_9}

Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des Bundesrechts.

## § 10 — Feiertage {#art_10}

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen und örtlichen Feiertage gemäss Art. 19 AVIG.

## § 11 — Finanzierung {#art_11}

Die Kosten der Arbeitslosenversicherung gehen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

## IV. — Vollzug und Rechtspflege {#art_iv}

## § 12 — Vollzug {#art_12}

¹ Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
² Das KIGA ist für den Vollzug zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

## § 13 — Rekursbehörde {#art_13}

Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 101 AVIG ist das Verwaltungsgericht.

## V. — Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 14 — Aufhebung früherer Erlasse {#art_14}

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:

1. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 5. Dezember 1975.¹¹
2. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 5. Dezember 1975.¹²

## § 15 — ¹³ Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_15}

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁴

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## § 16 — ¹⁵ {#art_16}

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-149 mit Änderungen vom 26. Februar 1997 (Abl 1997 341) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SR 823.11.
3 SR 837.0.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Februar 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1998 68).
5 Aufgehoben am 26. Februar 1997.
6 Abs. 2 aufgehoben am 26. Februar 1997.
7 Fassung vom 26. Februar 1997.
8 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
9 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
10 Fassung vom 26. Februar 1997.
11 GS 16-733.
12 GS 16-737.
13 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1991 1455); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
15 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.