# Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule

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# Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL) ¹

(Vom 10. Dezember 2002)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 54 Abs. 3 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule,²

beschliesst:

## I. — Arbeitszeit {#art_i}

## § 1 — Unterrichtszeit {#art_1}

a) im Allgemeinen

¹ Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen an der Volksschule umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.

² Wird die vorgegebene Unterrichtszeit auf Grund der Schülerunterrichtszeiten nicht erreicht, können die Lehrpersonen Aufgaben aus dem Schulbetriebs- oder Schulentwicklungspool erfüllen. Für die Zuteilung der Aufgaben ist der Schulrat oder die Schulleitung verantwortlich.

## § 1a — ³ {#art_1a}

b) Klassenlehrpersonen

¹ Die wöchentliche Unterrichtszeit der Klassenlehrpersonen umfasst im Vollpensum:

a) im Kindergarten: 27 Lektionen zu 45 Minuten;

b) in der Primarschule: 27 Lektionen zu 45 Minuten;

c) auf der Sekundarstufe I: 27 Lektionen zu 45 Minuten.

² Bei einer Pensenteilung oder im Fachlehrersystem ist eine Lehrperson als Klassenlehrperson zu bezeichnen, für sie gilt das Pensum nach Abs. 1.

³ Bei einer Pensenteilung auf zwei Lehrpersonen mit Unterrichtsanteilen von 50:50 oder 60:40 als Richtwerte können beide Lehrpersonen als Klassenlehrperson bezeichnet werden, sofern die Aufgaben als Klassenlehrperson entsprechend aufgeteilt werden.

## § 1b — ⁴ {#art_1b}

c) Integrative Förderung, Therapie

¹ Die wöchentliche Unterrichtszeit der Fachpersonen für integrative Förderung und für Therapie (Psychomotorik) umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.

² Bei einem Vollpensum sind zwei Lektionen für Besprechungsaufwand anzurechnen.

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## § 2 — ⁵ {#art_2}

d) Spezialfälle

In den Unterrichtszeiten gemäss § 1 sind:
a) bei Kindergartenlehrpersonen die für den Empfang und die Entlassung der Kinder,
b) bei Lehrpersonen an den Heilpädagogischen Tagesschulen die für die besondere Betreuung der Kinder benötigten Zeiten eingeschlossen.

## § 3 {#art_3}

Weitere Arbeitszeit

¹ Neben der Unterrichtszeit haben die Lehrpersonen für die Erfüllung des umfassenden beruflichen Auftrages weitere Arbeitszeit aufzuwenden. Diese ist so zu bemessen, dass der berufliche Auftrag fachgemäss erfüllt werden kann.
² Der Schulrat kann in Absprache mit der Schulleitung angemessene Präsenzzeiten für einzelne Aufgabenbereiche festlegen.

## § 4 — ⁶ {#art_4}

Schulbetriebspool

¹ Dem Schulträger steht für alle mit der Schule zusammenhängenden betrieblichen Aufgaben ein Schulbetriebspool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens 1.7 Lektionen pro Klasse und pro Schulträger einen Sockel von vier Lektionen. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar- als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe.
² Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
³ Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehrpersonen, die am Schulort besondere Aufgaben erfüllen oder unter erschwerten Bedingungen unterrichten, zugeteilt.
⁴ Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebspools sind insbesondere:
a) Besprechungszeit der Klassenlehrpersonen für integrative Förderung
b) Besprechungszeit der Fachpersonen für integrative Förderung
c) Institutionalisierte Hausaufgabenhilfe
d) Klassenassistenzen
e) Förderstunden
f) Betreuung Bibliothek, Mediothek, Schulmaterial, Spezialräume und ähnliches.

## § 5 — ⁷ {#art_5}

Schulentwicklungspool

¹ Dem Schulträger steht für eigene und von den Erziehungsbehörden vorgegebene Aufgaben im Zusammenhang mit Schulentwicklung ein Schulentwicklungspool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens eine halbe Lektion pro Klasse.
² Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.

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3 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehrpersonen, die Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung und Qualitätssicherung übernehmen, zugeteilt.

## § 5a — 8 Informatik und Mediamatik (ICT) Pool {#art_5a}

1 Dem Schulträger steht für alle Aufgaben der Schule im Zusammenhang mit dem Betrieb der ICT-Infrastruktur und der Unterstützung des Unterrichts im ICT-Bereich ein ICT-Pool zur Verfügung.
2 Der ICT-Pool umfasst höchstens 0.016 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger einen maximalen Sockel von sechs Lektionen. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar- als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe. Für den pädagogischen Support sind mindestens 0.005 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger ein Sockel von 1.5 Lektionen einzusetzen.
3 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
4 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehrpersonen, die am Schulort ICT-Aufgaben übernehmen, zugeteilt.
5 Aufgaben im Rahmen des ICT-Pools sind:
a) ICT-Leitung;
b) Pädagogischer ICT-Support;
c) Technischer First-Level-Support.

Der Second- und Third-Level-Support ist in der alleinigen Verantwortung der Schulträger und wird außerhalb des ICT-Pools abgerechnet.

## § 6 — Teilzeitarbeit {#art_6}

1 Lehrpersonen, mit denen vertraglich ein Teilpensum der wöchentlichen Unterrichtszeit nach § 1 vereinbart wird, gelten als Teilzeitlehrpersonen.
2 Die Führung einer Schulklasse durch zwei Lehrpersonen in Teilzeitarbeit (Pens Verteilung) ist auf allen Stufen der Volksschule möglich. Der Erziehungsrat erlässt die entsprechenden Rahmenbedingungen.

## § 7 — 9 Altersentlastung {#art_7}

1 Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen an den Volksschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert, und zwar:
a) um wöchentlich zwei Lektionen ab erfülltem 55. Altersjahr;
b) um wöchentlich drei Lektionen ab erfülltem 60. Altersjahr.
2 Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrichten, wobei die Unterrichtsverpflichtung anteilmäßig reduziert wird.
3 Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenzen erreicht werden.

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## § 8 — Urlaub {#art_8}

1. Über die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub entscheidet der Bezirks- oder Gemeinderat. Er kann die Kompetenz für die Urlaubsgewährung ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung übertragen.
2. Der Bezirks- oder Gemeinderat legt fest, aus welchen Gründen und wie lange einer Lehrperson besoldeter Kurzurlaub gewährt werden kann.

## § 8a — ¹⁰ Weiterbildung {#art_8a}

1. Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.
2. Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmende Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.
3. Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungskurse trägt der Kanton. An die Kurskosten der Intensivweiterbildung werden im Rahmen des Voranschlages Beiträge ausgerichtet, die das Amt für Volksschulen und Sport festlegt.
4. Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.

## § 8b — ¹¹ Zusatzausbildung {#art_8b}

1. Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkommens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
2. An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schulgeldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu höchstens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.

## II. — Nebenbeschäftigung {#art_ii}

## § 9 — Unerlaubte Nebenbeschäftigung {#art_9}

1. Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit der Erfüllung des schulischen Gesamtauftrages nicht vereinbart werden kann.
2. Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung, welche die Vertrauenswürdigkeit und Vorbildwirkung der Lehrperson in ihrer schulischen Tätigkeit beeinträchtigen kann.

## § 10 — Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung {#art_10}

1. Die Lehrperson darf ohne Bewilligung der Anstellungsbehörde keine Nebenbeschäftigung ausüben, die Unterrichtszeit oder Präsenzzeit beansprucht oder die ihre Arbeitsleistung beeinträchtigt.

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2 Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Schulbetrieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

## § 11 — 12 Öffentliches Amt {#art_11}

Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amtes, kann die Lehrperson pro Schuljahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten Urlaub beziehen. Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der Anspruch höchstens 15 Arbeitstage. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.

## § 12 — Ablieferung von Entschädigungen {#art_12}

1 Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen während der Unterrichtszeit ausgerichtet werden, hat die Lehrperson dem Schulträger abzugeben.

2 Die Anstellungsbehörde entscheidet bei der Bewilligungserteilung, ob und inwieweit Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentlichen Ämtern dem Schulträger abzugeben sind.

## III. — Besoldung {#art_iii}

## § 13 — 13 Berechnung der Dienstjahre {#art_13}

1 Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie folgt angerechnet:

a) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles Dienstjahr;

b) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles Dienstjahr;

c) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem eine Ausbildungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschule erlangt worden ist, als halbes Dienstjahr;

d) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem eine Ausbildungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschule erlangt worden ist, als halbes Dienstjahr;

e) andere Tätigkeiten wie Kindererziehung, Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in anderen Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel.

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2 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b werden als ganzes Dienstjahr und Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. c und d als halbes Dienstjahr angerechnet, wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr gedauert haben. Nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses oder der definitiven Lehrbewilligung werden die Dienstjahre gemäss Abs. 1 Bst. c und d ganz angerechnet.
3 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. e werden angerechnet, soweit sie nach Vollendung des 23. Altersjahres ausgeübt worden sind. Die maximale Anrechnung beträgt zwölf Dienstjahre.
4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

## § 14 {#art_14}

Einreihung der Lehrkräfte an der Sekundarstufe I

1 Die Schulträger reihen die Lehrkräfte an der Sekundarstufe I bei der Anstellung in eine Lohnklasse (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes) ein. Massgebend für die Einreihung sind die Richtpositionen im Anhang dieses Erlasses.
2 Bei einer dauerhaften Änderung der Funktion einer Lehrperson nimmt der Schulträger eine neue Einreihung vor.

## § 15 — ¹⁴ {#art_15}

Besoldung der Stellvertretungen

a) ohne anerkannten Ausbildungsabschluss

1 Stellvertretende Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss beziehen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz berechnet wird.
2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) des Lohnminimums der jeweiligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen.
3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausgerichtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.
4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt 1/12 des Lohnminimums der jeweiligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.
5 Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss aber mit einer Ausbildungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschule werden gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen mit Dienstjahranrechnung gemäss § 13 Abs. 1 Bst. c und d besoldet.

## § 16 {#art_16}

b) mit anerkanntem Ausbildungsabschluss

1 Stellvertretende Lehrpersonen, die einen anerkannten Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung besitzen, beziehen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz berechnet wird.

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2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen.
3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausgerichtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.
4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt in diesem Falle 1/12 des Jahreslohns zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.

## § 17 — 15 c) Vertrag {#art_17}

1 Die Schulträger haben mit den Stellvertretern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen. Bei Langzeitstellvertretungen muss sich der Arbeitsvertrag darüber aussprechen, ob die Lehrperson im Monatslohn oder nach Lektionenansatz entschädigt wird. Fehlt hierzu eine Vereinbarung, so erfolgt die Entschädigung nach dem Lektionenansatz.
2 Ein Vertragsexemplar ist dem Bildungsdepartement einzureichen. Werden die Personal- und Besoldungsvorschriften nicht eingehalten, können die Beitragsleistungen gekürzt oder verweigert werden.

## § 18 {#art_18}

16 Besoldung der Lehrpersonen, die nicht auf der ihrem Ausbildungsabschluss entsprechenden Schulart unterrichten

1 Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe, die ohne den erforderlichen Ausbildungsabschluss als Fachperson für Integrative Förderung oder im Bereich der verstärkten Massnahmen unterrichten, erhalten das Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonderpädagogik.
2 Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe, die ohne den erforderlichen Ausbildungsabschluss auf der Sekundarstufe I unterrichten, werden in die Lohnklasse 1 gemäss Richtpositionen im Anhang eingereiht.

## § 19 — 17 Besoldung der Lehrpersonen mit Lehrbewilligung {#art_19}

1 Lehrpersonen mit einer befristeten Lehrbewilligung werden nach § 15 besoldet, sofern sie nicht ein gleichwertiges ausländisches Diplom vorweisen oder unter § 18 fallen. Nach Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung erfolgt die Besoldung gemäss der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes.
2 Die Besoldung von Lehrpersonen mit einer definitiven Lehrbewilligung aufgrund der Nachqualifikation im Bereich integrative Förderung und Kleinklasse entspricht dem Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonderpädagogik gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes.

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## § 20 {#art_20}

Unterricht an mehrklassigen Abteilungen

1 Lehrpersonen, die an Abteilungen mit drei und mehr Klassen als Klassenlehrpersonen unterrichten, erhalten bei einem Vollpensum eine Zulage von 2 000 Franken zuzüglich Teuerungszulagen.
2 Klein- und Werkschulklassen fallen nicht unter mehrklassige Abteilungen nach Abs. 1.
3 Der Ansatz der Zulage entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von 148.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).

## § 21 — 18 {#art_21}

Schulleitung

1 Der Bezirks- oder Gemeinderat kann nach Anhören des Schulrates eine Schulleitung einsetzen.
2 Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, erhalten für diese Funktion eine Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung sowie auf ihrer Grundbesoldung eine Zulage von mindestens 3%, die sich auf dem Lohnmaximum der Sekundarstufe I berechnet.
3 Die Zulage richtet sich nach der Ausbildung für die Funktion, der Grösse der Schule, der Komplexität der Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung.
4 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt die Entlastung und die Zulage für diese Funktion fest.
5 Entlastungslektionen für Lehrpersonen mit Schulleitungsaufgaben werden subventioniert, aber nicht dem Schulbetriebspool belastet.

## § 22 {#art_22}

Zusatzlektionen

1 Die Entschädigung pro Zusatzlektion, die über das Vollpensum hinaus erteilt wird, entspricht der Besoldung für eine Lektion gemäss Jahresbesoldung nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes ohne Sozialzulagen.
2 Es kann eine Kompensation im nächsten Schuljahr erfolgen, sofern der Schulbetrieb es zulässt.

## § 23 — 19 {#art_23}

Treueprämie

1 Die Treueprämie wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfüllungsmonat und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor dem Erfüllungsmonat berechnet. Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und andere Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet werden.
2 Für die Treueprämie sind sämtliche Anstellungsjahre beim gleichen Schulträger massgebend. Unbesoldete Urlaubszeiten zählen nicht dazu.

## § 24 — 20 {#art_24}

Familienzulage
a) Voraussetzungen

1 Eine Lehrperson hat Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie mindestens ein 20 Prozent-Pensum während eines Semesters unterrichtet und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

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a) für mindestens ein Kind besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz)²¹;
b) für mindestens ein Kind wird die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 296 ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit ausgeübt;
c) für mindestens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet.

² Wer gestützt auf Abs. 1 Bst. b Anspruch auf eine Familienzulage hat, muss ab dem Folgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzulagengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von Art. 49bis und 49ber der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947²² absolviert.
³ Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

## § 25 — ²³ b) Höhe {#art_25}

Die Familienzulage beträgt:

a) Fr. 200.-- pro Monat, wenn die Lehrperson mindestens ein halbes Pensum während eines Semesters unterrichtet;
b) Fr. 100.-- pro Monat bei einem tieferen Pensum.

## § 26 — ²⁴ c) Anspruchskonkurrenz {#art_26}

¹ Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht der Anspruch der Lehrperson mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu.
² Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der halben Normalarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine Familienzulage.
³ Unterrichtet eine Lehrperson bei verschiedenen Schulträgern gleichzeitig, ist das gesamte Pensum für den Anspruch auf die Familienzulage massgebend. Sie erhält jedoch maximal Fr. 200.-- pro Monat. Die Schulträger richten die Familienzulage anteilmässig nach dem bei ihnen erbrachten Pensum aus.
⁴ Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Gesetz über die Familienzulagen.

## § 27 — ²⁵ Unfallversicherung {#art_27}

¹ Die Schulträger versichern die Lehrpersonen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und gegen Berufskrankheiten.
² Die Prämien gehen zulasten der Schulträger. Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen können teilweise auf die Lehrpersonen überwälzt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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## § 28 — Leistung im Todesfall {#art_28}

Stirbt eine Lehrperson, wird die Besoldung mit den Zulagen für den Sterbemonat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet.

## IV. — Arbeitsverhinderung {#art_iv}

## § 29 — 26 Meldung {#art_29}

1. Ist eine Lehrperson wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, hat sie ihre Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit der vorgesetzten Stelle zu melden.
2. Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Tage, hat die Lehrperson der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann die vorgesetzte Stelle ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis verlangen.
3. Dauert die Arbeitsverhinderung längere Zeit, darf die Anstellungsbehörde ein weiteres Arztzeugnis anfordern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

## § 30 — Krankheit oder Unfall während der Schulferien {#art_30}

Krankheits- oder Unfalltage während der Schulferien können nachträglich nicht als Ferientage geltend gemacht werden.

## § 31 — 27 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall {#art_31}

1. Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens zwei Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass die Lehrperson die Mitwirkungspflicht erfüllt. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jahres der Arbeitsverhinderung 100% und während des zweiten Jahres 80% der Besoldung.
2. Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete Arbeitsverhältnis durch die Anstellungsbehörde gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, besteht der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
3. Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Lohnfortzahlung umfasst 100% der Besoldung.
4. Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung dem Schulträger zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialversicherungen direkt ausbezahlt werden.
5. Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann die Anstellungsbehörde den Anspruch kürzen.


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## § 31a — 28 Teil- und volle Arbeitsleistungen {#art_31a}

1 Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.
2 Nach voller Arbeitsleistung während zwölf zusammenhängenden Monaten wird ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeits-einsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat.
3 In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde die Anspruchsfrist verlängern.

## § 32 — 29 Mutterschaftsurlaub {#art_32}

1 Die Lehrerin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft bezogen werden müssen. Sie hat während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf 100% der Besoldung.
2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und
b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
3 Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen werden.
4 Der Erwerbsersatz fällt dem Schulträger zu, § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz³⁰ gelten sinngemäss.

## § 32a — 31 Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes {#art_32a}

1 Die Lehrperson hat nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adoption eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.
2 Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
3 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubes 100%.

## § 32b — 32 Urlaub zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Kindes {#art_32b}

1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub im Sinne von Art. 329i OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.
2 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.

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## VI. — Dienstabwesenheit {#art_vi}

## § 33 — 33 Begriffe {#art_33}

1 Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:
a) Militärdienst in der schweizerischen Armee;
b) Zivildienst
c) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz
d) Leiterkurse und Leitertätigkeit von «Jugend und Sport»;
e) freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür ein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht;
f) Kurse, Übungen und Rapporte im Rahmen der Gesamtverteidigung;
g) Feuerwehrdienst.

## § 34 — Meldung {#art_34}

1 Die Lehrperson hat dem Schulrat oder der Schulleitung Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienstabwesenheit zu melden, sobald sie bekannt sind.
2 Kann die Lehrperson den Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflussen, legt sie sie im Einvernehmen mit dem Schulrat oder der Schulleitung fest.

## § 35 — Besoldung {#art_35}

1 Die Lehrperson hat während der Dienstabwesenheit Anspruch auf besoldeten Urlaub.
2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwesenheiten, wenn:
a) die Militärdienste oder der Zivildienst während der letzten vier Schuljahre zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben;
b) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz während des Schuljahres zusammen länger als 15 Unterrichtstage gedauert hat;
c) die übrigen Abwesenheiten nach § 33 Buchstabe d bis g während des Schuljahres zusammen länger als zehn Unterrichtstage gedauert haben.
3 Der Lehrperson kann für zusätzliche Unterrichtsabwesenheiten unbesoldeter Urlaub gewährt werden.
4 Der Erwerbsersatz fällt an den Schulträger, auch wenn die Dienstleistung in die unterrichtsfreie Zeit fällt. Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt der Lehrperson.

## § 36 — Rückerstattung {#art_36}

1 Leistet eine Lehrperson zusammenhängenden Militär- oder Zivildienst von über zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach § 35 Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend mindestens zwei Jahre im Dienste des Schulträgers bleibt.
2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Lehrperson die Differenz zwischen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmäßig zurückerstatten.

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## VII. — Schlussbestimmungen {#art_vii}

## § 37 — Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_37}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Ausführungsvorschriften über die Besoldung der Lehrkräfte an Primar- und Sekundarschulen vom 25. Februar 1969³⁴ aufgehoben.
2. Der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen (Volksschul-Statut) vom 18. Februar 1974³⁵ wird wie folgt geändert:

## § 3 — Administratives Schuljahr {#art_3}

Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

## § 3b {#art_3b}

Weiterbildung (§ 50 Abs. 1 der Verordnung)

1. An die obligatorische Weiterbildung und die Intensivweiterbildung richtet der Kanton die Kurskosten aus, sofern er die Kurse nicht selbst durchführt.
2. Die Höhe der Beiträge an die freiwillige Weiterbildung wird vom Erziehungsrat nach Massgabe des Voranschlags festgelegt.

## § 4 {#art_4}

d) Zusatzausbildung (§ 50 Abs. 2 der Verordnung)

1. Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkommens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
2. An Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schulgeldabkommens oder Konkordates sind, beteiligt sich der Kanton zu höchstens einem Drittel.
3. Die Beiträge können davon abhängig gemacht werden, dass auch der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.

## § 38 — Inkrafttreten {#art_38}

1. Dieser Beschluss tritt mit Ausnahme des Abschnitts I (§§ 1 - 8) und von § 21 am 1. Januar 2003 in Kraft. Die §§ 1 bis 8 und 21 treten auf das Schuljahr 2003/2004 (1. August 2003) in Kraft.³⁶
2. Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

## § 39 {#art_39}

³⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022

1. Die neue Dienstjahrberechnung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 gilt ab Inkrafttreten. Die Lohneinreichung gemäss der neuen Dienstjahrberechnung erfolgt auf diesen Zeitpunkt. Es besteht kein Anspruch auf rückwirkende lohnmässige Anrechnung.

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² Die Dienstjahrberechnung gemäss § 13 Abs. 3 gilt ab Inkrafttreten für Arbeitsverhältnisse, die ab Schuljahr 2022/23 eingegangen worden sind.

## Anhang³⁸: Umschreibung der Richtpositionen

### A. Richtpositionen zur Lohnklasse 1

**Funktion:**

Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die
- als Fachlehrkraft in einem Fach
- als Lehrkraft mit bestimmten Voraussetzungen (s. Ausbildung) unterrichten.

**Ausbildung:**
- Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I in einem Fach. Das Diplom kann an einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsstätte (z.B. ESSM Magglingen, Konservatorium) im Vollzeitstudium oder berufsbegleitend erlangt werden
- Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Hauswirtschaft und/oder Technisches Gestalten
- Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe
- Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche Ausbildung (Lehrdiplom für die Sekundarstufe I) verfügen, die aber vom Erziehungsrat anerkannt sind oder (auf Grund bestimmter Umstände) eine definitive Lehrbewilligung erhalten haben.

### B. Richtpositionen zur Lohnklasse 2

**Funktion:**
- Lehrpersonen an der Sekundarstufe I.

**Ausbildung:**

Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Semester.
- Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I
- Lehrpersonen mit Universitätsabschluss (z. B. Lizentiat, Master) aber ohne Lehrdiplom für Maturitätsschulen (höheres Lehramt)
- Lehrpersonen mit einem Sekundarstufen I-Diplom auf Grund einer kürzeren Ausbildungsdauer, die aber eine mindestens 15-jährige Unterrichtstätigkeit in der Real- und/oder Werkschule vorweisen.

### C. Richtpositionen zur Lohnklasse 3

**Funktion:**
- Lehrpersonen an der Sekundarstufe I.

612.111

Ausbildung:

Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens sechs Semester, davon sind zumindest vier Semester in Vollzeitausbildung zu absolvieren.

- Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I
- Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Maturitätsschulen (höheres Lehramt)
- Lehrpersonen mit einem Sekundarstufen I-Diplom auf Grund einer kürzeren Ausbildungsdauer, die aber eine mindestens 15-jährige Unterrichtstätigkeit in der Sekundarschule vorweisen.

1. GS 20-327 mit Änderungen vom 25. November 2003 (GS 20-462), vom 14. Dezember 2004 (GS 20-606), vom 9. August 2005 (GS 21-31a), vom 14. Juni 2006 (VVJVSV, GS 21-69b), vom 7. November 2006 (GS 21-94b), vom 12. Dezember 2006 (GS 21-105), vom 4. Dezember 2007 (GS 21-156), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22x), vom 26. Juni 2012 (GS 23-41), vom 26. März 2013 (VV zur Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-69e), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Oktober 2014 (GS 24-17b), vom 1. Juli 2014 (Pensenpool, GS 24-50b), vom 30. Juni 2015 (GS 24-40), vom 25. Juni 2019 (GS 25-55), vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26-94a), vom 4. Juli 2023 (GS 27-13) und vom 19. November 2024 (GS 27-57).
2. SRSZ 612.110.
3. Neu eingefügt am 26. Juni 2012; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 19. November 2024.
4. Neu eingefügt am 26. Juni 2012; Abs. 2 in der Fassung vom 19. November 2024.
5. Überschrift in der Fassung vom 26. Juni 2012.
6. Abs. 4 in der Fassung vom 1. Juli 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2023.
7. Abs. 4 aufgehoben am 1. Juli 2014.
8. Neu eingefügt am 25. Juni 2019; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 4. Juli 2023.
9. Abs. 1 in der Fassung vom 19. November 2024.
10. Neu eingefügt am 14. Juni 2006; Abs. 3 in der Fassung vom 30. Juni 2015.
11. Neu eingefügt am 14. Juni 2006.
12. Fassung vom 6. Dezember 2022.
13. Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 25. November 2003; Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
14. Abs. 5 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
15. Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
16. Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 19. November 2024.
17. Abs. 2 neu eingefügt am 26. Juni 2012.
18. Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2012.
19. Abs. 1 in der Fassung vom 4. Dezember 2007; Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2003.
20. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
21. SR 836.2.
22. SR 831.101.
23. Abs. 2 aufgehoben am 4. Dezember 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
24. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 4. Dezember 2007; Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
25. Abs. 2 in der Fassung vom 4. Dezember 2007.
26. Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
27. Fassung vom 4. Dezember 2007; Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige Abs. 2, 3 und 4 werden zu Abs. 3, 4 und 5; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

SRSZ 1.2.2026

612.111

28 Neu eingefügt am 4. Dezember 2007.
29 Abs. 4 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
30 SRSZ 145.111.
31 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
32 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
33 Bst. g in der Fassung vom 26. März 2013.
34 GS 15-591.
35 SRSZ 611.211.
36 Abl 2002 2116; Änderungen vom 25. November 2003 am 5. Dezember 2003 (Abl 2003 1942), vom 14. Dezember 2004 am 1. April 2005 (Abl 2004 2103), vom 9. August 2005 am 12. August 2005 (Abl 2005 1301), vom 14. Juni 2006 am 1. August 2006 (Abl 2006 1064), vom 7. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 1995), vom 12. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2218), vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2368), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812), vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1623), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2393), vom 1. Juli 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1620), vom 30. Juni 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1634), vom 25. Juni 2019 am 1. August 2019 (Abl 2019 1571), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097), vom 4. Juli 2023 am 1. August 2024 (Abl 2023 1538) und vom 19. November 2024 am 30. November 2024 (Anhang, Abl 2024 2875) bzw. am 1. August 2025 (Abl 2024 2875) in Kraft getreten.
37 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
38 Fassung vom 19. November 2024.