# Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung

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Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG)¹

(Vom 17. Mai 2006)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Geltungsbereich {#art_1}

¹ Dieses Gesetz setzt das Bundesgesetz über die Berufsbildung um und regelt die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung für sämtliche Bereiche ausserhalb der Hochschulen sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

² Es regelt im Weiteren die allgemeine Weiterbildung.

## § 2 — Zielsetzung {#art_2}

Der Kanton stellt ein leistungsfähiges, qualitativ hoch stehendes und bedarfsgerechtes Bildungs- und Beratungsangebot sicher, das sich an den Bedürfnissen der Arbeitswelt, der Lernenden und der Gesellschaft orientiert.

## § 3 — Zusammenarbeit {#art_3}

Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen, Anbietern der Berufsbildung und Organisationen der Arbeitswelt. Der Kanton arbeitet mit diesen Partnern zusammen.

## II. — Organe {#art_ii}

## § 4 — Regierungsrat {#art_4}

¹ Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Berufsbildung, die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie über die Weiterbildung aus.

² Er macht übergeordnete Vorgaben, sorgt für eine zweckmäßige Organisation und erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften. Dabei kann er Aufgaben und Kompetenzen Departementen, Ämtern und Anstalten sowie Dritten übertragen.

³ Er kann im Rahmen dieses Gesetzes Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

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## § 5 {#art_5}

### Departement

¹ Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet die gesamte Berufsbildung, die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die Weiterbildung. Es nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug wahr.

² Es fördert die Zusammenarbeit zwischen den Ausbildungspartnern, den Organisationen der Arbeitswelt und den übrigen Bildungsstufen.

## § 6 {#art_6}

### Amt

¹ Das zuständige Amt vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Berufsbildung und Weiterbildung. Es trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind.

² Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere:

a) Aufsicht über die Lehrverhältnisse und die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte sowie über die Weiterbildung;

b) Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäß den Anforderungen des Bundes;

c) Beratung, Unterstützung und Information aller an der Berufsbildung interessierten Partner und Behörden;

d) Förderung und Entwicklung der Berufsbildung mit gezielten Massnahmen und Projekten;

e) Vertretung des Kantons in Fachgremien.

## § 7 {#art_7}

### Kommission für Berufsfachschulen

¹ Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Berufsfachschulen.

² In der Kommission sind die Organisationen der Arbeitswelt und die Schulleitungen sowie das Amt angemessen vertreten. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsident oder Präsidentin an.

³ Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:

a) Koordination der strategischen Ausrichtung der Schulen mit den Bedürfnissen der Arbeitswelt;

b) Koordination des Bildungsangebots der Berufsfachschulen im Kanton;

c) Überwachung der Qualitätssicherung und -entwicklung;

d) Vorprüfung von Projekten zur Führung von Lehrwerkstätten.

⁴ Die weiteren Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission regelt der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung.

## § 8 {#art_8}

### Schulleitung

¹ Die Berufsfachschulen haben eine Schulleitung, bestehend aus einem Rektor oder einer Rektorin und weiteren Schulleitungsmitgliedern.

² Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:

a) Pädagogische, personelle und betriebliche Führung;

b) Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags;

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c) Umsetzung eines anerkannten Systems zur Qualitätsentwicklung;
d) Zusammenarbeit mit den übrigen Bildungspartnern;
e) Vertretung der Schule nach aussen.

3 Der Regierungsrat stellt den Rektor oder die Rektorin auf Vorschlag der Kommission für Berufsfachschulen an. Die übrigen Mitglieder der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin.
4 Der Rektor oder die Rektorin stellt die Lehrkräfte und die übrigen Mitarbeitenden im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.

## § 9 — Kommission für Qualifikationsverfahren {#art_9}

1 Für die im Kanton durchzuführenden beruflichen Qualifikationsverfahren wählt der Regierungsrat eine Kommission. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes führt das Präsidium der Kommission.
2 Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Aufsicht über die Qualifikationsverfahren;
b) Erlass eines Reglements, in dem die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren geregelt wird;
c) Koordination der verschiedenen Qualifikationsverfahren;
d) Wahl der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen.
3 Die Zusammensetzung, weitere Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission regelt der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung.

## III. — Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung {#art_iii}

## § 10 — Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung {#art_10}

1 Der Kanton sorgt für eine bedarfsgerechte Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2 Diese unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl und ist zuständig für die allgemeine Information über die Bildungsangebote sowie für die individuelle Beratung bei der Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
3 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die Aufgaben der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen im Bereich der Berufs- und Studienwahlvorbereitung.

## IV. — Bildungsangebot {#art_iv}

## § 11 — Bedarfserhebung und Planung {#art_11}

Das Departement erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf des Bildungsangebots und veranlasst die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der übergeordneten Vorgaben.

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## § 12 — Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung {#art_12}

1. Der Kanton führt für Jugendliche, die nach abgeschlossener obligatorischer Schulzeit noch keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden haben, sowie für Personen mit individuellen Defiziten freiwillige Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
2. Der Regierungsrat regelt diese Angebote.

## § 13 — Betrieblich organisierte Grundbildung {#art_13}

1. Die betrieblich organisierte Grundbildung wird im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund oder in einer Lehrwerkstätte sowie an der Berufsfachschule und als Ergänzung der beruflichen Praxis in überbetrieblichen Kursen erworben.
2. Der Kanton gewährleistet die schulische Bildung in den Berufsfachschulen.
3. Bei Fehlen von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis kann das Departement in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Massnahmen ergreifen.

## § 14 — Schulisch organisierte Grundbildung {#art_14}

1. Die schulisch organisierte Grundbildung wird insbesondere an Mittel- und Berufsfachschulen erworben und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis sowie zur Berufsmaturität.
2. Das Amt überwacht diese Ausbildung und unterstützt die Anbieter bei ihrer Aufgabe.

## § 15 — Berufsmaturität {#art_15}

1. Die Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule und erleichtert den Besuch von Ausbildungslehrgängen an höheren Fachschulen sowie die Weiterbildung im Beruf selber.
2. Für Lernende, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, führen die Berufsfachschulen Lehrgänge zur Berufsmaturität.
3. Der Regierungsrat regelt die Organisation und Durchführung.

## § 16 — Höhere Berufsbildung {#art_16}

1. Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb von Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- und verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind.
2. Der Kanton kann höhere Fachschulen führen und sich an solchen beteiligen.
3. Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Führung, Beteiligung und Förderung fest.

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## § 17 — Weiterbildung {#art_17}

1. Mit der berufsbezogenen und allgemeinen Weiterbildung erwerben, erweitern und erhalten Erwachsene ihr Wissen und ihre Qualifikationen, um ihre berufliche Flexibilität zu erhöhen und um ihr soziales, berufliches und privates Leben selbstverantwortlich zu gestalten und darin bestehen zu können.
2. Weiterbildungskurse können von den Berufsfachschulen und von Dritten durchgeführt werden.
3. Weiterbildungsangebote an Berufsfachschulen sind grundsätzlich zu marktgerechten Preisen anzubieten.
4. Der Kanton fördert diejenigen Angebote und Massnahmen, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht bereitgestellt werden könnten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## V. — Bildungsanbieter {#art_v}

## § 18 — Berufsfachschulen {#art_18}

1. Der Kanton führt Berufsfachschulen als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit Leistungsaufträgen.
2. Der Regierungsrat regelt die allgemeine Organisation und entscheidet über die Standorte. Er hat dabei die regionalen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Kantons sowie die Bedürfnisse der Lernenden und die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
3. Der Regierungsrat kann die Führung von Berufsfachschulen mittels Leistungsauftrag auch privaten Anbietern übertragen.
4. Das Amt kann Angebote privater Anbieter anerkennen, sofern sie die Anforderungen des Bundes- und kantonalen Rechts erfüllen.

## § 19 — Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte {#art_19}

1. Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an.
2. Der Kanton unterstützt die Organisationen der Arbeitswelt in dieser Aufgabe, indem er die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt.
3. Fehlen einzelne Angebote, kann der Kanton zusammen mit Anbietern der Ausbildung in der beruflichen Praxis für ausreichende Angebote sorgen.

## § 20 — Lehrbetriebe {#art_20}

1. Lehrbetriebe bilden die Lernenden in der beruflichen Praxis aus.
2. Das Amt erteilt die Bildungsbewilligung. Es kann die Bewilligung entziehen, wenn die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Ausbildung nicht gewährleistet sind.
3. Die Bildungsinhalte richten sich nach den Bildungsverordnungen des Bundes.
4. Lehrbetriebe, die nicht den gesamten Bildungsauftrag erfüllen, können sich mit andern Betrieben zu einem Lehrbetriebsverbund zusammenschliessen.

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## § 21 — Lehrwerkstätten {#art_21}

¹ Lehrwerkstätten bilden Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch aus. Sie können zudem auch die allgemeine und die berufskundliche Bildung vermitteln.

² Der Kanton kann Lehrwerkstätten errichten und führen, sich an solchen beteiligen, Dritten die Führung bewilligen und Beiträge ausrichten.

³ Der Regierungsrat entscheidet über die Errichtung, Führung sowie Beteiligung an Lehrwerkstätten durch den Kanton und legt die Beiträge an Dritte fest.

⁴ Das Amt erteilt Dritten die Bewilligung zur Führung.

## § 22 — Handels- und Fachmittelschulen {#art_22}

¹ Anbieter von schulisch organisierter Grundbildung wie Handels- und Fachmittelschulen, die Lernende auf den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sowie auf die Berufsmaturität vorbereiten, bedürfen der Bewilligung des Amtes.

² Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung richten sich nach Bundesrecht.

## VI. — Bildungsbeteiligte {#art_vi}

## § 23 — Lernende {#art_23}

¹ Lernende sind Jugendliche und Erwachsene, die eine berufliche Vorbereitung auf die Grundbildung, eine Grundbildung, eine höhere Berufsbildung oder eine Weiterbildung absolvieren.

² Sie tragen die Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für die Lerngemeinschaft.

³ Mit dem Lehrvertrag oder dem Praktikumsvertrag verpflichten sich Lernende zudem, die Ausbildung vorschriftsgemäss zu absolvieren und sich aktiv für das Erreichen der Bildungsziele einzusetzen.

⁴ Im Rahmen ihrer Aus- oder Weiterbildung haben Lernende ein angemessenes Informations- und Mitspracherecht.

## § 24 — Berufsbildnerinnen und Berufsbildner {#art_24}

¹ Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vermitteln in der beruflichen Grundbildung die berufliche Praxis in den Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten oder überbetrieblichen Kursen.

² Sie arbeiten mit den Lehrkräften, den Schulleitungen, den Organisationen der Arbeitswelt, den Berufsbildungsämtern sowie den Lehrbetrieben, Praktikumsbetrieben und Erziehungsberechtigten zusammen.

³ Sie verfügen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

⁴ Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben sich weiterzubilden, damit sie den Anforderungen der berufspraktischen Bildungstätigkeit genügen.

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5 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. Die Einzelheiten werden in der Vollzugsverordnung geregelt.

## § 25 — Lehrkräfte {#art_25}

1 Lehrkräfte verfügen über die erforderliche fachliche sowie pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2 Der schulische Auftrag der Lehrkräfte umfasst insbesondere:
a) Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts sowie die Leistungsbeurteilung der Lernenden;
b) Unterstützung der Lernenden in Bildungsfragen und in ihrer persönlichen Entwicklung;
c) Zusammenarbeit mit allen an der Ausbildung beteiligten;
d) Mitwirkung bei der Gestaltung und Entwicklung der Bildungsinstitution (Schulaktivitäten);
e) Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und -entwicklung;
f) Persönliche Weiterbildung.

## VII. — Qualifikationsverfahren {#art_vii}

## § 26 — Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung {#art_26}

1 Die Leistungen der Lernenden in der Grundbildung werden während der Ausbildung sowohl von den Schulen, den überbetrieblichen Kursen als auch von den Betrieben, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.
2 Die Leistungen sind mit den Lernenden zu besprechen.

## § 27 — Gesamt- und Teilprüfungen {#art_27}

1 Das Amt ist für die Durchführung der Gesamt- und Teilprüfungen verantwortlich. Die Koordination und Organisation erfolgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt.
2 Das Departement kann Aufgaben Dritten übertragen.

## § 28 — Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen {#art_28}

1 Das Amt entscheidet über individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge in betrieblich organisierten Grundbildungen.
2 Das Departement sorgt für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind.

## § 29 — Atteste und Ausweise {#art_29}

1 Das Amt stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie allfällige kantonale Ausweise aus.
2 Das Departement stellt die Berufsmaturitätszeugnisse aus.

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## VIII. — Finanzen {#art_viii}

## § 30 — Kantonale Bildungsanbieter {#art_30}

1. Die Kosten für das kantonale Bildungsangebot trägt der Kanton, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten oder nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Die Finanzierung richtet sich grundsätzlich nach den Leistungsaufträgen und nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen und effizienten Durchführung der Leistung ergeben.

## § 31 — Nicht kantonale Bildungsanbieter mit Leistungsaufträgen {#art_31}

Für Leistungen, die der Kanton Dritten übertragen hat, übernimmt er die Kosten gemäss den Leistungsaufträgen.

## § 32 — Übrige Bildungsanbieter ohne Leistungsaufträge {#art_32}

1. Der Kanton kann für Leistungen ausserhalb eines Leistungsauftrages Beiträge gewähren, sofern solche Leistungen einem nachgewiesenen Bedürfnis und den Interessen des Kantons entsprechen und nicht von einem kantonalen oder vom Kanton beauftragten Bildungsanbieter erbracht werden.
2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beitragsberechnung und den Vorschriften des Bundes.
3. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten.

## § 33 — Gebührenfreiheit {#art_33}

1. Die Genehmigung von Lehr- und Praktikumsverträgen und die Erteilung von Bildungsbewilligungen sind gebührenfrei.
2. Der Besuch der Berufsfachschule innerhalb der betrieblich organisierten Grundbildung sowie der Besuch der Berufsmaturitätslehrgänge sind sowohl für die Lernenden als auch für die Lehrbetriebe schulgeld- und gebührenfrei.
3. Die Qualifikationsverfahren zum Erwerb des eidgenössischen Berufsattests, des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses sind gebührenfrei.

## § 34 — Schulgelder, Gebühren und Materialkosten {#art_34}

1. Der Besuch der Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung sowie der Schulen für Lernende ausserhalb der betrieblich organisierten Grundbildung sind schulgeld- und gebührenpflichtig. Die Schulgelder und Gebühren legt der Regierungsrat fest.
2. In der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung können den Lernenden Schul- oder Kursgelder, Prüfungsgebühren sowie weitere anfallende Kosten verrechnet werden.
3. Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Exkursionen und andere schulbezogene Veranstaltungen haben die Lernenden aufzukommen.

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## § 35 — Kosten für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung {#art_35}

1. Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgeltlich.
2. Information und Beratung im Rahmen des erweiterten Angebots sind kostenpflichtig.
3. Der Regierungsrat legt das Grundangebot und die Gebühren für das erweiterte Angebot fest.

## § 36 — Beiträge an überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte {#art_36}

1. Die Kantonsbeiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte richten sich nach den Bundesvorgaben sowie nach den interkantonalen Vereinbarungen und Empfehlungen.
2. Wo solche Vorgaben fehlen, regelt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge.

## § 37 — Schulgeldabkommen {#art_37}

1. Der Regierungsrat regelt die Beiträge für Lernende aus anderen Kantonen.
2. Im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit kann er Vereinbarungen über Schulgelder in der Berufsbildung abschliessen.

## § 38 — Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung {#art_38}

1. Für Projekte zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung sowie zur Qualitätsentwicklung kann der Regierungsrat Beiträge bewilligen.
2. Er kann solche Projekte in Auftrag geben oder sich an Projekten Dritter beteiligen.

## IX. — Disziplinarordnung und Verfahren {#art_ix}

## § 39 — Disziplinarmassnahmen {#art_39}

1. Gegen Lernende, deren Verhalten an Berufsfachschulen zu Beanstandungen Anlass gibt, können sowohl die Lehrpersonen als auch die Schulleitung pädagogisch sinnvolle Massnahmen ergreifen.
2. Können disziplinarische Schwierigkeiten damit nicht gelöst werden, stehen folgende Massnahmen zur Verfügung:
a) mündliche Verwarnung;
b) Wegweisung aus dem Unterricht unter gleichzeitiger Meldung an die Schulleitung;
c) schriftliche Verwarnung;
d) Bussen bis Fr. 1000.--;
e) Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das Amt;
f) Antrag auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses an das Amt.

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3 Lehrpersonen können Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a - c, die Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a - f verfügen.
4 Der Lehrbetrieb und wo nötig andere Beteiligte werden über Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. c-f informiert.

## § 40 — Verwaltungsverfahren {#art_40}

1 Die Schulleitung ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Lehrpersonen.
2 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach den Verwaltungsrechtspflegegesetz.
3 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

## X. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_x}

## § 41 {#art_41}

1. Übergangsbestimmungen

a) Beiträge

Die bisherige Regelung der Kantons- und Bundesbeiträge an die Institutionen der Berufsbildung bleiben so lange in Kraft, bis die Umstellung des Bundes auf Pauschalbeträge nach Art. 53 Abs. 2 BBG abgeschlossen ist.

## § 42 — b) Amtsdauer {#art_42}

1 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Schulräte und Kommissionen endet mit Inkrafttreten der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung.
2 Die Amtsdauer der Schulräte der kaufmännischen Berufsfachschulen endet mit der Übernahme der Trägerschaft durch den Kanton.

## § 43 — c) Trägerschaft der Berufsvorbereitungsschulen {#art_43}

1 Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die Trägerschaft der von den Bezirken Schwyz und Höfe geführten Berufsvorbereitungsschulen (10. Schuljahr) und führt sie als Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (§ 12).
2 Der Kanton kann als neuer Träger, soweit Bedarf besteht, Lehrkräfte der Berufsvorbereitungsschulen übernehmen. Er reiht sie gemäss kantonaler Personal- und Besoldungsverordnung⁴ in die Lohnklassen und Lohnstufen ein.
3 Der Regierungsrat kann für die Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Schulräume mieten.

## § 44 — d) Trägerschaft der kaufmännischen Berufsfachschulen {#art_44}

1 Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die Trägerschaft der beiden kaufmännischen Berufsschulen Schwyz und Lachen.
2 Der Regierungsrat kann für diese Schulen Schulräume mieten.
3 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die für den Erwerb der kaufmännischen Berufsschulen anfallenden Ausgaben (eingeschlossen ein allfälliger Kauf der Schulgebäude) zu bewilligen.

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## § 45 {#art_45}

2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die folgenden Erlasse aufgehoben:
a) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai 1983,⁵
b) Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen vom 18. Oktober 1978.⁶
2 Die Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973⁷ wird wie folgt geändert:

## § 4 {#art_4}

Abs. 1

Die Handelsmittelschule vermittelt berufliches Wissen und Können, verbunden mit einer guten Allgemeinbildung. Sie hat den Anforderungen der Berufsbildungsgesetzgebung zu entsprechen, sofern eine berufliche Grundbildung oder eine Berufsmaturität angeboten werden. In diesen Fällen beaufsichtigt das für die Berufsbildung zuständige Amt die Ausbildung.

## § 46 — ⁸ {#art_46}

3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁹

¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 21-66 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² SR 412.10.
³ SRSZ 234.110.
⁴ SRSZ 145.110.
⁵ GS 17-411 (SRSZ 622.110).
⁶ GS 17-99 (SRSZ 622.120).
⁷ GS 16-275 (SRSZ 623.110).
⁸ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁹ 1. Januar 2007 (Abl 2006 1942); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

SRSZ 1.1.2015