# Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

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Gesetz über Inkassohlfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

(Vom 23. Juni 2021)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf die Art. 131, 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Gegenstand {#art_1}

Dieses Gesetz regelt die von den Gemeinden zu leistende Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie die Bevorschussung von Unterhaltsansprüchen des berechtigten Kindes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.

## § 2 — Geheimhaltungspflicht {#art_2}

Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind unter Vorbehalt von § 3 f. zur Verschwiegenheit verpflichtet.

## § 3 — Bearbeiten von Personendaten {#art_3}

1. Die für die Inkassohlfe und die Bevorschussung zuständigen Behörden sind berechtigt, Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2. Sie dürfen Daten über Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Grund der Gewährung oder Verweigerung der Inkassohlfe und Bevorschussung sowie über Abtretungen und Auszahlungen bearbeiten.

## § 4 — Amtshilfe {#art_4}

1. Die für die Inkassohlfe und die Bevorschussung zuständigen Behörden erteilen sich gegenseitig kostenlos Auskünfte, gewährten Einsicht in die Daten und leiten diese weiter, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2. Verwaltungsbehörden haben den für die Inkassohlfe und Bevorschussung zuständigen Behörden, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Daten zu gewähren und diese weiterzuleiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
3. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

SRSZ 1.2.2026

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## § 5 — Aufsicht {#art_5}

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Inkassohlife und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aus.
2 Dem Departement des Innern obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und es kann administrative Weisungen und Richtlinien erlassen.

## § 6 — Verfahrensrecht {#art_6}

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.

## § 7 — Verwendung der Zahlungen {#art_7}

1 Eingehende Zahlungen des unterhaltspflichtigen Schuldners bei den für die Inkassohlife und die Bevorschussung zuständigen Behörden sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
a) zur Deckung der Verfahrenskosten, die die Bevorschussung betreffen;
b) zur Tilgung ausgerichteter Vorschüsse;
c) zur Deckung der Verfahrenskosten, die die Inkassohlife betreffen;
d) zur Tilgung von Unterhaltsbeiträgen.
2 Hat der unterhaltspflichtige Schuldner an mehrere Berechtigte zu leisten, werden die eingehenden Zahlungen anteilmäßig an die einzelnen Verpflichtungen angerechnet.

## II. — Inkassohlife {#art_ii}

## § 8 — ² Zuständigkeit {#art_8}

a) Allgemein

1 Die Inkassohlife ist Sache der Gemeinden. Der Vollzug wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.
2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz:
a) leistet für die in einem Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge Inkassohlife gemäß der Verordnung über die Inkassohlife bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 (Inkassohlifeverordnung, InkHV);³
b) ist die nach Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) bezeichnete Stelle;
c) ist die kantonale Übermittlungs- und Empfangsstelle nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956.⁴
3 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.

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## § 9 — 5 {#art_9}

b) Finanzierung und Revision

1 Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Inkassohilfe werden von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen.
2 Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt Schwyz zu überprüfen.

## § 10 {#art_10}

Anspruch

Anspruch auf Inkassohilfe haben folgende Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz:
a) das unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Art. 276 ZGB;
b) die aus dem Ehe-, Scheidungs- oder Partnerschaftsrecht unterhaltsberechtigte Person.

## III. — Bevorschussung {#art_iii}

## § 11 — 6 {#art_11}

Zuständigkeit

1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne von Art. 276 ZGB ist für die Bevorschussung zuständig.
2 Die Höhe und Dauer werden von der Fürsorgebehörde festgelegt.
3 Die Gemeinden können die Bevorschussung vertraglich an die Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen. Diese trifft die gesetzlich und verfahrensrechtlich vorgesehenen Anordnungen.

## § 12 {#art_12}

Gegenstand

1 Bevorschuss werden die laufenden Unterhaltsbeiträge, die nach Abtretung des massgeblichen Rechtstitels an die zuständige Stelle fällig werden.
2 Die Bevorschussung ist keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.

## § 13 {#art_13}

Anspruch

1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Anspruch auf Vorschuss für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn:
a) ein vollstreckbarer Entscheid einer schweizerischen oder ausländischen Behörde oder ein schriftlicher Unterhaltsvertrag, der in der Schweiz zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, vorliegt, und
b) der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
2 Kein Anspruch auf Vorschuss besteht, wenn:
a) das Kind wirtschaftlich selbstständig ist;
b) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
c) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
d) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden.

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## § 14 {#art_14}

Umfang
a) Höhe

1 Die Höhe eines Vorschusses richtet sich nach der im massgeblichen Rechtstitel festgesetzten Summe. Sie darf jedoch den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.
2 Bei einer notwendigen Fremdplatzierung des Kindes kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.

## § 15 {#art_15}

b) anrechenbares Einkommen

1 Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht.
2 Anrechenbares Einkommen und Einkommensgrenze richten sich nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
3 Zudem sind das anrechenbare Einkommen und die Ausgaben des beistandspflichtigen Ehepartners und eingetragenen Partners sowie von Personen in faktischer Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen.

## § 16 {#art_16}

Rückerstattung und Verwendung

1 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge werden beim pflichtigen Elternteil zurückgefordert.
2 Bezahlt der Schuldner bevorschusste Unterhaltsbeiträge, so sind die Vorschüsse zurückzuerstatten.
3 Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung, wenn ein Vorschuss unrechtmäßig bezogen wurde oder das unterhaltsberechtigte Kind den pflichtigen Elternteil beerbt.

## IV. — Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen {#art_iv}

## § 17 {#art_17}

Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche für die Inkassohilfe und die Bevorschussung werden durch die zuständige Behörde nach neuem Recht beurteilt.

## § 18 {#art_18}

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) § 22b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978;
b) §§ 8 Bst. d und 10 Bst. d des Sozialhilfegesetzes vom 18. Mai 1983;
c) Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24. April 1985.

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## § 19 — Referendum, Veröffentlichung und Inkrafttreten {#art_19}

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁰

1 GS 26-50 mit Änderungen vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67g).
2 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 21. Mai 2025.
3 BBl 2019 2390 ff.
4 SR 0.274.15.
5 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
7 SRSZ 210.100.
8 SRSZ 380.100.
9 GS 17-552.
10 1. Januar 2022 (Abl 2021 2579); Änderungen vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.

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