# Kantonales Energiegesetz

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# Kantonales Energiegesetz ¹

(Vom 16. September 2009) ²

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — ³ Zweck {#art_1}

¹ Dieses Gesetz dient dem Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes und legt die Grundlagen für eine kantonale Energiepolitik unter besonderer Berücksichtigung der Energienutzung in Gebäuden.

² Es schafft günstige Rahmenbedingungen für eine effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung.

³ Es fördert Massnahmen für eine ausreichende, breit gefächerte, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung.

## § 1a — ⁴ Ziel {#art_1a}

Der Kanton verfolgt das Ziel, bis 2050 bei den Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser in den Gebäuden keine fossilen Brennstoffe mehr zu nutzen.

## II. — Organisation {#art_ii}

## § 2 — Regierungsrat {#art_2}

Der Regierungsrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

## § 3 — Departement {#art_3}

Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug der Energiegesetzgebung und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden, Amtsstellen und Privaten wahr.

## § 4 — ⁵ Fachstelle {#art_4}

¹ Der Kanton führt eine Energiefachstelle.

² Die Energiefachstelle berät Behörden, Fachleute und Private über die Möglichkeiten einer effizienten, sparsamen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energienutzung, über die Nutzung erneuerbarer Energien sowie über Vollzugsfragen und erfüllt die weiteren, ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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## § 5 — Baubewilligungsbehörde der Gemeinde {#art_5}

Sofern nicht Bundesrecht oder kantonales Recht ein anderes Organ bezeichnen, vollzieht die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde die Energiegesetzgebung.

## III. — Kantonale Energieplanung⁶ {#art_iii}

## § 5a — ⁷ Inhalt {#art_5a}

Der Kanton führt eine Energieplanung. Diese:

a) enthält eine Beurteilung des aktuellen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton;
b) liefert im Bereich der Energieversorgung und -nutzung die Entscheidungsgrundlagen für Massnahmen der Raumplanung und der Projektierung von Anlagen;
c) dient den Gemeinden, Bezirken und den mit der Energieversorgung betrauten Unternehmen als Grundlage für ihre Energieplanung.

## § 5b — ⁸ Mitwirkung {#art_5b}

Die Gemeinden, die Bezirke und die mit der Energieversorgung betrauten Unternehmen sowie weitere Energieversorger sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie liefern den zuständigen Behörden die für die Energieplanung und für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.

## IV. — Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen⁹ {#art_iv}

A. Wärmeschutz von Gebäuden¹⁰

## § 6 — ¹¹ Anforderungen {#art_6}

¹ Gebäude und gebäudetechnische Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der gesamte Energieverbrauch optimiert wird. Der winterliche und sommerliche Wärmeschutz, die gebäudetechnischen Anlagen und die Nutzung der Elektrizität in Gebäuden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
² Die Minimalanforderungen an Gebäude und gebäudetechnische Anlagen gemäss Absatz 1 gelten unter Vorbehalt abweichender Regelungen für
a) Neubauten;
b) die Änderung von bestehenden Bauten;
c) die von einem Umbau oder einer Umnutzung betroffenen Bauteile;
d) Neuinstallation, Ersatz oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären.

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## § 7 — Zusätzliche Massnahmen {#art_7}

Werden zur Förderung der Energieeffizienz bei neuen und bestehenden Bauten bauliche Massnahmen getroffen, die sich auf die Berechnung des Nutzungsmasses auswirken, so werden die dafür erforderlichen Grundflächen gegenüber einer konventionellen Bauweise nicht angerechnet.

## § 8 — ¹² Vorbildfunktion der öffentlichen Hand {#art_8}

¹ Bauten zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben, die Eigentum des Kantons sind oder durch den Kanton subventioniert werden, haben nach Möglichkeit erhöhte Anforderungen an die Energienutzung zu erfüllen.
² Der Regierungsrat legt dazu Standards fest.

## B. Anforderung an gebäudetechnische Anlagen¹³

## § 8a — ¹⁴ Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen {#art_8a}

¹ Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung ist nicht zulässig.
² Ebenfalls nicht zulässig ist der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
³ Der Regierungsrat bestimmt die Ausnahmen für Notheizungen und besondere Verhältnisse.

## § 8b — ¹⁵ Elektro-Wassererwärmer {#art_8b}

¹ Der Neueinbau oder Ersatz eines direkt elektrischen Erwärmers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser:
a) während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird, oder
b) zu mindestens 50% mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.
² Für den Ersatz von dezentralen Elektro-Wassererwärmern sind die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht zu erfüllen.
³ Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.

## § 8c — ¹⁶ Eigenstromerzeugung bei Neubauten {#art_8c}

¹ Neubauten haben einen Teil der benötigten Elektrizität selbst zu erzeugen.
² Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der Eigenstromerzeugung sowie die Ausnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selbst zu erzeugende Elektrizität.

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## § 8d — ¹⁷ Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz {#art_8d}

1 Bestehende Bauten mit Wohnnutzung sind beim Ersatz des Wärmeerzeugers so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie höchstens 90% des massgebenden Bedarfs beträgt. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für Heizung und Warmwasser von 100 kWh pro m² und Jahr.

2 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers setzt voraus, dass:
a) die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist;
b) gemäss GEAK die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz erreicht ist;
c) im Meldeverfahren und bei Nachkontrollen der Nachweis erbracht wird, dass der Wärmeerzeuger während einer angenommenen Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren zu wenigstens 20% mit einem erneuerbaren Brennstoff betrieben wird, der gemäss schweizerischem Treibhausgasinventar dem Sektor Gebäude angerechnet wird, oder
d) im Meldeverfahren Zertifikate über erneuerbare Energie abgegeben werden, die den Nachweis für eine angenommene Lebensdauer von 20 Jahren periodengerecht erbringen.

3 Die Energielieferanten stellen die Überprüfbarkeit der Zertifikate für die in ihrem Standardprodukt enthaltenen Anteile erneuerbarer Brennstoffe sicher und geben dem Departement auf Verlangen Einsicht.

4 Der Regierungsrat regelt die Berechnungsweise, die Standardlösungen, das Nachweisverfahren und die Ausnahmen, namentlich für Übergangslösungen und Härtefälle.

## § 8e — ¹⁸ Elektrische Energie in Gebäuden {#art_8e}

1 Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und effizient genutzt wird.

2 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen von Dienstleistungs- und Gewerbebauten mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der festgelegten Werte nachgewiesen werden.

3 Der Regierungsrat legt das Nachweisverfahren und die einzuhaltenden Werte fest.

## § 8f — ¹⁹ Heizungen im Freien {#art_8f}

1 Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

2 Ausnahmen für den Bau, den Ersatz und die Änderung von Aussenheizungen können bewilligt werden, wenn:
a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung erfordert;
b) bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismäßig sind und
c) die Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

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## § 8g — ²⁰ Beheizte Freiluftbäder {#art_8g}

1 Der Bau und die Sanierung beheizter Freiluftbäder mit einem Inhalt von mehr als 8 m³ sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

## § 9 — ²¹ Grossverbraucher {#art_9}

1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh können vom zuständigen Departement verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
2 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
3 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe mit der zuständigen Behörde vereinbarte Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten.
4 Grossverbraucher, die individuell oder in einer Gruppe Zielvereinbarungen abschliessen, können für die Dauer dieser Zielvereinbarung von der Einhaltung der §§ 6 bis 8 und § 10 entbunden werden. Das zuständige Departement kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

## § 10 — Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung {#art_10}

1 Mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten sind:
a) neue Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung mit fünf und mehr Nutzeinheiten;
b) bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten bei einer Totalsanierung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems.
2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Gebäude für Heizung auszurüsten, wenn die Gebäudehülle eines oder mehrerer Gebäude zu über 75% saniert wird.
3 Der Regierungsrat regelt das Abrechnungsverfahren und die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeugerleistung oder niedrigem spezifischem Energieverbrauch.

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## § 11 — Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen {#art_11}

1. Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromversorgung sowie Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr sind zulässig ohne Abwärmenutzung.
2. Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
3. Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, welche überwiegend landwirtschaftliches Grüngut verwerten, keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz haben und diese mit verhältnismässigem Aufwand auch nicht hergestellt werden kann.
4. Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

### C. Ausnahmen und Erleichterungen²²

## § 12 — ²³ {#art_12}

1. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von den Ausführungsvorschriften bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die sonst zu unzumutbaren Härtefällen führen würden und dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.
2. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.

## V. — Fördermassnahmen²⁴ {#art_v}

## § 13 — ²⁵ Beratung, Aus- und Weiterbildung {#art_13}

1. Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung über den effizienten, sparsamen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Einsatz von Energie sowie die Nutzung von erneuerbaren Energien.
2. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes.

## § 14 — ²⁶ Massnahmen {#art_14}

1. Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung.
2. Er fördert insbesondere folgende Massnahmen:
a) effiziente Energiennutzung;
b) Untersuchung, Nutzung und Speicherung von erneuerbaren Energien und Abwärme;

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c) Aus- und Weiterbildung sowie Information und Beratung im Energiebereich.
3 Der Kanton kann Untersuchungen zum Potenzial und zur Speicherung erneuerbarer Energien vornehmen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 15 — ²⁷ Finanzierung {#art_15}

1 Die Förderung nach § 14 wird aus Beiträgen des Bundes, des Kantons und Dritter finanziert.
2 Der Kanton stellt für die Förderung des Gebäudeprogramms jährlich 2.5 Mio. Franken zur Verfügung.
3 Der Beitrag nach Abs. 2 ist auf vier Jahre befristet. Der Kantonsrat kann eine Verlängerung für jeweils vier weitere Jahre beschliessen.
4 Der Kanton gewährt Beiträge an die Prospektion für Tiefengeothermieprojekte von maximal 30% der anrechenbaren Kosten, sofern der Bund seinerseits Investitionsbeiträge spricht. Übersteigen die Beiträge von Bund und Kanton zusammen 90% der anrechenbaren Kosten, so werden die Kantonsbeiträge entsprechend gekürzt.
5 Der Kanton gewährt keine Beiträge an die hydraulische Stimulation von Gesteinsschichten.

## VI. — Verfahrens- und Strafbestimmungen²⁸ {#art_vi}

## § 16 — Grundsatz {#art_16}

1 Werden Massnahmen nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit dem Errichten oder Ändern von Bauten umgesetzt, richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.²⁹

## § 17 — Energienachweis {#art_17}

1 Der Nachweis, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden, ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
2 Der Regierungsrat kann eine generelle Nachweisbefreiung für kleinere Umbauten und Umnutzungen vorsehen.

## § 18 — Vollzugskontrolle {#art_18}

1 Die Vollzugsbehörde kontrolliert stichprobenweise, ob die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt und ob die in den Nachweisen beschriebenen Massnahmen realisiert werden.
2 Sie kann für die Prüfung der Erfüllung von energierechtlichen Anforderungen und für die Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorgaben aussenstehende Fachleute beiziehen.

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3 Der Regierungsrat kann ein System der privaten Kontrolle einrichten, mit dem Dritte ermächtigt werden, durch ihre Unterschrift auf dem Nachweis oder durch einen Bericht zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen beim Projekt (Projektkontrolle) und bei der Ausführung (Ausführungskontrolle) eingehalten werden.

## § 19 — Interkantonale Vereinbarungen {#art_19}

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung der privaten Kontrolle gemäss § 18 Abs. 3 vereinbaren.

## § 20 — Durchleitungspflicht {#art_20}

1 Zur Benutzung von Grundeigentum für die Durchleitung von Wärmetransportleitungen, die im öffentlichen Interesse sind, kann der Gemeinderat für den Betreiber der Anlage die Enteignung geltend machen.
2 Es kommt das kantonale Enteignungsrecht zur Anwendung.

## § 21 — Strafbestimmungen {#art_21}

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen werden nach den Strafbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes³⁰ verfolgt.

## VII. — Schlussbestimmungen³¹ {#art_vii}

## § 22 — Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_22}

1 Die Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen (ESpV) vom 15. Dezember 1993³² wird aufgehoben.
2 Das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987³³ wird wie folgt geändert:

## § 24 {#art_24}

Abs. 2 und 3

2 Sofern die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des Minergiestandards für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan mehrere, wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können darin Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Vorschriften festgelegt werden. Ferner kann die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.
3 Vorteile im Sinne von Abs. 2 liegen namentlich vor, wenn eine besonders grosszügige und zweckmäßige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut in die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank verdichtetem Bauen wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders auszeichnen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden.

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## § 22a {#art_22a}

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Juni 2021

1. Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Warmwasserverteilsystem sind bis 2050 zu ersetzen.
2. Bestehende zentrale Wassererwärmer bei Wohnnutzungen, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2050 durch Anlagen zu ersetzen oder Einrichtungen zu ergänzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

## § 23 — ³⁴ Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_23}

1. Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäß §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.³⁵

¹ GS 22-77 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Juni 2020 (Gegenvorschlag zur Initiative «Geld zurück in den Kanton Schwyz», GS 26-17), vom 24. Juni 2021 (GS 26-51) und vom 11. September 2024 (GS 27-46).
² Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. November 2009 mit 31 104 Ja gegen 14 789 Nein (Abl 2009 2725).
Änderungen vom 25. Juni 2020 in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen mit 28 637 Ja gegen 17 410 Nein (Abl 2020 2996).
³ Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
⁴ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
⁵ Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
⁶ Haupttitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.
⁷ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
⁸ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
⁹ Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.
¹⁰ Untertitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.
¹¹ Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
¹² Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 24. Juni 2021.
¹³ Untertitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.
¹⁴ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
¹⁵ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
¹⁶ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
¹⁷ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
¹⁸ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
¹⁹ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
²⁰ Neu eingefügt am 24. Juni 2021.
²¹ Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
²² Untertitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.
²³ Überschrift aufgehoben am und Abs. 1 in der Fassung vom 24. Juni 2021.
²⁴ Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.
²⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 24. Juni 2021.

SRSZ 1.2.2025

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26 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 24. Juni 2021; Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 11. September 2024, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

27 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 25. Juni 2020; Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2021; Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 11. September 2024.

28 Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.

29 SRSZ 234.110.

30 SRSZ 400.100.

31 Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.

32 SRSZ 420.110; GS 18-363.

33 SRSZ 400.100; GS 17-685.

34 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

35 Am 1. April 2010 in Kraft getreten (Abl 2010 450); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Juni 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2021 2), vom 24. Juni 2021 am 1. Mai 2022 (Abl 2022 690) und vom 11. September 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3110) in Kraft getreten.