# Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen

520.112

# Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV) 1

(Vom 14. Oktober 2014)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 1, 2 und 30 des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 (PolG)², § 4 des Dienstreglements der Kantonspolizei vom 23. Januar 2001 (DR)³, §§ 4, 7 und 49 des Feuerschutzgesetzes vom 12. Dezember 2012 (FSG)⁴ sowie §§ 2 Abs. 1, 4, 11, 13 Abs. 2 und 62 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (GesG),⁵

beschliesst:

## I. — Allgemeines {#art_i}

## § 1 — Gegenstand {#art_1}

1. Diese Verordnung regelt die Führung, Koordination und Verantwortlichkeiten bei der aufgabenübergreifenden Bewältigung von nicht vorhersehbaren und nicht planbaren Ereignissen durch die Blaulichtorganisationen. Ausgenommen sind polizeiliche Sonderlagen.
2. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Leitung und Dienstvorschriften sowie die Finanzierung der einzelnen Blaulichtorganisationen und die Einsatzkosten richten sich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
3. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, namentlich der Bevölkerungsschutzgesetzgebung und der Strafprozessordnung.

## § 2 — Geltungsbereich {#art_2}

1. Diese Verordnung gilt für folgende Blaulichtorganisationen:
a) Kantonspolizei;
b) Feuerwehren: Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren;
c) sanitätsdienstliches Rettungswesen: Rettungsdienste, Sanitätshilfsstellen, sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente und Care Team.
2. Sie gilt weiter für:
a) Spezialdienste wie die See-, Luft-, Berg- oder Höhlenrettung sowie weitere Sachverständige, wenn sie von der Einsatzleitung einer Blaulichtorganisation oder der Gesamteinsatzleitung zur Ereignisbewältigung beigezogen werden;
b) Organe anderer Kantone und des Bundes bei Hilfeleistungen und Unterstützungseinsätzen nach Massgabe interkantonaler Verträge und des Bundesrechts.

SRSZ 1.1.2015

520.112

3 Die Kantonspolizei erstellt und unterhält nach den Vorgaben dieser Verordnung und in Zusammenarbeit mit den anderen Blaulichtorganisationen einen Einsatzbehelf.

## § 3 — Ereignisarten {#art_3}

Es wird zwischen folgenden Ereignissen unterschieden:

a) Normale Lage (Alltagsereignis): Situation, in welcher die ordentlichen Abläufe zur Aufgabenerfüllung ausreichen. Das örtlich begrenzte Schadenereignis kann unter der Einsatzführung der Feuerwehr durch die beteiligten Blaulichtorganisationen in ihrer Alltagsorganisation bewältigt werden.

b) Besondere Lage (Grossereignis): Situation, in welcher die ordentlichen Abläufe zur Aufgabenerfüllung teilweise nicht mehr ausreichen. Das örtlich begrenzte Schadenereignis bedarf der übergeordneten Führung und Koordination durch eine Gesamteinsatzleitung.

c) Ausserordentliche Lage (Katastrophe): Situation, in welcher die ordentlichen Abläufe zur Aufgabenerfüllung in zahlreichen Bereichen und Sektoren nicht mehr ausreichen. Das sehr grosse Schadenereignis muss nach den Einsatzprioritäten durch den kantonalen Führungsstab bzw. die regionalen oder Gemeindeführungsstäbe gemäss § 11 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005⁶ koordiniert werden.

## § 4 — Alarmierung {#art_4}

Die Alarmierung der Blaulichtorganisationen richtet sich nach der kantonalen Feuerschutz-, Polizei- und Gesundheitsgesetzgebung.

## § 5 — Kommunikationsmittel {#art_5}

1 Die Kommunikation vor Ort erfolgt mündlich oder über technische Kommunikationsmittel.

2 Als prioritäres technisches Kommunikationsmittel der Gesamteinsatzleitung und der Einsatzleiter der Blaulichtorganisationen wird ein gemeinsames Funknetz eingesetzt. Ergänzend können Mobiltelefone verwendet werden.

3 Innerhalb der einzelnen Blaulichtorganisation werden die eigenen Kommunikationsmittel verwendet.

## II. — Gesamteinsatzleitung und -koordination {#art_ii}

## § 6 — Gesamteinsatzleiter {#art_6}

1 Bei besonderen Lagen ist ein dafür ausgebildeter Polizeioffizier als Gesamteinsatzleiter (GEL) für die Gesamtführung und Koordination des Einsatzes zuständig.

2 Der Gesamteinsatzleiter:
a) trägt die Führungsverantwortung für den Einsatz;

520.112

b) regelt die Schnittstellen zwischen den Blaulichtorganisationen;
c) führt die Absprache- und Lagerapporte;
d) ordnet Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz von Personen, Tieren und Sachen an;
e) fordert bei Notwendigkeit weitere Einsatzformationen und zusätzliche Einsatzmittel an;
f) entscheidet bei Uneinigkeit unter den beteiligten Blaulichtorganisationen;
g) meldet das Ereignis zeitgerecht dem örtlichen Führungsstab;
h) stellt die Warnung und Information der Bevölkerung sicher und sorgt für eine abgestimmte und zeitgerechte Öffentlichkeitsarbeit.

## § 7 — Führungsstruktur der Gesamteinsatzleitung {#art_7}

1 Während der gemeinsamen Bewältigung einer besonderen Lage unterstehen der direkten Weisungsbefugnis des Gesamteinsatzleiters:
a) die Bereichsleiter der Feuerwehr, der Kantonspolizei und des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (Führungsstab);
b) die Verantwortlichen der beigezogenen Spezialdienste und der Organe anderer Kantone bzw. des Bundes sowie die Sachverständigen.
2 Der Gesamteinsatzleiter kann außerdem direkt in Anspruch nehmen:
a) den Mediendienst der Kantonspolizei;
b) die Führungsunterstützung der Kantonspolizei und der Feuerwehren.
3 Der Gesamteinsatzleiter untersteht aufsichtsrechtlich dem Polizeikommandanten bzw. dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements.

## § 8 — Gemeinsame Übungen {#art_8}

1 Die Kantonspolizei organisiert und koordiniert gemeinsame Übungen.
2 Die Blaulichtorganisationen wirken an der Planung und Durchführung der gemeinsamen Übungen mit.
3 Jede Blaulichtorganisation trägt ihre eigenen Kosten der gemeinsamen Übungen.

## III. — Schadenplatzorganisation {#art_iii}

## § 9 — Schadenplatz {#art_9}

Der Schadenplatz bezeichnet den Ort, der von einem Ereignis betroffen ist, bestehend aus Gefahrenzone, Sperrzone und Verkehrsumleitzone.

## § 10 — Gefahrenzone {#art_10}

1 Die Gefahrenzone umfasst den abgeriegelten Kernbereich des Schadenplatzes, in welchem spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz, zur Bergung und zur Rettung von Personen und Objekten getroffen werden.

SRSZ 1.2.2015

520.112

2 Die Gefahrenzone darf nur durch Einsatzkräfte in angepasster Schutzausrüstung begangen werden.
3 Für die Gefahrenzone ist grundsätzlich der Einsatzleiter der ersteintreffenden Feuerwehr zuständig.

## § 11 — Sperrzone {#art_11}

1 Die Sperrzone umfasst den an die Gefahrenzone anschliessenden Bereich, in welchem insbesondere stationiert sind:
a) die Gesamteinsatzleitung;
b) die Einsatzorganisationen;
c) die Sanitätshilfsstelle;
d) die Patientensammelstelle;
e) die Sammelstelle für die unverletzten Personen.
2 Die Sperrzone dient der Abriegelung des Schadenplatzes gegen Unbefugte und darf nur über die bezeichneten Pforten durch die Berechtigten begangen werden.
3 Für die Sperrzone ist der Einsatzleiter der ersteintreffenden Feuerwehr oder der Einsatzleiter der Kantonspolizei zuständig.

## § 12 — Verkehrsumleitzone {#art_12}

1 Die Verkehrsumleitzone umschliesst den äusseren Bereich des Schadenplatzes, in welchem insbesondere stationiert sind:
a) die Warteräume (Bereitstellungsräume) für weitere Einsatzformationen und -mittel;
b) der Helikopterlandeplatz;
c) die Medienkontaktstelle der Kantonspolizei.
2 Die Verkehrsumleitzone dient dazu, den Schadenplatz von unnötigem und hinderlichem Verkehr freizuhalten, die Einweisung der Einsatzformationen und Einsatzmittel zu erleichtern und den Rettungsdiensten rasche und sichere Transportwege zu sichern. Sie darf nur an den bezeichneten Pforten durch die Berechtigten passiert werden.
3 Für die Verkehrsumleitzone ist grundsätzlich der Einsatzleiter der Kantonspolizei zuständig.

## IV. — Einsatzablauf {#art_iv}

## § 13 — Grundsätze {#art_13}

1 Bei jedem Einsatz gilt folgende Prioritätenordnung:
a) Schadenplatzorganisation und Sicherheit der Einsatzkräfte;
b) Schutz und Rettung der betroffenen Personen, Tiere und Sachen;
c) Sichern von Spuren und polizeiliche Tatbestandsaufnahme sowie Ermittlungstätigkeit.

520.112

2 Die Festlegung und Abwicklung des Einsatzes erfolgen grundsätzlich nach den Vorgaben gemäß §§ 14 ff., dem Einsatzbehelf sowie in einvernehmlicher Zusammenarbeit der Blaulichtorganisationen.
3 Die Blaulichtorganisationen sind für die Umsetzung der aufeinander abgestimmten Anordnungen und Massnahmen in ihrem eigenen Aufgabenbereich verantwortlich.

## § 14 — Erstkoordination {#art_14}

1 Der Einsatzleiter der ersteintreffenden Feuerwehr ist für die Erstkoordination auf dem Schadenplatz zuständig.
2 Er bestimmt in Absprache mit den Einsatzleitern der anwesenden Blaulichtorganisationen umgehend:
a) die Einsetzung einer Gesamteinsatzleitung und der Führungsunterstützung;
b) die Schadenplatzorganisation.

## § 15 — Orientierungsrapport {#art_15}

Nach dem Eintreffen der Einsatzleiter der weiteren Blaulichtorganisationen führt der Einsatzleiter der Feuerwehr einen Orientierungsrapport durch und legt das weitere Vorgehen fest.

## § 16 — Abspracherapport {#art_16}

Nach seinem Eintreffen lässt sich der Gesamteinsatzleiter über die Schadenlage orientieren und übernimmt die Gesamteinsatzleitung.

## § 17 — Lagerapporte {#art_17}

Der Gesamteinsatzleiter führt mit seinem Führungsstab und bei Bedarf mit den Verantwortlichen der beigezogenen Spezialdienste und Organe sowie den Sachverständigen regelmäßig Lagerapporte durch.

## V. — Umgang mit Personen, Tieren und Sachen {#art_v}

## § 18 — Patientenleitsystem {#art_18}

1 Zur Festlegung der Bergungs-, Behandlungs- und Transportdringlichkeit sind grundsätzlich alle vom Ereignis betroffenen Personen nach dem Patientenleitsystem (PLS) zu kennzeichnen.
2 Bei einer grossen Zahl offensichtlich unverletzter Personen kann die Anwendung des PLS auf Verletzte und Tote beschränkt werden.
3 Die Kantonspolizei erhebt nach Möglichkeit die Personalien aller vom Ereignis betroffenen Personen auf dem Schadenplatz oder versucht, diese zu ermitteln.

SRSZ 1.2.2015

520.112

## § 19 — Verletzte Personen {#art_19}

Die Feuerwehr ist für die Bergung der verletzten Personen aus der Gefahren-zone zuständig und übergibt diese an der Patientensammelstelle an die Ein-satzkräfte des sanitätsdienstlichen Rettungswesens.

## § 20 — Unverletzte Personen {#art_20}

1. Die Feuerwehr bringt die unverletzten Personen aus der Gefahrenzone und übergibt sie an der Sammelstelle an die Kantonspolizei.
2. Die Kantonspolizei:
a) führt die unverletzten Personen der für die Betreuungsstelle zuständigen Einsatzorganisation zu;
b) ist für deren Entlassung oder Übergabe an die Angehörigen besorgt.

## § 21 — Tote {#art_21}

1. Personen, die in der Gefahrenzone sterben, werden vorläufig dort belassen.
2. Personen, die in der Sperrzone sterben, werden nach Möglichkeit zur Toten-sammelstelle gebracht, für welche die Kantonspolizei zuständig ist.
3. Die Todesfeststellung erfolgt ausschliesslich durch einen Arzt.

## § 22 — Streugut {#art_22}

1. Auf dem Schadenplatz vorgefundenes Streugut ist nach Möglichkeit unverändert vor Ort zu belassen. Zwingend erforderliche Veränderungen sind nach Möglichkeit zu dokumentieren.
2. Die Kantonspolizei ist für die Erhebung, die vorübergehende Aufbewahrung und die weitere Behandlung des Streugutes zuständig.

## § 23 — Medienvertreter {#art_23}

1. Die Medienvertreter werden vor Ort an der Medienkontaktstelle durch die Kantonspolizei betreut.
2. Die Einsatzleiter der Blaulichtorganisationen und die Einsatzkräfte sind nicht befugt, den Medienvertretern Auskunft zu erteilen.
3. Medienvertreter haben keinen unbegleiteten Zutritt zur Gefahren- und Sperrzone. Sie dürfen mit den betroffenen Personen auf dem Schadenplatz nur in Kontakt treten oder Bild- und Tonaufnahmen machen, sofern deren Einwilligung vorliegt bzw. deren Persönlichkeits- und Datenschutzrechte gewahrt bleiben.

520.112

## VI. — Schlussbestimmungen {#art_vi}

## § 24 {#art_24}

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.⁷
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 24-18.
² SRSZ 520.110.
³ SRSZ 520.111.
⁴ SRSZ 530.110.
⁵ SRSZ 571.110.
⁶ SRSZ 512.100.
⁷ Abl 2014 2392.

SRSZ 1.2.2015