# Gesundheitsverordnung

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Gesundheitsverordnung (GesV)¹

(Vom 19. August 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 62 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (GesG)² und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)³

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Geltungsbereich {#art_1}

Diese Verordnung regelt:

a) die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden und Amtsstellen im Gesundheitswesen;
b) die Gesundheitsförderung und Krankenpflege;
c) das Rettungswesen und die medizinische Katastrophenhilfe;
d) die Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Meldeverfahren für Gesundheitsfachpersonen;
e) die Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren für medizinische Organisationen und Einrichtungen;
f) das Verfahren für die Zulassung zur Tätigkeit sowie Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

## § 2 — Zuständigkeiten {#art_2}

¹ Das Departement des Innern ist das zuständige Departement (§ 6 Abs. 1 GesG). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartements für den Schutz vor Passivrauchen (§ 9a Abs. 3 GesG).
² Das Amt für Gesundheit und Soziales ist das zuständige Amt (§ 6 Abs. 2 GesG).
³ Die Bezirksärzte unterstehen fachtechnisch dem Kantonsarzt (§ 7 Abs. 1 GesG).

## II. — Gesundheitsförderung und Krankenpflege {#art_ii}

## § 3 — Gesundheitsförderung und Prävention {#art_3}

Das Amt für Gesundheit und Soziales ist für die Koordination der Massnahmen und Projekte im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention zuständig.

## § 4 — Ambulante Dienste {#art_4}

¹ Kantonale ambulante Dienste sind (§ 10 Abs. 1 GesG);

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a) Triaplus AG;
b) Frühberatungs- und Therapiestellen für Kinder;
c) Care Team;
d) Kinderspitex der Zentralschweiz;
e) psychiatrische Tageskliniken.

2 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann für Aus- und Weiterbildungsmassnahmen gemäss § 10 Abs. 3 GesG Beiträge an Einrichtungen, die der ambulanten ärztlichen Krankenpflege dienen, gewähren, sofern diese:
a) im Bereich der hausärztlichen Grundversorgung oder Pädiatrie tätig sind;
b) über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen und zugelassen sind;
c) im Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung geführt sind und
d) am kantonalen Programm zur Förderung der Grundversorgung teilnehmen.

## § 5 {#art_5}

Rettungswesen und medizinische Katastrophenhilfe

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Konzepte über den koordinierten Sanitätsdienst.
2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Organisation und den Einsatz von:
a) mobilen Sanitätshilfsstellen;
b) CareTeams.
3 Das Departement des Innern erlässt Richtlinien über die Sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelemente (SEE) in den Gemeinden und über den Sanitätsdienst bei Grossanlässen.

## § 6 {#art_6}

Patientenverfügung

1 Patientenverfügungen, die nach Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verfasst sind, sind durch Gesundheitsfachpersonen zu befolgen, soweit sie nicht widerrufen worden sind oder Anhaltspunkte bestehen, dass der Patient vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit seinen Willen geändert hat.
2 Sofern eine Patientenverfügung unbeachtlich ist und eine Klarstellung mit dem Patienten nicht möglich, sind die nächsten Angehörigen oder der Lebenspartner anzuhören.
3 Im Übrigen sind die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften massgebend.

## § 7 {#art_7}

Transplantationen

1 Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen vom 8. Oktober 2004 (Transplantationsgesetz)⁴.
2 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der unabhängigen Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Transplantationsgesetzes durch Vereinbarung der zuständigen Behörde eines anderen Kantons übertragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege.

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³ Das Amt für Gesundheit und Soziales stellt sicher, dass in den Schwyzer Spitälern, in denen Spender betreut werden, die mit einer Transplantation zusammenhängenden Tätigkeiten organisiert und koordiniert werden.

## III. — Gesundheitsfachpersonen {#art_iii}

### A. Allgemeine Bestimmungen

## § 8 — Bewilligungspflichtige Berufe {#art_8}

Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende medizinische Fachpersonen, sofern sie ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (§ 18 Abs. 2 GesG):

a) Medizinalpersonen:
1. Ärzte;
2. Zahnärzte;
3. Chiropraktoren;
4. Apotheker.

b) Personen, die einen Psychologieberuf ausüben:
1. Psychotherapeuten;
2. Neuropsychologen.

c) Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben:
1. Pflegefachpersonen;
2. Physiotherapeuten;
3. Ergotherapeuten;
4. Hebammen;
5. Ernährungsberater;
6. Optometristen;
7. Osteopathen.

d) weitere Gesundheitsfachpersonen:
1. Akupunkteure;
2. Dentalhygieniker;
3. Drogisten;
4. Leiter von medizinischen Laboratorien;
5. Logopäden;
6. Medizinische Masseure;
7. Naturheilpraktiker;
8. Podologen;
9. Rettungssanitäter.

## § 9 — Bewilligung {#art_9}

a) Gesuch

¹ Die Gesundheitsfachpersonen haben das Bewilligungsgesuch spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen:

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a) schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Praxis- bzw. Berufstätigkeit;
b) Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten;
c) Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen;
d) Privatauszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates;
e) Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bei vorwiegender Tätigkeit mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates;
f) Arztzeugnis, das die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung bestätigt;
g) Berufsausübungsbewilligungen und Unbedenklichkeitserklärungen anderer Kantone oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates;
h) Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt.

2 Bei Bedarf kann das Amt weitere Unterlagen, insbesondere Beglaubigungen, verlangen.
3 Unterlagen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, sind im Original und mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.

## § 10 — b) Diplome und Fähigkeitsausweise {#art_10}

1 Die für die Berufsausübungsbewilligung notwendigen Diplome und Fähigkeitsausweise sind in einem nationalen Register für Gesundheitsfachpersonen einzutragen und anerkennen zu lassen; andernfalls wird auf das Bewilligungsgesuch nicht eingetreten.
2 Soweit kein nationales Register vorhanden ist, sind die Diplome und Fähigkeitsausweise im Original oder in einer beglaubigten Abschrift mit den Gesuchunterlagen einzureichen.
3 Bei ausländischen Diplomen und Fähigkeitsausweisen haben die Gesundheitsfachpersonen nachzuweisen, dass diese den schweizerischen Ausweisen gleichwertig sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Fehlt eine solche Stelle, so entscheidet das Amt für Gesundheit und Soziales über die Gleichwertigkeit nach Anhörung des entsprechenden Berufsverbandes.

## § 11 — c) Tätigkeit {#art_11}

Wird für die Berufsausübungsbewilligung einer Person nach § 8 Bst. d eine praktische Tätigkeit verlangt, so kann das Amt für Gesundheit und Soziales für die Anrechnung der erforderlichen praktischen Tätigkeit eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.

## § 12 — Betriebliche Voraussetzungen und Meldepflicht {#art_12}

1 Die bewilligten Tätigkeiten dürfen nur in Räumen und mit Einrichtungen ausgeübt werden, die dafür geeignet sind.

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² Eröffnung, Wiedereröffnung, Verlegung, Aufgabe und Wechsel der Tätigkeit müssen dem Amt für Gesundheit und Soziales innert 30 Tagen gemeldet werden.

## § 13 — Besondere Pflichten {#art_13}

Gesundheitsfachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet:

a) ihre Tätigkeiten im Rahmen der von ihnen erworbenen Kompetenzen auszuüben;
b) eine dafür zuständige Fachperson beizuziehen, wenn der gesundheitliche Zustand des Patienten eine spezifische Abklärung oder Behandlung erfordert;
c) die Patienten zu informieren, falls kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht.

## § 14 — Veröffentlichung {#art_14}

Das Amt für Gesundheit und Soziales veröffentlicht die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Amtsblatt. Vorbehalten bleibt § 23 Abs. 2 GesG.

## § 15 — Geltungsdauer und Verlängerung {#art_15}

¹ Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist bis zum Ablauf des 70. Altersjahres befristet.
² Sie kann auf Gesuch für jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 22 GesG weiterhin erfüllt sind. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
³ Die Gesundheitsfachperson hat das Gesuch spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung einzureichen.

## B. Besondere Bestimmungen für Medizinalpersonen

## § 16 — Ärzte {#art_16}

¹ Ärzte sind berechtigt, Gesundheitsstörungen, ihre Ursachen und Erscheinungsformen festzustellen und zu behandeln sowie ihnen vorzubeugen.
² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 36 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG)³ erfüllen.
³ Einer Bewilligung zur ärztlichen Tätigkeit bedürfen:
a) Chefärzte, Co-Chefärzte, Leitende Ärzte, Oberärzte sowie Konsiliar- und Belegärzte der öffentlichen und privaten Spitäler;
b) übrige Ärzte in privater Praxis, Einrichtungen und Organisationen.

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## § 17 — Zahnärzte {#art_17}

1. Zahnärzte sind berechtigt, die erforderlichen konservierenden, chirurgischen, prothetischen und orthopädischen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Anomalien und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundhöhle zu treffen.
2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 36 MedBG erfüllen.

## § 18 — Chiropraktoren {#art_18}

1. Chiropraktoren sind berechtigt:
a) nach chiropraktischem Befund Krankheiten und Funktionsstörungen des Bewegungsapparates mit chiropraktischen Techniken zu behandeln;
b) Manipulationen mit Impuls vorzunehmen;
c) die für ihre Tätigkeit nötigen Laboruntersuchungen durchzuführen;
d) eine Röntgenanlage für diagnostische Zwecke im Rahmen von Bst. a zu betreiben, sofern sie im Besitz der notwendigen Betriebsbewilligung gemäß der eidgenössischen Strahlenschutzgesetzgebung sind.
2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 36 MedBG erfüllen.

## § 19 — Apotheker {#art_19}

1. Apotheker sind berechtigt:
a) zur Herstellung und Abgabe von Heilmitteln und weiteren Produkten;
b) zur Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel;
c) zur Beratung über Arzneimittel;
d) zur Leitung einer Apotheke gemäß den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften;
e) bei entsprechendem Nachweis genügender fachlicher Aus- und Weiterbildung an gesunden Personen ab 16 Jahren Impfungen vorzunehmen.
2. Der Kantonsapotheker bestimmt die Impfungen, welche im Rahmen der Berufsausübung vorgenommen werden dürfen, und kann Auflagen oder Beschränkungen vorsehen.
3. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 36 MedBG erfüllen.

### C. Besondere Bestimmungen für Personen, die einen Psychologieberuf ausüben

## § 20 — Psychotherapeuten {#art_20}

1. Psychotherapeuten ohne ärztliche Grundausbildung sind zur Feststellung und Behandlung psychischer Störungen und Krankheiten nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychotherapeutischen Methoden berechtigt.

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2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 24 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psychologieberufegesetz, PsyG)⁶ erfüllen.

## § 21 — Neuropsychologen {#art_21}

¹ Neuropsychologen sind berechtigt, nach ärztlicher Anordnung diagnostische Leistungen der Neuropsychologie durchzuführen.
² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller über einen Weiterbildungstitel der Neuropsychologie nach Art. 8 PsyG verfügen und sinngemäss die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 24 PsyG erfüllen.

D. Besondere Bestimmungen für Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben

## § 22 — Pflegefachpersonen {#art_22}

¹ Pflegefachpersonen sind berechtigt:
a) Kranke, Verunfallte und Menschen mit Behinderungen nach den Grundsätzen der Krankenpflege zu betreuen;
b) die Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung sowie Leistungen im Bereich der Abklärung, Beratung und Koordination sowie Grundpflege zu erbringen;
c) die Ausübung der Lebensaktivitäten zu unterstützen, Präventionsmassnahmen durchzuführen sowie die Patienten zu informieren und zu beraten.
² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 12 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)⁷ erfüllen.

## § 23 — Physiotherapeuten {#art_23}

¹ Physiotherapeuten sind berechtigt, Kranke, Verletzte und Menschen mit Behinderungen durch Techniken der aktiven und passiven Krankengymnastik, durch Massage oder durch anerkannte physikalische Behandlungsmethoden zu behandeln und ihre Bewegungsfunktion zu erhalten oder zu verbessern.
² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 12 GesBG erfüllen.

## § 24 — Ergotherapeuten {#art_24}

¹ Ergotherapeuten sind berechtigt, physisch und psychisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen im Hinblick darauf zu behandeln, die Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit in persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensbereichen wieder zu erlangen und zu erhalten.

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2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen.

## § 25 — Hebammen {#art_25}

1 Hebammen sind berechtigt, die Frau und das Neugeborene während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu beraten. Sie haben bei Regelwidrigkeiten während Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett für den Bezug eines Arztes zu sorgen und die Frau oder das Neugeborene nötigenfalls in ein Spital einzuweisen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen.
3 Die Gemeinden können den Hebammen für Hausgeburten und Wochenbettpflege bei ambulanten Geburten eine Entschädigung ausrichten.

## § 26 — Ernährungsberater {#art_26}

1 Ernährungsberater sind berechtigt, Ernährungsberatungen in den Bereichen der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung vorzunehmen sowie Patienten zu beraten und Ernährungstherapien zu planen, durchzuführen und zu überwachen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen.

## § 27 — Optometristen {#art_27}

1 Optometristen sind insbesondere berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und zur Abgabe von Kontaktlinsen in eigener fachlicher Verantwortung.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen.

## § 28 — Osteopathen {#art_28}

1 Osteopathen sind insbesondere berechtigt, Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme durch manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zu behandeln. Sie sind befugt, einen osteopathischen Befund zu erstellen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen.

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E. Besondere Bestimmungen für weitere Gesundheitsfachpersonen

## § 29 — Akupunkteure {#art_29}

1. Akupunkteure sind zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen gesundheitlichen Störungen mittels der Methoden der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) berechtigt.
2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller über ein Zertifikat der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin TCM, Schwerpunkt Akupunktur/Tuina respektive Akupunktur, oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

## § 30 — Dentalhygieniker {#art_30}

1. Dentalhygieniker sind insbesondere berechtigt:
a) in eigener fachlicher Verantwortung Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen;
b) Patienten über Mundhygiene und Zahnprophylaxe zu beraten und anzuleiten;
c) auf Verordnung eines Zahnarztes bzw. eines Arztes paradontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt.
2. Dentalhygieniker sprechen sich bei der Behandlung von medizinischen Risikopatienten mit der behandelnden zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab.
3. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller:
a) im Besitz eines eidgenössisch anerkannten Diploms oder eines als gleichwertig anerkannten Ausweises sind;
b) nach Erlangen des Diploms eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben.

## § 31 — Drogisten {#art_31}

1. Drogisten sind berechtigt, gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften Arzneimittel und weitere Produkte herzustellen und abzugeben sowie eine Drogerie zu führen.
2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller im Besitz eines Diploms der höheren Fachprüfung für Drogisten sind.

## § 32 — Leiter von medizinischen Laboratorien {#art_32}

1. Leiter von medizinischen Laboratorien sind zur Führung eines Labors zur Durchführung von medizinischen und pharmazeutischen Analysen berechtigt.
2. Verboten sind diagnostische und therapeutische Tätigkeiten an Patienten.
3. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)⁸ genannten Bedingungen erfüllen.

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## § 33 — Logopäden {#art_33}

¹ Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen und Behandlungen von Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustandes sowie die Beratung der Angehörigen durchzuführen.

² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die in der Verordnung über die Krankenversicherung genannten Bedingungen erfüllen.

## § 34 — Medizinische Masseure {#art_34}

¹ Medizinische Masseure sind berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung Massagen durchzuführen sowie Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser, Wärme, Licht und Strom anzuwenden.

² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller im Besitz des eidgenössischen Fachausweises der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure oder eines von einer gesamtschweizerischen Stelle anerkannten Fachausweises sind.

## § 35 — Naturheilpraktiker {#art_35}

¹ Naturheilpraktiker sind berechtigt, die Heilmethoden der Alternativmedizin anzuwenden und die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in eigener fachlicher Verantwortung abzugeben.

² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller im Besitz eines Diploms einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung in einer der folgenden Fachrichtungen und allfälligen Fachrichtungsschwerpunkte sind:

a) Ayurveda-Medizin;

b) Homöopathie;

c) Traditionelle Chinesische Medizin (TCM):

1. Schwerpunkte in Akupunktur/Tuina, Akupunktur oder Tuina;

2. Schwerpunkt in Chinesischer Arzneitherapie;

d) Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN).

³ Die Bewilligung wird für die Fachrichtung mit dem allfälligen Fachrichtungsschwerpunkt erteilt, in der das Diplom erworben oder die Anerkennung erteilt wurde.

## § 36 — Podologen {#art_36}

¹ Podologen sind berechtigt zur:

a) manuellen und maschinellen unblutigen Entfernung von Hühneraugen oder Hornhaut an den Füssen;

b) mechanischen Behandlung von eingewachsenen Nägeln und krankhaften Nagelveränderungen;

c) Nagelprothetik und Spangentechnik;

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d) Anbringung von Entlastungsorthesen und -verbänden;
e) Anwendung und Abgabe von Fussbandagen, -einlagen, -stützen und Kompressionsstrümpfen sowie Wundverbänden;
f) klassische Fuss- und Unterschenkelmassage.

2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller folgenden Nachweis erbringen können:
a) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Podologe oder ein gleichwertiges, von einer gesamtschweizerischen Stelle anerkanntes Diplom und Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht eines Podologen mit Berufsausübungsbewilligung seit Erlangen des Fähigkeitszeugnisses. Die Nachweispflicht über eine zweijährige praktische Tätigkeit entfällt, wenn die Person bereits in einem nationalen Register für Gesundheitsfachpersonen mit einem anerkannten Diplom geführt ist;
b) Diplom einer höheren Fachschule oder ein gleichwertiges, von einer gesamtschweizerischen Stelle anerkanntes Diplom.

3 Das Erbringen von Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen ist Personen vorbehalten, welche eine Berufsausübungsbewilligung nach Abs. 2 Bst. a und entsprechende anerkannte Weiterbildungen oder über eine Bewilligung nach Bst. b verfügen.

## § 37 — Rettungssanitäter {#art_37}

1 Rettungssanitäter sind berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten die präklinische Versorgung zu gewährleisten und dazu im Bereich des Notrufs, der lebensrettenden Sofortmassnahmen, der Bergung, der ausserklinischen Pflege, des Transports und der Notfallaufnahme des Spitals tätig zu sein. In medizinischen Belangen unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung, im Bereich der Rettungstechnik und der ausserklinischen Pflege handeln sie in eigener fachlicher Verantwortung.

2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises sind und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht seit Erlangen des Fähigkeitsausweises nachweisen können.

F. Meldepflicht, Stellvertretung und unselbstständige Tätigkeit

## § 38 — 90-Tage-Meldebestätigung {#art_38}

1 Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, die ihren Gesundheitsfachberuf nach Bundesrecht während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Schwyz in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, haben dies beim Amt für Gesundheit und Soziales schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind die Kopien der Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone und Unbedenklichkeitserklärungen der zuständigen Bewilligungsbehörden einzureichen.

2 Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen Gesundheitsfachberuf

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nach Bundesrecht in der Schweiz ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringer in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012⁵ festgelegt ist.

³ Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn das Amt für Gesundheit und Soziales die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.

## § 39 — Stellvertretung {#art_39}

¹ Für die Stellvertretung ist eine Bewilligung einzuholen, wenn:
a) eine Gesundheitsfachperson mit Berufsausübungsbewilligung vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist,
b) die Praxis einer verstorbenen Gesundheitsfachperson mit Berufsausübungsbewilligung übergangsweise fortgeführt werden soll.

² Die Bewilligung wird für maximal ein Jahr erteilt.

³ Das Bewilligungsgesuch für eine Stellvertretung muss vor Stellenantritt unter Angabe der Personalien, der fachlichen Qualifikationen sowie von Grund und Dauer der Stellvertretung dem Amt für Gesundheit und Soziales eingereicht werden.

## § 40 — Unselbständige Tätigkeiten {#art_40}

¹ Die Gesundheitsfachperson, welche in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt ist, im Kanton tätig zu sein, darf nur Verrichtungen übertragen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist. Sie hat sich zu vergewissern, dass die für sie Tätigen die übertragene Verrichtung beherrschen. Sie muss ferner die Ausführung überwachen und in der Regel anwesend sein.

² Ärzte und Zahnärzte arbeiten unter Aufsicht gemäss § 20 Bst. b GesG, wenn sie namentlich:
a) eine Weiterbildung zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss Medizinalberufegesetz absolvieren, auf dessen Gebiet sie gerade tätig sind;
b) über kein anerkennungsfähiges Diplom verfügen.

³ Ärzte und Zahnärzte mit einem Vollzeitpensum sind berechtigt, Medizinalpersonen im Umfang von höchstens 200 Stellenprozenten zu überwachen.

## IV. — Medizinische Organisationen und Einrichtungen {#art_iv}

## § 41 — Bewilligungspflichtige Betriebe {#art_41}

¹ Eine Betriebsbewilligung ist erforderlich für:
a) Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte dienen;
b) Organisationen der:
1. Chiropraktik;
2. Hebammen;
3. Krankenpflege und Hilfe zu Hause;
4. Physiotherapie;

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5. Ergotherapie;
6. Logopädie;
7. Ernährungsberatung;
8. Neuropsychologie;
9. Psychotherapie;
10. Podologie.

c) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände;
d) medizinische Institute und Laboratorien;
e) Patiententransport- und Rettungsdienste.

² Für Spitäler und ähnliche Einrichtungen bleiben die besonderen Bestimmungen, insbesondere des Spitalgesetzes vom 19. November 2014¹⁰ vorbehalten.

## § 42 — Bewilligungsgesuch {#art_42}

¹ Das Gesuch für die Betriebsbewilligung ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen, soweit nicht zusätzliche Anforderungen gelten:
a) schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Tätigkeit der Organisation oder Einrichtung;
b) ein Betriebskonzept, das Auskunft über Angebot, Personal, Einrichtung und Ausrüstung sowie über Qualitätssicherungs- und Hygienemassnahmen gibt;
c) Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal einschliesslich eines Nachweises über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit der Tätigkeit verbunden sind oder eine gleichwertige Sicherstellung;
d) allfällige Betriebsbewilligungen und Unbedenklichkeitserklärungen anderer Kantone;
e) Nachweis, dass die Bestimmungen der Krankenversicherungsgesetzgebung erfüllt sind.

² Patiententransport- und Rettungsdienste haben zudem einen Nachweis über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Vorgaben des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) vorzuweisen.

³ Das Amt für Gesundheit und Soziales kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

## § 43 — Betriebsbewilligung und Veröffentlichungen {#art_43}

¹ Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.

² Die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Vorbehalten bleibt § 37 Abs. 3 GesG.

## § 44 — Betriebsführung und Meldepflicht {#art_44}

¹ Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebes betraute Gesundheitsfachperson muss den Betrieb persönlich führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei unumgänglicher Abwesenheit hat sie sich durch

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eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung vertreten zu lassen.

2 Der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftsgemäß geführt wird und die Dienstleistungen ausschließlich durch Personen angeboten werden, die dafür über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
3 Dem Amt für Gesundheit und Soziales müssen innert 30 Tagen Tatsachen gemeldet werden, die für die Betriebsbewilligung von Belang sind, namentlich:
a) Eröffnung, Wiedereröffnung, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit oder des Betriebes;
b) Wechsel bei der verantwortlichen fachlichen Betriebsleitung;
c) Vergrösserung des Betriebes oder Änderung der Tätigkeit.

## V. {#art_v}

Zulassung zur Tätigkeit oder Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

## § 45 — Gesuch {#art_45}

1 Das Gesuch für die Zulassung zur Tätigkeit oder Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist beim Amt für Gesundheit und Soziales spätestens drei Monate vor beabsichtigtem Tätigkeitsbeginn mit folgenden Unterlagen einzureichen.
a) Gesuch;
b) Nachweise über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen nach KVG und KVV.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

## § 46 — Meldepflicht {#art_46}

Dem Amt für Gesundheit und Soziales müssen innert 30 Tagen Tatsachen gemeldet werden, die für die Zulassung von Belang sind, insbesondere:
a) Aufgabe der Tätigkeit oder des Betriebes;
b) Änderung der Tätigkeit.

## § 47 — Erlöschen {#art_47}

1 Die Zulassung erlischt:
a) wenn die Zulassung innert zwölf Monaten seit Erteilung nicht genutzt wird;
b) im Todesfall;
c) mit Entzug der Zulassung, Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung;
d) bei Liquidation des Betriebes;
e) mit dem schriftlichen Verzicht.
2 Die Zulassung erlischt zudem, wenn während sechs Monaten ununterbrochen keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden. Das Amt für Gesundheit und Soziales kann in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden.

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## VI. — Schlussbestimmungen {#art_vi}

## § 48 — Übergangsbestimmungen {#art_48}

1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen und Zulassungen bleiben in Kraft. Der Inhalt der Bewilligung und Zulassung richtet sich nach den neuen Bestimmungen.
2. Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für die Ausübung ihres Berufes in eigener fachlicher Verantwortung keine Bewilligung benötigten, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
3. Einrichtungen und Organisationen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung keine Betriebsbewilligung brauchten, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten über eine Betriebsbewilligung verfügen.

## § 49 — Aufhebung bisherigen Rechts {#art_49}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

a) Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002¹¹;
b) Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 14. Oktober 2020¹².

## § 50 — Änderung von Erlassen {#art_50}

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

#### a) Veterinärverordnung vom 26. Oktober 2011¹³

## § 28 {#art_28}

Abs. 1

1. Die Bestimmungen der Gesundheitsverordnung vom 19. August 2025¹⁴ und deren Ausführungserlasse gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, sinngemäss auch für Tierärzte und die übrigen Tiergesundheitsberufe. Davon ausgenommen ist die Bestimmung über die Verschwiegenheit.

#### b) Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 13. Juni 2023 (HöVV)¹⁵

## § 1 {#art_1}

Bst. a

(Diese Verordnung regelt:)

a) das Verfahren der Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), soweit nicht in der Gesundheitsverordnung vom 19. August 2025¹⁶ geregelt.

## § 12 {#art_12}

Wird aufgehoben.

SRSZ 1.2.2026

571.111

c) Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 2010¹⁷

## § 6 {#art_6}

Abs. 1

Diplomierte Hebammen, Dentalhygieniker, Rettungssanitäter, Fachpersonen der Komplementärmedizin oder Optometristen mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.

## § 10 {#art_10}

Abs. 3 (neu)

³ Die Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke oder Drogerie geführt werden. Die beiden Bereiche müssen für das Publikum erkennbar voneinander getrennt sein.

## § 51 — Veröffentlichung, Inkrafttreten {#art_51}

¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.¹⁸
² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 27-73.
² SRSZ 571.110.
³ SR 832.10.
⁴ SR 810.21.
⁵ SR 811.11.
⁶ SR 935.81.
⁷ SR 811.21.
⁸ SR 832.102.
⁹ SR 935.01.
¹⁰ SRSZ 574.110.
¹¹ GS 20-492.
¹² GS 26-21.
¹³ SRSZ 312.421.
¹⁴ SRSZ 571.111.
¹⁵ SRSZ 572.211.
¹⁶ SRSZ 571.111.
¹⁷ SRSZ 573.211.
¹⁸ Abl 2025 2144.