# Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG)¹

(Vom 9. Juni 2015)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959² und der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV),³

beschliesst:

## § 1 — Aufsicht {#art_1}

Das Sicherheitsdepartement übt die kantonale Aufsicht über die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe aus.

## § 2 — Vollzug {#art_2}

¹ Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über die Wehrpflichtersatzabgabe.

² Es ist insbesondere zuständig für:

a) die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 25 ff. sowie Art. 32 ff. WPEG);

b) den Erlass von Sicherstellungsverfügungen (Art. 36 WPEG);

c) die Stundung und den Erlass von Wehrpflichtersatzabgaben und Kosten (Art. 37 WPEG);

d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Ersatzbefreiung oder Ermäßigung (Art. 30 WPEG).

## § 3 — Amtshilfe {#art_3}

¹ Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art. 24 Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.

² Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.

³ Sie meldet dem Kreiskommando zudem:

a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;

b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer;

c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer;

d) ausserordentliche Einkünfte nach Art. 10 WPEV.

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## § 4 — Pass- und Schriftensperre {#art_4}

1. Unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV stellt das Kreiskommando beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf eine Pass- und Schriftensperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss § 28a Abs. 2 des Justizgesetzes⁴ hat keine aufschiebende Wirkung; sie kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.
2. Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an:
a) die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;
b) die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;
c) für die Rückgabe der Pass- und Ausweisschriften an den Berechtigten zu sorgen.
3. Das Passbüro und das zuständige Einwohneramt informieren das Kreiskommando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.

## § 5 — Verfahren und Rechtsschutz {#art_5}

1. Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie die Erhebung von Gebühren richten sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz⁵ und der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975.⁶
2. Das Verwaltungsgericht ist die zuständige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG und die zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 52 Abs. 2 WPEV.
3. Die Kantonspolizei leistet den mit dem Vollzug der Wehrpflichtersatzabgabegesetzgebung befassten kantonalen und kommunalen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 Bst. c des Polizeigesetzes vom 22. März 2000⁷ Vollzugshilfe.

## § 6 — ⁸ Strafverfolgung {#art_6}

1. Das Kreiskommando ist die Verwaltungsstrafbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG.
2. Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Kreiskommandos im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das zuständige Bezirksgericht.
3. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.

## § 7 — Inkrafttreten {#art_7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.⁹
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1. GS 24-33 mit Änderungen vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25g).
2. SR 661.
3. SR 611.1.
4. SRSZ 231.110.
5. SRSZ 234.110.

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6 SRSZ 171.111.
7 SRSZ 520.110.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
9 Abl 2015 1366; Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.

SRSZ 1.2.2021

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