# Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen

624.412

Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen ¹²

(Vom 3. Juli 2002)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,³

gestützt auf § 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009,⁴

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## Vorbemerkung

Das Reglement verzichtet auf eine Verwendung der männlichen Begriffsbezeichnungen. Selbstverständlich bezieht es sich gleicherweise auf beide Geschlechter.

## § 1 — ⁵ Geltungsbereich {#art_1}

Dieses Reglement gilt sowohl für die kantonal wie auch für die privat geführten Fachmittelschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind.

## § 2 — Notenskala für Schulleistungen {#art_2}

¹ Notenskala für die Schulleistungen erstreckt sich von 6-1.
² 6 ist die beste, 1 die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, genügend), 3, 2, 1 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr schwach).
³ Die Noten können innerhalb der Grenznoten 6 und 1 auch in halben Werten ausgedrückt werden.

## § 3 — ⁶ Zeugnisperiode {#art_3}

¹ Ein Zeugnis wird am Ende jedes Semesters ausgestellt.
² Jedes Semester wird als selbstständige Einheit betrachtet.
³ Für die Errechnung der Erfahrungsnoten im Abschlussjahr eines Faches gelten die Bestimmungen des Reglements über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen.

## § 3a — ⁷ Berufsfelder {#art_3a}

Die Berufsfelder umfassen die Bereiche:

a) Pädagogik
b) Gesundheit
c) Soziale Arbeit

SRSZ 1.2.2021

624.412

## § 4 — ⁸ Massgebliche Fächer {#art_4}

¹ Massgeblich für die Promotion sind an den Fachmittelschulen folgende Fächer, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode nach dem vom Erziehungsrat genehmigten Schullehrplan unterrichtet wurden.

Erster Lernbereich: Sprachen
- Deutsch
- Schreibatelier
- Französisch oder Italienisch
- Englisch

Zweiter Lernbereich: Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik
- Mathematik
- Informatik
- Biologie
- Chemie
- Physik
- Humanbiologie
- Ernährungslehre

Dritter Lernbereich: Geistes- und Sozialwissenschaften
- Geographie
- Geschichte
- Wirtschaft und Recht
- Psychologie / Pädagogik
- Philosophie / Ethik / Religion
- Soziologie
- Medien
- Kommunikation

Vierter Lernbereich: Musische Fächer
- Bildnerisches Gestalten und Kunst
- Musik

Fünfter Lernbereich: Sport
- Sport

² Die Fächer können sowohl allgemeinbildend als auch berufsfeldspezifisch geführt werden.

## § 5 — ⁹ Definitive Promotion {#art_5}

Für die definitive Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Der Durchschnitt aus allen in § 4 Abs. 1 und 2 (im entsprechenden Semester) aufgeführten Promotionsfächer muss mindestens 4.0 betragen;
b) Es dürfen höchstens drei Fachnoten ungenügend sein;
c) Die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten darf nicht mehr als 2.0 Punkte betragen.

624.412

## § 6 — 10 Provisorische Promotion {#art_6}

1. Werden die Bedingungen gemäss § 5 nicht erfüllt, wird die Schülerin
a) am Ende einer Zeugnisperiode, in die sie definitiv eingetreten ist, ins Provisorium versetzt;
b) am Ende eines bereits bestehenden Provisoriums unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 in die nächst untere Klasse zurückversetzt.
2. Eine provisorisch promovierte Schülerin muss im nächsten Zeugnis die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllen; sonst wird sie unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 in die nächst untere Klasse zurückversetzt.
3. Die Versetzung ins Provisorium (das provisorische Verbleiben bzw. Weiterfahren ohne Rückversetzung für eine Zeugnisperiode) darf höchstens zweimal erfolgen. Wer ein weiteres Mal die definitive Promotion nicht erreicht, wird unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 in die nächst untere Klasse versetzt.
4. Müsste eine Schülerin am Ende der ersten Klasse zum zweiten Mal ins Provisorium versetzt werden, wird sie von der Schule weggewiesen. Die erste Klasse der Fachmittelschule kann nicht repetiert werden.
5. In die letzte Klasse des FMS-Lehrganges eintreten und nach dem ersten Halbjahreszeugnis in ihr verbleiben, dürfen nur definitiv promovierte Schülerinnen. Wer zu diesen Zeitpunkten ein bestehendes Provisorium nicht aufgeholt hat oder ins Provisorium versetzt werden müsste, wird unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 um eine Klasse zurückversetzt. Diese Einschränkungen gelten nicht für Repetentinnen der Abschlussprüfung.

## § 7 — 11 Repetition {#art_7}

1. Während der ganzen Zeit des Lehrganges kann eine Schülerin nur einmal repetieren, d.h. in die nächst untere Klasse versetzt werden.
2. Eine Repetentin wird unter Vorbehalt der nach § 6 Abs. 3 zulässigen Zahl von Provisorien definitiv in die neue Klasse aufgenommen.
3. Wer am Ende des ersten Semesters nach einer Rückversetzung gemäss § 6 Abs. 1 lit. b nicht definitiv promoviert werden kann, wird von der Schule weggewiesen.

## § 8 — Zwischenzeugnisse {#art_8}

Es steht den einzelnen Schulen frei, innerhalb einer Zeugnisperiode nach einer angemessenen Zeit Orientierungszeugnisse auszustellen, die jedoch nicht ins Provisorium versetzen können.

## § 9 — Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz {#art_9}

1. Die Konferenz der Lehrpersonen der betreffenden Schülerin kann in besonderen Fällen zu deren Gunsten von den Bestimmungen der §§ 6 und 7 dieses Reglements abweichen. Solche Gründe sind u.a. Gesundheitszustand, Anschluss-Schwierigkeiten beim Übertritt aus fremden Schulen.
2. Ist eine solche Konferenz der Lehrpersonen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so kann eine Kommission der Schulleitung die Entscheide treffen.

SRSZ 1.2.2021

624.412

## § 10 — 12 Arbeits- und Sozialverhalten {#art_10}

1 Das Arbeits- und das Sozialverhalten werden in den Semesterzeugnissen fächerbezogen beurteilt.
2 Die Beurteilung ist nicht promotionswirksam.
3 Bei mehrheitlich ungenügendem Arbeits- oder Sozialverhalten können von der Schulleitung Massnahmen ergriffen werden. Diese müssen schriftlich begründet werden. Sie können im Zeugnis vermerkt werden.

## § 11 — Verfahren / Rechtsmittel {#art_11}

1 Verfügungen werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
2 Sie können innert 20 Tagen nach deren Zustellung nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet beim Regierungsrat angefochten werden.

## § 12 — Inkraftsetzung {#art_12}

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2002¹³ in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Februar 2012¹⁴

Die Änderung vom 23. Februar 2012 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine Anwendung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 2020¹⁵

Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2021/2022 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine Anwendung. Vorbehalte gelten, falls Schülerinnen und Schüler repetieren, dann kommt die Änderung zur Anwendung.

1 GS 20-245 mit Änderungen vom 18. Februar 2005 (GS 21-11), vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen, GS 22-75d), 23. Februar 2012 (GS 23-28), vom 30. November 2012 (GS 23-70) und vom 14. Oktober 2020 (GS 26-30).
2 Titel in der Fassung vom 11. September 2009.
3 Ingress in der Fassung vom 11. September 2009.
4 SRSZ 623.110.
5 Fassung vom 11. September 2009.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 11. September 2009.
7 Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
8 Fassung vom 14. Oktober 2020.
9 Fassung vom 18. Februar 2005.
10 Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 11. September 2009.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.

624.412

12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. November 2012.
13 Abl 2002 1289. Änderungen vom 18. Februar 2005 am 1. August 2005 (Abl 2005 347), vom 11. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 23. Februar 2012 am 1. August 2012 (Abl 2012 781), vom 30. November 2012 am 1. August 2013 (Abl 2013 83) und vom 14. Oktober 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2918) in Kraft getreten.
14 Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
15 Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.

SRSZ 1.2.2021

.