# Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz

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# Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG)

(Vom 22. Oktober 2008)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz, RLG)² und Art. 28 Abs. 1 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV),³ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Geltungsbereich {#art_1}

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er den Kantonen übertragen ist.

## § 2 — Ergänzendes Recht {#art_2}

Sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt, kommen die Bestimmungen der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes zur Anwendung.

## II. — Zuständigkeiten {#art_ii}

## § 3 — Regierungsrat {#art_3}

¹ Der Regierungsrat ist die oberste kantonale Aufsichtsbehörde über Rohrleitungsanlagen des kantonalen Rechts. Er kann mit der technischen Aufsicht und der Abnahme dieser Anlagen das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG) oder eine andere externe Fachstelle beauftragen.

² Er bezeichnet die kantonale Alarmstelle nach Art. 32 Abs. 2 RLG und vertritt bei Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesrecht unterstehen, die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden.

³ Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar ist der Regierungsrat zuständig für die:

a) Projektgenehmigung;

b) Enteignungsentscheide.

## § 4 — Departement {#art_4}

¹ Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar zuständig für die:

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a) Durchführung der Projektgenehmigungsverfahren;
b) Durchführung von Enteignungsverfahren;
c) Antragstellung an den Regierungsrat;
d) Aufsicht über den Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlagen, soweit dafür nicht eine externe Fachstelle zuständig ist.

2 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar ist das Departement für die Erteilung der generellen Betriebsbewilligung zuständig.

## § 5 — Gemeinderat {#art_5}

1 Der Gemeinderat ist bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar zuständig für die:
a) Durchführung der Baubewilligungsverfahren;
b) Bauentscheide;
c) Durchführung von Enteignungsverfahren;
d) Enteignungsentscheide.

## III. — Verfahren {#art_iii}

## § 6 — Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar {#art_6}

1 Gesuche für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen, worauf dieses ein Projektgenehmigungsverfahren eröffnet.
2 Die Gesuche werden vom zuständigen Departement publiziert und bei den betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist kann beim Departement zuhanden des Regierungsrates Einsprache erhoben werden.
3 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren. Alle erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen und vom Regierungsrat zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden in einem Projektgenehmigungsbeschluss zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
4 Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁴ massgebend.
5 Die Anlagen dürfen erst nach Durchführung einer Abnahmeprüfung durch die bezeichnete Fachstelle in Betrieb genommen werden.

## § 7 — Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar {#art_7}

1 Gesuche für den Bau von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beim zuständigen Gemeinderat einzureichen.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den §§ 75 ff. des Planungs- und Baugesetzes.
3 Die Anlagen dürfen erst nach Vorliegen der generellen Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden.

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## § 8 — Bauvorhaben Dritter {#art_8}

1. Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter, die Rohrleitungsanlagen kreuzen oder deren Betriebssicherheit beeinträchtigen können, bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Aufsicht über die betreffenden Rohrleitungsanlagen hat.
2. Befinden sich Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes gemäß Art. 26 Abs. 2 Bst. a RLV zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar, ist die Zustimmung des zuständigen Departements einzuholen.

## IV. — Enteignung {#art_iv}

## § 9 — Enteignung {#art_9}

1. Die Bewilligungsbehörden können für Rohrleitungsanlagen des kantonalen Rechts, die von öffentlich- oder privatrechtlichen Versorgungswerken oder von Grundeigentümern erstellt werden, das Enteignungsrecht ausüben. Die Enteignung erfolgt zugunsten und auf Kosten der Versorgungswerke oder der Grundeigentümer.
2. Es kommen die kantonalen Bestimmungen über das Enteignungs- und Schätzungsverfahren und die Erschliessungshilfe zur Anwendung.

## V. — Gebühren {#art_v}

## § 10 — Gebühren {#art_10}

1. Die Bewilligungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.⁶
2. Dritte, die mit der technischen Aufsicht und Abnahme der Rohrleitungsanlagen beauftragt sind, stellen ihre Aufwendungen den Bewilligungsempfängern direkt in Rechnung. Ist die Rechnung strittig, setzt die Bewilligungsbehörde den Rechnungsbetrag auf Antrag einer Partei in einer Gebührenverfügung fest.

## VI. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_vi}

## § 11 — Übergangsbestimmung {#art_11}

Dieser Erlass ist auf alle hängigen Verfahren anwendbar.

## § 12 — Vollzug {#art_12}

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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## § 13 — ⁷ Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_13}

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. ⁸

## § 14 — ⁹ {#art_14}

¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 22-35 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² SR 746.1.
³ SR 746.11.
⁴ SRSZ 234.110.
⁵ SRSZ 400.100.
⁶ SRSZ 173.111.
⁷ Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁸ 1. Januar 2009 (Abl 2008 2518); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
⁹ Aufgehoben am 17. Dezember 2013.