# Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung, vom 9. März 2004

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# Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung ¹

(Vom 9. März 2004)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung,²

beschliesst:

## § 1 — Regierungsrat {#art_1}

¹ Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
² Er bezeichnet das zuständige Departement.

## § 2 — Volkswirtschaftsdepartement {#art_2}

¹ Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.
² Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
³ Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

## § 3 — Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) {#art_3}

¹ Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
² Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
d) Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

## § 4 — Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) {#art_4}

¹ Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL deren Pflichtenheft fest.

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2 Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäß den Weisungen der KZWL.
3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.

## § 5 — Kosten {#art_5}

1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

## § 6 — Inkrafttreten {#art_6}

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.³

1 Abl 2004 434.
2 SR 531.
3 Abl 2004 435.