# Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen

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Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen 1

(Vom 11. September 2008)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 7 und 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009² und in Ausführung des Reglements der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — ³ Anerkennung {#art_1}

Die an den Fachmittelschulen im Kanton Schwyz ausgestellten Abschlusszeugnisse werden von der EDK anerkannt, wenn sie die im Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

## § 2 — ⁴ Zweck, Lehrstoff, Prüfungsstoff {#art_2}

¹ Die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule soll feststellen, ob die Lernziele der Fachmittelschule erreicht sind. Bei den Prüfungen sind nach Möglichkeit selbstständiges Denken, Kreativität und klares Ausdrucksvermögen ebenso stark zu berücksichtigen wie die rein gedächtnismäßig erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

² Für die im Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis aufgeführten Fächer oder Fachbereiche gelten die vom Erziehungsrat im Einvernehmen mit den Schulleitungen ausgestellten Lehrpläne. Sie stützen sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen sowie auf Rahmenvorgaben der Fachmittelschulrektorenkonferenz der Zentralschweiz.

³ Der Prüfungsstoff für den Fachmittelschulausweis ist durch die Lehrpläne und die in Abs. 2 erwähnten Rahmenvorgaben bestimmt. Er umfasst in der Regel den Stoff der zweiten und dritten Klasse.

## § 3 — ⁵ Dauer {#art_3}

Die Ausbildung schliesst an die obligatorische Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.

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## § 4 — ⁶ Berufsfelder / Lernbereiche {#art_4}

¹ An den Fachmittelschulen können folgende Berufsfelder angeboten werden:
- Pädagogik
- Gesundheit
- Soziale Arbeit

² Die massgeblichen allgemeinbildenden und berufsfeld-spezifischen Fächer sind gemäss Rahmenlehrplan der EDK in fünf Lernbereiche unterteilt:
- Sprachen
- Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik
- Geistes- und Sozialwissenschaften
- Musische Fächer
- Sport

## II. — Fachmittelschulausweis {#art_ii}

## § 5 — ⁷ Massgebliche Fächer {#art_5}

Für den Fachmittelschulabschluss sind die Leistungen in folgenden Fächern massgebend:

Allgemeinbildende Fächer
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Informatik
10. Sport

Berufsfeldspezifische Fächer
11. Bildnerisches Gestalten und Kunst
12. Musik
13. Psychologie / Pädagogik

Gesundheit
11. Humanbiologie
12. Psychologie / Pädagogik
13. Wirtschaft / Recht

Soziale Arbeit
11. Soziologie
12. Psychologie / Pädagogik
13. Wirtschaft / Recht

Selbstständige Arbeit
14. Selbstständige Arbeit

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## § 6 — Zusatzfächer {#art_6}

Die Schulen können weitere Fächer als Zusatzfächer definieren, wobei deren Unterricht mindestens vier Semester dauern muss. Die Fächer werden benotet und im Abschlusszeugnis aufgeführt.

## § 7 — 8 Selbstständige Arbeit {#art_7}

1 Im Rahmen einer selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
2 Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen innerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet. Die Schule erlässt dazu eine Wegleitung.
3 Bei der Bewertung der selbstständigen Arbeit werden die erbrachten schriftlichen Leistungen zu 2/3 und die mündlichen Leistungen zu 1/3 berücksichtigt.

## § 8 — Zulassung {#art_8}

Zur Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis wird zugelassen:
a) wer drei Jahreskurse einer anerkannten Fachmittelschule besucht hat. Dabei ist wenigstens das letzte Schuljahr an der betreffenden Fachmittelschule zu absolvieren;
b) wer sich fristgerecht zur Abschlussprüfung angemeldet und die vom Regierungsrat festgesetzte Prüfungstaxe entrichtet hat.

## § 9 — 9 Prüfungsfächer {#art_9}

1 Geprüft werden folgende Fächer:
1. Deutsch: schriftlich und mündlich
2. Französisch oder Italienisch: schriftlich und mündlich
3. Mathematik: schriftlich
4. Berufsfeldspezifisches Fach:
4. a) BF Pädagogik: Eines der folgenden Fächer: Bildnerisches Gestalten und Kunst: praktisch; Musik: schriftlich; Pädagogik / Psychologie: mündlich
4. b) BF Gesundheit: Humanbiologie: mündlich
4. c) BF Soziale Arbeit: Eines der folgenden Fächer: Soziologie: mündlich; Pädagogik / Psychologie: mündlich; Wirtschaft und Recht: mündlich
5. Englisch: schriftlich und mündlich
6. Naturwissenschaften: Eines der folgenden Fächer: Biologie, Chemie, Physik: mündlich
2 Das Prüfungsfach unter Punkt 4 gemäss Abs. 1 wird jährlich durch die Schule, in Absprache mit dem Bildungsdepartement, festgelegt.

## § 10 — 10 Prüfungsdauer {#art_10}

1 Die Dauer der schriftlichen bzw. der praktischen Prüfungen beträgt 180 Minuten.
2 Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 15 Minuten.

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3 Die Dauer der mündlichen Prüfung im berufsfeldbezogenen Fach, «Bildnerisches Gestalten» gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. a beträgt 30 Minuten.

## § 11 — Notenskala {#art_11}

Die Noten des Abschlusszeugnisses sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken. 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6; 5.5; 5; 4.5; und 4 sind die Noten für genügende Leistungen; 3.5; 3; 2.5; 2; 1.5 und 1 sind die Noten für ungenügende Leistungen.

## § 12 — ¹¹ Ermittlung der Noten für das Abschlusszeugnis {#art_12}

1 Die Noten für den Fachmittelschulausweis sowie für die Fachmaturität Pädagogik (künftig Schlussnoten genannt) werden ermittelt:
a) in Fächern mit schriftlicher bzw. praktischer und mündlicher Prüfung aus der Prüfungsnote und dem Durchschnitt der beiden letzten Semesternoten (Erfahrungsnote);
b) in Fächern mit nur schriftlicher bzw. praktischer oder nur mündlicher Prüfung aus der Prüfungsnote und dem Durchschnitt der beiden letzten Semesternoten (Erfahrungsnote);
c) in Fächern ohne Prüfung aus dem Durchschnitt der beiden letzten Semesternoten (Erfahrungsnote);
d) in Fächern mit ausschließlich Prüfungsnoten aus der Prüfungsnote bzw. aus dem Durchschnitt der schriftlichen bzw. praktischen und mündlichen Prüfungsnote.

2 Ergibt sich bei der Berechnung der Schlussnoten ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird die Schlussnote nach der Seite der nächsten halben oder ganzen Zahl auf- oder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach der Seite der Prüfungsnote, bei Fächern mit ausschließlich Prüfungsnoten (gemäss Abs. 1 Bst. d) nach der Seite der schriftlichen Prüfungsnote vorzunehmen.

3 Ist auch die Prüfungsnote eine Viertelnote, so wird die Schlussnote auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.

## § 13 — Bestehensnormen {#art_13}

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn unter den Noten der Promotionsfächer gemäss § 5 gleichzeitig
a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4.0 erreicht;
b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind;
c) die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt.

## § 14 — ¹² Fachmittelschulausweis {#art_14}

Der Fachmittelschulausweis enthält:
a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;

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c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis;
d) die Bezeichnung des Berufsfeldes bzw. der Berufsfelder;
e) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
f) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;
g) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;
h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer;
i) die Bestätigung und Bewertung der Zusatzfächer gemäß § 6;
j) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie der Ort und das Datum.

## III. — Fachmaturität {#art_iii}

## § 15 — 13 Zusätzliche Leistungen für den Abschluss der Fachmaturität {#art_15}

1. Für den Abschluss der Fachmaturität sind neben dem Fachmittelschulausweis folgende zusätzlichen Leistungen zu erbringen:
- ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld oder praktische individuelle Leistungen oder eine ergänzende Allgemeinbildung für den Zugang zu einer Pädagogischen Hochschule, und
- eine Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld.
2. Für die detaillierte Ausgestaltung dieser Zusatzleistungen gilt Art. 17 des EDK-Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen.

## § 16 — 14 Fachmaturitätsarbeit {#art_16}

1. Die Fachmaturitätsarbeit wird im gewählten Berufsfeld verfasst, in Form eines Praktikumsberichts mit Evaluation oder in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich der praktischen Leistungen oder der Allgemeinbildung.
2. Die Bewertung der Arbeit wird als schriftliche Teilnote, die Bewertung der Präsentation dieser Arbeit als mündliche Teilnote für die Prüfungsnote gewertet.
3. Die Arbeit muss spätestens einen Monat vor dem Termin der mündlichen Präsentation eingereicht werden.
4. Die Arbeit wird mit halben und ganzen Noten bewertet. Ein genügend bewerteter schriftlicher Teil ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Präsentation.
5. Die Dauer der mündlichen Präsentation beträgt 30 Minuten.
6. Die Schule erlässt für die Abfassung der Fachmaturitätsarbeit eine Wegleitung.

## § 17 — 15 Fachmaturitätszeugnis {#art_17}

Das Fach- bzw. Berufsmaturitätszeugnis enthält:
a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis;
d) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;
f) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;

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g) die Bestätigung und Beurteilung der praktischen Leistungen bzw. der zusätzlichen Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen;
h) das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;
i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie der Ort und das Datum.

## IV. — Fachmaturität Pädagogik {#art_iv}

## § 18 — 16 Grundsatz {#art_18}

1 Die Fachmaturität Pädagogik schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Pädagogischen Fachhochschule, namentlich für den Studiengang Vorschul- und Primarstufe.
2 Zum Lehrgang wird zugelassen, wer einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik vorweist.

## § 19 — Dauer des Lehrgangs {#art_19}

Die zusätzliche Ausbildung zum Erwerb der Fachmaturität Pädagogik dauert ein Semester (mindestens 16 Wochen).

## § 20 — 17 Massgebende Fächer {#art_20}

Für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik sind die Leistungen in folgenden Fächern oder Fachbereichen massgebend:

a) Fächer
- Deutsch
- Französisch oder Englisch
- Mathematik
- Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik)
- Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie)

b) Informatik (Projektarbeit)
c) Fachmaturitätsarbeit

## § 21 — 18 Fachmaturitätsarbeit {#art_21}

1 Die Fachmaturitätsarbeit wird im Berufsfeld Pädagogik verfasst.
2 Die mündliche Präsentation dauert 30 Minuten und zählt zu $\frac{1}{3}$ der Gesamtnote.

## § 22 — 19 Zulassung zur Fachmaturitätsprüfung {#art_22}

1 Zur Fachmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer den einsemestrigen Fachmaturitätslehrgang absolviert und die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 abgeschlossen hat.

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2 Zur Fachmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer mindestens 90% im Unterricht präsent ist und nicht mehr als 10% fehlt. Abwesenheiten aufgrund besonderer Gegebenheiten oder Situationen müssen durch die Schulleitung genehmigt werden.

## § 23 — ²⁰ Prüfungsfächer {#art_23}

1 Geprüft wird in folgenden Fächern:
1. Deutsch: schriftlich und mündlich
2. Englisch oder Französisch: Prüfung im Rahmen eines externen Sprachzertifikats; mindestens Niveau B2 *)
3. Mathematik: schriftlich und mündlich
4. Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik: schriftlich
5. Geistes- und Sozialwissenschaften: Geschichte und Geographie: mündlich

2 Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 180 Minuten, im Fach Mathematik beträgt sie 120 Minuten.
3 Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt 15 Minuten pro Einzelfach.
4 Die Prüfungen werden mit halben und ganzen Noten bewertet.
5 Für die Ermittlung der Prüfungsnoten in den Prüfungsfächern 1, 3, 4 und 5 gelten die Bestimmungen gemäß § 12 dieses Reglements.
*) Für die Berechnung der Prüfungsnoten sind die Umrechnungstabellen der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (Aide Mémoire IV) massgebend.

## § 24 — Bestehensnormen {#art_24}

Die Fachmaturität wird erteilt, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Durchschnitt aller fünf Prüfungsnoten und der Fachmaturitätsarbeit muss mindestens 4.0 betragen;
b) es sind höchstens zwei Abschlussnoten ungenügend;
c) die Summe der Notenabweichung von 4.0 nach unten beträgt nicht mehr als 1.0 Punkt.

## § 25 — Wiederholung der Fachmaturitätsprüfung {#art_25}

1 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist, kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. In Ausnahmefällen kann die Wiederholung an einer anderen Fachmittelschule der Zentralschweiz absolviert werden.
2 In diesem Fall legt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung in den Fächern mit ungenügenden Noten ab. Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernommen.

## § 26 — ²¹ Expertenwesen {#art_26}

1 Die Validierung der schriftlichen Prüfungen sowie der mündlichen Abschlussprüfungen werden durch Dozierende von Pädagogischen Hochschulen vorgenommen.
2 Für die Kontrolle und Überprüfung der Prüfungsarbeiten werden die Mitglieder der Maturitätskommission beigezogen.

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## V. — Fachmaturitäten Gesundheit / Soziale Arbeit 22 {#art_v}

## § 27 — 23 Grundsatz {#art_27}

1. Die Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit schaffen die Voraussetzungen für Studien an Fachhochschulen, namentlich für Studiengänge in den Bereichen Gesundheitswesen und Soziale Arbeit.
2. Zum Lehrgang wird zugelassen, wer einen Fachmittelschulausweis im entsprechenden Berufsfeld vorweist.
3. In Ausnahmefällen und mit Bewilligung des Amts für Mittel- und Hochschulen können auch Kandidaten mit einem Fachmittelschulausweis aus einem anderen Berufsfeld (z.B. Berufsfeld Pädagogik) zugelassen werden. In diesen Fällen muss der Nachweis von spezifischen Zusatzleistungen für das Berufsfeld der anzustrebenden Fachmaturität erbracht werden.

## § 28 — 24 Inhalt {#art_28}

1. Die Ausbildung zum Erwerb der Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit umfasst einen begleiteten, strukturierten und ausgewerteten Einsatz in einer Institution des gewählten Berufsfelds.
2. Hinsichtlich Dauer des Einsatzes gelten die Richtlinien der EDK für den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018.
3. Der Einsatz wird von der Fachmittelschule unter Bezug des Praktikumsbetriebs bewertet.

## § 29 — 25 Fachmaturitätsarbeit {#art_29}

1. Die Arbeit befasst sich mit einem Thema aus dem Bereich der praktischen Leistungen.
2. Die Note der Fachmaturitätsarbeit und die mündliche Präsentation zählen zu je 50%.

## § 30 — 26 Bestehensnormen {#art_30}

1. Die Fachmaturität wird erteilt, wenn die beiden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Praktikum an einer berufsfeldspezifischen Institution ist mit dem Prädikat «erfüllt» abgeschlossen, und
b) die Fachmaturitätsarbeit ist mindestens mit der Gesamtnote 4.0 bewertet.

## § 31 — 27 Wiederholung der Fachmaturität {#art_31}

Wer den Fachmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. Es werden diejenigen Teile wiederholt, in denen nach § 30 eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.

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## § 32 — 28 Expertenwesen {#art_32}

Als Experten werden vom Erziehungsrat gewählte Mitglieder der Maturitätskommission beigezogen. Sie wohnen der Präsentation der Fachmaturitätsarbeiten bei und sorgen für deren ordnungsgemässen Ablauf.

## VI. — Schlussbestimmungen 29 {#art_vi}

## § 33 — 30 Ergänzendes Recht {#art_33}

Für die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen finden im Übrigen die Bestimmungen des Reglements über die Maturitätsprüfungen sinngemäss Anwendung.

## § 34 — 31 Rechtsmittel {#art_34}

Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Reglements ergeben, werden vom Regierungsrat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³² beurteilt.

## § 35 — 33 Inkrafttreten {#art_35}

1. Das Reglement tritt auf den 1. Oktober 2008³⁴ in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die Abschlussprüfungen für die Fachmaturität im Januar 2009.
2. Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen vom 16. September 2004³⁵ aufgehoben.
3. Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Februar 2012 36

Die Änderung vom 23. Februar 2012 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine Anwendung. Für diese Schülerinnen und Schüler gelten bezüglich der Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit die vom Erziehungsrat genehmigten Rahmenvorgaben der Schule.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2013 37

Die Änderung vom 28. März 2013 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pädagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der Fachmaturitätsprüfung gilt für diese Schülerinnen und Schüler bei der Wiederholung der Prüfung die bisherige Regelung.

SRSZ 1.2.2022

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 2020³⁸

Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet erstmals Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 in die Fachmittelschule eintreten und die Abschlussprüfung im Jahr 2024 ablegen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2024 die Prüfung repetieren müssen, kommt das alte Recht zur Anwendung.

Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pädagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der Fachmaturitätsprüfung gilt für diese Schülerinnen und Schüler bei der Wiederholung der Prüfung die bisherige Regelung.

1. GS 22-32 mit Änderungen vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen, GS 22-75e), vom 23. Februar 2012 (GS 23-27), vom 28. März 2013 (GS 23-87), vom 15. Juni 2016 (GS 24-74), vom 14. Oktober 2020 (GS 26-31) und vom 30. September 2021 (GS 26-55).
2. SRSZ 623.110.
3. Fassung vom 14. Oktober 2020.
4. Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
5. Abs. 2 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
6. Fassung vom 14. Oktober 2020.
7. Fassung vom 14. Oktober 2020.
8. Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
9. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
10. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Juni 2016; Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
11. Abs. 1 in der Fassung vom 15. Juni 2016; Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 30. September 2021.
12. Bst. d bis h in der Fassung vom, Bst. i und j neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
13. Fassung vom 23. Februar 2012.
14. Fassung vom 23. Februar 2012.
15. Überschrift, Bst. c und h in der Fassung vom 23. Februar 2012.
16. Abs. 3 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
17. Fassung vom 14. Oktober 2020.
18. Abs. 2 und 3 aufgehoben am 23. Februar 2012; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2; Abs. 2 in der Fassung vom 15. Juni 2016.
19. Abs. 2 neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
20. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 28. März 2013; Abs. 5 neu eingefügt am 30. September 2021.
21. Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
22. Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
23. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. Februar 2012; Abs. 3 neu eingefügt am 15. Juni 2016.
24. Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 23. Februar 2012, Abs. 2 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
25. Fassung vom 23. Februar 2012.
26. Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
27. Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
28. Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
29. Fassung vom 23. Februar 2012.
30. Bisheriger § 27 wird in der Fassung vom 23. Februar 2012 zu § 33; Abs. 2 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
31. Bisheriger § 28 wird in der Fassung vom 23. Februar 2012 zu § 34.
32. SRSZ 234.110.
33. Bisheriger § 29 wird in der Fassung vom 23. Februar 2012 zu § 35.

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34 Abl 2008 2140. Änderungen vom 11. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 23. Februar 2012 am 1. August 2012 (Abl 2012 779), vom 28. März 2013 am 1. August 2013 (Abl 2013 1187), vom 15. Juni 2016 am 1. August 2016 (Abl 2016 1642), vom 14. Oktober 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2921) und vom 30. September 2021 am 30. September 2021 (Abl 2021 3040) in Kraft getreten.
35 GS 20-586.
36 Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
37 Neu eingefügt am 28. März 2013.
38 Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.

SRSZ 1.2.2022

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