# Weisungen für das kantonale Schulcontrolling

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(Vom 24. April 2015)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 10 und 58 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005²,

beschliesst:

## I. — Allgemeines {#art_i}

## § 1 — Geltungsbereich {#art_1}

Die Weisungen regeln die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse des kantonalen Schulcontrollings im Amt für Volksschulen und Sport. Sie gelten für die öffentlichen und privaten Volksschulen einschliesslich der Sonderschulen.

## § 2 — Auftrag {#art_2}

¹ Das kantonale Schulcontrolling sorgt für die Umsetzung und die Erreichung gesetzlicher Vorgaben sowie mit Hilfe eines systematischen Steuerungs-, Entwicklungs- und Kontrollprozesses für die Qualitätssicherung und -entwicklung im System der geleiteten Volksschulen.

² Dazu dienen die Beaufsichtigung, Unterstützung und Überprüfung der Volksschulen gemäss § 10 des Volksschulgesetzes.

³ Das Amt für Volksschulen und Sport erstattet dem Erziehungsrat periodisch Bericht und unterbreitet Vorschläge zur Steuerung und Weiterentwicklung des kantonalen Volksschulsystems.

## § 3 — Organisation {#art_3}

¹ Das Schulcontrolling ist eine dem Amt für Volksschulen und Sport unterstellte Abteilung mit eigener Leitung.

² Die Leitung ist zuständig für die fachliche, personelle und administrative Führung der Abteilung.

## II. — Aufgaben und Kompetenzen {#art_ii}

## § 4 — Zweck und Funktion {#art_4}

¹ Die Abteilung Schulcontrolling sorgt für den Vollzug des Volksschulgesetzes und dessen Vollzugserlasse.

² Die Abteilung Schulcontrolling überwacht das Volksschulsystem des Kantons und liefert Steuerungswissen in Form eines Monitoringberichts.

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3 Sie nimmt folgende Funktionen wahr:
- sie stellt an der Volksschule vergleichbare Schulbedingungen sicher;
- sie ist Anlaufstelle für Fragen zu Schulorganisation, Schul- und Unterrichtsqualität
- sie überprüft das Qualitätssystem an den Volksschulen;
- sie verfasst Beurteilungsberichte, die den Schulen zur Rechenschaftslegung und Weiterentwicklung dienen.

## § 5 — Aufgaben {#art_5}

a) Beaufsichtigung

1 Die Abteilung Schulcontrolling beaufsichtigt die Volksschulen und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- sie überprüft die Einhaltung der gesetzlichen und schulorganisatorischen Vorgaben;
- sie beaufsichtigt die pädagogische Führungstätigkeit der Schulleitungen;
- sie überwacht die Tätigkeit der Schulräte und der Organe der Schulträger der privaten Volksschulen;
- sie überwacht die Einhaltung der Rahmenbedingungen bei der Schulentwicklung;
- sie beurteilt an den öffentlichen Volksschulen den Unterricht der hauptverantwortlichen Schulleitungsperson und kann entsprechende Zielvereinbarungen treffen;
- sie überwacht an den öffentlichen Volksschulen die Anordnung und Umsetzung von Massnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen;
- sie überprüft, ob die Schulanlagen den Bau- und Ausstattungsvorschriften entsprechen.

b) Unterstützung

2 Die Abteilung Schulcontrolling unterstützt die Volksschulen und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- sie unterstützt die Schulbehörden und Schulleitungen in pädagogischen, personellen und organisatorischen Fragen;
- sie steht auch Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten unter Einhaltung der Zuständigkeiten zur Verfügung;
- sie berät die Schulträger bei schulischen Bauvorhaben und Einrichtungen und begutachtet Projekteingaben der öffentlichen Volksschulen.

c) Überprüfung

3 Die Abteilung Schulcontrolling überprüft die Volksschulen und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- sie überprüft und beurteilt die Schulqualität in öffentlichen und privaten Volksschulen;
- sie führt im Auftrag des Erziehungsrates Fokusevaluationen durch;
- sie ist für die Organisation und die Durchführung der vom Erziehungsrat festgelegten Leistungsmessungen an den Volksschulen zuständig.

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## § 6 — Befugnisse {#art_6}

Den Inspektorinnen und Inspektoren des Schulcontrollings kommen folgende Befugnisse zu:

- sie sind gegenüber Schulleitungen weisungsbefugt;
- sie können zur Beurteilung der Schul- und Unterrichtsqualität Daten erheben und auswerten;
- sie können die Schulleitungspersonen oder die Lehrerschaft zu Veranstaltungen einberufen;
- sie können statistische Daten erheben;
- sie informieren den Erziehungsrat oder andere zuständige Stellen zeitgerecht über Missstände oder gravierende Qualitätsmängel an den Schulen;
- sie erhalten von den Schulen die Schulratsprotokolle zur Einsicht und können die Einberufung einer Schulratssitzung verlangen.

## III. — Schlussbestimmungen {#art_iii}

## § 7 — Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_7}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Weisungen für das kantonale Schulcontrolling vom 1. Februar 2006 aufgehoben.
2. Die nachfolgenden Weisungen sind wie folgt zu ändern:

- Weisungen für geleitete Volksschulen vom 7. März 2006³

## § 4 {#art_4}

Abs. 3, § 5 Abs. 2

Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.

- Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule vom 1. Februar 2006⁴:

## § 9 {#art_9}

Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17

Fachstelle für Schulaufsicht bzw. Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.

- Weisungen über das sonderpädagogische Angebot vom 6. Juli 2006⁵

## § 6 {#art_6}

, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 4

Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.

- Promotionsreglement vom 13. April 2006⁶

## § 5 {#art_5}

, § 13, § 18 Abs. 2, § 25, § 26, § 27, § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 42

Fachstelle für Schulaufsicht bzw. Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.

- Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen⁷

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## § 5 {#art_5}

Abs. 1 und 2

1 Privatschulen unterstehen dem kantonalen Schulcontrolling.
2 Der Privatunterricht wird von der Abteilung Schulcontrolling in geeigneter Form beaufsichtigt.

## § 8 — Inkrafttreten {#art_8}

1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 2015 in Kraft.⁸
2 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 24-42.
2 SRSZ 611.210.
3 SRSZ 611.213.
4 SRSZ 613.111.
5 SRSZ 613.131.
6 SRSZ 613.211.
7 SRSZ 618.111.
8 Abl 2015 1190.