# Regionales Schulabkommen Zentralschweiz

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# Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) 1

(Vom 19. Mai 2011)

Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## Art. 1 — Zweck {#art_1}

Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in anderen Vereinbarungskantonen:

- den interkantonalen Zugang,
- die Stellung der Lernenden sowie
- die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trägern der Ausbildungsangebote leisten.

## Art. 2 — Geltungsbereich {#art_2}

1. Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Ausbildungsangebote.
2. Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.

## Art. 3 — Grundsätze {#art_3}

1. Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.
2. Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind.
3. Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen.
4. Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.

## Art. 4 — Zahlungspflichtiger Kanton {#art_4}

1. Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben,
c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,

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d) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
e) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
f) der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

2 Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang II nicht als Beitragsberechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren.
3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwendung.

## Art. 5 — Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen {#art_5}

In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) legen die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.

## Art. 6 — Voraussetzungen für die Beitragsleistung {#art_6}

1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das Verfahren.
2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren treffen.

## II. — Beiträge {#art_ii}

## Art. 7 — Höhe der Beiträge {#art_7}

1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I aufgeführt.

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2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernende Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen.

3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.

4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November eines Jahres.

5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres.

## III. — Lernende {#art_iii}

## Art. 8 — Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen {#art_8}

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.

## Art. 9 — Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen {#art_9}

1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.

3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskantonen angewendet, die für den infrage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten.

## IV. — Vollzug {#art_iv}

## Art. 10 — Konferenz der Vereinbarungskantone {#art_10}

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.

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2 Ihr obliegt
a) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang I),
b) die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) und die Zuordnung zu den Beitragskategorien,
c) der Erlass von Vollzugsvorschriften,
d) die Bezeichnung der Geschäftstelle.

3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.

## Art. 11 — Geschäftsstelle {#art_11}

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmäßige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
b) die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
c) die Nachführung der Anhänge I und II,
d) die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone,
e) die Regelung von Verfahrensfragen,
f) die Information der Vereinbarungskantone.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 12 — Schiedsinstanz {#art_12}

1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969² finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## V. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_v}

## Art. 13 — Beitritt {#art_13}

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser Vereinbarung beitreten.

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## Art. 14 — Inkrafttreten {#art_14}

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011.⁴

## Art. 15 — Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsregelung {#art_15}

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die folgenden Vereinbarungen aufgehoben:

a) das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993⁵ sowie
b) die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998.

## Art. 16 — Kündigung {#art_16}

¹ Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.
² Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.

## Art. 17 — Weiterdauer der Verpflichtungen {#art_17}

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.

## Art. 18 — Revision der Vereinbarung {#art_18}

¹ Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert werden.
² Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
³ Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle eintreffen.

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# Beitritt zur Vereinbarung

Regierungsrat des Kantons Uri 23. August 2011

Regierungsrat des Kantons Schwyz 27. September 2011

Regierungsrat des Kantons Obwalden 29. August 2011

Landrat des Kantons Nidwalden 23. November 2011

Regierungsrat des Kantons Luzern 17. Januar 2012

Regierungsrat des Kantons Zug 13. September 2011

1. GS 23-58.
2. SR 279.
3. Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 außer Kraft gesetzt.
4. In Kraft gesetzt von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom 9. März 2012 auf den 1. August 2012.
5. GS 21-172 (SRSZ 620.211.1).