# Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl bei Schindellegi

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(Vom 19. Dezember 1958)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 4. Dezember 1958 um Genehmigung der von der Bezirksgemeinde Höfe am 30. November 1958 dem Bezirk Höfe erteilten Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. {#art_i}

Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme von § 2 Ziff. 3 der Konzession genehmigt.

Die Konzession kann gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach Ablauf erneuert werden. Wird sie nicht erneuert oder erlischt sie gemäss § 5 lit. b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes, so fallen die gesamten Wasserkrafterzeugungsanlagen unentgeltlich je zur Hälfte an den Kanton und an den Bezirk Höfe.

## II. {#art_ii}

Die geltenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen werden vorbehalten.

Dem Konzessionär werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen überbunden:

a) Konzessionsdauer:
Die Konzession für die in § 1 Ziff. 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Anlagen dauert bis 29. November 2038.

b) Wasserwirtschaft:
Die Ausbauwassermenge hat minimal 2.5 m³/Sek. zu betragen.

c) Bedingungen des Bundes:
Die besonderen Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwesens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschutzes bleiben vorbehalten.

d) Natur- und Heimatschutz:
1. Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu erstellen.
2. Materialdeponien sind womöglich an wenig sichtbaren Stellen anzulegen und gegen Abrutschen und Abschwemmen zu sichern.

e) Bau- und Betriebsbeginn:
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen werden.

Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.

SRSZ 1.1.2015

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f) Unterlagen für den Wasserzins und die Wasserkraftsteuer:
Der Konzessionär hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasserzinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

g) Wassermessungen und andere Untersuchungen:
Der Konzessionär hat dem Regierungsrat beziehungsweise dessen Beauftragten jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen, sowie der wissenschaftlichen Ergebnisse von Unternehmen (Bohrungen, Grundwassermessungen usw.) zu gewähren.

h) Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gewähren.

## III. {#art_iii}

Dem Konzessionär wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.

1. GS 14-206.
2. GS 14-208.