# Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz

370.111


(Vom 14. Oktober 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt § 31 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 26. Juni 2008 (EGFamZG),²

beschliesst:

## I. — Organisation {#art_i}

## § 1 {#art_1}

⁴ 1. Zuständiges Departement

¹ Zuständig gemäss § 14 Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des Innern.
² Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.

## § 2 {#art_2}

2. Revision der Familienausgleichskassen

¹ Es gelten die Revisionsvorschriften für die Revisionen der AHV-Ausgleichskassen des Bundesamtes für Sozialversicherung.⁵
² Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen:
a) Notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 21-23 EGFamZG),
b) Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 20 Abs. 1 EG FamZG).
³ Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

## § 3 {#art_3}

3. Berichterstattung

¹ Der Bericht gemäss § 14 Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrechnung, die Anlage der Schwankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenausgleich sowie statistische Angaben zu enthalten.
² Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

## II. — Finanzierung {#art_ii}

## § 4 {#art_4}

⁶ 2. Nichterwerbstätige

¹ Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstätige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung.

SRSZ 1.1.2015

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2 Sie kann Vorschusszahlungen beantragen.
3 Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nicht-erwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.

## § 5 {#art_5}

3. Lastenausgleich

1 Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 23 Abs. 2 EGFamZG gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.
2 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen.

## III. — Schlussbestimmungen {#art_iii}

## § 6 {#art_6}

1. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember 2002⁷ wird aufgehoben.

## § 7 {#art_7}

2. Inkrafttreten, Publikation

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009⁸ in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 22-34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23-64).
2 SRSZ 370.100.
4 § 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2-4 werden zu §§ 1-3).
5 SR 831.10.
6 § 5 und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7-10 werden zu §§ 4-7).
7 GS 20-340.
8 Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2946) in Kraft getreten.