# Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz

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(Vom 23. Januar 1984)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, vom 18. Dezember 1970 (Epidemiengesetz),² sowie des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose, vom 13. Juni 1928 (Tuberkulosegesetz),³ und gestützt auf § 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Schwyz, vom 9. September 1971,⁴

beschliesst:

## I. — Zuständigkeiten {#art_i}

## § 1 — Regierungsrat {#art_1}

¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Epidemiengesetzes aus.
² Er kann einzelne Aufgaben an private Organisationen übertragen und mit diesen Vereinbarungen abschliessen (Art. 1 des Epidemiengesetzes und Art. 10 des Tuberkulosegesetzes).
³ Er kann Massnahmen zur Verhütung und Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten anordnen (Art. 21 des Epidemiengesetzes).
⁴ Er entscheidet über allfällige Entschädigungsbegehren (Art. 20 und Art. 23 Abs. 3 des Epidemiengesetzes).

## § 2 — Zuständiges Departement {#art_2}

¹ Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht etwas anderes vorschreiben, vollzieht das für das Gesundheitswesen zuständige Departement das Epidemiengesetz.
² Dem Departement obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a) Es kann mit Laboratorien Verträge abschliessen über die Durchführung mikrobiologischer und serologischer Untersuchungen (Art. 13 Abs. 1 des Epidemiengesetzes).
b) Es erlässt auf Antrag des Kantonsarztes Verfügungen gemäss Art. 16 und Art. 19 Abs. 2 des Epidemiengesetzes und orientiert das Bundesamt für Gesundheitswesen.

## § 3 — Kantonsarzt {#art_3}

¹ Der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 12 Abs. 1 des Epidemiengesetzes) und sorgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement für notwendige epidemiologische Abklärungen

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(Art. 22 des Epidemiengesetzes) sowie für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengesetzes).

2 Dem Kantonsarzt obliegen zudem folgende Aufgaben:
a) Er ordnet die ärztliche Überwachung bei Personen an, die übertragbare Krankheiten weiterverbreiten können (Art. 15 Abs. 2 des Epidemiengesetzes).
b) Er ordnet bei Personen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Epidemiengesetzes Untersuchungen und Entnahmen vom Untersuchmaterial an (Art. 17 des Epidemiengesetzes).
c) Er kann von Personen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben, den Nachweis verlangen, dass sie keine Krankheitserreger ausscheiden und dafür jederzeit eine ärztliche Untersuchung anordnen (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes).
d) Er nimmt Meldungen der Ärzte und Spitäler über Krankheiten, Verdachtsfälle und Ausscheider entgegen und leitet diese an das Bundesamt für Gesundheitswesen und das zuständige Departement weiter; dasselbe gilt für Meldungen der anerkannten Laboratorien über mikrobiologische und serologische Feststellungen (Art. 27 des Epidemiengesetzes und Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 17. Juni 1974).
e) Er ordnet in Zusammenarbeit mit dem Kantonschemiker und dem Kantonsapotheker Desinfektions- und Entwesungsmassnahmen an (Art. 24 des Epidemiengesetzes).
f) Er ist in allen Fällen zuständig, wo die bundesrätliche Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen ins Ausland vom 17. Juni 1974 dem Kantonsarzt oder einem Amtsarzt eine Aufgabe zuweist.

## § 4 — Kantonsapotheker {#art_4}

1 Der Kantonsapotheker prüft in Zusammenarbeit mit dem Kantonschemiker Anerkennungsgesuche von Laboratorien und stellt dem zuständigen Departement Antrag zuhanden des Bundesamtes für Gesundheitswesen (Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung über die mikrobiologischen und serologischen Untersuchungslaboratorien vom 17. Juni 1974).
2 Er stellt dem zuständigen Departement zuhanden des Bundesamtes für Gesundheitswesen Antrag zu Gesuchen um eine Bewilligung zur gewerbsmässigen Herstellung, Einführung oder zum Vertrieb immunbiologischer Erzeugnisse, und steht dem Bundesamt für Gesundheitswesen für Kontrollen zur Verfügung (Art. 30 Abs. 1 und 3 des Epidemiengesetzes).

## § 5 — Bezirksärzte {#art_5}

1 Die Bezirksärzte stehen dem Kantonsarzt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
2 Sie organisieren in Zusammenarbeit mit der Liga des Kantons Schwyz gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten die turnusgemässen Schirmbildaktionen.

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## II. — Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten {#art_ii}

## § 6 — Regionalspitäler {#art_6}

Die Spitäler Schwyz, Lachen und Einsiedeln haben im Bedarfsfall geeignete Räume für die Absonderung und Pflege tuberkulosekranker Patienten zur Verfügung zu stellen (Art. 14 des Epidemiengesetzes).

## § 7 — Schutzimpfungen {#art_7}

1. Allen Kantonseinwohnern werden die in der bundesrätlichen Verordnung über die kostenlosen Impfungen vorgesehenen Schutzimpfungen angeboten; der Regierungsrat kann weitere Schutzimpfungen anbieten (Art. 23 Abs. 1 des Epidemiengesetzes).
2. Die Impfungen sind in der Regel freiwillig (Art. 23 Abs. 2 des Epidemiengesetzes).

## § 8 — Tuberkulose-Fürsorge {#art_8}

1. Die Tuberkulose-Fürsorge wird der Liga des Kantons Schwyz gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten übertragen (Art. 10 Buchstabe b des Tuberkulosegesetzes).
2. Der Stelle obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a) Beratung und Betreuung von Tuberkulosekranken;
b) Vermittlung von Kuraufenthalten und Behandlungen;
c) Vermittlung von Beiträgen an die Kosten von Kuraufenthalten und Behandlungen, sofern andere Kostenträger fehlen;
d) Durchführung von Umgebungsuntersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ärzten;
e) Durchführung von Schirmbildaktionen in Zusammenarbeit mit den Bezirksärzten.

## § 9 — Schirmbilduntersuchungen Thoraxaufnahmen {#art_9}

Die Bezirksärzte können im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt Schirmbilduntersuchungen oder in Ausnahmefällen Thoraxaufnahmen für exponierte Personen obligatorisch erklären (Art. 17 des Epidemiengesetzes).

## III. — Entschädigung und Beiträge {#art_iii}

## § 10 — Untersuchungs- und Behandlungskosten {#art_10}

Der Kanton übernimmt die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen gemäss den Art. 15, 17, 18 und Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes, sofern diese nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden. Die Entschädigung richtet sich nach dem entsprechenden Laboratoriumstarif und dem kantonalen Krankenkassentarif.

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## § 11 — Impfkosten {#art_11}

Die Kosten der Impfungen gemäss § 7 dieser Verordnung trägt der Kanton.

## § 12 — Schirmbilder, Thoraxaufnahmen {#art_12}

Die Kosten für angeordnete Massnahmen im Sinne von § 9 dieser Verordnung trägt der Kanton; für Aktionen in Schulen und Heimen hat der Träger aufzukommen.

## § 13 — Kurkosten {#art_13}

Der Kanton kann an die Kurkosten tuberkulosekranker Patienten Beiträge ausrichten, sofern kein anderer Kostenträger dafür aufkommt.

## IV. — Rechtspflege {#art_iv}

## § 14 — ⁵ Rechtsmittel {#art_14}

Gegen Verfügungen und Anordnungen der mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Organe kann gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Beschwerde geführt werden.

## V. — Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 15 — Aufhebung früherer Erlasse {#art_15}

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die kantonalen Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 31. Juli 1889,⁶ und zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose, vom 14. Februar 1933,⁷ sowie das Reglement vom 27. Februar 1957 über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Kurkosten tuberkulosekranker Personen⁸ aufgehoben.

## § 16 — Inkrafttreten und Veröffentlichung {#art_16}

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung des Bundesrates⁹ mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie wird in die Gesetzsammlung aufgenommen.¹⁰

¹ GS 17-486 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² SR 818.101
³ SR 818.102.
⁴ SRSZ 571.110.
⁵ Fassung vom 17. Dezember 2013.

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6 RGS II 699.
7 GS 11-129.
8 GS 13-797.
9 Vom Bundesrat am 6. März 1984 genehmigt.
10 27. April 1984; Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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