# Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

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(Vom 14. September 1999)

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden vereinbaren:

## I. — Organisationsform und Aufgaben {#art_i}

## Art. 1 — Name, Rechtsnatur, Sitz {#art_1}

1. Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es führt eine eigene Rechnung.
3. Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.

## Art. 2 — ² Aufgaben {#art_2}

1. Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskantone:
a) die eidgenössische und kantonale Lebensmittel- und Chemikaliengesetzgebung, soweit die anwendbare Gesetzgebung der Kantonschemikerin bzw. dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist, sowie
b) die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Art. 8b.
Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betraut werden.
2. Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
3. Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden, können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche Dienstleistungen aufgenommen werden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt sind.
4. Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen Behörden und Ämtern.

## II. — Organe, Zuständigkeiten und Verfahren {#art_ii}

## Art. 3 — ⁴ Organe und Vollzugsinstanzen {#art_3}

Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind:
a) die Aufsichtskommission;
b) die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter;
c) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
d) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
e) die Revisionsstelle;
f) die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

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## Art. 4 — Aufsichtskommission {#art_4}

### 1. Zusammensetzung

1. Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.
2. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jährlich mindestens zweimal.
3. Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.

## Art. 5 {#art_5}

5 2. Aufgaben

### Die Aufsichtskommission

a) führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium;
b) erteilt unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 dem Laboratorium den Leistungsauftrag;
c) genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachkredite;
d) informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Ausführung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets;
e) wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest;
f) erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsverordnung;
g) legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie;
h) setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschließen⁶;
i) entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Bezug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes⁷ sowie über den Bezug von Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes⁸ und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;
j) entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Bezug von Stellen zur Inspektion⁹ und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;
k) entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss Art. 8b Abs. 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von Art. 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident;
l) kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausführungsbestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung richtet sich nach Art. 6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

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## Art. 6 {#art_6}

¹⁰ 3. Beschlussfassung

¹ Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit.
² Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.
³ Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und Antragsrecht.

## Art. 7 — ¹¹ Betriebsleitung {#art_7}

1. Stellung

Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.

## Art. 8 {#art_8}

¹² 2. Aufgaben

¹ Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.
² Sie hat insbesondere
a) die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und des Globalbudgets zu verantworten;
b) für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen;
c) die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzuschliessen;
d) der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen;
e) das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte vorzubereiten.
³ Der Betriebsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.

## Art. 8a — ¹³ Kantonschemikerin oder Kantonschemiker {#art_8a}

¹ Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkordatskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat.
² In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.
³ Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

## Art. 8b — ¹⁴ Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt {#art_8b}

¹ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt von Art. 5 Bst. I die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung, namentlich die

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a) Tierseuchengesetzgebung;¹⁵
b) Tierschutzgesetzgebung;¹⁶
c) Lebensmittelgesetzgebung¹⁷ im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung;
d) Heilmittelgesetzgebung¹⁸ in tierärztlichen Privatapotheken, anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Verordnung über die Primärproduktion registriert sind;¹⁹
e) Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten in seinem Bereich;²⁰
f) Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie der Ausbildung von Tieren;
g) Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer Gefährdung durch Hunde.²¹

sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag.

² Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug nach Abs. 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und Bienenspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt werden.
³ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

## Art. 8c — ²² Allgemeine Verfahrensbestimmungen {#art_8c}

### 1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Art. 8d - 8f beschränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäß Art. 8b Abs. 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

## Art. 8d {#art_8d}

²³ 2. Anwendbares Recht

¹ Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, finden die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwendung.
² Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege²⁴ und der Gerichtsordnung²⁵ des Kantons Schwyz.

## Art. 8e — ²⁶ Einsprache {#art_8e}

¹ Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden.
² Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.
³ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheentscheid.

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## Art. 8f — ²⁷ Beschwerde {#art_8f}

1 Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden.
2 Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.

## Art. 8g — ²⁸ Legitimation von Behörden und Ämtern {#art_8g}

Entscheide gemäss Art. 5 Bst. k sind den betroffenen Regierungen der Konkordatskantone schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist berechtigt, gegen Entscheide der Aufsichtskommission innert 20 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde zu erheben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons anwendbar.

## Art. 9 — Revisionsstelle {#art_9}

1 Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.
2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.
3 Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.

## Art. 10 — ²⁹ Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission {#art_10}

1 Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie
a) vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone Stellung zum Leistungsauftrag nimmt;
b) die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages informiert;
c) von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums informiert wird.

## III. — Betrieb und Personal {#art_iii}

## Art. 11 — ³⁰ Leistungsauftrag {#art_11}

1 Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

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2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

3 Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nachkredit zu beantragen.

## Art. 12 — 31 Personal {#art_12}

1 Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz an.
2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

## Art. 13 — Haftung und Verantwortlichkeit {#art_13}

1 Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

## IV. — Finanzhaushalt {#art_iv}

## Art. 14 — 32 Kostenrechnung {#art_14}

1 Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.
2 Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Investitionen.
3 Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode übertragen.
4 Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezogenen Leistungen verteilt.

## Art. 15 — 33 Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten {#art_15}

1 Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind.
2 Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet die Verursacherin oder der Verursacher die Gebühr.

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## Art. 16 — Entgelte für Dienstleistungen {#art_16}

Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.

## Art. 17 — Steuerfreiheit {#art_17}

Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.

## V. — Erweiterungsprojekt 2004 34 {#art_v}

## Art. 18 — 35 Bau und Finanzierung {#art_18}

¹ Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von Fr. 1 500 000.--³⁶ werden nach Abzug von Fr. 150 000.-- als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone verteilt:

|  Schwyz | 61 % | Fr. | 824 000.--  |
| --- | --- | --- | --- |
|  Uri | 12 % | Fr. | 162 000.--  |
|  Obwalden | 14 % | Fr. | 189 000.--  |
|  Nidwalden | 13 % | Fr. | 175 000.--  |

² Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschließen die Volksvertretungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufordern.

³ Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz.

## VI. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_vi}

## Art. 19 — Rechtsgültigkeit {#art_19}

Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone.

## Art. 20 — Dauer und Kündigung {#art_20}

¹ Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

² Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende der ersten Leistungsperiode.

³ Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.

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## Art. 21 — Austritt und Auflösung {#art_21}

1. Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.
2. Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Interessen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.
3. Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.

## Art. 22 — Streitigkeiten {#art_22}

Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.

## Art. 23 — 37 Übergangsbestimmungen {#art_23}

1. Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag erteilt.
2. Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die Einführung der Kostenrechnung.
3. Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rechnungsjahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden Verteilschlüsseln getragen:
a) für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16 %, Schwyz 54 %, Obwalden 14 %, Nidwalden 16 %;
b) für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12 %; Schwyz 61 %; Obwalden 14 %; Nidwalden 13 %.
4. Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom 19. Februar 1970. Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang notwendigen Erklärungen abgeben.

## Art. 24 — Inkrafttreten {#art_24}

1. Nach der Zustimmung³⁸ der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Konkordatskantone treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und 23 sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.³⁹
2. Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.
3. Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom 19. Februar 1970⁴⁰ sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 1972 aufgehoben.

¹ GS 19-455 mit Änderungen vom 27. Mai 2003 (GS 20-420) und vom 16. Juni 2008 (GS 22-39).
² Abs. 1 und 4 (neu) in der Fassung vom 16. Juni 2008.

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3 Fassung vom 16. Juni 2008.
4 Fassung vom 27. Mai 2003.
5 Bst. e bis g in der Fassung vom 27. Mai 2003: Bst. b bis d sowie h bis I (neu) in der Fassung vom 16. Juni 2008.
6 Art. 34 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455).
7 Art. 38 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455).
8 Art. 7 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40).
9 Art. 7 Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020), Art. 292a Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), Art. 12 Abs. 5 Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (SR 916.351.0), Art. 16 Abs. 4 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 2005 (SR 916.404), Art. 31 Abs. 4 Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2004 (SR 812.212.27), Art. 3 Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 14. November 2007 (SR 910.15).
10 Abs. 3 in der Fassung vom 27. Mai 2003.
11 Fassung vom 27. Mai 2003; Abs. 2 aufgehoben.
12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Mai 2003.
13 Neu eingefügt am 27. Mai 2003.
14 Neu eingefügt am 27. Mai 2003. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Juni 2008.
15 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40).
16 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455).
17 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0).
18 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21).
19 Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020).
20 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vom 18. April 2007 (SR 916.443.10).
21 Art. 79 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1); in den kantonalen Hundegesetzgebungen vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit.
22 Neu eingefügt am 16. Juni 2008.
23 Neu eingefügt am 16. Juni 2008.
24 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110).
25 Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.11).
26 Neu eingefügt am 16. Juni 2008.
27 Neu eingefügt am 16. Juni 2008.
28 Neu eingefügt am 16. Juni 2008.
29 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2003.
30 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. Juni 2008.
31 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2003.
32 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 27. Mai 2003.
33 Fassung vom 27. Mai 2003.
34 Fassung vom 27. Mai 2003.
35 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2003.
36 Stand Zürcher Baukostenindex April 2003.
37 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2003.
38 Die Kantone Uri, Schwyz und Obwalden haben die Beitrittserklärung per 1. Januar 2000 und der Kanton Nidwalden per 2. Februar 2000 abgegeben.
39 Inkrafttreten der Änderungen: vom 27. Mai 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1477 und 2096) und vom 16. Juni 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2444).
40 GS 15-710.

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