# Kinderbetreuungsgesetz

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Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG)¹

(Vom 27. April 2022)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Zweck und Gegenstand {#art_1}

¹ Dieses Gesetz bezweckt im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung:
a) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu erleichtern;
b) die Integration und Chancengerechtigkeit für die Kinder zu verbessern;
c) die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern.

² Das Gesetz regelt:
a) die Bewilligungs- und Meldepflicht von Betreuungseinrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie deren Aufsicht;
b) die Gewährung von Beiträgen für die familienergänzende Kinderbetreuung.

## § 2 — Geltungsbereich {#art_2}

¹ Dieses Gesetz gilt für Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung in Betreuungseinrichtungen für Kinder bis Ende Primarstufe wie:
a) Kindertagesstätten;
b) Tagesstrukturen;
c) Mittagstische;
d) Tagesfamilien;
e) Rand- und Ferienzeitenbetreuung für Primarstufenkinder.

² Keine Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sind:
a) Angebote, welche im privaten Umfeld organisiert oder nur gelegentlich tags- oder nachtsüber in Anspruch genommen werden;
b) die Familienpflege sowie stationäre Heimpflege gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO)².

## § 3 — Zuständigkeiten {#art_3}

a) Kanton

¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die familienergänzende Kinderbetreuung aus.

² Er erlässt insbesondere Bestimmungen zu den Qualitätsstandards der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung.

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3 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die familienergänzende Kinderbetreuung aus und führt eine Fachstelle für Kinderbetreuung.

## § 4 — b) Gemeinden {#art_4}

1 Die Gemeinden stellen ein ausreichendes Kinderbetreuungsangebot sicher und können zu diesem Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen.
2 Sie können das Angebot selber oder gemeinsam mit anderen Gemeinden anbieten oder durch Leistungsvereinbarungen mit Dritten sicherstellen.
3 Sie gewährleisten den Zugang zu Betreuungsangeboten für Primarstufenkinder ergänzend zur Unterrichtszeit.

## § 5 — Geheimhaltung {#art_5}

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten sind unter Vorbehalt von § 6 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

## § 6 — Bearbeiten von Personendaten {#art_6}

1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten dürfen die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 11 sachverhaltsrelevanten Personendaten über die persönlichen, familiären, beruflichen, ausbildungsmässigen und finanziellen Verhältnisse bearbeiten. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend erforderlich ist.
2 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten sind ermächtigt und verpflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3 Sie können sich zu diesem Zweck die Daten, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten gegenseitig mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch übermitteln oder in einem automatisierten Abrufverfahren zugänglich machen. Der Regierungsrat kann den Einsatz eines gemeinsamen Informationssystems oder von kompatiblen und verschlüsselten Datenträgern vorschreiben, deren Planung und Betrieb sich im Übrigen nach dem E-Government-Gesetz vom 22. April 2009³ richtet.

## § 7 — Steuerdaten {#art_7}

1 Die Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen kostenlos die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2 Die Steuerdaten können mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch übermittelt oder im automatisierten Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

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## II. — Betreuungseinrichtungen {#art_ii}

## § 8 — Anforderungen an Betreuungseinrichtungen {#art_8}

a) Bewilligungspflicht

1 Betreuungseinrichtungen, welche Angebote nach § 2 anbieten, erhalten eine Bewilligung, wenn sie:
a) den Bestimmungen der PAVO entsprechen und
b) die kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards einhalten.
2 Die Bewilligung wird erteilt durch das zuständige Departement, ausgenommen sind Angebote der Schulträger.
3 Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen haben die geforderten Daten zu erheben und Unterlagen dem zuständigen Departement zu liefern, um kantonale Normkosten ermitteln zu können.

## § 9 {#art_9}

b) Meldepflicht

Meldepflichtige Betreuungseinrichtungen, welche Angebote nach § 2 anbieten, sind verpflichtet:
a) den Bestimmungen der PAVO zu entsprechen;
b) den kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben sowie den Qualitätsstandards zu entsprechen;
c) die geforderten Daten zu erheben und Unterlagen dem zuständigen Departement zu liefern, um kantonale Normkosten ermitteln zu können.

## § 10 — Kantonale Normkosten {#art_10}

1 Für den Aufwand der Betreuungseinrichtungen werden je Betreuungsplatz und je Betreuungstag einheitliche Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfassen insbesondere die Personalkosten, die Kosten für Hauswirtschaft, Administration und für die Qualitätssicherung sowie die Sach- und Raumkosten.
2 Für die Entschädigung der Tagesfamilien werden separate Normkosten je Tag und Kind festgelegt.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Normkosten der Betreuungseinrichtungen fest.

## III. — Anspruch und Beiträge von Kanton und Gemeinden {#art_iii}

## § 11 — Anspruchsberechtigung {#art_11}

1 Die für die Kinder unterhaltspflichtigen Personen haben Anspruch auf Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung:
a) für Kinder ab drei Monaten bis Ende Primarstufe mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz und
b) wenn sie erwerbstätig, arbeitslos oder in Ausbildung sind.
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Anspruchsvoraussetzungen.

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## § 12 — Beiträge {#art_12}

1. Der Kanton und die Gemeinden beteiligen sich an den Beiträgen für die familienergänzende Kinderbetreuung je zur Hälfte.
2. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Höhe der Beiträge an die Anspruchsberechtigten nach § 11 Abs. 1 sowie die Obergrenze des massgebenden Einkommens fest. Er berücksichtigt dabei, dass:
a) die Beiträge die kantonalen Normkosten nicht übersteigen;
b) die Höhe der Beiträge sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Personen bzw. Person, bei welcher das zu betreuende Kind mehrheitlich wohnt, richtet;
c) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund des massgebenden Einkommens nach § 13 sowie von Einkommensveränderungen ermittelt wird.
3. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen höhere Beiträge festlegen, namentlich für die Betreuung von Kindern mit einem größeren Betreuungsaufwand.

## § 13 — Massgebendes Einkommen {#art_13}

Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus:
a) dem Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990⁴;
b) den Einkäufen in die berufliche Vorsorge (2. Säule);
c) den Abzügen für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt und 10 Prozent des Reinvermögens gemäss Steuergesetz vom 9. Februar 2000⁵, von welchem ein Freibetrag von Fr. 200 000.-- abgezogen wird.

## IV. — Verfahren {#art_iv}

## § 14 — Gesuch {#art_14}

Die unterhaltspflichtigen Personen bzw. Person, bei welcher das Kind mehrheitlich wohnt, reichen die für die Begründung ihres Anspruchs auf Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung erforderlichen Gesuchsunterlagen bei ihrer Wohnsitzgemeinde ein.

## § 15 — Kostengutsprache {#art_15}

1. Die Gemeinde prüft die Anspruchsberechtigung gemäss § 11 und entscheidet über die Kostengutsprache.
2. Die Kostengutsprache darf den Tarif der Betreuungseinrichtung nicht überschreiten.

## § 16 — Kostenabwicklung {#art_16}

1. Die Beiträge werden von der Gemeinde an die Gesuchstellenden oder mit deren Einverständnis an die Betreuungseinrichtung ausbezahlt.
2. Die Gemeinde stellt dem Kanton für dessen Anteil Rechnung.

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## § 17 {#art_17}

Rückerstattung

1. Unrechtmäßig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2. Sie können von der Gemeinde innert fünf Jahren seit der Auszahlung zurückgefordert werden.

## § 18 {#art_18}

Verfahren und Einsprache

1. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz⁶.
2. Gegen den Entscheid der Gemeinde über die Kostengutsprache kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden.
3. Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.

## V. — Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 19 {#art_19}

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a) Gesetz über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007⁷

## § 13 {#art_13}

Wird aufgehoben.

b) Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005⁸

## § 19 {#art_19}

Abs. 1

¹ Die Schulträger können Tagesschulstrukturen anbieten.

c) Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978⁹

## § 5 {#art_5}

² Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsorgerischen Unterbringung wahr, soweit nach kantonalem Recht keine andere Regelung vorgesehen ist.

## § 20 {#art_20}

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁰

SRSZ 1.2.2025

370.300

1 GS 26-77.
2 SR 211.222.338.
3 SRSZ 140.600.
4 SR 642.11.
5 SRSZ 172.200.
6 SRSZ 234.110.
7 SRSZ 380.300.
8 SRSZ 611.210.
9 SRSZ 210.100.
10 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178).