# Polizeigesetz , vom 22. März 2000

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Polizeigesetz (PolG) 1

(Vom 22. März 2000)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

## I. — Allgemeines {#art_i}

## § 1 — ² Auftrag und Aufgaben {#art_1}

1. Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung. Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.
2. Die Kantonspolizei hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b) sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Verkehrs- sowie der gerichtlichen Polizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht ergeben;
c) sie nimmt die Vollzugsaufgaben und Befugnisse nach dem Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG)³ und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS)⁴ wahr;
d) sie besorgt unter Vorbehalt von § 3 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (EGzZGB)⁵ die Behandlung und Verwertung von Fundsachen;
e) sie leistet den Verwaltungs- und Justizstellen Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen ist;
f) sie leistet der Bevölkerung Hilfe in Not.

## § 2 — ⁶ Zusammenarbeit {#art_2}

1. Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.
2. Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, tauschen die Kantonspolizei, andere Behörden und Amtsstellen sowie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraute Dritte ihre Informationen aus und koordinieren ihre Massnahmen. Sie sind im Umfang dieser Zusammenarbeit vom Amtsgeheimnis entbunden.
3. Befasste Fachpersonen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, sind berechtigt, der Polizei ihre Wahrnehmungen über eine gefährdende Person mitzuteilen und an der behördlichen und interinstitutionellen Zusammenarbeit mitzuwirken. Sie sind in diesem Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden.

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## § 2a — ⁷ Vereinfachter Informationsaustausch mit Schengen-Staaten {#art_2a}

1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen-Staaten zu Ermittlungszwecken richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009 (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG).⁸
2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für alle kantonalen Strafverfolgungsbehörden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen.
3 Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen kantonalen Justizbehörde ein.

## § 3 — ⁹ Information der Öffentlichkeit {#art_3}

Soweit nicht schützenswerte übergeordnete Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, informiert die Kantonspolizei die Öffentlichkeit.

## II. — Bearbeitung von polizeilichen Daten ¹⁰ {#art_ii}

## § 4 — ¹¹ Grundsätze {#art_4}

1 Die Kantonspolizei bearbeitet die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Sie ist insbesondere berechtigt:
a) Personendaten bei Dritten zu erheben, wobei sie keine Angaben über den Zweck und die Empfänger der Daten zu machen braucht;
b) Daten über gefährdende Personen zu erheben, in einer Datensammlung zu bearbeiten, im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 auszutauschen oder zur Gefahrenabwehr an gefährdete Personen weiterzugeben;
c) zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im Einzelfall kantonale Steuerdaten einzusehen, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären.
2 Der direkte fallweise Zugriff auf Datensammlungen der Kantonspolizei durch andere Polizei- und Strafverfolgungsorgane in einem Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn:
a) dies gesetzlich vorgesehen oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist;
b) die recht- und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen ist;
c) die Zugriffsberechtigung gesichert ist und der Zugriff auf die Daten protokolliert wird;
d) der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind.
3 Die Kantonspolizei kann polizeiliche Daten unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a bis d mit anderen Polizeiorganen in automatisierter Form austauschen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben, sofern auf diese Datenbearbeitung das kantonale oder ein gleichwertiges Datenschutzrecht eines anderen Kantons anwendbar ist.

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4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz, soweit dieses Gesetz, das Bundesrecht oder Spezialerlasse nichts anderes bestimmen.

## § 4a — 12 Informationspflicht und Dateneinsicht {#art_4a}

1 Die Information der betroffenen Person über die Datenbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht. Die Informationspflicht entfällt, wenn:

a) die betroffene Person bereits informiert wurde;
b) die Datenbearbeitung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist;
c) die Information nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist;
d) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;
e) dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens vereitelt wird;
f) die Behörde, bei welcher die Daten erhoben wurden, dies ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der für sie massgebenden Gesetzgebung verlangt;
g) überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2 Für die Auskunft und Einsicht in die eigenen Daten gilt grundsätzlich das allgemeine Datenschutzrecht. Sie wird verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, wenn:

a) ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;
b) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;
c) dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens vereitelt wird;
d) überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3 Hilfsdatensammlungen wie Journaleintragungen sind von der Informationspflicht und vom Auskunftsrecht ausgenommen.

## § 4b — 13 Vernichtung von polizeilichen Daten {#art_4b}

1 Es werden vernichtet:

a) Daten aus polizeilichen Ermittlungen, die in eine Strafuntersuchung eingeflossen sind, wenn die Verfolgungsverjährung der schwersten in Frage kommenden Straftat eingetreten ist;
b) Leumundsberichte im Rahmen eines Strafverfahrens spätestens 15 Jahre nach deren Erstellung;
c) Daten, welche nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens fünf Jahre nach deren Erhebung;
d) Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, die nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens nach 100 Tagen;
e) Aufzeichnungen aus elektronischen Überwachungen nach 12 Monaten, wenn sie nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden;
f) die bei einer automatisierten Fahrzeugfahndung erfassten Daten nach dem Abgleich:

1. bei fehlender Übereinstimmung unverzüglich;
2. bei Übereinstimmung nach 12 Monaten, soweit sie nicht zum Zweck eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens verwendet werden;

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g) Aufzeichnungen der Gespräche der Einsatzzentrale der Kantonspolizei nach 100 Tagen, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken sichergestellt worden sind.

2 Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach, das der Vernichtung von Personendaten entgegensteht, werden diese von der Kantonspolizei gesperrt. Sie dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der ihrer Vernichtung entgegensteht.

## § 4c — 14 Austausch von Personendaten mit Schengen-Staaten {#art_4c}

1 Tauscht die Kantonspolizei mit anderen Schengen-Staaten Personendaten aus, die zum Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder bearbeitet werden, kommen unter Vorbehalt der kantonalen Datenschutzgesetzgebung die direkt anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680¹⁵ zur Anwendung.

2 Für die Bekanntgabe von Personendaten, die bei einem Schengen-Staat erhoben wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder an Private gelten die Bestimmungen über die Rechtshilfe im Rahmen der Schengener-Assoziierungsabkommen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch¹⁶ sowie über die polizeiliche Amtshilfe nach dem SlaG¹⁷.

## III. — Grundsätze des polizeilichen Handelns ¹⁸ {#art_iii}

## § 5 — Verhältnismäßigkeit {#art_5}

1 Die polizeilichen Handlungen müssen zur Wahrung oder Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes geeignet und erforderlich sein. Sie sollen keine Nachteile zur Folge haben, die schwerer wiegen als der verfolgte Zweck.

2 Unaufschiebbare polizeiliche Massnahmen können auch ohne anderweitige gesetzliche Grundlage getroffen werden, um ernste Störungen und Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren.

## § 6 — Störerprinzip {#art_6}

1 Polizeiliche Handlungen richten sich gegen Personen, die selber oder durch ihre Sachen unmittelbar Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich sind, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.

2 Polizeiliche Handlungen können sich ausnahmsweise gegen andere Personen richten, wenn ein Vorgehen gegen Personen nach Absatz 1 den Einsatz unverhältnismässiger Mittel bedingen oder unverhältnismässige Folgen nach sich ziehen würde.

## § 7 — ¹⁹ Subsidiarität {#art_7}

1 Die Kantonspolizei wird tätig, soweit nicht eine andere öffentliche oder private Stelle zuständig oder diese an der rechtzeitigen Vornahme einer dringenden Handlung zwingend verhindert ist.

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2 Sie kann zum Schutz privater Rechte, an deren Wahrung auch ein öffentliches Interesse besteht, ausnahmsweise tätig werden, wenn:
a) der Bestand der privaten Rechte glaubhaft erscheint;
b) der Schutz durch die zuständige Behörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
c) die Gefahr besteht, dass die Ausübung des Rechts ohne die polizeiliche Hilfe vereitelt oder unverhältnismäßig erschwert würde.

3 Angehörige des Polizeikorps sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt. Soweit es ihnen zumutbar ist, haben sie einzugreifen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, wenn sie ein Verbrechen, ein schweres Vergehen oder eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern feststellen.

## § 8 {#art_8}

Dokumentationspflicht

Polizeiliches Handeln ist zu dokumentieren.

## IV. — Zulässigkeit polizeilicher Massnahmen 20 {#art_iv}

## § 9 {#art_9}

Anhaltung und Identitätsfeststellung

1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird, oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
2 Angehaltene Person müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf die Polizeidienststellen mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann und weitere Abklärungen notwendig sind, oder wenn sie im Verdacht steht, unrichtige Angaben zu machen.
4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich über den Grund der Mitnahme auf die Polizeidienststelle informiert werden.

## § 9a — 21 {#art_9a}

Observation und Überwachung

1 Die Kantonspolizei kann zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr Personen und Sachen ausserhalb des geschützten Geheim- bzw. Privatbereichs offen oder verdeckt beobachten. Sie kann dazu technische Überwachungsgeräte einsetzen und Übermittlungen oder Aufzeichnungen machen, wenn:
a) konkrete Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte oder
b) es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist.
2 Sie kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten, zu Beweiszwecken sowie zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter den öffentlichen Raum sowie Grossveranstaltungen oder Kundgebungen offen oder verdeckt mit technischen Geräten überwachen und Übermittlungen oder Aufzeichnungen machen, wenn:

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a) eine Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a oder b erfüllt ist;
b) dies für die Vorbereitung und Durchführung eines Polizeieinsatzes erforderlich ist oder
c) es an dem zu überwachenden Ort bereits zu strafbaren Handlungen gekommen ist.

3 Die Beobachtungen und Überwachungen sind örtlich und zeitlich auf das Erforderliche zu begrenzen.
4 Eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen, die Personenidentifikationen zulassen, ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.

## § 9b — 22 {#art_9b}

Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen

1 Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Auffindung einer vermissten Person sowie zur Fahndung nach einer verurteilten Person eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.
2 Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF).23
3 Die Überwachungsanordnung ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
4 Gegen die Überwachungsanordnung und Kostenauflage kann die betroffene Person nach erfolgter Mitteilung durch die Kantonspolizei beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

## § 9c — 24 {#art_9c}

Vertrauliche Quellen

Zum Zweck der Informationsbeschaffung kann die Kantonspolizei unter Zusicherung der Vertraulichkeit von Informanten oder Vertrauenspersonen einzelfallweise Hinweise entgegennehmen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.

## § 9d — 25 {#art_9d}

Verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung ausserhalb von Strafverfahren

1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung oder verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn:
a) hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte;
b) die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den Eingriff rechtfertigt und
c) andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismäßig erschwert wären.

2 Als verdeckte Vorermittler dürfen nur Polizisten oder mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben beauftragte Personen eingesetzt werden. Die Kantonspolizei stattet die verdeckten Vorermittler je nach Einsatz mit einer Legende aus und sichert ihnen auch im Fall der Befragung als Auskunftsperson oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zu.
3 Der Einsatz eines verdeckten Vorermittlers bedarf der Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Schweizerischen Strafprozessordnung26.

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4 Für tatverdachtsbezogene Ermittlungen bleiben die strafprozessualen Bestimmungen vorbehalten.

## § 9e {#art_9e}

27 Elektronische Überwachung von Wegweisungs-, Fernhalte-, Aus- und Eingrenzungsmassnahmen

1 Die Kantonspolizei:
a) kann zur Kontrolle von polizeilich angeordneten Wegweisungs-, Fernhalte-, Aus- und Eingrenzungsmassnahmen, insbesondere zur Feststellung des Aufenthaltsortes, elektronische Geräte einsetzen, die mit der überwachten Person fest verbunden sind;
b) führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Vollzugsbehörden die elektronische Überwachung von strafprozessual, straf- oder zivilrechtlich angeordneten Kontakt- und Rayonverboten durch.

2 Sie kann zu diesem Zweck mit anderen Amtsstellen, Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten.
3 Die Kosten der elektronischen Überwachung können der überwachten Person auferlegt werden.

## § 10 — 28 Befragung und Gefährderansprache {#art_10}

1 Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben vorladen und befragen und zu diesem Zweck auf die Polizeidienststelle mitnehmen.
2 Sie kann eine Person, die Anlass zur Annahme gibt, dass von ihr eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten ausgeht, anschreiben, an ihrem Aufenthaltsort aufsuchen oder unter Strafandrohung vorladen, um sie auf ihr Verhalten anzusprechen, zu rechtmäßigem Verhalten zu ermahnen und auf die Folgen allfälliger Straftaten hinzuweisen.

## § 11 — 29 Ausschreibung und verdeckte Registrierung {#art_11}

1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn:
a) die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind;
b) der dringende Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht;
c) ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begehen oder bereite ein solches vor;
d) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat;
e) sie vermisst wird.

2 Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Strafverfolgung Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge sowie Container zwecks verdeckter Registrierung im Schengener Informationssystem ausschreiben, sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 33 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS-Verordnung)³⁰ erfüllt sind.
3 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.

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## § 11a — 31 Automatisierte Fahrzeugfahndung {#art_11a}

Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrskontrolle Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit folgenden Datensammlungen abgleichen:

a) den polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;
b) den einzelnen Fahndungsaufträgen;
c) den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughaltern, denen der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist;
d) den Listen von ausländischen Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Lenker Verkehrsdelikte begangen hat, die nicht geahndet werden konnten, oder Verkehrsbussen schuldig geblieben ist.

## § 12 — 32 Öffentliche Fahndung {#art_12}

Eine öffentliche Fahndung nach einer gesuchten Person mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn:

a) der Verdacht besteht, dass sie verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder schweren Vergehens geworden ist;
b) sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder
c) sie eines Verbrechens oder schweren Vergehens verdächtigt wird.

## § 13 {#art_13}

33 Zuführung Minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehende Personen

Die Kantonspolizei ist berechtigt, Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich der elterlichen Sorge oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, dem Elternteil, welcher die elterliche Sorge inne hat, oder der zuständigen Behörde zuzuführen.

## § 14 — 34 Erkennungsdienstliche Massnahmen {#art_14}

1 Erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:
a) die Abnahme von Abdrücken von Körperteilen;
b) das Erstellen von Fotos und Videoaufnahmen;
c) die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;
d) die Abnahme und Auswertung von Haar-, Speichelproben und Wangenschleimhautabstrichen;
e) Messungen;
f) Schrift- und Sprachproben.

2 Die Kantonspolizei kann solche Massnahmen vornehmen:
a) wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
b) an Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind, oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt worden ist;

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c) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden;
d) an Personen, die sich in Auslieferungs-, Vorbereitungs-, Durchsetzungs- oder Ausschaffungshaft befinden, des Landes verwiesen sind oder gegen die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht;
e) auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder des Amtes für Migration;
f) wenn die Schweizerische Strafprozessordnung oder andere Gesetze erkennungsdienstliche Massnahmen vorsehen.

3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese von Amtes wegen zu vernichten.

## § 15 — 35 Durchsuchung von Personen {#art_15}

1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn:
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der Kantonspolizei oder dritter Personen erforderlich erscheint;
b) Gründe für polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind;
c) dringender Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sicherzustellen sind;
d) dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist;
e) sie sich erkennbar in einem Zustand befindet, welcher die Herrschaft über die eigene Person ausschließt und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist;
f) dies durch eine richterliche Behörde oder durch das Amt für Migration angeordnet worden ist.

2 Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung erforderlich ist.

3 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, diese Massnahme ertrage keinen Aufschub.

## § 16 — 36 Durchsuchung von Sachen und Räumen {#art_16}

1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn:
a) sie sich in Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss § 15 durchsucht werden darf;
b) der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;
c) der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen Gegenstände oder Tiere befinden, die sicherzustellen sind;
d) dies zur Erfüllung ihres Präventionsauftrages angezeigt ist.

2 Sie kann unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. b und c auch Räume durchsuchen.

3 Die Durchsuchung von Sachen und Räumen wird soweit möglich in Anwesenheit jener Person durchgeführt, welche die Herrschaft über die Sache oder den Raum ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter beigezogen werden. Ist Gefahr im Verzug, kann die Kantonspolizei die Durchsuchung unverzüglich, auch ohne Anwesenheit Dritter, vornehmen.

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## § 17 — 37 Polizeigewahrsam {#art_17}

1 Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
a) sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden;
b) sie wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die Sicherheit und Ordnung gefährden;
c) dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat erforderlich ist;
d) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung erforderlich ist.

2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist.

3 Die Person darf nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden. Sie ist nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft oder dem Amt für Migration zuzuführen.

4 Die in Gewahrsam genommene Person ist ohne Verzug über den Grund der Massnahme zu informieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Sie hat das Recht, eine Vertrauensperson in der Schweiz benachrichtigen zu lassen. Bei Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft wird der Inhaber der elterlichen Sorge oder die zuständige Behörde verständigt.

## § 18 — Fesselung {#art_18}

1 Die Fesselung von Personen ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sie:
a) Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen könnten;
b) fliehen oder befreit werden könnten;
c) sich töten oder schwer verletzen könnten.

2 Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen erlaubt.

## § 19 — 38 Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot {#art_19}

1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern;
c) die Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, oder ein begründeter Verdacht auf eine solche Absicht besteht;
d) die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern, stören oder sich einmischen.

2 Sie kann eine Person, die eine andere Person durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen in deren Sicherheit bedroht oder deren persönliche Integrität und Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt, vorübergehend, längstens für einen Monat, von bestimmten Orten wegweisen, fernhalten oder ihr den Kontakt zur betroffenen Person oder zu dieser nahe stehenden Personen verbieten. Die Anordnung erfolgt mit Verfügung. Im Übrigen sind die Bestimmungen von § 19c Abs. 3 bis 5 sinngemäss anwendbar.

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## § 19a — 39 Aus- und Eingrenzung zum Schutz von Polizeigütern {#art_19a}

1 Die Kantonspolizei kann einer Person unter den Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet vorübergehend, längstens für einen Monat:
a) untersagen;
b) vorschreiben, falls die Ausgrenzung nicht ausreicht oder wirkungslos geblieben ist.
2 Die betroffene Person ist ohne Verzug über den Grund der Massnahme zu informieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
3 Die Aus- oder Eingrenzung wird der betroffenen Person mit Verfügung eröffnet. Sie kann innert fünf Tagen seit der Anordnung beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung verlangen. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4 Muss die aus- oder eingegrenzte Person den untersagten oder vorgeschriebenen Aufenthaltsbereich aus zwingenden und belegbaren Gründen betreten oder verlassen, hat sie dies der Kantonspolizei unverzüglich mitzuteilen, damit sie deren Ab- oder Anwesenheit überprüfen kann.

## § 19b — 40 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen {#art_19b}

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat).41
2 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemeinden;
b) die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;
c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4–9 des Hooligan-Konkordats;
d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;
e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);42
f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS.
3 Das Verfahren richtet sich vorbehaltlich der Verfahrensbestimmungen von Art. 12 f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.43 Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges verlangen.
4 Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Hooligan-Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis.

SRSZ 1.2.2021

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## § 19c — 44 {#art_19c}

Massnahmen bei häuslicher Gewalt

1. Übt eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung häusliche Gewalt durch Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen aus, kann die Kantonspolizei umgehend die notwendigen Massnahmen ergreifen.
2. Die Kantonspolizei kann die gewaltausübende Person vorübergehend, längstens für 14 Tage, aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr den Aufenthalt an bestimmten Orten untersagen oder ihr den Kontakt zur gewaltbetroffenen Person oder zu dieser nahe stehenden Personen verbieten. Die angeordneten Massnahmen werden der gewaltausübenden und der gewaltbetroffenen Person mit Verfügung eröffnet.
3. Die Kantonspolizei kann die gewaltausübende Person längstens für 24 Stunden in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn sich dies zur Durchsetzung der angeordneten Massnahmen als notwendig erweist.
4. Während der Dauer der angeordneten Massnahmen können die Betroffenen beim Zivilrichter deren Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung um längstens einen Monat beantragen. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
5. Die Massnahmen bleiben neben strafprozessualen sowie straf- und zivilrechtlichen Massnahmen bestehen oder können zusätzlich angeordnet werden, soweit sie diesen nicht widersprechen.

## § 19d — 45 {#art_19d}

Meldepflichten bei häuslicher Gewalt

1. Die Kantonspolizei informiert die gewaltausübende und die gewaltbetroffene Person über das Verfahren sowie über Beratungsangebote. Sie übermittelt deren Personalien vorbehaltlich der Einwilligung der gewaltbetroffenen Person nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 2. März 2007⁴⁶ an eine Beratungsstelle.
2. Die Kantonspolizei erstattet bei häuslicher Gewalt Meldung an:
a) die Kindesschutzbehörde, wenn Kinder direkt oder indirekt betroffen sind;
b) die Erwachsenenschutzbehörde, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt;
c) die Migrationsbehörde, wenn ausländer- bzw. asylrechtliche Massnahmen in Betracht kommen;
d) die Schulbehörde, wenn dies zum Schutz schulpflichtiger Kinder erforderlich ist;
e) das Polizeiorgan eines anderen Kantons, wenn dies zum Vollzug einer Massnahme nach § 19c erforderlich ist;
f) die Staatsanwaltschaft nach den strafprozessualen Bestimmungen.
3. Die nach Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches⁴⁷ getroffenen Massnahmen sind der Kantonspolizei mitzuteilen.

## § 19e — 48 {#art_19e}

Benutzungs- und Veranstaltungsverbot

1. Die Kantonspolizei kann einer Person oder Organisation untersagen, den öffentlichen Raum für eine bestimmte Tätigkeit zu benutzen, wenn diese mittelbar oder unmittelbar dazu dient, die Ablehnung oder Missachtung der verfassungsmäßigen demokratischen Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu propagieren.

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2 Veranstaltungen auf privatem Grund, die einen solchen Zweck verfolgen, dürfen nur verboten werden:
a) wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder
b) konkrete Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder schweren Vergehen kommen könnte.
3 Die Kantonspolizei informiert die Standortgemeinde über das Benutzungs- oder Veranstaltungsverbot.
4 Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem Nachrichtendienstgesetz⁴⁹ und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit⁵⁰.

## § 20 — Ausübung unmittelbaren Zwangs {#art_20}

1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würden.

## § 20a — ⁵¹ Waffentragpflicht {#art_20a}

1 Der Polizeidienst ist grundsätzlich bewaffnet zu leisten.
2 Die Angehörigen des Polizeikorps sind berechtigt, ihre Dienstwaffe in der ganzen Schweiz:
a) zu dienstlichen Zwecken mitzuführen oder zu tragen;
b) auf dem Arbeitsweg mitzuführen oder zu tragen;
c) während dem Pikettdienst ausserhalb der Dienstzeit sowie in der Freizeit mitzuführen.
3 Der Dienstausweis dient als Legitimation zum Tragen und Mitführen der persönlichen Dienstwaffe während und ausserhalb des Polizeidienstes.

## § 21 — ⁵² Schusswaffengebrauch {#art_21}

1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe in einer den Umständen angemessenen Weise einsetzen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, um das polizeiliche Ziel zu erreichen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe ist gerechtfertigt:
a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen einen Angehörigen der Kantonspolizei;
b) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte;
c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, insbesondere:
1. zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und sich der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entziehen versuchen;
2. wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entziehen versuchen;

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3. zur Befreiung von Geiseln;
4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.

3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
4 In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum Vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.

## § 22 — 53 Ordnungsdienst {#art_22}

Zur Erfüllung der Aufgaben im Ordnungsdienst kann die Kantonspolizei Gummigeschosse oder andere geeignete Mittel sowie unter Vorbehalt der Chemikaliengesetzgebung Reizstoffe einsetzen.

## V. — Einheitlichkeit der Polizei 54 {#art_v}

## § 23 — 55 Grundsatz {#art_23}

Der Kanton ist für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben besorgt und stellt die dafür nötigen Mittel bereit. Die Gemeinden und Bezirke unterhalten keine eigene Polizei.

## VI. — Finanzielles 56 {#art_vi}

## § 24 — Finanzierung {#art_24}

1 Der Kanton finanziert die Kantonspolizei im Rahmen ihres Leistungsauftrages.
2 Verlangen Gemeinden oder Bezirke zu ihren Gunsten besondere polizeiliche Dienstleistungen haben sie für die Kosten aufzukommen.

## § 25 — 57 Verwaltungsgebühren und Drittkosten {#art_25}

1 Für Einsätze der Polizei werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn dieser oder ein anderer Erlass es ausdrücklich vorsehen. Sie werden verlangt:
a) von Veranstaltern kommerzieller Anlässe wie Ausstellungen, Sportveranstaltungen oder kulturellen Veranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungs- oder Verkehrsdienst erforderlich machen;
b) von Verursachern ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem Interesse erfolgt ist;
c) wenn gegen den Verursacher wegen einer strafbaren Handlung ermittelt wird.
2 Personen, die einen Polizeigewahrsam nach § 17 Abs. 1 Bst. b vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben, können die mit dem Polizeigewahrsam verbundenen Kosten auferlegt werden.

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3 Muss die Polizei bei einem Einsatz entgeltliche Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, können diese Kosten dem Verursacher oder Begünstigten überbunden werden.

## § 26 — Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter {#art_26}

1 Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, wird der Schaden, den sie in Ausübung dieser Tätigkeiten erlitten haben, ersetzt.
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursachern gehen im Umfange des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.
3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Polizeiorgane zuwider gehandelt haben.

## § 27 — 58 Sonderaufwendungen {#art_27}

Der Departementsvorsteher stellt Vorzeigegeld zur Verfügung, wenn dies für die Rettung von Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.

## VII. — Organisation und Dienstrecht 59 {#art_vii}

## § 28 — 60 Aufsicht und Ausführungsrecht {#art_28}

1 Die Kantonspolizei untersteht dem zuständigen Departement. Sie wird von einem Polizeikommandanten geführt.
2 Der Polizeikommandant nimmt die Dienstaufsicht über das nachrichtendienstliche Vollzugsorgan wahr.
3 Der Regierungsrat regelt die Organisation und das Dienstrecht in einem besonderen Erlass und erlässt die weiteren Vollzugsbestimmungen.

## § 29 — 61 Verweis {#art_29}

1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann der Polizeikommandant einen Verweis aussprechen.
2 Der Verweis erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhaltes. Er ist zusammen mit der Stellungnahme des bzw. der betroffenen Angehörigen des Polizeikorps zu protokollieren.

## VIII. — Schlussbestimmungen 62 {#art_viii}

## § 30 — Vollzug {#art_30}

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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## § 31 — Aufhebung eines Erlasses {#art_31}

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung betreffend das Polizeikorps vom 1. März 1963⁶³ aufgehoben.

## § 32 — ⁶⁴ Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_32}

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁶⁵

¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 19-572 mit Änderungen vom 16. Oktober 2002 (Strafrechtspflegeerlasse, GS 20-296), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61h), vom 23. Mai 2007 (Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS 21-153e), vom 28. Juni 2007 (GS 21-131) vom 17. März 2010 (GS 22-97), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14i), vom 12. Dezember 2012 (Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-61c), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 19. Oktober 2016 (KRB über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, GS 24-80a) und vom 27. Mai 2020 (GS 26-14).
² Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom, Bst. e und f neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisherige Bst. c und d werden zu Bst. e und f.
³ SR 121.
⁴ SR 120.
⁵ SRSZ 210.100.
⁶ Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.
⁷ Neu eingefügt am 17. März 2010.
⁸ BBI 2008 9061; Rahmenbeschluss 2006/960/JI des EU-Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. L 75 vom 15. März 2007).
⁹ Überschrift in der Fassung vom 17. März 2010.
¹⁰ Haupttitel neu eingefügt am 27. Mai 2020, Bisherige Haupttitel II. bis VII. werden zu III. bis VIII.
¹¹ Abs. 5 aufgehoben am 17. März 2010; Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
¹² Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.
¹³ Neu eingefügt am 17. März 2010; Abs. 1 Bst. b dazwischen gefügt und Bst. e bis g neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisherige Bst. b und c werden zu Bst. c und d.
¹⁴ Neu eingefügt am 17. März 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
¹⁵ Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr zur Anwendung, ABl. L 119/89 vom 4. Mai 2016.
¹⁶ SR 311.0.
¹⁷ BBI 2008 9061.
¹⁸ Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.
¹⁹ Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.
²⁰ Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.
²¹ Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
²² Abs. 3 neu eingefügt am 17. März 2010; Überschrift, Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 27. Mai 2020.

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23 SR 780.1.
24 Neu eingefügt am 17. März 2010.
25 Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 17. März 2010; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 in der Fassung vom 27. April 2020.
26 BBI 2007 6977.
27 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.
28 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
29 Überschrift, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
30 SR 362.0.
31 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.
32 Fassung vom 27. Mai 2020.
33 Überschrift und Absatz in der Fassung vom 14. September 2011.
34 Abs. 1 Bst. a, d, e und f (neu) sowie Abs. 2 Bst. d bis f in der Fassung vom 17. März 2010.
35 Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom 17. März 2010.
36 Überschrift, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.
37 Abs. 3 in der Fassung vom 17. März 2010; Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011.
38 Abs. 1 Bst. c und d (neu) in der Fassung vom 28. Juni 2007; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 12. Dezember 2012; Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 27. Mai 2020.
39 Neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger § 19a wird zu § 19b.
40 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 19. Oktober 2016.
41 SRSZ 520.230.1.
42 SR 120.
43 SRSZ 234.110.
44 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.
45 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.
46 SR 312.5.
47 SR 311.0.
48 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.
49 SR 121.
50 SR 120.
51 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.
52 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
53 Fassung vom 27. Mai 2020.
54 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.
55 Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2020.
56 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.
57 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
58 Fassung vom 27. Mai 2020.
59 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.
60 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.
61 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
62 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.
63 GS 14-720.
64 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
65 In Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Abl 2001 14); Änderungen vom 16. Oktober 2002 sind am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2059), vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 23. Mai 2007 am 1. November 2008 (Abl 2008 2245), vom 28. Juni 2007 am 1. September 2007 (Abl 2007 1569), vom 17. März 2010 teilweise (§§ 2a, 3, 4 Abs. 1 und 3–5, 4a, 4b, 4c, 9a Abs. 1–3, 9c, 15 Abs. 1 Bst. f, 17 Abs. 4, 19a Abs. 1–2 und 4, 19b Abs. 1–3 und 5–6) am 1. Juni 2010 (Abl 2010 1139) sowie die restlichen Bestimmungen am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2291), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 813), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 19. Oktober 2016 am 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83) und vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835) in Kraft getreten.

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