# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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(Vom 19. Oktober 2016)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. {#art_i}

Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt³ anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012⁴ bei.

## II. {#art_ii}

Das Polizeigesetz vom 22. März 2000⁵ wird wie folgt geändert:

## § 19a {#art_19a}

Abs. 1 bis 4

¹ Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat).⁶

² Die Kantonspolizei ist zuständig für:

a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemeinden;

b) die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Hooligan-Konkordats;

d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);⁷

f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS.

³ Das Verfahren richtet sich vorbehaltlich der Verfahrensbestimmungen von Art. 12 f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.⁸ Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges verlangen.

SRSZ 1.2.2017

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4 Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Hooligan-Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis.

## III. {#art_iii}

1. Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2. Er wird mit dem geänderten Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten⁹ in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1. GS 24-80.
2. SRSZ 100.100.
3. Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2008 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (GS 22-30).
4. Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Urteile 1C_176/2013 und 1C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014.
5. SRSZ 520.110.
6. SRSZ 520.230.1.
7. SR 120.
8. SRSZ 234.110.
9. 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83).