# Feuerschutzverordnung , vom 26. März 2013

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Feuerschutzverordnung (FSV)¹

(Vom 26. März 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 4 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Feuerschutzgesetzes (FSG) vom 12. Dezember 2012,²

beschliesst:

## I. — Zuständigkeiten {#art_i}

## § 1 {#art_1}

¹ Das Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement.
² Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz ist das zuständige Amt.

## II. — Vorbeugender Brandschutz {#art_ii}

A. Brandschutzbewilligungspflicht

## § 2 {#art_2}

1. Normale Brandgefahr

Gebäude und Gebäudeteile mit normaler Brandgefahr im Sinne von § 11 Abs. 1 Bst. a FSG sind:

a) Wohngebäude bis und mit fünf Erd- und Obergeschoss;
b) Fahrzeugeinstellräume bis zu einer Grundfläche von 600 m²;
c) landwirtschaftliche Bauten;
d) Photovoltaikanlagen bei Gebäuden und Anlagen nach Bst. a – c;
e) alle übrigen Gebäude, Räume und Anlagen, die nicht von § 3 erfasst werden.

## § 3 {#art_3}

2. Hohe Brandgefahr und grosse Personengefährdung

Als Gebäude und Gebäudeteile mit hoher Brandgefahr und grosser Personengefährdung im Sinne von § 11 Abs. 2 FSG gelten:

a) Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Erd- und Obergeschoss;
b) Fahrzeugeinstellräume ab einer Grundfläche von 600 m²;
c) Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Internate, Berg- und Skihäuser sowie Massenlager;
d) Spitäler, Kliniken und dergleichen sowie Alters-, Pflege- und Kinderheime, Kinderkrippen und -tagesstätten;
e) Restaurants, Saalbauten, Jugendlokale, Dancings und dergleichen;
f) Theater, Kinos, Ausstellungs- und Markthallen;
g) Kirchen, Schulhäuser, Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen;

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h) Gewerbe-, Industrie- und Bürogebäude sowie Lagerhallen ab 300 m² Nutzfläche;
i) Verkaufsgeschäfte ab 300 m² Verkaufsfläche;
j) Biogasanlagen;
k) Flüssiggas-Lager und festinstallierte Flüssiggas-Installationen;
l) Photovoltaikanlagen bei Gebäuden und Anlagen nach Bst. a – k;
m) Indoorfeuerwerke bei Festanlässen.

## § 4 {#art_4}

3. Brandschutznachweis

1 Wird in der Baubewilligung die Erteilung einer technischen Bewilligung vorbehalten, sind die nach den geltenden Brandschutzvorschriften erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen in einem Brandschutznachweis zu konkretisieren.
2 Der Gesuchsteller hat den Brandschutznachweis mit den verlangten Unterlagen und Plänen spätestens vier Wochen vor Baubeginn der zuständigen Bewilligungsbehörde zur Prüfung einzureichen.
3 Die Genehmigung des Brandschutznachweises und die Baufreigabe erfolgt im Rahmen der technischen Bewilligung.

B. Brandschutzkontrolle

## § 5 {#art_5}

1. Zuständigkeit

1 Die Brandschutzkontrolle wird durch die von den zuständigen Bewilligungsbehörden bezeichneten kommunalen oder kantonalen Brandschutzexperten durchgeführt.
2 Für spezielle Kontrollen kann das Amt Fachstellen oder Privatfirmen mit Spezialkenntnissen beauftragen.

## § 6 {#art_6}

2. Anforderungen

1 Die Brandschutzexperten haben die vom Amt vorgeschriebenen Kurse zu besuchen und erfolgreich abzuschliessen.
2 Die Gemeinden erstatten dem Amt jährlich Bericht über die Tätigkeiten ihrer Brandschutzexperten.

## § 7 {#art_7}

3. Kontrollbericht

1 Nach der Bauvollendung hat die Bauherrschaft die vollständige und mängelfreie Umsetzung der erforderlichen Brandschutzmassnahmen gemäß der Baubewilligung bzw. der technischen Bewilligung in einem Kontrollbericht zu bescheinigen.
2 Der Kontrollbericht ist dem zuständigen kommunalen oder kantonalen Brandschutzexperten vor Bezug der Baute oder Inbetriebnahme der Anlage einzureichen.

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3 Der zuständige Brandschutzexperte prüft den Kontrollbericht und ordnet unter Vorbehalt der Bauabnahme nach § 88 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987³ und soweit erforderlich die Brandschutzkontrolle an.

## § 8 {#art_8}

4. Durchführung

1 Die Brandschutzkontrolle ist nach den Weisungen des Amtes wie folgt durchzuführen:
a) bei Neu- und Umbauten soweit notwendig nach der Fertigstellung;
b) bei bestehenden Bauten und Anlagen stichprobeweise.
2 Das Ergebnis der Brandschutzkontrolle ist in einem Rapport festzuhalten.

## § 9 {#art_9}

5. Mitwirkung der Eigentümer- und Nutzerschaft

1 Die Brandschutzkontrolle ist der Eigentümer- oder Nutzerschaft des Gebäudes oder der Anlage rechtzeitig anzuzeigen.
2 Sie sind verpflichtet, selbst oder durch eine Stellvertretung Zutritt zu den Kontrollobjekten zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben.

## § 10 {#art_10}

6. Mängelbehebung und Nachkontrolle

1 Eine erfolgte Mängelbehebung ist dem zuständigen Brandschutzexperten schriftlich mitzuteilen.
2 Soweit erforderlich wird eine Nachkontrolle durchgeführt.
3 Der Aufwand für die Nachkontrolle wird der Eigentümer- oder Nutzerschaft zusätzlich in Rechnung gestellt.

C. Reinigung und Kontrolle der Feuerungsanlagen

## § 11 {#art_11}

1. Pflichten der Anlageeigentümer

1 Die Anlageeigentümer haben die in Gebrauch stehenden Feuerungsanlagen zu kontrollieren und sofern notwendig reinigen zu lassen:
a) die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Anlagen mindestens einmal jährlich durch einen ausgebildeten Kaminfeger;
b) die mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durch eine anerkannte Fachperson.
2 Das Amt kann die Reinigungsintervalle für spezielle Gruppen von Feuerungsanlagen verkürzen oder verlängern.
3 Die Anlageeigentümer haben den zuständigen Brandschutzexperten auf Verlangen den Reinigungsnachweis nach Abs. 1 vorzulegen.

## § 12 {#art_12}

2. Pflichten der Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen

1 Die Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Arbeiten fachmännisch auszuführen.

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2 Sie haben insbesondere:
a) die Feuerungsanlagen zu kontrollieren und soweit notwendig zu reinigen;
b) im Rahmen der Kontroll- und Reinigungsarbeiten festgestellte Mängel dem Anlageeigentümer und dem zuständigen Brandschutzexperten zu melden;
c) dem zuständigen Brandschutzexperten auf Verlangen eine Liste der kontrollierten und gereinigten Anlagen vorzulegen.

## III. — Abwehrender Brandschutz {#art_iii}

### A. Gemeindefeuerwehren

## § 13 {#art_13}

##### 1. Weitere Aufgaben der Feuerwehr

1 Der Gemeinderat entscheidet über die Übertragung des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes an die Feuerwehr und schafft die erforderlichen organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen.
2 Er bleibt für die Aufsicht und den Vollzug der Aufgaben des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes zuständig.

## § 14 {#art_14}

##### 2. Feuerwehrpflicht

1 Als Feuerwehrdienst im Sinne von § 26 Abs. 1 FSG gilt auch die Erfüllung der Aufgaben des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes durch Angehörige der Feuerwehr.
2 Die im Seerettungsdienst oder im sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelement eingesetzten Feuerwehrangehörigen erfüllen die Vorgaben gemäß § 26 Abs. 2 FSG, indem sie:
a) die Feuerwehrausbildung abschliessen;
b) und zusätzlich die vom Gemeinderat für den Seerettungsdienst bzw. vom Departement des Innern für das sanitätsdienstliche Ersteinsatzelement vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen absolvieren.
3 Von der Feuerwehrpflicht befreit sind nach § 27 Abs. 1 Bst. c und f FSG:
a) Personen, welche 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst in einer anerkannten Feuerwehr in der Schweiz nachweisen;
b) Angehörige des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes der Wohnsitzgemeinde.

### B. Stützpunktfeuerwehren

## § 15 {#art_15}

##### 1. Zuständigkeit

1 Als Stützpunktfeuerwehren mit Chemiewehr werden die Feuerwehren der Gemeinden Schwyz und Freienbach eingesetzt.
2 Als Stützpunktfeuerwehren ohne Chemiewehr werden die Feuerwehren der Bezirke Küssnacht und Einsiedeln eingesetzt.

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## § 16 {#art_16}

### 2. Entschädigung

1. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Betriebskosten der Stützpunktfeuerwehren anteilsmässig mit einer jährlichen Kostenpauschale.
2. Diese Pauschale richtet sich nach dem Aufgaben- und Einsatzbereich sowie den im Durchschnitt über die letzten zwei Vorjahre ausgewiesenen Mehrkosten der Stützpunktfeuerwehren.

## § 17 {#art_17}

### 3. Kostentragung bei Hilfeleistungen

1. Leisten die Stützpunktfeuerwehren den Feuerwehren anderer Gemeinden Hilfe, können sie den Einsatzgemeinden für die Kosten der Verpflegung und des Verbrauchsmaterials Rechnung stellen.
2. Die übrigen Einsatzkosten sind durch die Beitragsleistungen des Kantons abgegolten.
3. Vorbehalten bleibt die Überwälzung von Einsatzkosten an den Verursacher nach § 23 Abs. 2 FSG.

## C. Strahlenwehr

## § 18 {#art_18}

1. Der Betrieb eines Strahlenwehrstützpunktes für das Einsatzgebiet des Kantons Schwyz wird im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Zentralschweizer Kantonen geregelt.
2. Die Alarmierung und das Aufgebot bei Gefährdungen und Schadenfällen richten sich nach der kantonalen Feuerschutzgesetzgebung.
3. Das Amt bezeichnet einen kantonalen Strahlenwehrexperten, welcher insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
a) er ist die fachliche Ansprechperson für Behörden, Führungsstäbe, Feuerwehren und Private für Belange der Strahlenwehr;
b) er erlässt Weisungen für die Aus- und Weiterbildung;
c) er ist für die Einsatzplanung und die Übungen verantwortlich.

## D. Ausbildung

## § 19 {#art_19}

### Ernennung und Beförderung

1. Die Ernennung und Beförderung in den entsprechenden Dienstgrad darf erst erfolgen, wenn die vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungskurse mit Fähigkeitszeugnissen abgeschlossen sind.
2. In begründeten Ausnahmefällen können Kaderfunktionen oder Kommandos ad interim ausgeübt werden. Die notwendigen Aus- und Weiterbildungskurse müssen bei der nächsten Gelegenheit nachgeholt werden.

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## E. Alarmierung

## § 20 {#art_20}

1. Geltungsbereich

Die Alarmierung gilt für:
a) alle Feuerwehren im Kanton Schwyz;
b) alle weiteren Einsatzformationen, die von der kantonalen Alarmzentrale aufgeboten werden.

## § 21 {#art_21}

2. Zuständigkeiten

a) Alarmzentrale

¹ Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei ist die kantonale Alarmzentrale.
² Das Amt besorgt die weiteren Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Alarmierung, soweit kein anderes Organ als zuständig erklärt wird.

## § 22 — b) Departement {#art_22}

¹ Das Sicherheitsdepartement erlässt Richtlinien über:
a) den Betrieb der Alarmierung;
b) das Alarmierungsaufgebot der Feuerwehren und der weiteren Einsatzformationen;
c) die Kompetenzen, Abläufe und Mittel zur Übermittlung der Alarmmeldungen und die Erreichbarkeit der Bereitschafts- und Einsatzdienste.
² Die Anforderungen und die Beschaffung der Kommunikations- bzw. Alarmierungsmittel richten sich im Übrigen nach dem Raum- und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren.

## § 23 {#art_23}

3. Finanzierung

¹ Die Wartungs-, Unterhalts-, Alarmierungs- und Abonnementskosten für den Betrieb der Alarmierung auf der Einsatzzentrale werden nach Anzahl der einzelnen Anschlüsse auf die aufgeschalteten Organisationen verteilt.
² Für die Beschaffung der Alarmierungsmittel werden Beiträge des Kantons gemäss dem Raum- und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren ausgerichtet.

## F. Feuerwehrinspektorat

## § 24 {#art_24}

Das kantonale Feuerwehrinspektorat überprüft periodisch Organisation, Alarmierung, Führung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung, Ausrüstung, Gerätschaften, Löschmittel, Versicherungen, Feuerwehrhaushalt und allgemeine Bereitschaft der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren.

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## IV. — Finanzierung des Feuerschutzes {#art_iv}

### A. Ersatzabgabe und Feuerwehrbeitrag

## § 25 {#art_25}

4 1. Ersatzabgabe

1. Massgebend sind die ersatzabgabepflichtigen Verhältnisse und der Wohnsitz am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres, sofern nicht eine unterjährige Änderung eintritt, die im laufenden Jahr zu berücksichtigen ist.
2. Grundlage für die Bemessung der Ersatzabgabe bildet das kantonal steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Ersatzabgabe aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse zu ermitteln.
3. Ersatzabgabepflichtige, die in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, haben eine gemeinsame Ersatzabgabe zu entrichten.

## § 26 {#art_26}

2. Feuerwehrbeitrag

1. Massgebend sind die Eigentumsverhältnisse am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres.
2. Grundlage für die Bemessung des Feuerwehrbeitrages bildet der Neubauwert gemäss letzter rechtskräftiger Schätzungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung.
3. Für Gebäude, die nicht eingeschätzt sind, veranlagt der Gemeinderat den Neubauwert aufgrund der Brandversicherungsschatzung.

## § 27 {#art_27}

3. Amtshilfe

Die kantonale Steuerverwaltung und die kommunalen Steuerämter sind verpflichtet, den für die Bemessung und Veranlagung der Ersatzabgabe und des Feuerwehrbeitrages zuständigen Stellen die zu diesem Zweck erforderlichen Steuerdaten bekannt zu geben.

### B. Kantonsbeiträge

## § 28 {#art_28}

1. Grundlage

1. Der Regierungsrat legt im Raum- und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren die beitragsberechtigten Bauten, Fahrzeuge, Gerätschaften und Ausrüstungen sowie deren Normpreise fest.
2. Er berücksichtigt dabei die Grösse, die Bedeutung, den Aufgaben- und Einsatzbereich der einzelnen Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie den Nutzen für die Zusammenarbeit der Feuerwehren.
3. Die Kantonsbeiträge werden aufgrund dieses Konzeptes sowie der Normpreise zugesichert und ausgerichtet.

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## § 29 {#art_29}

### 2. Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigte Bau- und Beschaffungsvorhaben sind:
a) der Neubau sowie die Erweiterung von Feuerwehrlokalen;
b) die Beschaffung von Fahrzeugen für die Feuerwehr;
c) die Beschaffung von persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmitteln, Lösch- und Rettungsmaterial für die Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren.

2 Unterhalt und Betrieb sind nicht beitragsberechtigt.

3 Die Ausrichtung der Beiträge setzt voraus, dass:
a) das Bedürfnis für das Vorhaben und dessen Eignung nachgewiesen werden;
b) und die technischen Anforderungen und der Ersatzturnus gemäss dem Raum- und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren erfüllt sind.

## § 30 {#art_30}

### 3. Beitragshöhe
#### a) Grundbeitrag

1 Der Grundbeitrag an beitragsberechtigte Bau- und Beschaffungsvorhaben der Gemeinden und Betriebe beträgt 15 Prozent des Normpreises.

2 Für Kleinmaterial wird ein jährlicher Sockelbeitrag ausgerichtet.

## § 31 {#art_31}

### b) Zusatzbeitrag

1 Zum Grundbeitrag wird ein Zusatzbeitrag zugesichert und ausgerichtet, wenn ein regionaler Nutzen erzielt werden kann.

2 Der Zusatzbeitrag beträgt:
a) 10 Prozent für jene Bau- und Beschaffungsvorhaben, die zufolge der vertraglichen Zusammenarbeit der Feuerwehren mehrerer Gemeinden einmalig erforderlich sind;
b) 20 Prozent für jene Bau- und Beschaffungsvorhaben, die zufolge des Zusammenschlusses der Feuerwehren mehrerer Gemeinden einmalig erforderlich sind;
c) 35 Prozent für die Bau- und Beschaffungsvorhaben von Stützpunktfeuerwehren, die sie für ihre besonderen Aufgaben benötigen.

## § 32 {#art_32}

### 4. Beitragsverfahren
#### a) Gesuch

1 Das begründete Gesuch für Kantonsbeiträge ist mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt zur Prüfung einzureichen.

2 Dem Gesuch für Bauvorhaben nach § 29 Abs. 1 Bst. a sind die Planunterlagen, die Kubaturen- und Flächenberechnungen, die Kostenberechnung sowie der entsprechende Gemeinderatsbeschluss beizulegen.

3 Dem Gesuch für Beschaffungsvorhaben nach § 29 Abs. 1 Bst. b sind die gültige Offerte und der entsprechende Gemeinderatsbeschluss beizulegen.

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## § 33 {#art_33}

b) Fristen

1 Bei Beschaffungsvorhaben nach § 29 Abs. 1 Bst. c ist das Gesuch für Beitragszusicherungen bis am 31. März einzureichen.
2 Bei den übrigen Beschaffungs- und Bauvorhaben ist die Einreichung des Gesuches grundsätzlich an keine Frist gebunden. Dem Amt ist für die Budget- und Finanzplanung jedoch bis am 31. März eine Vororientierung über das Vorhaben einzureichen.

## § 34 {#art_34}

c) Beitragszusicherung

1 Der Regierungsrat sichert die Kantonsbeiträge zu.
2 Die Beitragsberechtigung entfällt, wenn mit dem Bau begonnen oder die Beschaffung bestellt wird, bevor die Zusicherung des Regierungsrates erfolgt ist.

## § 35 {#art_35}

d) Überprüfung

1 Für die Auszahlung der zugesicherten Kantonsbeiträge sind dem Amt die Schlussabrechnungen einzureichen.
2 Das Amt führt eine Abnahme der Baute, Fahrzeuge und Gerätschaften durch, kontrolliert die Einhaltung der technischen Anforderungen und erstellt ein Abnahmeprotokoll.
3 Werden die Bauvorgaben oder die technischen Mindestanforderungen gemäss Raum- und Ausrüstungskonzept nicht eingehalten, erfolgt eine Reduktion der Kantonsbeiträge.

## § 36 {#art_36}

e) Auszahlung

1 Das Amt weist die Auszahlung der zugesicherten oder reduzierten Kantonsbeiträge an, unabhängig davon, ob dem Gesuchsteller Mehr- oder Minderkosten entstanden sind.
2 Die Auszahlung kann in Teilbeträgen erfolgen und richtet sich nach den verfügbaren Voranschlagskrediten.

## § 37 {#art_37}

f) Auflagen

Bauten und Beschaffungen, an welche Kantonsbeiträge ausgerichtet worden sind, müssen für kantonale Ausbildungskurse unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

C. Finanzierung weiterer Aufgaben der Gemeindefeuerwehren

## § 38 {#art_38}

1 Die Finanzierung des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes als weitere Aufgaben der Feuerwehr ist von der Spezialfinanzierung des Feuerschutzwesens ausgenommen.

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2 Es werden für diese weiteren Aufgaben keine Kantonsbeiträge ausgerichtet.
3 Die Gemeinden haben Angehörige der Feuerwehr, welche im Seerettungsdienst oder im sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelement eingesetzt sind, angemessen zu entschädigen und ausreichend zu versichern.

## D. Gebühren

## § 39 {#art_39}

Die Gebührenansätze für die gebührenpflichtigen Tätigkeiten des Amtes richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975⁷ sowie nach den besonderen Gebührentarifen.

## V. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 40 {#art_40}

### 1. Übergangsbestimmungen

¹ Feuerwehrpflichtige, die vor Inkrafttreten der Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994⁸ von den Gemeinden aufgrund bisher geltender Gemeindereglemente von der Feuerwehrpflicht befreit wurden, bleiben befreit.
² Bisherige Beitragszusicherungen gemäß § 31 der Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994⁹ und §§ 15 ff. der Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 1995¹⁰ fallen dahin, wenn die entsprechenden Bau- und Beschaffungsvorhaben bis zum 31. Dezember 2014 nicht ausgeführt und abgerechnet sind.
³ Die Feuerwehrreglemente der Gemeinden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren sind bis zum 31. Dezember 2013 an die neuen Vorschriften anzupassen und dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

## § 40a — ¹¹ {#art_40a}

### 1a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2014

Die Zusicherung und Auszahlung von Kantonsbeiträgen, die bis am 31. Dezember 2014 vollständig abgerechnet sind, erfolgen nach den bisherigen Beitrags­sätzen.

## § 41 {#art_41}

### 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 1995¹² aufgehoben.

## § 42 {#art_42}

### 3. Änderung von Erlassen

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

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a) Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 2007¹³

## § 5 {#art_5}

Bst. k

(Dem Sicherheitsdepartement sind folgende Aufgaben zugeteilt:)
k) Feuerschutz, Störfallvorsorge, Katastrophenhilfe,
Bst. a) bis j) sowie l) unverändert.

b) Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 1995¹⁴

## § 5 {#art_5}

Abs. 1

(¹ Als Spezialfinanzierung sind zu führen:)
a) Feuerschutzwesen;
Bst. b) bis k) unverändert.

c) Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung vom 4. Dezember 2007¹⁵

## § 33 {#art_33}

Bst. g

(Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:)
g) Feuerwehrdienst.
Bst. a) bis f) unverändert.

d) Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an den Volksschulen vom 10. Dezember 2002¹⁶

## § 33 {#art_33}

Bst. g

(Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:)
g) Feuerwehrdienst.
Bst. a) bis f) unverändert.

## § 43 {#art_43}

4. Inkrafttreten

¹ Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzesammlung aufgenommen.
² Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft.¹⁷

¹ GS 23-69 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 10. Dezember 2014 (GS 24-23).
² SRSZ 530.110.
³ SRSZ 400.100.
⁴ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2014.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2014.

SRSZ 1.1.2015

530.111

6 Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 10. Dezember 2014.
7 SRSZ 173.111.
8 GS 18-381.
9 GS 18-381.
10 GS 19-30.
11 Neu eingefügt am 10. Dezember 2014.
12 GS 18-381.
13 SRSZ 143.111.
14 SRSZ 153.111.
15 SRSZ 145.111.
16 SRSZ 612.111.
17 Abl 2013 812; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 10. Dezember 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2755) in Kraft getreten.