# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)¹

(Vom 20. Oktober 2010)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text des Konkordats,

beschliesst:

## § 1 {#art_1}

Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.

## § 2 {#art_2}

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlängerung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.

## § 3 {#art_3}

¹ Die Kantonspolizei ist für die Meldungen nach Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig.
² Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzeigen:
a) von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. November 2009² Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
b) vom urteilenden Gericht Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS-Konkordat),
c) von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizverordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).

## § 4 {#art_4}

¹ Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
² Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten³ in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

¹ GS 22-121.
² SRSZ 231.110.
³ 1. Januar 2011 (Abl 2010 2778).

SRSZ 1.1.2015