# Kinderbetreuungsverordnung

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Kinderbetreuungsverordnung (KiBeV)¹

(Vom 19. September 2023)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3 sowie 20 Abs. 3 des Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2022 (KiBeG)²,

beschliesst:

## I. — Zuständigkeiten {#art_i}

## § 1 — Departement und Fachstelle {#art_1}

¹ Das Departement des Innern ist das für den Vollzug der Kinderbetreuungsgesetzgebung zuständige Departement, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht etwas anderes vorsehen.
² Die Fachstelle für Kinderbetreuung ist Anlauf-, Koordinations- und Beratungsstelle. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Überprüfung der kantonalen Normkosten;
b) die Leitung des Bewilligungs- und Aufsichtsverfahrens für Betreuungseinrichtungen, ausgenommen die Angebote der Schulträger;
c) die Fachaufsicht über die Angebote der Schulträger;
d) die Entgegennahme der Daten und Unterlagen der meldepflichtigen Betreuungseinrichtungen;
e) die halbjährliche, stichprobenartige Kontrolle der Anspruchsprüfung und Beitragsabwicklung der Gemeinden;
f) die Auszahlung der Beiträge an die Gemeinden;
g) den Erlass von für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen.

## § 2 — Gemeinden {#art_2}

¹ Die Gemeinden führen für die Angebote der Tagesfamilien eine Vermittlungsstelle oder übertragen diese Aufgabe an Dritte.
² Die Gemeinden sind für die Anspruchsprüfung und Beitragsabwicklung bei allen Kinderbetreuungsangeboten gemäß § 2 Abs. 1 KiBeG zuständig.

## § 3 — Informationssystem {#art_3}

¹ Der Kanton errichtet und betreibt für den Vollzug des Gesetzes und die Bearbeitung der erforderlichen Personendaten mit den Gemeinden ein gemeinsames Informationssystem.
² Das Departement des Innern erlässt ein Berechtigungsreglement, welches den Zugang der Gemeinden, anderer Behörden, der Betreuungseinrichtungen sowie der anspruchsberechtigten Personen regelt.

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3 Projektierung, Beschaffung, Implementierung, Betrieb und Finanzierung des Informationssystems richten sich im Übrigen nach dem Gesetz über das E-Government vom 22. April 2009³ und der Verordnung über die Informations- und Kommunikations-Technologie vom 1. September 2015 (IKTV)⁴.

## II. — Betreuungseinrichtungen {#art_ii}

## § 4 — Vorgaben und Qualitätsstandards {#art_4}

1 Die kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards für die Betreuungseinrichtungen gemäss § 8 Abs. 1 Bst. b und § 9 Bst. b KiBeG sind im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.
2 Die Betreuungseinrichtungen haben der Fachstelle für Kinderbetreuung insbesondere folgende Daten und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:
a) Vollkosten und Elterntarif pro Betreuungstag und -form;
b) Auslastung der verfügbaren Betreuungsplätze und Anzahl Kinder auf der Warteliste nach Alter;
c) Betreuungsumfang der betreuten Kinder nach Alter.

## § 5 — Bewilligungsverfahren {#art_5}

### a) Gesuch

1 Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen haben mindestens sechs Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Fachstelle für Kinderbetreuung ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
2 Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die kantonalen Vorgaben und die Qualitätsstandards nach Anhang 1 dieser Verordnung erfüllt werden können.
3 Bei Bedarf kann die Fachstelle für Kinderbetreuung weitere Unterlagen einfordern.

## § 6 — b) Bewilligung {#art_6}

1 Die Bewilligung wird durch das Departement des Innern erteilt und kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft, eingeschränkt, befristet oder entzogen werden, insbesondere wenn:
a) die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt werden;
b) eine mehrfache oder grobe Verletzung der Pflichten vorliegt;
c) Beiträge unrechtmäßig bezogen wurden.
2 In den Fällen von Abs. 1 Bst. a ist vorgängig eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel anzusetzen.
3 Die Fachstelle für Kinderbetreuung kann die sofortige Schließung einer Betreuungseinrichtung verfügen, wenn das Kindeswohl wiederholt oder akut gefährdet ist.

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## § 7 — Mitteilungspflicht {#art_7}

1 Die Betreuungseinrichtung hat der Fachstelle für Kinderbetreuung vorgesehene wesentliche Änderungen, insbesondere personeller und organisatorischer Art, innert nutzlicher Frist mitzuteilen.
2 Eine sofortige Mitteilungspflicht besteht bei:
a) besonderen Vorkommnissen, insbesondere schweren Unfällen;
b) strafbaren Handlungen von Mitarbeitenden gegenüber betreuten Kindern;
c) Handlungen von Mitarbeitenden, die Auswirkungen auf den Sonderprivatauszug gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 (StReG)⁵ haben;
d) Neuanstellungen;
e) Leitungswechsel.

## § 8 — Meldepflicht {#art_8}

a) Erfüllung

1 Als meldepflichtige Betreuungseinrichtung gemäss § 9 KiBeG gelten Angebote:
a) für betreute schulische Mittagsverpflegung;
b) für betreute private Mittagsverpflegung und Tagesfamilien.
2 Meldepflichtige Betreuungseinrichtungen oder deren stellvertretenden Stellen haben vor Aufnahme der Betreuungstätigkeit der Fachstelle für Kinderbetreuung folgende Angaben zu machen:
a) bei privater Mittagsverpflegung und Tagesfamilien: die Kontaktdaten der Betreuungspersonen sowie ihre weiteren Angaben zur Leumundsüberprüfung;
b) bei privater Mittagsverpflegung und Tagesfamilien: die Kontaktdaten und Privatauszüge der strafmündigen Personen, die im selben Haushalt wie die Betreuungsperson leben.

## § 9 {#art_9}

b) Massnahmen

1 Das Departement des Innern kann den gemeldeten Betreuungseinrichtungen die Aufnahme von Kindern oder die Kinderbetreuung untersagen, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen.
2 Es teilt die angeordneten Massnahmen den unterhaltspflichtigen Personen und der zuständigen Vermittlungsstelle mit.

## § 10 — Informationsaustausch {#art_10}

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt der Fachstelle für Kinderbetreuung auf Anfrage bekannt, ob gegen Personen, welche eine meldepflichtige Betreuungseinrichtung führen, deren Angebot primär im häuslichen Umfeld stattfindet, laufende Kindesschutzmassnahmen bestehen oder entsprechende Abklärungen stattfinden.

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## § 11 — Normkosten {#art_11}

a) Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen

1 Die kantonalen Normkosten für bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen werden gemäss § 10 Abs. 1 KiBeG in Tagessätzen berechnet und betragen für Kinder:

a) von drei bis und mit achtzehn Monaten Fr. 185.--
b) ab neunzehn Monaten bis Primarstufeneintritt Fr. 130.--
c) ab Primarstufeneintritt
- während der Schulzeit Fr. 65.--
- während der schulfreien Zeit Fr. 100.--

2 Werden nur einzelne Module pro Tag genutzt, sind die Tagessätze anteilsmässig auf die genutzten Module aufzuteilen.

## § 12 — b) Meldepflichtige Betreuungseinrichtungen {#art_12}

1 Die kantonalen Normkosten bei Tagesfamilien werden gemäss § 10 Abs. 2 KiBeG in Tagessätzen von zehn Stunden berechnet und betragen für Kinder:

a) von drei bis und mit achtzehn Monaten Fr. 124.--
b) ab neunzehn Monaten bis Primarstufeneintritt Fr. 94.--
c) ab Primarstufeneintritt
- während der Schulzeit Fr. 40.--
- während der schulfreien Zeit Fr. 64.--

2 Wird das Angebot nur für einzelne oder mehrere Stunden pro Tag genutzt, ist der Tagessatz anteilsmässig auf die genutzten Stunden aufzuteilen.

3 Die Normkosten bei Angeboten für die betreute Mittagsverpflegung betragen Fr. 17.--.

## III. — Anspruch und Beiträge {#art_iii}

## § 13 — Anspruchsvoraussetzungen {#art_13}

a) Anspruchsberechtigtes Einkommen

1 Anspruch auf Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung haben die für die Kinder unterhaltspflichtigen Personen, wenn deren massgebendes Einkommen gemäss § 13 KiBeG nach Abzug der Sozialabzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990° pro Kind unter 18 Jahren im Haushalt den Betrag von Fr. 153 215.-- nicht überschreitet.

2 Zur Ermittlung des anspruchsberechtigten Einkommens ist auf die jeweils letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen. Wenn keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt oder bei geänderten Lebens- oder Einkommensverhältnissen kann auf weitere Unterlagen abgestellt werden.

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3 Werden die unterhaltspflichtigen Personen an der Quelle besteuert und erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von §§ 93 ff. des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000⁷, gilt als massgebendes Einkommen das Bruttoeinkommen abzüglich einer Pauschale von 20 %.

## § 14 {#art_14}

b) Weitere Voraussetzungen

1 Der Anspruch setzt voraus, dass die für die Kinder unterhaltspflichtigen Personen die Angebote von Betreuungseinrichtungen infolge ausserfamiliärer zeitlicher Inanspruchnahme wie Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder einer Aus- oder Weiterbildung nutzen. Die zeitliche Inanspruchnahme hat mindestens zu umfassen:
a) 120 %, sofern beide unterhaltspflichtige Personen mit dem Kind im selben Haushalt wohnen;
b) 20 %, sofern eine unterhaltspflichtige Person mehrheitlich allein mit dem Kind im selben Haushalt wohnt.
2 Der Anspruch setzt weiter voraus, dass das Kind in einer Betreuungseinrichtung im oder ausserhalb des Kantons betreut wird, welche den kantonalen oder gleichwertigen Vorgaben und Qualitätsstandards entspricht.
3 Die zeitliche Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder einer Aus- oder Weiterbildung und die Dauer der ausserfamilären Betreuung haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.

## § 15 {#art_15}

Höhe der Beiträge
a) Berechnung

1 Die Höhe der zu gewährenden Beiträge (x) wird gemäß § 12 Abs. 2 KiBeG anhand folgender Grundformel berechnet:
$$
x = \text{Normkosten} \times (1 - \text{Selbstbehalt}).
$$
2 Der elterliche Selbstbehalt (y) wird wie folgt berechnet:
$$
y = u + z \times (\text{anspruchsberechtigtes Einkommen} - \text{Untergrenze})
$$
3 Der Grundbetrag (u) wird wie folgt berechnet:
$$
u = \text{Minimaltarif} / \text{Normkosten} \times (1 - g)
$$
4 Der Minimaltarif beträgt Fr. 30.-- pro Betreuungstag und reduziert sich anteilsmässig bei Inanspruchnahme von einzelnen Modulen.
5 Werden mehrere Kinder der gleichen Familie familienergänzend betreut, so wird vom Grundbetrag ein Geschwisterrabatt (g) eingerechnet, welcher pro Geschwister 0.1 beträgt.
6 Die Steigung der Elternbeiträge pro Franken zusätzlichem Einkommen (z) wird wie folgt berechnet:
$$
z = (1 - u) / (\text{Obergrenze} - \text{Untergrenze})
$$
7 Die Ober- und Untergrenzen werden wie folgt festgelegt:
a) Untergrenze = Fr. 47 193.--
b) Obergrenze = Fr. 153 215.---

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## § 16 {#art_16}

b) Geringe Einkommen

1. Liegt das anspruchsberechtigte Einkommen unter der Untergrenze, entspricht die Beitragshöhe der Differenz zwischen den Normkosten und dem Minimaltarif.
2. Falls der Tagestarif der Betreuungseinrichtung niedriger ist als die Normkosten, entspricht die Beitragshöhe der Differenz zwischen Tagestarif und Minimaltarif.

## § 17 {#art_17}

c) Höhere Beiträge

1. Die anspruchsberechtigten Personen können höhere Beiträge gemäss Anhang 2 geltend machen, sofern ihr Kind mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a) diagnostizierte Behinderung;
b) ausgeprägte Entwicklungsverzögerungen;
c) ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten.
2. Die Fachstelle für Kinderbetreuung beurteilt aufgrund des Gesuchs und der vorhandenen Unterlagen einer Fachperson sowie nach Absprache mit weiteren involvierten Fachstellen, in welcher Bedarfsstufe Beiträge gesprochen werden.
3. Die anspruchsberechtigten Personen haben die höheren Beiträge zur Deckung des Mehraufwands an die Betreuungseinrichtungen zu entrichten. Vorbehalten bleibt § 19 Abs. 2.

## IV. — Verfahren {#art_iv}

## § 18 {#art_18}

Gesuch

1. Die unterhaltspflichtigen Personen, bei welcher das Kind mehrheitlich wohnt, haben spätestens einen Monat vor Inanspruchnahme der Betreuungsbeiträge für familienergänzende Kinderbetreuung das Gesuch bei der zuständigen Gemeinde zu stellen und dabei folgende Unterlagen einzureichen:
a) Bestätigung der Betreuungseinrichtung über die Anzahl gebuchter Betreuungsmodule, Mahlzeiten, Tagestarif pro Kind und Betreuungsumfang pro Woche;
b) Angaben über das Arbeits-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnis, Nachweis der Selbständigkeit oder eine Anmeldebestätigung der Arbeitslosenkasse;
c) Bezeichnung der anspruchsberechtigten Personen und deren Kontoangaben oder Einverständniserklärung zur Beitragsausrichtung an die Betreuungseinrichtung;
d) die zur Ermittlung des anspruchsberechtigten Einkommens notwendigen Unterlagen, sofern die Personen nicht dem ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren unterliegen.
2. Die gesuchstellenden Personen haben jede wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben könnte, umgehend der zuständigen Gemeinde mitzuteilen.
3. Es besteht kein Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Beiträge. Vorbehalten bleiben höhere Beiträge nach § 17.

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## § 19 — Beitragsabwicklung {#art_19}

1. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, verfügt die Gemeinde eine Kosten-gutsprache für maximal 24 Monate.
2. Die Gemeinde zahlt die Beiträge monatlich im Voraus an die anspruchsberechtigten Personen oder an die Betreuungseinrichtung aus.
3. Die Gemeinden stellen dem Kanton dessen Anteil quartalsweise in Rechnung.

## § 20 — Rückerstattung {#art_20}

1. Fordert die Gemeinde unrechtmäßig bezogene Beiträge zurück, ist sie verpflichtet, den Kantonsanteil zurückzuerstatten.
2. Mit Einverständnis des Kantons können die zurückerstatteten Beiträge mit noch ausstehenden Beiträgen des Kantons an die familienergänzende Kinderbetreuung verrechnet werden.

## V. — Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 21 — Übergangsbestimmungen {#art_21}

a) Betreuungseinrichtungen und Beiträge

1. Nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung haben den kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards zu entsprechen:
a) bestehende bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen innerhalb von drei Jahren;
b) meldepflichtige Betreuungseinrichtungen innerhalb von zwei Jahren, wobei sie sich innerhalb eines Jahres bei der Fachstelle für Kinderbetreuung zu melden haben.
2. Bestehende Betriebsbewilligungen behalten während den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung ihre Gültigkeit. Die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 gelten als erfüllt.
3. Innert der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung können Beiträge auch dann gesprochen werden, wenn die behördlichen Vorgaben und Qualitätsstandards noch nicht geprüft wurden.

## § 22 — b) Gemeinden und Fachstelle {#art_22}

1. Die Gemeinden haben nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung innerhalb von zwei Jahren eine Vermittlungsstelle für Tagesfamilien gemäß § 2 zu führen.
2. Die Fachstelle für Kinderbetreuung führt 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes und der Verordnung ein erstes Monitoring über die Normkosten durch.

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## § 23 {#art_23}

c) Kostengutsprache und Beiträge

Kostengutsprachen und Beiträge gemäss §§ 15 ff. KiBeG werden erstmals ab dem 1. August 2024 erteilt und ausgerichtet.

## § 24 {#art_24}

Inkrafttreten

¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.⁸
² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

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# Anhang 1
Qualitätsstandards für familienergänzende Betreuungsangebote (§ 3 Abs. 2 Ki-BeG)

## 1. Bewilligungspflichtige Angebote

Als bewilligungspflichtige Angebote gelten Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesstrukturen (inkl. Rand- und Ferienzeitbetreuung).

### 1.1 Management und Administration

Die Trägerschaft stellt die Qualität der Betreuungseinrichtung und das Kindeswohl sicher.

### 1.2 Rahmenbedingungen und Pädagogik

Die Betreuungseinrichtungen verfügen über ein betriebliches und ein pädagogisches Konzept. Die verbindlichen Inhalte werden durch die Fachstelle für Kinderbetreuung festgelegt.

### 1.3 Sicherheit, Gesundheit und Ausstattung

Die Trägerschaft stellt die Sicherheit, die Hygiene, den Brandschutz sowie den Schutz vor psychischen und physischen Grenzverletzungen in der Betreuungseinrichtung sicher.

#### 1.3.1 Notwendige Konzepte und Prüfberichte

a) Die Betreuungseinrichtungen verfügen über ein Sicherheits-, Hygiene-, Unfall- und Notfallkonzept. Alle Betreuungspersonen besuchen alle drei Jahre eine Weiterbildung zur Ersten Hilfe bei Kindern.
b) Bei Bewilligungserteilung und räumlichen Veränderungen wie Anbauten oder Standortwechsel ist zudem ein Prüfbericht von der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) einzureichen.
c) Die Betreuungseinrichtung verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

#### 1.3.2 Vorgaben Räumlichkeiten

a) Pro Kind müssen mindestens vier Quadratmeter Nettonutzfläche zur Verfügung stehen. Ist ein Aussenraum unmittelbar an die Betreuungseinrichtung angegliedert, so entscheidet die Fachstelle für Kinderbetreuung, ob dieser zur Nettonutzfläche angerechnet werden kann.
b) Es stehen genügend Toiletten für die Kinder zur Verfügung.
c) Für Mitarbeitende muss eine separate Toilette zur Verfügung stehen.
d) Pro Kindergruppe müssen mindestens zwei nutzbare Räume zur Verfügung stehen.
e) Bei der Betreuung von Kindern unter zwei Jahren müssen separate Räumlichkeiten für Rückzugs- oder Schlafmöglichkeit vorhanden sein.

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f) Für eine angemessene Raumakustik und Luftqualität sowie gute Lichtverhältnisse ist gesorgt.
g) Die Ausstattung und die Raumaufteilung sind den Bedürfnissen der Kinder angepasst.
h) Ein Aussenraum ist vorhanden oder in unmittelbarer Nähe leicht erreichbar.

## 1.4 Personal

### 1.4.1 Leitung

Eine Person mit Leitungsverantwortung verfügt entweder über eine anerkannte Ausbildung gemäss Ziffer 1.4.2 und eine Führungsweiterbildung oder über ein abgeschlossenes Studium im Bereich Pädagogik (HF, FH, Uni).

### 1.4.2 Anerkannte Ausbildungen

Die anerkannten Ausbildungen sind in der Liste des Verbandes Kinderbetreuung Schweiz («kibesuisse») definiert.

### 1.4.3 Aus- und Weiterbildungskonzept

Die Betreuungseinrichtungen verfügen über ein Aus- und Weiterbildungskonzept. Sie gewährleisten, dass das Betreuungspersonal mindestens alle zwei Jahre eine Aus- oder Weiterbildung besuchen kann.

### 1.4.4 Betreuungsschlüssel

|   | Alter Kind in Monaten (Mt.) und Jahren (J.)  |   |   |
| --- | --- | --- | --- |
|   |  Kleinkind- und Vorschulalter |   | Primarstufen-alter  |
|  Betreuungsqualifikation | 3 Mt. bis 1.5 J. | 1,5 J. bis Primarstufeneintritt | Zyklus 1 und 2  |
|  Fachpersonen mit anerkannter Ausbildung | 3 | 7 | 12  |
|  Personen im letzten Halbjahr der Ausbildung EFZ | 2-3 | 5-7 | 9-12  |
|  Personen im letzten Studienjahr HF / FH | 2-3 | 5-7 | 9-12  |
|  Volljährige Personen ohne Ausbildung | 1 | 5 | 9  |

Unabhängig vom Betreuungsschlüssel müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:

a) Eine Kindergruppe im Kleinkind- und Vorschulalter besteht maximal aus 14 Kindern und im Primarstufenalter maximal aus 24 Kindern.

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b) Während der gesamten Öffnungszeit tragen Fachpersonen über die Kindergruppe die Verantwortung und sind in den Räumlichkeiten sowie bei Exkursionen (Ausflug oder Spaziergänge) anwesend.
c) Der Anteil an Fachpersonen am gesamten Betreuungspersonal liegt bei mindestens 50 %.
d) Personen in Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fachrichtung Kinder EFZ können ab dem letzten Halbjahr der Ausbildung als teilausgebildet angerechnet werden.
e) Personen im Studium HF / FH können ab dem letzten Studienjahr als teilausgebildet angerechnet werden.
f) Personen, welche ein Praktikum absolvieren oder Zivildienst leisten, werden nicht zum Betreuungsschlüssel gerechnet.
g) Bei Exkursionen ausserhalb der Kinderbetreuungseinrichtung ist die Anzahl Kinder pro Altersstufe mindestens um ein Kind zu reduzieren.
h) Der erhöhte Betreuungsbedarf eines Kindes gemäss Anhang 2 ist im Betreuungsschlüssel zu berücksichtigen.

## 2. Meldepflichtige Angebote

### 2.1 Tagesfamilienbetreuung

Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmäßig zu betreuen, muss dies der Fachstelle für Kinderbetreuung melden und einer Vermittlungsorganisation angehören. Eine Betreuungsperson eines solchen Angebots darf maximal fünf Kinder, inklusive der eigenen Kinder im Primarstufenalter, pro Tag betreuen.

### 2.1.1 Aus- und Weiterbildung

Eine Betreuungsperson, welche Tagesfamilienbetreuung anbietet, verfügt über den Grundkurs für Tagesfamilienbetreuung und einen Notfallkurs für Kinder.

### 2.1.2 Räumliche Voraussetzungen

Die Wohnung oder das Haus bietet Rückzugsmöglichkeit für Ruhe, Schlaf oder Hausaufgaben.

### 2.2 Vermittlungsorganisationen

a) Die Vermittlungsorganisation stellt die Sicherheit, die Hygiene, den Brandschutz und die Prävention von psychischen sowie physischen Grenzverletzungen in der Tagesfamilienbetreuung sicher.
b) Die Vermittlungsperson verfügt über eine anerkannte Ausbildung als pädagogische Fachberatungs- und oder Vermittlungsperson von Tagesfamilien.

### 2.3 Mittagstische

a) Die Trägerschaft oder die Betreuungsperson stellt die Sicherheit, die Hygiene, den Brandschutz sowie den Schutz vor psychischen und physischen Grenzverletzungen am Mittagstischangebot sicher.

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b) Mittagstischangebote, welche mehr als acht Stunden pro Woche mindestens acht Kinder über die Mittagspause betreuen, sind bei der Fachstelle für Kinderbetreuung meldepflichtig. Eine Betreuungsperson eines solchen Angebots darf jedoch maximal zehn Kinder betreuen.

## 2.3.1 Aus- und Weiterbildung

Die Betreuungspersonen von Mittagstischangeboten müssen einen Notfallkurs für Kinder absolvieren.


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Anhang 2
Höhere Beiträge (§ 17 KiBeV)

1. Höhere Beiträge

Höhere Beiträge können aufgrund der nachfolgenden Kriterien gesprochen werden. Mindestens eines dieser Kriterien muss erfüllt sein.

1.1 Diagnostizierte Behinderung

a) schwere Körperbehinderung oder schwere chronische Krankheiten;
b) Intelligenzminderung (IQ/EQ &lt; 70);
c) mehrfache Behinderung (mit körperlicher und geistiger Behinderung oder in Kombination mit Sinnesbehinderung);
d) Sinnesbehinderung (ausgeprägte Hör- und/oder Sehbehinderung);
e) schwere Spracherwerbsstörung;
f) schwere Verhaltensstörungen (ASS oder schweres ADS/ADHS).

1.2 Ausgeprägte Entwicklungsverzögerungen

a) ausgeprägte motorische Schwierigkeiten;
b) schwere Sprachstörungen;
c) Wahrnehmungsauffälligkeiten (z. B. Kinder mit autistischen Verhaltensweisen).

1.3 Ausgeprägte Verhaltensauffälligkeit

Kinder mit Auffälligkeiten:

a) im Spielverhalten;
b) im sozialen Kontakt;
c) im emotionalen Bereich;
d) im Antrieb.

2. Zusatzkosten

Zusatzkosten für die Betreuung von Kindern in einer Betreuungseinrichtung gemäss § 16 werden anhand des zusätzlich notwendigen Personalaufwandes ermittelt.

Eine Empfehlung zur Zuordnung einer Bedarfsstufe wird von der Fachstelle für Kinderbetreuung gemacht. Grundlage für die Einteilung ist die Verfügung des Amtes für Volksschulen und Sport oder der Bericht der IV-Stelle. Ergänzend kann Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen gehalten werden. Bei der Zuteilung kann zwischen den nachfolgenden Bedarfsstufen unterschieden werden.

2.1 Bedarfsstufe 1 (leichte Beeinträchtigung)

Es ist kein spezieller Betreuungsaufwand und es sind somit auch keine zusätzlichen Personalressourcen notwendig.

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## 2.2 Bedarfsstufe 2 (mittlere Beeinträchtigung)

Es besteht ein mittlerer Betreuungsaufwand aufgrund einer mässig ausgeprägten Behinderung, Entwicklungs- oder Verhaltensauffälligkeit. Zusätzliche Personalressourcen sind im Rahmen eines halben Betreuungstages notwendig.

## 2.3 Bedarfsstufe 3 (ausgeprägte Beeinträchtigung)

Es besteht ein hoher Betreuungsaufwand aufgrund einer schweren oder mehrfachen Behinderung oder ausgeprägten Entwicklungs- oder Verhaltensauffälligkeit. Zusätzliche Personalressourcen sind im Rahmen eines ganzen Betreuungssplatzes notwendig.

## 3. Berechnung der höheren Beiträge

Für die Berechnung der höheren Beiträge ist eine Mischrechnung zwischen der zugeteilten Bedarfsstufe und dem zu erwartenden Aufwand zu machen.

Beim Aufwand ist zwischen zusätzlichen Personalkosten und einem Koordinationsaufwand für notwendige Rundtisch- oder Austauschgespräche zu unterscheiden.

|  Bedarfsstufe / Beeinträchtigung des Kindes | Zusätzlicher Personalaufwand (in Fr. pro Kind und Tag) | Koordinationskosten (in Fr. pro Kind und Monat) | Gesamthafte bedarfsbedingte Kosten (in Fr. pro Kind und Monat)  |
| --- | --- | --- | --- |
|  1 / leicht | 0,– | für alle Bedarfsstufen 352,– | 352,–  |
|  2 / mittel | 66,– |   | 352,– + 66,– (x Anzahl Betreuungstage / Monat)  |
|  3 / ausgeprägt | 132,– |   | 352,– + 132,– (x Anzahl Betreuungstage bzw. -module / Monat)  |

¹ GS 27-17.
² SRSZ 370.300.
³ SRSZ 140.600.
⁴ SRSZ 143.113.
⁵ SR 330.
⁶ SR 642.11.
⁷ SRSZ 172.200.
⁸ Abi 2023 2184.