# Weisungen über die Gesundheitspflege

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(Vom 23. November 2006)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 55 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005,²

beschliesst:

## I. — Schulärztlicher Dienst {#art_i}

## § 1 — Bezeichnung und Unterstellung {#art_1}

¹ Der Schulrat bezeichnet für seine Schulen eine Ärztin bzw. einen Arzt oder mehrere Ärztinnen bzw. Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz als Schulärztinnen bzw. Schulärzte.

² Die Schulärztin oder der Schularzt ist für die Amtstätigkeit administrativ dem zuständigen Schulrat und fachlich dem Kantonsärzlichen Dienst unterstellt.

## § 2 — Aufgaben und Pflichten {#art_2}

¹ Die Schulärztin oder der Schularzt erfüllen folgende Aufgaben:

a) Beratung von Schulbehörden und Lehrpersonen in allen schulärztlichen Fragen;

b) Überwachung des Gesundheitszustandes der Schulkinder durch periodische Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst;

c) Orientierung der Erziehungsberechtigten bei Feststellung eines krankhaften Befundes mit dem Hinweis, eine Ärztin oder einen Arzt freier Wahl aufzusuchen;

d) Durchführung der notwendigen Impfungen nach Anweisung des Kantonsärzlichen Dienstes;

e) bei Bedarf Überwachung und Kontrolle des Gesundheitszustandes der Lehrpersonen und des Schulpersonals sowie Treffen der notwendigen Anordnungen nach Weisung des Kantonsärzlichen Dienstes.

² Im Einzelnen werden die Aufgaben und Pflichten der Schulärztin oder des Schularztes durch ein Reglement des Kantonsärzlichen Dienstes festgelegt.

## § 3 — ³ Untersuchungen {#art_3}

¹ Die Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler werden nach den Vorgaben des Kantonsärzlichen Dienstes durchgeführt.

² Die schulärztlichen Befunde werden angemessen dokumentiert. Diese Dokumentationen und weitere verwendete Formulare sind amtliche Dokumente. Sie dienen nur schulärztlichen Zwecken. Ihr Inhalt untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis.

SRSZ 1.2.2026

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## § 4 {#art_4}

Entschädigung

Die Entschädigung für die schulärztliche Tätigkeit regelt der Regierungsrat.

## II. — Schulzahnärztlicher Dienst {#art_ii}

## § 5 {#art_5}

Zahnärztliche Untersuchung

1. Zu Beginn des Schuljahres erhalten alle Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule einen Gutschein, der zu einer kostenlosen zahnärztlichen Untersuchung (exklusive Röntgen) mit Behandlungskosten-Voranschlag während des Schuljahres berechtigt.
2. Die Erziehungsberechtigten sind in der Wahl der Zahnärztin oder des Zahnarztes frei.
3. Die zahnärztliche Untersuchung findet in der Praxis der Zahnärztin oder des Zahnarztes statt.
4. Für Schulorte ohne Zahnarztpraxis kann der Schulrat eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt aus der Umgebung zur Durchführung von Reihenuntersuchungen der Schulklassen bestimmen.

## § 6 {#art_6}

Aufgaben der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes

Die Zahnärztin oder der Zahnarzt nehmen für den Gutschein eine vollständige zahnärztliche Untersuchung vor und erstellen einen schriftlichen Kostenvoranschlag nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft.

## § 7 — ⁴ {#art_7}

Beratung

1. Der Schulrat kann für die Schulen eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt für beratende Funktionen im Bereich schulzahnärztliche Prophylaxe und Aufklärung bestimmen. Je nach Bedarf berät die Zahnärztin oder der Zahnarzt den Schulrat, Schulzahnpflege-Instruktorinnen und -Instruktoren, die Lehrerschaft und die Erziehungsberechtigten.
2. Die beratende Zahnärztin, der beratende Zahnarzt sind für diese Amtstätigkeit administrativ dem zuständigen Schulrat und fachlich dem Kantonszahnärztlichen Dienst unterstellt.

## § 8 — ⁵ {#art_8}

Schulzahnpflege-Instruktorinnen und -Instruktoren

1. Der Schulrat bezeichnet für die Primarstufe eine oder mehrere Schulzahnpflege-Instruktorinnen bzw. -Instruktoren.
2. Die Schulzahnpflege-Instruktorinnen und -Instruktoren sind für ihre Tätigkeit administrativ dem Departement des Innern und fachlich dem Kantonszahnarzt unterstellt.

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## § 9 — ⁶ Entschädigung {#art_9}

Die Entschädigung für die Untersuchungen durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie die Schulzahnpflege-Instruktorinnen bzw. -Instruktoren regelt der Regierungsrat.

## § 10 — Private Volksschulen {#art_10}

Schülerinnen und Schüler, die eine private Volksschule besuchen, erhalten den Gutschein für die zahnärztliche Untersuchung, sofern sie Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schwyz haben und schulpflichtig sind.

## III. — Allgemeine Bestimmungen und Finanzierung {#art_iii}

## § 11 — Anordnung einer Behandlung {#art_11}

Die Anordnung einer Behandlung eines Kindes ist Sache der Erziehungsberechtigten.

## § 12 — ⁷ Berichterstattung {#art_12}

¹ Die Schulärztinnen und Schulärzte erstatten dem zuständigen Schulrat und dem Kantonsärzlichen Dienst jährlich einen Kurzbericht.
² Der Kantonsärztliche Dienst unterbreitet dem Departement des Innern und dem Bildungsdepartement einen Jahresbericht.

## § 13 — Finanzierung {#art_13}

a) Schulärztlicher Dienst

¹ Der Schulträger entschädigt die Schulärztinnen und Schulärzte.
² Die Kosten der Impfstoffe nach § 2 Abs. 1 Bst. d, Testmaterialien und Hilfsmittel übernimmt der Kanton. Bezugsstelle ist das Departement des Innern, das auch Abrechnungsstelle gegenüber Lieferanten und dem Bundesamt für Gesundheitsweisen ist.

## § 14 — ⁸ b) Schulzahnärztlicher Dienst {#art_14}

¹ Die Entschädigung der Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie der Schulzahnpflege-Instruktorinnen und -Instruktoren übernimmt der Schulträger. Werden Schulzahnpflege-Gutscheine bei ausserkantonalen Zahnärztinnen und Zahnärzten eingelöst, so sind auch diese tarifentsprechend zu entschädigen.
² Zahnpflegemittel können die Schulträger dem Departement des Innern in Rechnung stellen.

## § 15 — Drucksachen {#art_15}

Die Drucksachen für den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst stellt der Kanton den Schulträgern unentgeltlich zur Verfügung.

SRSZ 1.2.2026

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## IV. — Schlussbestimmung {#art_iv}

## § 16 — Inkrafttreten {#art_16}

1. Diese Weisungen treten auf 1. Januar 2007 in Kraft.⁹
2. Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen über die Gesundheitspflege an den Volksschulen vom 2. Februar 1984¹⁰ aufgehoben.
3. Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1. GS 21-101 mit Änderungen vom 25. September 2025 (GS 27-76).
2. SRSZ 611.210.
3. Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2025.
4. Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2025.
5. Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2025.
6. Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2025.
7. Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2025.
8. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2025.
9. Abl 2006 2127; Änderungen vom 25. September 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2563) in Kraft getreten.
10. GS 17-483.