# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA)¹

(Vom 27. Juni 2024)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von Art. 2 ff. des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (FGA)² sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Zweck und Gegenstand {#art_1}

¹ Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.
² Es regelt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an die Kosten der Ausbildung von:
a) Pflegefachpersonen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a FGA (nachfolgend Pflegefachpersonen);
b) von weiteren Gesundheitsberufen im Bereich Pflege.

## II. — Ausbildungsverpflichtung und -beiträge {#art_ii}

## § 2 — Ausbildungsverpflichtung {#art_2}

a) Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung

¹ Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 3 FGA sind verpflichtet, in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen sicherzustellen.
² Sie können die Ausbildungsleistung selbst erbringen oder im Verbund mit Betrieben mit Standort im Kanton Schwyz.
³ Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Ausbildungsverpflichtungen vorsehen.

## § 3 — b) Verfahren {#art_3}

¹ Das zuständige Amt ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang jährlich zu erbringenden Ausbildungsleistungen. Diese können in begründeten Fällen auf Gesuch hin angepasst werden.
² Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festsetzung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen.

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## § 4 — Beiträge {#art_4}

1 Das zuständige Amt entrichtet jedem Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung mit Standort im Kanton Schwyz einen Beitrag für die jährlich erbrachte Ausbildungsleistung.
2 Es kann den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung zusätzliche Beiträge an die Kosten des Aufbaus von Ausbildungsverbünden leisten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge gemäss Art. 5 FGA, insbesondere deren Höhe und das Verfahren der Abrechnung. Er kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege eine Abgeltung vorsehen.

## § 5 — Ersatzabgabe {#art_5}

a) Pflicht und Höhe

1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbildungsverpflichtung nicht, hat er eine Ersatzabgabe entsprechend der Differenz zwischen der festgelegten und effektiv erbrachten Ausbildungsleistung zu entrichten.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 100 Prozent der durchschnittlichen ungedeckten Ausbildungskosten gemäss den interkantonalen Empfehlungen. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Arten von Akteuren oder Bildungsgänge einen tieferen Prozentsatz vorsehen.
3 Das zuständige Amt legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In begründeten Fällen kann es die Ersatzabgabe reduzieren oder ganz auf sie verzichten.

## § 6 — b) Verwendung {#art_6}

1 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden hauptsächlich an jene Akteure im Bereich der Pflege ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.
2 Weiter können die Mittel für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung in der Pflege eingesetzt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 7 — Auskunftspflicht {#art_7}

1 Die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung sind verpflichtet, dem zuständigen Amt die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kontrolle ihrer Erbringung erforderlichen Daten unentgeltlich und grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## III. — Beiträge an höhere Fachschulen {#art_iii}

## § 8 — Zuständigkeit und Voraussetzungen {#art_8}

1 Das zuständige Amt gewährt höheren Fachschulen mit Bezug zum Kanton Schwyz auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.
2 Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der höheren Fachschulen unterstützt werden:

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a) nicht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl;
b) Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrüchen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen;
c) Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## IV. — Unterstützungsbeiträge an Auszubildende {#art_iv}

## § 9 — Unterstützungsbeiträge {#art_9}

a) Auszubildende

1 Das zuständige Amt gewährt gemäss Art. 7 Abs. 1 FGA Unterstützungsbeiträge.
2 Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen, deren Absolvierung einen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.

## § 10 — b) Verfahren {#art_10}

1 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge.
2 Er kann namentlich:
a) die Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraussetzungen abhängig machen und
b) generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege vorsehen.

## V. — Finanzierung {#art_v}

## § 11 — Bundesbeiträge {#art_11}

Die zuständigen Ämter machen für die Aufwendungen des Kantons Bundesbeiträge gemäss Art. 8 FGA geltend.

## § 12 — Finanzierung {#art_12}

Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge und Abgeltungen nach diesem Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.

## VI. — Vollzug, Verfahren und Rechtsschutz {#art_vi}

## § 13 — Datenbearbeitung {#art_13}

1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen durch das zuständige Amt folgende Daten erhoben und bearbeitet werden:
a) Name, Vorname, Wohn- und Aufenthaltsadresse sowie Geburtsdatum;
b) AHV-Versichertennummer;

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c) Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution;
d) GLN (Global Location Number);
e) Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht;
f) Angaben zur Zahlungsverbindung.

2 Der Regierungsrat kann die Anspruchsberechtigten dazu verpflichten, die Daten dem zuständigen Amt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Er regelt die Einzelheiten.

## § 14 — Informationssystem {#art_14}

1 Der Regierungsrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes den Einsatz eines elektronischen Informationssystems vorsehen.
2 Die zuständigen Ämter können die Daten einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten mit anderen Amtsstellen mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch austauschen oder in einem automatisierten Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies der Vollzug dieses Gesetzes erforderlich macht.
3 Die erhobenen Personendaten dürfen insbesondere mit den Personendaten des Einwohnerregisters abgeglichen werden.

## § 15 — Mitwirkungspflicht {#art_15}

Die Gesuchsteller sind verpflichtet:
a) vollständige und wahre Angaben zu machen;
b) die erforderlichen Unterlagen beizubringen und
c) Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.

## § 16 — Rückerstattung {#art_16}

1 Die Beiträge und Abgeltungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
a) sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden;
b) die Ausbildung abgebrochen wird.
2 Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach zehn Jahren, vom Zeitpunkt der letzten Ausrichtung der Beiträge oder Abgeltungen gerechnet.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 17 — Verfahren und Rechtsschutz {#art_17}

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.

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## VII. — Schlussbestimmungen {#art_vii}

## § 18 — Inkrafttreten und Befristung {#art_18}

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.³
2. Die Beiträge an die Betriebe und die Unterstützungsbeiträge an die Auszubildenden für das Jahr 2024 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes berücksichtigt.
3. Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes befristet. Vorbehalten bleiben Rückerstattungen gemäss § 16 sowie verbleibende Erträge gemäss § 5, die weiterhin für die gesetzlichen Zwecke zu verwenden sind.

## § 19 — Referendum und Veröffentlichung {#art_19}

1. Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 27-41.
² BBI 2022 3205.
³ 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259).

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