# Beurteilungsreglement für die Volksschule

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# Beurteilungsreglement für die Volksschule 1

(Vom 30. Juni 2021)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 27 Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005²

beschliesst:

## I. — Allgemeines {#art_i}

## § 1 — Geltungsbereich {#art_1}

1. Dieses Reglement gilt für alle Zyklen der Volksschule.
2. Das Reglement regelt und definiert:
a) die Grundsätze der Beurteilung;
b) das Zeugnis;
c) das Standortgespräch;
d) den Schullaufbahnentscheid;
e) die Dokumentation;
f) die Organisation.

## § 2 — Grundsätze und Beurteilung {#art_2}

1. Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrpersonen beurteilt. Die Beurteilung erfolgt formativ, summativ und prognostisch.
2. Grundlagen für die Beurteilung bilden alle fachlichen und überfachlichen Kompetenzen und die entwicklungsorientierten Zugänge gemäss Lehrplan.
3. Für die Beurteilung sind die kantonalen Formulare zu verwenden.

## § 3 — Beurteilungsfunktionen {#art_3}

1. Die formative Beurteilung ist eine produkt- und prozessbezogene systematische Rückmeldung an die Schülerinnen und Schüler und dient der Verbesserung, Steuerung und Kontrolle des Lernprozesses der Schülerinnen und Schüler.
2. Die summative Beurteilung ist eine abschliessende, zusammenfassende Bilanz über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Kompetenzziele gemäss Lehrplan.
3. Die prognostische Beurteilung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheide und ist im Sinne einer Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers auszuführen.

## II. — Zeugnis {#art_ii}

## § 4 — Zeugnisinhalt {#art_4}

Das Zeugnis gibt Auskunft über:

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a) Fachleistungen;
b) Überfachliche Kompetenzen;
c) Absenzen;
d) weitere zusätzliche Leistungen.

## § 5 — Fachleistungen und Zeugnisnoten {#art_5}

1 Die Fachleistungen sind bilanzierende und lernzielbezogene Aussagen zu Leistungen von Schülerinnen und Schülern in einer definierten Periode.
2 Die Zeugnisnoten setzen sich aus Bewertungen von unterschiedlichen Leistungssituationen zusammen. Die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leistungsbeurteilungen müssen dokumentiert und in aussagekräftiger Anzahl vorhanden sein.
3 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden im Zeugnis in den vom Erziehungsrat festgelegten Fächern mit ganzen und halben Noten bewertet. Eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Es gilt die folgende Notenskala:
6 = sehr gut
3 = ungenügend
5 = gut
2 = schwach
4 = genügend
1 = sehr schwach

## § 6 — Überfachliche Kompetenzen {#art_6}

1 Personale, soziale und methodische Kompetenzen werden im Zeugnis abgebildet. Der Zeugniseintrag beschreibt den aktuellen Stand der Kompetenzerreichung:
a) Die personalen Kompetenzen umfassen die Selbstreflexion, die Selbständigkeit und die Eigenständigkeit.
b) Die sozialen Kompetenzen umfassen die Dialog- und Kooperationsfähigkeit, die Konfliktfähigkeit und den Umgang mit Vielfalt.
c) Die methodischen Kompetenzen umfassen die Sprachfähigkeit, die Fähigkeit zur Informationsnutzung und die Problemlösefähigkeit.
2 Der Zeugniseintrag erfolgt mit folgenden Begriffen:
a) Der Kompetenzstand übertrifft die altersgemässen Erwartungen.
b) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen.
c) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen in einzelnen Aspekten nicht.
d) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen nicht.
3 Die Kompetenzen, welche zu beurteilen sind, sind in den Vollzugsvorschriften (Anhang der Zeugnisse) aufgeführt.

## § 7 — Absenzen {#art_7}

Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.

## § 8 — Zeugnisabgabe {#art_8}

1 In Zyklus 1 und Zyklus 2 wird einmal jährlich am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis abgegeben.
2 In Zyklus 3 wird am Semesterende ein Semesterzeugnis abgegeben.

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3 In Zyklus 2 und Zyklus 3 erfolgt die Leistungsbeurteilung in den vom Erziehungsrat festgelegten Fächern mit Noten.

## § 9 — Kenntnisnahme Zeugnis {#art_9}

Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und bestätigen diese mit ihrer Unterschrift. Sie haben das Zeugnis innert der von der Lehrperson gesetzten Frist zurückzugeben.

## § 10 — Sonderfälle {#art_10}

1. In der Kleinklasse, der Werkschule oder der Stammklasse C, werden die Zeugnisnoten mit einem standardisierten Wortbericht ergänzt.
2. Die in der Regelklasse integrierten Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulstatus erhalten jährlich einen standardisierten Wortbericht.
3. In begründeten Fällen kann mit Bewilligung der Abteilung Schulcontrolling statt der Zeugnisnoten ein schriftlicher Bericht abgegeben werden. Der Schulbesuch ist in jedem Fall im Zeugnis zu bestätigen.

Als begründete Fälle gelten namentlich:

a) diagnostizierte Leistungs- und Teilleistungsschwächen;
b) aufgrund von anerkannten Diagnosen angeordnete Therapien;
c) grosse Sprachschwierigkeiten wegen Fremdsprachigkeit;
d) längere krankheitsbedingte Absenzen;
e) unfallbedingte Beeinträchtigungen.

## § 11 — Wohnortswechsel {#art_11}

Bei Wohnortswechsel ist das Zeugnis mit den übrigen Schulakten durch die Schulleitung weiterzuleiten.

## III. — Standortgespräch {#art_iii}

## § 12 — Inhalt und Teilnehmende {#art_12}

Die verpflichtenden Inhalte des Standortgespräches zwischen den Erziehungsberechtigten, der Schülerin / dem Schüler und den Lehrpersonen sind:

a) Lern- und Entwicklungsstand;
b) Fördermassnahmen;
c) Schullaufbahn.

## § 13 — Durchführung {#art_13}

Standortgespräche werden jährlich zwischen Oktober und März durchgeführt.

## § 14 — Standortgesprächsbogen {#art_14}

1. Standortgespräche werden gemäss des kantonalen Standortgesprächsbogens vorbereitet und durchgeführt.

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2 Ziele, Fördermassnahmen und weitere Abmachungen werden auf dem Standort-gesprächsbogen festgehalten und von allen Beteiligten unterzeichnet.

## IV. — Schullaufbahnentscheid {#art_iv}

## § 15 — Grundsätze {#art_15}

Die Schullaufbahn beginnt mit dem Eintritt in den ersten Zyklus und endet mit Abschluss des dritten Zyklus.

## § 16 — Begriff {#art_16}

Schullaufbahnentscheide sind sämtliche Entscheidungen über den Wechsel der Klassenstufe, der Schulstufen, der Klassen und Niveaus sowie Entscheide über Förder- und Sonderpädagogische Massnahmen.

## § 17 — Förder- und Entlastungsmassnahmen {#art_17}

Zur Unterstützung der Kompetenzerreichung können in begründeten Fällen folgende Fördermassnahmen ergriffen werden:

a) Integrative Förderung;
b) Deutsch als Zweitsprache (DaZ);
c) Logopädie;
d) Psychomotorik.

Zur Unterstützung der Kompetenzerreichung können folgende Entlastungsmassnahmen ergriffen werden:

a) Lernzielanpassung, Notenbefreiung und Dispensation;
b) Nachteilausgleich.

## § 18 — Grundlagen für Schullaufbahnentscheide {#art_18}

1 Als Grundlage für Entscheide über Fördermassnahmen oder Schullaufbahnentscheide dient eine Gesamtbeurteilung.

Die Gesamtbeurteilung umfasst:

a) die kognitiven Fähigkeiten;
b) die produkt- und prozessbezogenen Leistungsbeurteilungen im Rahmen des Lehrplans;
c) die personalen, methodischen und sozialen Kompetenzen;
d) die individuelle Entwicklung der Schülerin / des Schülers.

2 Die Gesamtbeurteilung nimmt die Klassenlehrpersonen vor. Sie bezieht die Beurteilungen aller Lehrpersonen der Schülerin oder des Schülers mit ein. Es können weitere Fachpersonen beigezogen werden.

## § 19 — Uneinigkeit {#art_19}

1 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Schullaufbahnentscheid nicht einverstanden, leitet die Klassenlehrperson die Unterlagen zur Bearbeitung an die Schulleitung weiter.

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2 Die Schulleitung hört beide Parteien an und prüft die Unterlagen.
3 Die Schulleitung entscheidet und erlässt eine anfechtbare Verfügung.

## V. — Dokumentation und Organisation {#art_v}

## § 20 {#art_20}

### Dokumentation

1 Die Unterlagen zum Zeugnis, den Standortgesprächen und den Schullaufbahn-entscheiden sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren.
2 Die Schulen führen eine Schulkontrolle. Der Erziehungsrat legt Form und Inhalt fest.
3 Die Schulkontrollen sind vom Schulträger zu archivieren.

## § 21 {#art_21}

### Organisation

1 Die Klassenlehrperson legt die Standortsgesprächsbogen und Förderpläne im Schülerdossier ab.
2 Die Schülerdossiers werden an die neue Klassenlehrperson weitergegeben.

## § 22 {#art_22}

### Hilfsmittel

Der Kanton stellt den Lehrpersonen geeignete Hilfsmittel zur Beurteilung, für die Standortgespräche und die Zeugnisausfertigung zur Verfügung.

## VI. — Beurteilungskultur {#art_vi}

## § 23 {#art_23}

### Umsetzung

1 Die Schulen regeln die Umsetzung auf Grundlage des kantonalen Referenzrahmens.
2 Die Umsetzung für die Beurteilung ist durch die Schulleitung regelmässig zu überprüfen.

## VII. — Schlussbestimmungen {#art_vii}

## § 24 {#art_24}

### Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt auf das Schuljahr 2023/2024 in Kraft.³
2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird das Reglement über Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritt an der Volksschule (Promotionsreglement) vom 13. April 2006⁴ aufgehoben.
3 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

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1. GS 26-53.
2. SRSZ 611.210.
3. 1. August 2023 (Abl 2021 2151).
4. SRSZ 613.211.