# Mittelschulgesetz

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(Vom 20. Mai 2009)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Schwyz vom 23. März 1972,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — ³ Geltungsbereich {#art_1}

1. Dieses Gesetz regelt das Mittelschulwesen. Als Mittelschulen gelten allgemeinbildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II.
2. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Mittelschulen vollumfänglich.
3. Für die privaten Mittelschulen gelten die Bestimmungen der Abschnitte I., III. und IX. sowie die weiteren Bestimmungen, in denen sie ausdrücklich erwähnt sind.

## § 2 — Grundsatz {#art_2}

1. Die Mittelschulen vermitteln den Schülerinnen und Schülern eine umfassende Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf das Studium an einer Hochschule oder einer anderen Bildungsinstitution auf der Tertiärstufe sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft.
2. Sie fördern die Fähigkeit des vernetzten Denkens, die Willenskraft zur Leistungs-erbringung, die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
3. Sie orientieren sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.

## § 3 — Zielsetzung {#art_3}

1. Der Kanton ist für ein leistungsfähiges, qualitativ hoch stehendes und bedarfsgerechtes Mittelschulangebot besorgt.
2. Die Mittelschulangebote erfüllen die Voraussetzungen für die gesamtschweizerische Anerkennung.

## § 4 — Qualitätssicherung und -entwicklung {#art_4}

Die Qualität der Mittelschulen ist zu sichern, zu entwickeln und regelmässig zu überprüfen. Der Regierungsrat legt die Rahmenbedingungen fest.

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## § 5 — Schultypen {#art_5}

An den Mittelschulen können folgende Schultypen geführt werden:

a) Gymnasiale Maturitätsschule;
b) Fachmittelschule.

## § 6 — Gymnasiale Maturitätsschule (Gymnasium) {#art_6}

1. Die Maturitätsschule hat die Anforderungen der Verordnung des Bundesrats und des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)⁴ zu erfüllen. Sie strebt somit eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung (Art. 5 MAR). Der erfolgreiche Besuch der gymnasialen Maturitätsschule führt zur eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität.
2. Der Regierungsrat legt die Dauer der Maturitätsschule in Übereinstimmung mit dem MAR fest.

## § 7 — Fachmittelschule {#art_7}

1. Die Fachmittelschule hat den Anforderungen des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der EDK (EDK-Anerkennungsreglement FMS)⁵ zu entsprechen. Sie vermittelt eine erweiterte Allgemeinbildung mit berufsspezifischen Kompetenzen in definierten Berufsfeldern. Der erfolgreiche Besuch der Fachmittelschule führt zu einem Fachmittelschulabschluss und in ausgewählten Berufsfeldern zur Fachmaturität.
2. Der Regierungsrat legt die Dauer der Fachmittelschule unter Berücksichtigung der Minimalanforderungen des EDK-Anerkennungsreglements fest.

## II. — Kantonale Mittelschulen {#art_ii}

## § 8 — Trägerschaft {#art_8}

1. Der Kanton führt folgende kantonale Mittelschulen als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit Leistungsaufträgen:
a) Kantonsschule Kollegium Schwyz;
b) Kantonsschule Ausserschwyz.
2. Die kantonalen Mittelschulen führen die vom Regierungsrat zugeteilten Schultypen. Bei Bedarf können sie mit Genehmigung des Regierungsrates weitere Schulangebote führen.
3. Der Kanton erstellt, betreibt und unterhält die Bauten der kantonalen Mittelschulen mit den notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen für einen zeitgemässen, stufengerechten Unterricht. Er sorgt für angemessene Aufenthalts- und Verpflegungsmöglichkeiten.

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## § 9 — Leistungsauftrag {#art_9}

1 Der Leistungsauftrag umschreibt namentlich für alle Angebote der Mittelschulbildung die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsstandards, die finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten und das Controlling.
2 Der Regierungsrat erteilt nach Anhören des Erziehungsrates den Leistungsauftrag. Er berücksichtigt dabei die regionalen Gegebenheiten des Kantons, die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschaftlichkeit.

## § 10 — Organisationseinheit {#art_10}

Eine kantonale Mittelschule ist eine geleitete, pädagogische und betriebliche Organisationseinheit. Sie umfasst die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler sowie das Betriebspersonal.

## III. — Schulbetrieb {#art_iii}

## § 11 — Schuljahr und Unterrichtszeit {#art_11}

1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
2 Die jährliche und wöchentliche Unterrichtszeit wird durch den Erziehungsrat festgelegt.

## § 12 — Schulkonzept {#art_12}

1 Jede Schule erlässt ein Schulkonzept. Dieses umfasst die pädagogische Organisation der Ausbildungsgänge.
2 Der Erziehungsrat definiert die Inhalte und genehmigt die Schulkonzepte für die einzelnen Schultypen unter Berücksichtigung der gesamtschweizerischen Anerkennung.

## § 13 — Aufnahme, Promotion und Prüfungen {#art_13}

1 Der Erziehungsrat regelt die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler.
2 Er erlässt die Prüfungsreglemente für die einzelnen Schultypen im Rahmen des Bundesrechts und der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.⁶

## § 14 — Schulversuche {#art_14}

1 Die Mittelschulen können Schulversuche durchführen. Diese bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.

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2 Schulversuche an kantonalen Mittelschulen, die Strukturänderungen beinhalten oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates; der Erziehungsrat stellt ihm hiezu Antrag.
3 Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulversuchen von diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abweichende Sonderbestimmungen erlassen.
4 Schulversuche werden befristet, fachlich begleitet und ausgewertet.

## IV. — Schülerinnen und Schüler {#art_iv}

## § 15 — Grundsatz {#art_15}

1 Schülerinnen und Schüler erfüllen das Anforderungsprofil für eine Mittelschulausbildung und verfügen über eine überdurchschnittliche und auf Selbstständigkeit beruhende Lernbereitschaft, die es ihnen erlaubt, die Bildungsziele der Mittelschultypen zu erreichen.
2 Sie tragen Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für die Lerngemeinschaft.

## § 16 — Aufnahme {#art_16}

1 Alle im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schülern sind zum Eintritt in eine kantonale Mittelschule berechtigt, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Das zuständige Amt kann im Ausnahmefall Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Schulleitungen einer kantonalen oder privaten Mittelschule zuweisen.
3 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können in eine kantonale Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen und die Zahl der im Leistungsauftrag der einzelnen Schule definierten verfügbaren Plätze die Aufnahme zulässt.

## § 17 — Rechte {#art_17}

1 Die Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Leistungsstand angemessen zu informieren.
2 Sie haben das Recht bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge und Beschwerden vorzubringen.
3 Sie können sich in einer Schülerorganisation zusammenschliessen.

## § 18 — Pflichten {#art_18}

1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht in den obligatorischen und den von ihnen gewählten Fächern sowie an den übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
2 Sie haben die Anordnung von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen und die Schul- und Hausordnung einzuhalten.

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## § 19 — Disziplinarmassnahmen {#art_19}

1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können sowohl die Lehrpersonen als auch die Schulleitung pädagogisch sinnvolle Massnahmen ergreifen.
2 Können disziplinarische Schwierigkeiten damit nicht gelöst werden, stehen folgende Massnahmen zur Verfügung:
a) mündlicher Verweis mit Meldung an die Schulleitung;
b) Wegweisung aus dem Unterricht mit Meldung an die Schulleitung;
c) schriftliche Verwarnung;
d) Androhung der Wegweisung aus der Schule;
e) Wegweisung aus der Schule.
3 Lehrpersonen können Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a und b, die Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a bis e verfügen. Sie informiert die Eltern über Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. c bis e.

## V. — Erziehungsberechtigte {#art_v}

## § 20 — Begriff {#art_20}

Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches⁷ berechtigt sind, die Schülerinnen und Schüler bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.

## § 21 — Information und Zusammenarbeit {#art_21}

1 Die Schulen informieren die Erziehungsberechtigten über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Jugendlichen.
2 Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen der ihnen anvertrauten minderjährigen Jugendlichen verantwortlich.
3 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Jugendlichen ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen. Nach Absprache mit der Schulleitung haben sie das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen. Die Leitbilder oder Schulordnungen der einzelnen Schulen können weitere Mitwirkungsrechte vorsehen.

## VI. — Lehrpersonen {#art_vi}

## § 22 — Auftrag {#art_22}

Lehrpersonen erfüllen ihren beruflichen Auftrag, indem sie Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und qualitative Weiterentwicklung der Schule sowie regelmässige Weiterbildung wahrnehmen.

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## § 23 — Ausbildung {#art_23}

Lehrpersonen verfügen über die für die Ausübung ihres Berufes notwendigen fachlichen und sozialen Kompetenzen sowie über eine im MAR oder im entsprechenden EDK-Anerkennungsreglement vorgesehene, abgeschlossene berufliche Ausbildung.

## § 24 — Anstellung {#art_24}

Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an den kantonalen Mittelschulen wird im Personalgesetz⁸ und den entsprechenden Ausführungserlassen geregelt.

## VII. — Organe {#art_vii}

## § 25 — Regierungsrat {#art_25}

1. Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das Mittelschulwesen.
2. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften, soweit dafür nicht ausdrücklich der Erziehungsrat zuständig ist.
3. Er kann mit Dritten Vereinbarungen über den Besuch von ausserkantonalen Mittelschulen oder die Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

## § 26 — Erziehungsrat {#art_26}

1. Der Erziehungsrat führt die pädagogische Aufsicht über das Mittelschulwesen.
2. Er erlässt die ihm in diesem Gesetz und in den Vollzugsvorschriften des Regierungsrates übertragenen Weisungen und Verfügungen.
3. Er wählt die Prüfungskommissionen.
4. Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vorschriften, sofern sie pädagogische Fragen betreffen.
5. Er hat Beschlüsse, die für den Kanton neue Ausgaben zur Folge haben, dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

## § 27 — Departement {#art_27}

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet das Mittelschulwesen. Es nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Mittelschulwesen wahr.

## § 28 — Amt {#art_28}

1. Das zuständige Amt vollzieht die Mittelschulgesetzgebung und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Es trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

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3 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Führung der Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Mittelschulen durch den Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin;
b) Aufsicht über die Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
c) Leitung des Prüfungsverfahrens;
d) Schulzuweisungen (§ 16);
e) Vertretung des Kantons in Fachgremien.

## § 29 — Schulleitung {#art_29}

1 Jede kantonale Mittelschule hat eine Schulleitung, bestehend aus einer Rektorin oder einem Rektor und weiteren Schulleitungsmitgliedern.
2 Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Pädagogische, personelle und betriebliche Führung;
b) Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags;
c) Umsetzung qualitätssichernder Massnahmen gemäß den Rahmenbedingungen (§ 4);
d) Zusammenarbeit mit den übrigen Bildungspartnern;
e) Vertretung der Schule nach aussen.
3 Der Regierungsrat stellt die Rektorin oder den Rektor an. Die übrigen Mitglieder der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors.
4 Die Rektorin oder der Rektor stellt die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbeitenden im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.

## § 30 — Konferenz der Rektorinnen und Rektoren {#art_30}

1 Die Schulleitungsmitglieder der kantonalen und vom Kanton anerkannten privaten Mittelschulen und die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes bilden die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren.
2 Die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen und übernimmt Koordinationsaufgaben.
3 Sie konstituiert sich selbst.

## VIII. — Finanzen {#art_viii}

## § 31 — ⁹ Kostentragung {#art_31}

Die Betriebskosten der kantonalen Mittelschulen trägt der Kanton gemäß § 3 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Schwyz vom 23. März 1972¹⁰, so weit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

## § 32 — Schulgelder {#art_32}

1 Die Schülerinnen und Schüler an den kantonalen Mittelschulen entrichten Schulgelder für den Regelunterricht. Für fakultative Unterrichtsangebote können zusätzliche Schulgelder erhoben werden.
2 Der Regierungsrat legt die Schulgelder in der Vollzugsverordnung fest.

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## § 33 — Prüfungsgebühren {#art_33}

1. Die Schülerinnen und Schüler entrichten Gebühren für Abschlussprüfungen und in Ausnahmefällen auch für Aufnahmeprüfungen.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren in der Vollzugsverordnung fest.

## § 34 — Kantonsbeiträge {#art_34}

Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein Angebot der Mittelschulbildung erbringen.

## IX. — Private Mittelschulen {#art_ix}

## § 35 — Anerkennung {#art_35}

1. Der Regierungsrat entscheidet über die kantonale Anerkennung der angebotenen Schultypen sowie der Abschlusszeugnisse, die an privaten Mittelschulen erworben werden.
2. Er erteilt die Anerkennung auf Antrag des Erziehungsrats, wenn die Ausbildung an der Schule den Voraussetzungen für die gesamtschweizerische Anerkennung und den kantonalen Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsbestimmungen entspricht sowie ein Schulkonzept im Sinne von § 12 vorliegt.
3. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und geänderten Gegebenheiten angepasst oder entzogen werden, sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
4. Anerkannte private Mittelschulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.

## § 36 — Leistungsauftrag {#art_36}

1. Der Regierungsrat kann private Anbieter mit der Führung von Mittelschulen beauftragen. Er schließt dazu nach Anhören des Erziehungsrates einen Leistungsauftrag ab.
2. Der Leistungsauftrag orientiert sich am Leistungsauftrag der kantonalen Mittelschulen. Zusätzlich sind darin die Bedingungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen zu regeln.

## § 37 — 11 Bestehende private Mittelschulen {#art_37}

1. Die folgenden privaten Mittelschulen gelten als bestehend und anerkannt:
a) Stiftsschule Einsiedeln;
b) Gymnasium Immensee;
c) Theresianum Ingenbohl.
2. Mit diesen Schulen werden Leistungsaufträge abgeschlossen, die die bisherigen Angebote der einzelnen Schulen berücksichtigen. Sie erhalten kantonale Beiträge im Rahmen dieses Gesetzes.
3. Die Schulleitungen der bestehenden privaten Mittelschulen nehmen Einsitz in die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren.

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## § 38 — 12 Beiträge {#art_38}

1 Der Kanton richtet den anerkannten privaten Mittelschulen jährliche Beiträge aus, sofern sie im Auftrag des Kantons ein Angebot der Mittelschulbildung erbringen und die Vorgaben im Leistungsauftrag erfüllen.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt pro Schülerin oder Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz, die an einer anerkannten privaten Mittelschule ein Mittelschulangebot auf der Sekundarstufe II besuchen, Fr. 24 000.-- pro Schuljahr.
3 Dieser Beitrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von 98.2 Punkten im März 2015 (Basisindex Dezember 2010 = 100 Punkte) und wird jeweils im Juni vom Regierungsrat für das folgende Schuljahr der Teuerung angepasst. Dabei wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Ende März.

## X. — Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_x}

## § 39 — Verfahren und Rechtsschutz {#art_39}

1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsrates sowie der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes¹³ bezeichneten Instanzen.
2 Entscheide der anerkannten privaten Mittelschulen unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat, soweit öffentliches Recht angewendet wird.
3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## § 40 — 14 Übergangsbestimmungen {#art_40}

a) Amtsdauer

Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten kantonalen Mittelschulräte endet mit Inkrafttreten dieses Erlasses.

## § 41 — b) Handelsmittelschule {#art_41}

1 Gestützt auf das Berufsbildungsgesetz¹⁵ und die Verordnung über die Berufsbildung¹⁶ gilt die Handelsmittelschule ab dem Schuljahr 2010/11 nicht mehr als Mittelschul-, sondern als Berufsbildungsangebot.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Handelsmittelschule nach der bisherigen Regelung als Mittelschulangebot besuchen und bis zum Schuljahr 2012/13 noch nicht abgeschlossen haben, können das Schulangebot an der bisherigen Mittelschule beenden. Es gelten die bisherigen Bestimmungen.

## § 42 — 17 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts {#art_42}

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:

a) Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973;¹⁸

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b) Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zum Abschluss von Verträgen betreffend das kantonale Lehrerseminar in Rickenbach-Schwyz vom 30. November 1967;¹⁹
c) Vertrag betreffend das Lehrerseminar Rickenbach vom 26. August 1976;²⁰
d) Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschule auf dem zweiten Bildungsweg.²¹

² Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung²² wird wie folgt geändert:

## § 24 {#art_24}

Abs. 2

Durch die Gesetzgebung können Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten oder an private Organisationen übertragen werden. Unselbständige Anstalten werden einem Departement oder einem Amt unterstellt, selbständige Anstalten zugeordnet.

## § 43 — ²³ Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_43}

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäß §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.²⁴

¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 22-66 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ao), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10e), vom 16. Dezember 2015 (GS 24-63), vom 27. Mai 2020 (GS 26-13) und vom 15. Dezember 2021 (Gegenvorschlag zur Initiative «Für eine faire Mittelschulfinanzierung», GS 26-66).
² SRSZ 623.100.
³ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
⁴ Rechtssammlung der EDK 4.3.1.1.
⁵ Rechtssammlung der EDK 4.3.1.2.
⁶ SRSZ 620.110.1.
⁷ SR 210.
⁸ SRSZ 145.110.
⁹ Fassung vom 25. September 2013.
¹⁰ SRSZ 623.100.
¹¹ Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
¹² Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. Dezember 2015; Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 2021.
¹³ SRSZ 234.110.
¹⁴ Fassung vom 25. September 2013.
¹⁵ SR 412.10.
¹⁶ SR 412.101.
¹⁷ Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 25. September 2013.
¹⁸ GS 16-275.
¹⁹ SRSZ 625.110; GS 15-467.
²⁰ SRSZ 625.111; GS 15-469.
²¹ SRSZ 625.210; GS 18-233.

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22 SRSZ 143.110; GS 17-620.
23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
24 Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 2178), vom 16. Dezember 2015 am 1. August 2016 (Abl 2016 1202), vom 27. Mai 2020 am 1. August 2020 (Abl 2020 2146) und vom 15. Dezember 2021 am 1. August 2022 (Abl 2022 978) in Kraft getreten.

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