# Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der Spinnerei Ibach-Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota in Hinteribach

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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der Spinnerei Ibach-Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota in Hinteribach¹

(Vom 19. Januar 1950)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 20. Oktober 1947 um Genehmigung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 4. Mai 1947 an die Spinnerei Ibach, in Hinteribach-Schwyz, erteilten Konzession vom 23. April 1946 zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota in Hinteribach,² und auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. {#art_i}

Die vorliegende Wasserrechtskonzession des Bezirks Schwyz an die Spinnerei Ibach-Schwyz wird unter Vorbehalt der bestehenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen und unter folgenden Bedingungen genehmigt:

a) Konzessionsdauer:

Die Konzession für die untere und obere Werkstufe dauert vom 19. Januar 1950 bis 18. Januar 2030.

b) Wasserkraftsteuer (Art. 5 der Konzession):

Die kantonale Wasserkraftsteuer beträgt für die untere Werkstufe (Ausbau der bestehenden Anlage) Fr. 994.-. Sie ist jährlich auf den 1. Januar des laufenden Jahres dem kantonalen Finanzdepartement im voraus zu entrichten.

Die kantonale Wasserkraftsteuer für die obere Werkstufe ist nach Vorlage der endgültigen Ausbaupläne vom Regierungsrat festzusetzen.

c) Wasserwirtschaft:

1. Die Ausbauwassermenge der obern Stufe (Art. 1 der Konzession) ist, wenn möglich, von 5 auf 7 m³/Sek. zu erhöhen.
2. Die Konzessionärin hat, soweit der Stau des neuen Wehres reicht, beziehungsweise den natürlichen Abfluss verändert, den Uferschutz an der Muota zu übernehmen. Durch den Bau und Betrieb der obern Werkstufe darf die Kraftwerkanlage Wernisberg nicht benachteiligt werden. Entsteht Schaden, so hat die Konzessionärin ihn zu vergüten und seine Ursachen zu beseitigen.
3. Wird durch die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken und Stauwehren oberhalb des Wehres Wernisberg die Wasserführung der Muota verändert und dadurch eine Änderung der Turbinenleistung der Konzessionärin verursacht, so verzichten die Werkeigentümer und die Konzessionärin auf Schadenersatz.
4. Bei einer Wasserableitung aus dem Einzugsgebiet der Muota in ein anderes Einzugsgebiet gilt Ziff. 3 nicht.

d) Wasserbaupolizei:

1. Die Konzessionärin hat die Bauten in der Muota in enger Fühlungnahme

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mit dem Baudepartement (Kantonsingenieur) durchzuführen. Dessen Weisungen über die Kontrolle des Muotabettes sind strikte zu befolgen. So hat die Konzessionärin zum Beispiel periodische Aufnahmen zweckmäßig gewählter Profile im Muotabett auszuführen. Diese Kontrollmassnahmen gehen zu Lasten der Konzessionärin.

Sand, Kies und Steine dürfen aus der Muota nur im Rahmen des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften entnommen werden.

2. Art. 6 der Konzession ist dahin zu ergänzen, dass die Haftpflicht der Konzessionärin ausdrücklich auch für die Folgen gilt, die allenfalls wegen Behinderung des natürlichen Geschiebetriebes durch die Stauanlage im Laufe der Muota, namentlich unterhalb der Stauanlage, verursacht werden.

e) Forstwesen:

Im Sinne von Art. 31 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei ist für die zeitweise überflutete Waldfläche beim Ausbau der II. Werkstufe eine Ersatzaufforstung durchzuführen.

f) Fischerei (Art. 7 der Konzession):

Die zum Schutze der Fischerei zu treffenden Massnahmen, insbesondere eine allfällige Verpflichtung zur Schaffung geeigneter Fischaufstiegsmöglichkeiten und zum Einsatz von Jungfischen, werden ausdrücklich vorbehalten. Die Bedingungen werden im einzelnen bekanntgegeben werden, sobald sie im Einvernehmen zwischen dem zuständigen eidgenössischen und kantonalen Fischereidienst festgelegt sind.

Für den Ausfall, den die Fischerei durch die Kraftwerkbaute in der oberen Werkstufe erleidet, hat die Konzessionärin eine jährliche Gebühr von wenigstens Fr. 500.- zu leisten. Die Gebühr kann nach Inbetriebnahme der oberen Stufe alle fünf Jahre vom Regierungsrat neu festgesetzt werden. Die Voraussetzungen für eine solche Erhöhung werden vom Polizeidepartement unter Anhörung der eidgenössischen Fischereiaufsicht geprüft.

g) Natur- und Heimatschutz:

Die vorgelegten Konzessionspläne entsprechen den Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes. Für allfällige Änderungen an diesen Plänen wird eine Überprüfung durch den Regierungsrat vorbehalten.

h) Planauflage für die Genehmigung der oberen Stufe:

Vor Beginn der Bauten der oberen Stufe ist das Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Die Detailpläne (mit den eingezeichneten Eigentumsgrenzen) über die Werkanlagen sind auf der Bezirkskanzlei Schwyz während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal anzuzeigen.

i) Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen:

Die Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen ist dem Regierungsrat und dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft in Bern schriftlich anzuzeigen.

k) Planvorlagen:

Die dem kantonalen Baudepartement jeweils vorzulegenden Projektausführungspläne und Reglemente sind im RRB Nr. 1970 vom 4. August 1948 genannt.

l) Änderungen an Werkbauten:

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Änderungen an Werkbauten und ihren Anlageteilen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

m) Erstellung und Unterhalt der Bauten:
Alle zum Werk gehörenden Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie stets ihrem Zwecke dienen können und der öffentlichen Sicherheit und den Anforderungen des Heimatschutzes genügen.

## II. {#art_ii}

Abänderungen von Ausführungsplänen:
Für alle Abänderungen von Ausführungsplänen wird die Genehmigung der zuständigen Instanzen vorbehalten.

¹ GS 13-173.
² GS 13-176.

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