# Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

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Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (HöVV)¹

(Vom 13. Juni 2023)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf Art. 36 und 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)², die Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021 (Höchstzahlenverordnung)³ sowie § 4 Abs. 2 Bst. a des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (GesG)⁴,

beschliesst:

## § 1 — ⁵ Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt:

a) das Verfahren der Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), soweit nicht in der Gesundheitsverordnung vom 19. August 2025⁸ geregelt;
b) die Festlegung von Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich.

## § 2 — Zulassung und Berechtigung {#art_2}

¹ Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen:
a) eine Zulassung zur Tätigkeit in freier Praxis;
b) eine Berechtigung zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG.
² Die Zulassung oder Berechtigung gilt für das zugeteilte Fachgebiet und die zugeteilte Versorgungsregion.

## § 3 — Zuständiges Amt {#art_3}

Das Amt für Gesundheit und Soziales vollzieht die Bestimmungen über die Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten zulasten der OKP.

## § 4 — Versorgungsregionen {#art_4}

¹ Der Versorgungsregion Innerschwyz gehören folgende Gemeinden an: Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Riemenstalden, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg.
² Der Versorgungsregion Ausnerschwyz gehören folgende Gemeinden an: Alpthal, Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Rothenthurm, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen und Wollerau.

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## § 5 {#art_5}

Höchstzahlen
a) Festlegung und Geltungsbereich

1 Die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte eines bestimmten medizinischen Fachgebietes bestimmt sich nach Art. 5 der Höchstzahlenverordnung.
2 Die Höchstzahlen werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Sie gelten für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärzte einer Versorgungsregion, ungeachtet dessen, ob sie ihre Tätigkeit in freier Praxis, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG ausüben.

## § 6 {#art_6}

b) Besondere Steuerungsmassnahmen

Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachgebiet eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung nicht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat:
a) das Fachgebiet von der Höchstzahl ausnehmen;
b) für das Fachgebiet neu die Höchstzahl festlegen.

## § 7 {#art_7}

Zulassungs- und Berechtigungsverfahren
a) Grundsatz

1 Das Gesuch um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP ist dem Amt für Gesundheit und Soziales spätestens drei Monate vor beabsichtigtem Tätigkeitsbeginn einzureichen.
2 Das Gesuch wird unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des Eingangs berücksichtigt.

## § 8 {#art_8}

b) Erreichen der Höchstzahlen

1 Ist eine im Anhang aufgeführte Höchstzahl erreicht, wird keine Zulassung oder Berechtigung für das Fachgebiet und die Versorgungsregion erteilt.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales führt eine Warteliste über die Zulassungs- und Berechtigungsgesuche.
3 Das Zulassungs- oder Berechtigungsgesuch verbleibt auf Antrag der gesuchstellenden Person für sechs Monate auf der Warteliste. Sie kann um eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate ersuchen.

## § 9 {#art_9}

c) Priorisierung

1 Bei Praxisübernahmen kann das Amt für Gesundheit und Soziales von § 7 Abs. 2 abweichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Übernahme erfolgt in derselben Gemeinde und im selben Fachgebiet, und
b) ein Verzichtsschreiben zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP des bisherigen Praxisinhabers zugunsten der die Praxis übernehmenden Person liegt vor.
2 Bei Praxen mit einem einzelnen Leistungserbringer kann ausnahmsweise in Abweichung von § 8 Abs. 1 für die Praxisübergabe eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen werden.

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3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Kriterien zur Priorisierung von Gesuchen definieren.

## § 10 — Datenbearbeitung {#art_10}

1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann zur Überprüfung der Höchstzahlen periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Pflicht zur Auskunft der Leistungserbringer gegenüber dem Amt richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG.
2 Das Amt darf zu diesem Zweck und zur Berechnung der Höchstzahlen namentlich die folgenden Personendaten der Leistungserbringer bearbeiten und mit weiteren Datenquellen verknüpfen:
a) Global Identification Number (GLN);
b) vollständiger Name;
c) Geburtsdatum;
d) vollständige Arbeitsadresse;
e) Arbeitspensum pro Fachgebiet;
f) Zahlstellenregisternummer (ZSR);
g) K-Nummer.
3 Diese Personendaten dürfen mit der kantonalen Datenbank für Berufsausübungsbewilligungen von Medizinalpersonen, der SASIS AG, dem Bundesamt für Statistik und dem Medizinalberuferegister abgeglichen und ergänzt sowie durch beauftragte Dritte ausgewertet und mit Personendaten weiterer Kantonen zusammengeführt werden.

## § 11 — Meldepflichten {#art_11}

1 Werden Höchstzahlen eingeführt, haben die Spitäler dem Amt für Gesundheit und Soziales die im Fachgebiet im spitalambulanten Bereich tätigen Ärzte unter Angabe des Pensums zu melden.
2 Die Leistungserbringer im ambulanten Bereich melden dem Amt zeitnah jede Änderung von Zahlstellenregister- oder Kontrollnummern, von Anstellungsperiode, Fachgebiet oder Pensum der tätigen Ärzte.

## § 12 — ⁷ {#art_12}

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## § 13 {#art_13}

Besitzstand

Werden die Zulassungen und Berechtigungen von ambulanten Leistungserbringern zulasten der OKP nach dieser Verordnung beschränkt, richtet sich deren Besitzstand nach Art. 55a Abs. 5 KVG.

## § 14 {#art_14}

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 10. September 2013⁸ aufgehoben.

## § 15 {#art_15}

Inkrafttreten

¹ Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.⁹
² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

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# Anhang: Höchstzahlen

Versorgungsregion Ausserschwyz

|  Facharzttitel | Obergrenze in Vollzeitäquivalenten  |
| --- | --- |
|  Kardiologie | 7.9  |

Versorgungsregion Innerschwyz

|  Facharzttitel | Obergrenze in Vollzeitäquivalenten  |
| --- | --- |
|  Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates | 6.0  |

1 GS 27-8 mit Änderungen vom 19. August 2025 (GesV, GS 27-73d).
2 SR 832.10.
3 SR 832.107.
4 SRSZ 571.110.
5 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 19. August 2025.
6 SRSZ 571.111.
7 Aufgehoben am 19. August 2025.
8 GS 23-78.
9 Abl 2023 1352; Änderungen vom 19. August 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2144) in Kraft getreten.

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