# Ergänzung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota

452.430.1


(Vom 7. Mai 1961)

## I. {#art_i}

In Ergänzung beziehungsweise Änderung der Wasserrechtsverleihung vom 6. Mai 1951² wird folgendes bestimmt:

1. Die Verleihung erstreckt sich für die untere Gefällsstrecke Selgis - Wernisberg zwischen Kote ca. 550 m und 462.50 m (§ 1 Abs. 1 lit. b der Wasserrechtsverleihung).
2. Die Verleihung für die untere Gefällsstrecke gewährt auch die Errichtung eines neuen Kraftwerkes gemäss generellem Projekt 1960 von Ingenieur Fetz (§ 2 Abs. 1 lit. b).
3. Für den Bau des neuen Kraftwerkes Wernisberg ist gestützt auf die Bauprojektpläne das Genehmigungsverfahren gemäß § 4 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar 1918 zum EWRG durchzuführen (§ 3 Abs. 2).
4. Der Baubeginn für das Kraftwerk Neu-Wernisberg muss spätestens innert vier Jahren, die Inbetriebnahme innert acht Jahren seit Genehmigung dieser Ergänzung der Verleihung erfolgen (§ 11 Abs. 2 Satz 2).

## II. {#art_ii}

1. Während des Baues des Kraftwerkes Neu-Wernisberg ist das bestehende Kraftwerk Wernisberg, soweit es die Bauarbeiten und die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Betrieb zu halten.
2. Mit der Inbetriebnahme des Kraftwerkes Neu-Wernisberg erlischt die Pflicht zum Betrieb und Unterhalt des bestehenden Kraftwerkes Wernisberg, ohne dass darauf die Konzessionsbestimmungen über Verwirkung, Heimfall und Rückkauf Anwendung finden.

## III. {#art_iii}

Für die Verleihung ist eine einmalige Gebühr von Fr. 110 000.- zu entrichten, zahlbar:

a) Fr. 10 000.- innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ergänzung,
b) Fr. 100 000.- bei Baubeginn des Kraftwerkes Neu-Wernisberg.

## IV. {#art_iv}

Soweit durch diese Ergänzung nichts anderes angeordnet ist, sind alle einschlägigen Bestimmungen der Wasserrechtsverleihung vom 6. Mai 1951 auf den Bau und Betrieb des Kraftwerkes Neu-Wernisberg anwendbar.

SRSZ 1.1.2015

1. GS 14-606.
2. GS 13-379.