# Verordnung über Betreuungseinrichtungen

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Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO)¹

(Vom 23. Juni 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 27 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007²,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 {#art_1}

³ 1. Geltungsbereich

¹ Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen stationäre Einrichtungen und Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes, die:
a) grundsätzlich fünf und mehr Personen regelmäßig entgeltliche oder unentgeltliche Pflege oder Betreuung gewähren (Pflegeheime sowie Kinder- und Jugendheime);
b) ein oder mehrere Pflegekinder für mehr als einen Monat entgeltlich oder Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen regelmäßig in ihren Haushalt aufnehmen;
c) Pflege- und Betreuungsplätze für Kinder und Jugendliche vermitteln.

² Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen ambulante Einrichtungen und Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes, die:
a) regelmäßig entgeltliche Pflege und Betreuung gewähren;
b) Tagespflege und familienergänzende Kinderbetreuung gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO)⁴, soweit diese von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sind, anbieten.

³ Das Departement des Innern führt eine Liste der bewilligten Einrichtungen und Vermittlungsstellen.

## § 2 {#art_2}

2. Rechte der betreuten Personen

¹ Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung achten die Würde, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Personen.

² Die Einrichtungen orientieren die betreuten Personen oder deren gesetzliche Vertretung beim Eintritt schriftlich über die persönlichen Rechte und Pflichten, das Konzept und die Organisation der Einrichtung sowie die zuständige Aufsichtsbehörde.

³ Die gleiche Orientierungspflicht trifft Vermittlungsstellen vor einer Vermittlung.

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## II. — Bewilligung, Aufsicht und Zuständigkeit {#art_ii}

## § 3 — 6 {#art_3}

1. Bewilligungspflicht

1. Die Einrichtungen und Vermittlungsstellen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a und c bedürfen nach Massgabe des Gesetzes über soziale Einrichtungen einer Bewilligung.
2. Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.
3. Sie kann befristet oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

## § 4 — 7 {#art_4}

2. Gesuch

1. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) einzureichen.
2. Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die gemäss §§ 5 bis 7 für eine Beurteilung erforderlich sind.
3. Das Amt kann weitere Unterlagen einfordern und zusätzliche Abklärungen durchführen.

## § 5 {#art_5}

3. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige

1. Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Persönliche Voraussetzungen:
- Die persönliche Qualifikation der Leitungsperson und der Betreuungs- und Pflegeverantwortlichen umfasst einen guten Leumund und eine der Funktion entsprechende fachbezogene Ausbildung;
- Bestand und Qualifikation des Betreuungs- und Pflegepersonals richten sich nach den Betreuungs- und Pflegebedürfnissen der zu betreuenden Personen.
b) Betriebliche Voraussetzungen:
Jede Einrichtung hat in einem Konzept darzulegen:
- die Art und Grösse der betreuten Personengruppen;
- das Pflege- und Betreuungsangebot;
- die Organisations- und Führungsstruktur;
- die geordnete finanzielle Grundlage für den langfristigen Betrieb und eine der Grösse der Einrichtung entsprechende Versicherungsdeckung;
- das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen einer betreuten Person und der Einrichtung.
c) Bauliche Voraussetzungen:
- Bauten und Anlagen haben die Planungs-, Bau- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten;
- Einrichtungen, die Kantonsbeiträge beanspruchen, haben den Richtlinien des Departements des Innern zu entsprechen.
2. Im Übrigen sorgen die Einrichtungen für eine angemessene Qualitätssicherung und anerkennen die Qualitätsrichtlinien des Departements des Innern.

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## § 6 {#art_6}

4. Kinder- und Jugendheime

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Einrichtungen der stationären Heimpflege richten sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 5 sinngemäss.

## § 7 {#art_7}

5. Vermittlungsstellen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die leitende Person einen guten Leumund genießt und für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bietet; und
b) die Vermittlungsstelle eine ausreichende finanzielle Grundlage nachweist.
2 Das Gesuch muss für die Qualitätssicherung ein Konzept zur Überprüfung und Auswertung des qualitativen Vermittlungserfolgs und Regelungen für ein Schlichtungsverfahren enthalten.

## § 8 {#art_8}

6. Änderung der Verhältnisse

1 Wesentliche Änderungen der persönlichen, betrieblichen und baulichen Voraussetzungen sind unverzüglich dem Departement des Innern zu melden.
2 Meldepflichtig sind insbesondere:
a) Änderungen des Angebots;
b) Änderungen der Art oder des Umfangs der betreuten Personengruppen;
c) Wechsel des Bewilligungsnehmers oder der leitenden Personen;
d) Änderungen in der wirtschaftlichen Basis oder in der Infrastruktur.

## § 8a — 8 {#art_8a}

7. Zuständigkeit

1 Soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, ist das AGS namentlich zuständig:
a) für die Erteilung der Bewilligung nach § 3;
b) als Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002/14. September 2007 (IVSE)⁹.
2 Eine Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder auf Beanstandung hin nicht innert einer angesetzten Frist wiederhergestellt werden.

## § 9 — 10 {#art_9}

8. Aufsicht

1 Das Departement des Innern übt die Aufsicht über die bewilligten Einrichtungen aus.
2 Müssen weitere Berichte eingeholt oder Kontrollen durch Fachleute angeordnet werden, so trägt die Einrichtung die Kosten dafür.

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## III. — Bedarfsplanung und Anerkennung von Einrichtungen {#art_iii}

## § 10 {#art_10}

1. Grundlagen

¹ Das Departement des Innern plant den Bedarf stationärer Angebote für Pflegebedürftige (Pflegeheime) sowie für Kinder- und Jugendheime.
² Es berücksichtigt dabei die kommunalen und regionalen Bedürfnisse und Interessen sowie andere Planungen.

## § 11 {#art_11}

2. Aufnahme in die Pflegeheimliste

Der Regierungsrat anerkennt innerkantonale Einrichtungen oder einzelne Plätze für Betagte und Pflegebedürftige durch Aufnahme in die Pflegeheimliste, wenn ihr Leistungsangebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und sie im Besitze einer kantonalen Bewilligung sind.

## § 12 {#art_12}

¹¹ 3. Aufnahme in die Liste sozialer Einrichtungen

Der Regierungsrat unterstellt innerkantonale Kinder- und Jugendheime der IVSE¹² wenn:

a) sie die Voraussetzungen gemäß dieser Vereinbarung erfüllen;
b) ihr Leistungsangebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht; und
c) sie im Besitze einer kantonalen Bewilligung sind.

## § 13 {#art_13}

4. Gesuch und Widerruf

¹ Das Gesuch um Aufnahme in eine Liste ist beim Departement des Innern einzureichen.
² Der Regierungsrat kann die Aufnahme widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder auf Beanstandung hin nicht innert einer angesetzten Frist wieder hergestellt wird.

## IV. — Finanzierung {#art_iv}

A. Einrichtungen für Pflegebedürftige ¹³

## § 14 {#art_14}

¹⁴ 1. Baubeiträge

a) Allgemeine Voraussetzungen

¹ Beitragsberechtigt sind Neubauten und wesentliche bauliche Veränderungen von anerkannten innerkantonalen Einrichtungen für Pflegebedürftige, sofern das Bauvorhaben eine Erweiterung des Angebots an Pflegeplätzen gemäß kantonaler Bedarfsplanung vorsieht.
² Wesentliche bauliche Veränderungen ohne Erweiterung des Angebots an Pflegeplätzen sind beitragsberechtigt, wenn sie die Pflege- und Betreuungssituation verbessern und zur Erfüllung der kantonalen Qualitätsrichtlinien im Bereich Pflege und Betreuung notwendig sind.

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3 Der Regierungsrat kann die Realisierung zukunftsweisender, stationärer Pflege- und Betreuungsangebote im Sinne des Altersleitbildes ebenfalls mit Baubeiträgen unterstützen.

## § 15 {#art_15}

b) Weitere Voraussetzungen für private Einrichtungen

1 Die Beitragsberechtigung für private Einrichtungen setzt eine Leistungsvereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden und der Trägerschaft voraus.
2 In der Leistungsvereinbarung müssen mindestens geregelt sein:
a) die zu erbringenden Leistungen,
b) die finanziellen Beiträge der Gemeinden,
c) die Qualitätssicherung,
d) das Controlling und das Berichtswesen,
e) die Dauer der Leistungsvereinbarung.

## § 16 {#art_16}

c) Verfahren

1 Beitragsgesuche sind mit Bedarfsnachweis, Projektplänen und Kostenvoranschlag dem Departement des Innern einzureichen.
2 Mit einem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Beitragszusicherung des Kantons vorliegt. Der zugesicherte Betrag bleibt durch allfällige Änderungen des Baukostenindexes und durch die effektiven Baukosten unberührt.
3 Das Departement des Innern kann im Rahmen des Voranschlags Teilzahlungen bis zu 80% des zugesicherten Beitrags ausrichten. Die Schlusszahlung erfolgt nach Einreichung der Bauabrechnung und der Bauabnahme durch das Departement.

## § 17 {#art_17}

d) Festlegung des Kantonsbeitrags

1 Tragen eine oder mehrere Gemeinden die gesamten Baukosten, so beträgt der Kantonsbeitrag 20% der anrechenbaren Baukosten. Werden die Baukosten nur zum Teil vom Gemeinwesen getragen, so reduziert sich der Kantonsbeitrag anteilmäßig.
2 Beiträge von privaten, gemeinnützigen Institutionen sind Gemeindebeiträgen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen von § 15 erfüllt sind.
3 Nicht beitragsberechtigt sind:
a) Kosten, die die vom Regierungsrat festgelegte Kostenlimite pro Pflegeplatz überschreiten,
b) Grundstücks- und Erschliessungskosten,
c) Baunebenkosten,
d) Betriebseinrichtungen mit Ausnahme einer bedarfsgerechten Erstausstattung,
e) Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung (Unterhaltskosten),
f) Angebote ohne pflegerische Betreuung.

## B. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche 15

## § 18 — 16 {#art_18}

1. Baubeiträge

Für Beiträge an Neu- und Umbauten von Kinder- und Jugendheimen gelten §§ 14 bis 17 sinngemäss.

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## § 19 — 17 {#art_19}

2. Leistungsabgeltungen

a) Betriebskostenanteil

1 Der Betriebskostenanteil bei IVSE anerkannten Einrichtungen gemäss § 20a Abs. 1 des Gesetzes berechnet sich nach den Bestimmungen der IVSE.
2 Der Betriebskostenanteil bei nicht IVSE anerkannten Einrichtungen gemäss § 20a Abs. 1 des Gesetzes entspricht den Kosten, die für die Erbringung der Leistung zugunsten der betreuungsbedürftigen Person in einer stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche erforderlich sind, abzüglich der folgenden Erträge:
a) Sozialversicherungsleistungen, soweit diese zur Finanzierung des Angebots bestimmt sind;
b) Beiträge der Unterhaltspflichtigen;
c) allfällige Nebenkosten.
3 Der Betriebskostenanteil gemäss § 20a Abs. 2 des Gesetzes entspricht den Kosten, die für die Inanspruchnahme eines ambulanten Angebots einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche erforderlich sind, abzüglich der folgenden Erträge:
a) Sozialversicherungsleistungen, soweit diese zur Finanzierung des Angebots bestimmt sind;
b) Pauschale der Unterhaltspflichtigen.

## § 20 — 18 {#art_20}

b) Kostenbeteiligung Unterhaltspflichtige

1 Unterhaltspflichtige beteiligen sich an den Kosten für:
a) die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäss § 20d des Gesetzes mit einem Beitrag von Fr. 30.-- pro Tag und Kind;
b) das Angebot einer Einrichtung für ambulante Hilfe gemäss § 20e des Gesetzes mit einer Pauschale von 10 %, jedoch mit maximal Fr. 300.-- pro Monat und Kind.
2 Der Beitrag und die Pauschale der Unterhaltspflichtigen dürfen insgesamt Fr. 930.-- pro Monat und Kind nicht übersteigen.
3 Der Beitrag der Erziehungsberechtigten gemäss der Volksschulgesetzgebung ist bei sozialbedingten Unterbringungen mit Sonderschulbedarf nicht zusätzlich geschuldet.

## § 21 — 19 {#art_21}

3. Meldepflichten

1 Die KESB im Kanton Schwyz melden der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde und dem AGS ihre Beschlüsse über angeordnete Massnahmen oder deren Änderungen.
2 Liegt ein Beschluss einer ausserkantonalen KESB oder ein Gerichtsentscheid über eine angeordnete Massnahme oder deren Änderung vor, meldet die zuständige Gemeinde dies dem AGS.
3 Die Meldung hat folgende Informationen zu enthalten:
a) Auszug des Dispositivs des Beschlusses;
b) Angaben zur Einrichtung;
c) voraussichtliche Dauer sowie Höhe der Kosten der Massnahme;
d) Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberechtigten und deren Wohnsitz.

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4 Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der KESB oder der Gemeinde einholen.

## § 22 — 20 {#art_22}

4. Kostenübernahmegarantie bei angeordneten Massnahmen in IVSE anerkannten Einrichtungen
a) Gesuch

1 Die IVSE anerkannte Einrichtung reicht über die Verbindungsstelle des Standortkantons das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein:
a) in der Regel vor der Unterbringung;
b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.
2 Die Verbindungsstelle des Kantons Schwyz prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und hört an:
a) die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde, soweit der Beschluss nicht nach § 21 gemeldet wurde;
b) die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde;
c) das Amt für Volksschulen und Sport (AVS), soweit die Einrichtung im Bereich A der IVSE anerkannt ist und über ein Angebot für Sonderschulung verfügt.

## § 23 — 21 {#art_23}

b) Gewährung

1 Die Verbindungsstelle erteilt die Kostenübernahmegarantie.
2 Die Kostenübernahmegarantie kann:
a) befristet und
b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.
3 Die Verbindungsstelle informiert die Gemeinde, die:
a) für den Betriebskostenanteil zuständig ist;
b) für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständig ist.

## § 24 — 22 {#art_24}

5. Kostenübernahmegarantie bei angeordneten Massnahmen in übrigen Einrichtungen
a) Gesuch

1 Liegt keine Meldung nach § 21 vor, reicht die Einrichtung beim AGS das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein:
a) in der Regel vor der Unterbringung oder Inanspruchnahme des Angebots für ambulante Hilfe;
b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während der Unterbringung oder Inanspruchnahme des Angebots für ambulante Hilfe ändert.
2 Das AGS prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und hört an:
a) die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde;
b) die für den Beitrag bzw. die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde.
3 Liegt eine Meldung nach § 21 vor, prüft das AGS die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung und hört die für den Beitrag bzw. die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde an.

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## § 25 — 23 {#art_25}

b) Gewährung

1 Das AGS erteilt die Kostenübernahmegarantie.
2 Die Kostenübernahmegarantie kann:
a) befristet und
b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.
3 Das AGS informiert über seinen Entscheid:
a) die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde;
b) die für den Beitrag oder die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde;
c) die Einrichtung.

## § 26 — 24 {#art_26}

6. Kostenübernahmegarantie ohne angeordnete Massnahme in IVSE anerkannten, ausserkantonalen Einrichtungen
a) Vorprüfung Massnahme

1 Liegt keine angeordnete Massnahme der KESB oder eines Gerichts vor, reichen Sorgeberechtigte bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache für die Unterbringung in einer IVSE anerkannten, ausserkantonalen Einrichtung für Kinder und Jugendliche ein:
a) in der Regel vor der Unterbringung;
b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.
2 Die Fürsorgebehörde prüft das Gesuch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

## § 27 — 25 {#art_27}

b) Antrag

1 Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde beim AGS einen Antrag auf hälftige Kostenübernahme.
2 Der Antrag enthält insbesondere folgende Informationen:
a) Angaben zur Einrichtung und Höhe der Kosten der Massnahme;
b) Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberechtigten sowie der Nachweis über deren Wohnsitz;
c) Begründung zur Notwendigkeit und Dauer der Massnahme.
3 Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der Fürsorgebehörde einholen.

## § 28 — 26 {#art_28}

c) Gesuch

1 Die IVSE anerkannte, ausserkantonale Einrichtung reicht über die Verbindungsstelle des Standortkantons das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein:
a) in der Regel vor der Unterbringung;
b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.
2 Die Verbindungsstelle des Kantons Schwyz prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und:

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a) holt einen Antrag bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde ein, soweit kein Antrag nach § 27 vorliegt;
b) hört die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde an;
c) hört das AVS an, soweit die Einrichtung im Bereich A der IVSE anerkannt ist und über ein Angebot für Sonderschulung verfügt.

## § 29 — 27 d) Gewährung {#art_29}

1. Die Verbindungsstelle erteilt die Kostenübernahmegarantie.
2. Die Kostenübernahmegarantie kann:
a) befristet und
b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.
3. Die Verbindungsstelle informiert über ihren Entscheid:
a) die Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde;
b) die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde.

## § 30 {#art_30}

28 7. Kostenübernahmegarantie ohne angeordnete Massnahme in übrigen Einrichtungen

a) Vorprüfung Massnahme

1. Liegt keine angeordnete Massnahme der KESB oder eines Gerichts vor, reichen Sorgeberechtigte bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache ein für:
a) die Unterbringung in einer IVSE anerkannten, innerkantonalen Einrichtung für Kinder und Jugendliche;
b) die Unterbringung in einer übrigen stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche;
c) das Angebot einer Einrichtung für ambulante Hilfe für Kinder und Jugendliche.
2. Das Gesuch um Kostengutsprache ist einzureichen:
a) in der Regel vor der Unterbringung;
b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.
3. Die Fürsorgebehörde prüft das Gesuch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

## § 31 — 29 b) Antrag {#art_31}

1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde beim AGS einen Antrag auf hälftige Kostenübernahme.
2. Der Antrag enthält insbesondere folgende Informationen:
a) Angaben zur Einrichtung und Höhe der Kosten der Massnahme;
b) Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberechtigten sowie der Nachweis über deren Wohnsitz;
c) Begründung zur Notwendigkeit und Dauer der Massnahme.
3. Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der Fürsorgebehörde einholen.

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## § 32 — 30 {#art_32}

c) Gewährung

1 Das AGS prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kostenübernahmegarantie.
2 Die Kostenübernahmegarantie kann:
a) befristet und
b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.
3 Das AGS informiert über seinen Entscheid:
a) die Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde;
b) die für den Beitrag oder die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde;
c) die Einrichtung.

## § 33 — 31 {#art_33}

8. Kostenabwicklung

1 Die Einrichtung stellt wie folgt Rechnung:
a) dem AGS die Kosten für den gesamten Betriebskostenanteil;
b) der bevorschussenden Gemeinde den Beitrag bzw. die Pauschale der Unterhaltspflichtigen und allfällige Nebenkosten.
2 Das AGS fordert pro Quartal die Hälfte des Betriebskostenanteils bei den zuständigen Gemeinden zurück.

## V. — Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 34 — 32 {#art_34}

1. Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Der Regierungsratsbeschluss über die Gewährung von Beiträgen an die Stiftungen «Für das Alter», «Pro Juventute» und «Pro Infirmis» vom 10. März 1964³³ wird aufgehoben.
2 Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung) vom 30. Oktober 1984³⁴ wird wie folgt geändert:

## § 1 {#art_1}

1 Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 11 des Gesetzes und bestimmen die Stelle, welche Sozialhilfe gewährt (§ 8 Bst. a des Gesetzes).
2 Organisatorische und personelle Änderungen der Fürsorgebehörden und der Stellen, welche Sozialhilfe gewähren, sind dem Amt für Gesundheit und Soziales umgehend mitzuteilen.
3 Die Fürsorgebehörden der Gemeinden erstatten dem Amt für Gesundheit und Soziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Das Departement legt den Rahmen dieser Berichterstattung fest.

Abs. 4 wird aufgehoben.

## § 2 {#art_2}

Abs. 1

1 Zuständig für die Aufgaben gemäß § 10 des Gesetzes ist das Departement des Innern. Sie werden vom Amt für Gesundheit und Soziales bearbeitet. Der Regierungsrat und das Departement können diesem Amt weitere Aufgaben zuweisen.

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## § 5 {#art_5}

Abs. 2

2 Für die Bemessung der Hilfe haben die Empfehlungen und Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) wegleitenden Charakter.

## § 11 {#art_11}

1 Zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger³⁵ ist das Amt für Gesundheit und Soziales.
2 Einsprachen im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes erhebt das Amt für Gesundheit und Soziales. Das Departement des Innern ist zuständig zum Erlass von Abweisungsbeschlüssen und zur Beschwerdeführung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes.

## § 12 {#art_12}

Abs. 2

2 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist befugt, unter Kenntnisgabe an die zuständige Fürsorgebehörde von sich aus Einsprachen zu erheben oder einen Abweisungsbeschluss oder eine Beschwerde zu beantragen, wenn es die Voraussetzungen hierfür als gegeben erachtet.

§§ 21 bis 31

Werden aufgehoben.

## § 35 {#art_35}

³⁶ 2. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.³⁷
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 22-67 mit Änderungen vom 16. November 2022 (GS 26-91).
2 SRSZ 380.300.
3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. November 2022.
4 SR 211.222.338.
5 Haupttitel in der Fassung vom 16. November 2022.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 16. November 2022.
7 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. November 2022.
8 Neu eingefügt am 16. November 2022.
9 SRSZ 380.311.1.
10 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 16. November 2022.
11 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 16. November 2022.
12 SRSZ 380.311.1.
13 Gliederungstitel neu eingefügt am 16. November 2022.
14 Überschrift in der Fassung vom 16. November 2022.
15 Gliederungstitel neu eingefügt am 16. November 2022.
16 Überschrift in der Fassung vom 16. November 2022.
17 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 16. November 2022.
18 Neu eingefügt am 16. November 2022.
19 Neu eingefügt am 16. November 2022.
20 Neu eingefügt am 16. November 2022.
21 Neu eingefügt am 16. November 2022.
22 Neu eingefügt am 16. November 2022.

SRSZ 1.2.2023

380.313

23 Neu eingefügt am 16. November 2022.
24 Neu eingefügt am 16. November 2022.
25 Neu eingefügt am 16. November 2022.
26 Neu eingefügt am 16. November 2022.
27 Neu eingefügt am 16. November 2022.
28 Neu eingefügt am 16. November 2022.
29 Neu eingefügt am 16. November 2022.
30 Neu eingefügt am 16. November 2022.
31 Neu eingefügt am 16. November 2022.
32 Neu eingefügt am 16. November 2022, bisheriger § 19 wird zu § 34.
33 GS 14-867.
34 GS 17-511.
35 SR 851.1.
36 Neu eingefügt am 16. November 2022, bisheriger § 20 wird zu § 35.
37 Änderungen vom 16. November 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2904) in Kraft getreten.